Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5080 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stefan Wirtz (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung Muss der Steinbruch im Ith bei Bisperode zur Deponie werden? Anfrage des Abgeordneten Stefan Wirtz (AfD), eingegangen am 07.10.2019 - Drs. 18/4766 an die Staatskanzlei übersandt am 10.10.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 12.11.2019 Vorbemerkung des Abgeordneten Im Ith-Steinbruch bei Bisperode wurde seit 1937 Kalkstein abgebaut. Anfang der 1960er-Jahre haben die Hannoverschen Basaltwerke den Betrieb übernommen. Da durch die angrenzenden Naturschutzgebiete kein weiterer Abbau mehr stattfinden konnte, stellten die Basaltwerke 2014 einen Antrag, die Grube als Deponie der Klasse I für nicht verwertbaren, schwach belasteten Abfall zu nutzen. In einem Zeitraum von 30 Jahren sollen 3,5 Millionen m3 Abfall auf eine Fläche von 21 ha verbracht werden. Zuständig für eine entsprechende Zulassung ist das Gewerbeaufsichtsamt Hannover . Einige Menschen vor Ort wenden sich gegen die Deponie. So hat sich bereits im Juli die Bürgerinitiative „DepoNie Ith“ gegründet, und auch eine Online-Petition wurde gestartet, die bereits über 5 000 Menschen unterzeichnet haben (https://www.openpetition.de/petition/online/keine-schadstoff deponie-im-naturschutzgebiet-ith?direct=1, abgerufen am 01.10.2019). Sowohl die Unvereinbarkeit mit Naturschutz- und Umweltschutz-Belangen als auch eine mögliche Beeinträchtigung des Trinkwassers und die Belastung der Bevölkerung durch Lärmbelastung und Lkw-Verkehr werden als Hauptkritikpunkte angeführt. 1. Wurde auf dem geplanten Deponiegelände bereits mit dem Verfüllen begonnen? Auf dem geplanten Deponiegelände findet keine Verfüllung statt, welche in Zusammenhang mit dem beantragten Deponiebetrieb steht. Möglich sind Vorgänge, die im Rahmen der geltenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungslage für den derzeit am Standort noch betriebenen Steinbruch , beispielsweise mit Blick auf die Rekultivierung, durchzuführen sind. 2. Wie wird verhindert, dass Deponie-Sickerwasser ins Grundwasser gelangt? Die Maßnahmen, die zum Schutz des Grundwassers vor schädlichen Veränderungen des Grundwassers getroffen werden müssen, sind festgelegt in der Verordnung über Deponien und Langzeitlager vom 27. April 2009, zuletzt geändert am 27. September 2017 (Deponieverordnung - DepV). Danach ist an der Basis der Deponie ein Deponieabdichtungs- und Sickerwassererfassungssystem zu errichten, das den Anforderungen der DepV genügt. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5080 2 Diese Anforderungen umfassen die erforderlichen Komponenten des Basisabdichtungssystems in Abhängigkeit von der Deponieklasse und für die einzelnen Komponenten des Deponieabdichtungssystems die entsprechenden Anforderungen nach dem nachzuweisenden Stand der Technik. Dieser ist der DepV zufolge konkretisiert – für Geokunststoffe, Polymere und Dichtungskontrollsysteme in Zulassungsrichtlinien der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) und – für sonstige Materialien, Komponenten und Systeme in Bundeseinheitlichen Qualitätsstandards (BQS) der Länder. Antragsgemäß soll die geplante Deponie Schanzenkopf an der Basis, in Böschungsbereichen und im Fußbereich der Steinbruchwände mit einem entsprechenden Basisabdichtungssystem versehen werden. Für die Steinbruchwände ist ein Wandabdichtungssystem beantragt, das dem Verfüllfortschritt vorlaufend hergestellt wird und aus überlappend angeordneten Kunststoffdichtungsbahnen und Schutzvliesen mit BAM-Zulassung sowie mineralischen Schutz- und Entwässerungsschichten besteht . Das anfallende Sickerwasser fließt bei dem beantragten System in der flächendeckend vorgesehenen mineralischen Entwässerungsschicht den Sickerwasserleitungen zu, über die es einem Stollen und über diesen weiter einem Sickerwasserspeicherbecken zugeleitet wird. Im Planfeststellungsverfahren wird geprüft, ob das beantragte Deponieabdichtungssystem in allen Aspekten dem Stand der Technik nach der DepV genügt und uneingeschränkt den Schutz des Grundwassers sicherstellt. 3. Falls eine Sperrschicht zwischen Deponie-Abfall und Boden bzw. Grundwasser mithilfe einer Plane hergestellt wird: Welches Fabrikat hat diese Plane, und ist diese uneingeschränkt für Pkw, Lkw und Kettenfahrzeuge befahrbar? Als Abdichtungskomponente sind Kunststoffdichtungsbahnen aus PEHD beantragt. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) lässt gemäß DepV Kunststoffdichtungsbahnen auf der Grundlage der „Richtlinie für die Zulassung von Kunststoffdichtungsbahnen für Deponieabdichtungen “ zu. Alle zugelassenen Produkte erfüllen die Anforderungen der Deponieverordnung. Eine Festlegung im Vorfeld auf ein bestimmtes Produkt (Fabrikat) ist daher nicht erforderlich. Zur Befahrbarkeit ist Folgendes festzustellen: Kunststoffdichtungsbahnen dürfen nicht direkt befahren werden. Über einer Kunststoffdichtungsbahn sind geotextile und mineralische Schutzschichten erforderlich und auch in diesem Fall antragsgemäß vorgesehen. Einen weiteren Schutz vor Beschädigungen der Kunststoffdichtungsbahn durch Fahrzeuge bietet die mineralische Entwässerungsschicht . Die erste Abfallschicht wird grundsätzlich lose vor Kopf geschüttet, sodass ein direktes Befahren des Abdichtungssystems vermieden wird. 4. Kann eine Belastung des Grundwassers durch Deponie-Sickerwasser ausgeschlossen werden? Die Frage der Sicherstellung des Grundwasserschutzes ist Gegenstand der Prüfungen im Planfeststellungsverfahren . Grundsätzlich ist bei Einhaltung der Anforderungen der DepV an die Konstruktion und die Herstellung der Deponieabdichtungssysteme davon auszugehen (vgl. auch Antwort zu Frage 1), dass die so hergestellten Systeme geeignet sind, das anfallende Sickerwasser verlustlos zu fassen und abzuleiten. Eine Belastung des Grundwassers durch Sickerwasser ist dann nicht zu besorgen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5080 3 5. Wie hoch wird die wirtschaftliche Auslastung der Deponie sein? Gibt es im Umkreis von 50 km andere, bereits genehmigte Bauschuttdeponien? Wenn ja, wie ist deren bisherige Auslastung und noch verbleibende Aufnahmekapazität? Welche Abfallsorten können auf den bestehenden Deponien, im Vergleich zur geplanten Deponie, nicht endgelagert werden? Zur zukünftigen wirtschaftlichen Auslastung der beantragten Deponie liegen keine Angaben oder sonstigen Erkenntnisse vor, sodass von der Landesregierung hierzu keine Aussagen getätigt werden können. Bei der Frage der bereits bestehenden Bauschuttdeponien ist mit Blick auf die grundsätzlich zur Ablagerung zulässigen Abfallarten entsprechend den Deponieklassen zu unterscheiden. Im Umkreis von 50 km zur geplanten Deponie Schanzenkopf werden zwei Deponien betrieben, die ebenfalls der vorliegend beantragten Deponieklasse I angehören. Hierbei handelt es sich um die Deponie „Am Osterholz/Betheln“ mit einem derzeitigen Restvolumen von ca. 2 800 000 m3 und die Deponie Delligsen des Landkreises Holzminden mit einem derzeitigen Restvolumen von ca. 63 000 m3. Bei den beiden anderen Deponien im angefragten Bereich handelt es sich um Altdeponien nach § 3 Abs. 2 der früheren Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) an den Standorten Coppenbrügge (Restvolumen ca. 569 000 m3) und Haverbeck (Restvolumen ca. 162 000 m3), die mit der beantragten Deponie in Bezug auf das zulässige Abfallspektrum nicht vergleichbar sind. 6. Woher kommen die Abfälle, die in der geplanten Deponie abgelagert werden sollen? Im Antrag wird auf den Anfall von Abfällen entsprechend der Deponieklasse I im südlichen Niedersachsen mit dem Großraum Hannover, Braunschweig, Göttingen einschließlich des Landkreises Hameln-Pyrmont abgestellt (Planrechtfertigung). Die verbindliche Festlegung eines Einzugsgebietes ist nicht beantragt. 7. Ist eine Ablagerung von Abfällen, die mit Schwermetall belastet sind, geplant? Wenn ja, um welche Schwermetalle handelt es sich, und wie hoch ist der Belastungsgrad? Schwermetalle kommen in der Umwelt - wie z. B. in Bodenmineralien - allgemein (ubiquitär) vor und sind somit auch in Abfällen regelmäßig enthalten. Bezüglich erhöhter Gehalte durch spezifische anthropogene Einträge sind bei der beantragten Deponie die zulässigen Konzentrationen für die umweltrelevanten Schwermetalle durch die Zuordnungswerte gemäß Anhang 3 der DepV (Eluatwerte) in der Deponieklasse I auf ein Niveau begrenzt, das deutlich unterhalb dessen liegt, was z. B. auf den früheren Hausmülldeponien zugelassen war. Zudem werden die zulässigen Konzentrationswerte durch die typischen DK-I-Abfälle regelmäßig nicht ausgeschöpft. 8. Ist eine Ablagerung von Abfall aus dem Kernkraftwerk Grohnde, welches Ende 2021 vom Netz gehen soll, geplant? Der eingereichte Plan enthält hierzu keine Aussage. Im Erörterungstermin hatte der Vorhabenträger auf ausdrückliche Nachfrage aus dem Einwenderkreis erklärt, dass eine Ablagerung von Abfall aus dem Kernkraftwerk Grohnde zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorgesehen sei. 9. Welche seltenen und/oder geschützten Tier- und Pflanzenarten kommen auf dem Gelände des Steinbruchs vor (bitte je Art den Schutzstatus und gegebenenfalls ergriffene Schutz- bzw. Pflegemaßnahmen angeben)? Der Landkreis Hameln-Pyrmont hat als zuständige untere Naturschutzbehörde berichtet, dass auf dem Gelände des Steinbruchs die Geburtshelferkröte (Alytes obstetricans) vorkommt. Diese Art ist Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5080 4 eine Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und damit geschützt. Sie ist in den Roten Listen von Niedersachsen und Deutschland1 als stark gefährdet (RL-Status 2) bzw. gefährdet (RL-Status 3) gelistet. Für diese Art erfolgen derzeit keine Schutz- bzw. Pflegemaßnahmen. Darüber hinaus brütet nach Auskunft der unteren Naturschutzbehörde der Uhu (Bubo bubo) im Steinbruch. Der Uhu ist im Anhang 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie gelistet. Für diese Art erfolgen keine Schutz- bzw. Pflegemaßnahmen . Nach Mitteilung des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten - und Naturschutz (NLWKN) (hier Fachbehörde für Naturschutz) wurde der Abbaubetrieb bislang unter Berücksichtigung der Schutzbelange des Uhus geführt. Nach Bericht des NLWKN kommen entsprechend der Datenlage der dortigen Erfassungsprogramme die folgenden Tier- und Pflanzenarten im Steinbruch vor: Pflanzenarten Lat. Bezeichnung Name Natura 2000 Artenschutz BNatSchG RL kartiert Geranium lucidum Glänzender Storchschnabel - - R 2005/2006 Rosa pseudoscabriuscula Falsche Filz-Rose - - 3 2008 Legende: RL: Rote Liste: R = extrem selten; 1 = vom Aussterben bedroht; 2 = stark gefährdet; 3= gefährdet. Es liegt keine aktuelle Kartierung des Gebiets vor. Tierarten Lat. Bezeichnung Name Natura 2000 Artenschutz BNatSchG RL Nds. kartiert Bubo bubo Uhu Vogelschutz- RL, Anh. 1 § 7 Abs. 2 Nr. 14: streng geschützte Art *2 2015 Alytes obstetricans Geburtshelferkröte FFH-RL, Anh. IV § 7 Abs. 2 Nr. 14: streng geschützte Art 23 2016 Vespertilio murinus Zweifarbfledermaus FFH-RL, Anh. IV § 7 Abs. 2 Nr. 14: streng geschützte Art 1 2016 Legende: RL: Rote Liste: R = extrem selten; 1 = vom Aussterben bedroht; 2 = stark gefährdet; 3= gefährdet; *: ungefährdet. Zudem sind - mit Blick auf den Quadranten / die Minutenfelder der Erfassungsprogramme, in dem der Steinbruch liegt - folgende (zum Teil hoch mobile) Arten gesichtet worden: Feuersalamander, Bechsteinfledermaus, Fransenfledermaus, Große Bartfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Luchs, Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus, Zwergfledermaus. 10. Inwiefern besteht die Möglichkeit, den Steinbruch touristisch oder für Naturschutzzwecke zu nutzen? Zunächst ist mit Blick auf die Belange des Naturschutzes anzumerken, dass die Fläche des Steinbruchs durch das Landschaftsschutzgebiet „Randbereiche des Ith“ (LSG HM-030; vgl. Nds. Ministerialblatt Nr. 1 v. 16. Januar 2019 S. 21; Verordnung in Kraft seit dem 17. Januar 2019) bereits überlagert wird. Im Übrigen wäre für etwa denkbare touristische Projekte zunächst zu klären, ob diese die Zustimmung des Flächeneigentümers finden. Die Zulassungsprüfung des in Rede stehenden Deponievorhabens erfolgt gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz als „nicht gebundene Entscheidung“ im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens. 1 Naturschutz und Biologische Vielfalt, BfN 70.1/2009 2 Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Brutvögel – 8. Fassung, Stand 2015 (Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 4/2015) 3 Rote Liste und Gesamtartenliste der Amphibien in Niedersachsen und Bremen 2013 (Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 4/2013) Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5080 5 Anderweitige Belange und Überlegungen können im Rahmen der Beteiligungsschritte im Zulassungsverfahren vorgetragen werden. In diesem Zusammenhang erfolgt auch die Prüfung der Projektnotwendigkeit bzw. der Projektrechtfertigung. 11. Ist eine Überführung des Steinbruchs in das „FFH-Gebiet Ith“ geplant? Das Petitum, den „Steinbruch Ith“ in das umgebende europäische Schutzgebiet „Flora-Fauna-Habitat Ith“ aufzunehmen, wurde in der Vergangenheit mehrfach an die Naturschutzverwaltung herangetragen und inhaltlich mit dem dortigen Vorkommen einer Population der Geburtshelferkröte begründet . Diese sei - ebenso wie die Gelbbauchunke - eine besonders geschützte Art, die durch die europaweit geltende FFH-Richtlinie geschützt sei. Hierzu ist auszuführen, dass die Ausweisung eines FFH-Gebietes aufgrund von Vorkommen der Geburtshelferkröte formal fehl geht. Die EU-Mitgliedstaaten sind durch die FFH-Richtlinie verpflichtet , für die im Anhang I (Lebensraumtypen) und im Anhang II (Arten) der FFH-Richtlinie benannten Lebensraumtypen und Arten die geeignetsten Flächen für den Erhalt / die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des jeweiligen Lebensraumtyps / der jeweiligen Art zu melden. Die Geburtshelferkröte ist nicht im Anhang II der FFH-Richtlinie benannt. Infolgedessen kann das Land Niedersachsen mit diesem Argument auch nicht gehalten sein, ein FFH-Gebiet auszuweisen oder ein bestehendes zu erweitern. Eine weitergehende fachliche Prüfung erfolgte daher nicht. Die Geburtshelferkröte ist im Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet. Damit gelten für diese Art bestimmte Zugriffsverbote, die im nationalen Artenschutzrecht umgesetzt wurden. Belange des Artenschutzrechtes sind im Rahmen der jeweiligen Projektzulassung mit zu behandeln. Unabhängig hiervon ist anzumerken, dass entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der FFH-Richtlinie kein dynamisches Regime im Sinne einer fortlaufenden Änderung der Gebietsgrenzen von Habitats-Schutzgebieten zugrunde liegt. Die Grenzen von „Natura 2000“ sind somit nicht fließend; die FFH-Gebietskulisse beruht auf einem etablierten Gebietsnetz. Damit spricht nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach der Entscheidung der EU-Kommission über die FFH-Gebietslistung eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsausweisung. Einwände dagegen bedürfen deshalb einer besonderen Substantiierung . Für gegebenenfalls zusätzlich auszuweisende FFH-Gebiete oder Gebietserweiterungen ist daher - auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ein strenger fachlicher Maßstab anzulegen. Danach bedarf es einer besonderen Substantiierung der Einwände, die geeignet sein kann, die Sachgerechtigkeit z. B. einer Gebietsabgrenzung infrage zu stellen. 12. Befinden sich Trinkwasserschutzgebiete in der Nähe des Steinbruchs? Wenn ja, in welcher Entfernung zum geplanten Deponiegebiet liegen diese, und welche Schutzzonen- Klassifizierung weisen diese auf? Nördlich des Steinbruchs befindet sich das Trinkwasserschutzgebiet (WSG) Lauenstein, dessen äußere Grenze der Schutzzone III ca. 350 m vom Gelände des Steinbruchs entfernt ist. Südlich des Steinbruchs liegt das WSG Harderode. Die Entfernung von der äußeren Grenze der Schutzzone III und dem Gelände des Steinbruchs beträgt ca. 650 m. 13. Welche Ortschaften werden durch erhöhtes Lkw-Aufkommen betroffen sein? Wie hoch wird das Lkw-Aufkommen in den entsprechenden Ortschaften voraussichtlich sein? Nach derzeitigem Kenntnisstand würden im Fall einer Deponiezulassung am ehesten die Orte Lauenstein , Salzhemmendorf und Bisperode durch den Deponiezulieferverkehr betroffen sein. Derzeit wird von 30 bis 40 Lkw ausgegangen, welche die Deponie pro Tag ansteuern würden. Die Aufteilung dürfte stark vom Schwerpunkt der Abfallherkunft abhängen, der sich in der Praxis ergeben würde. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5080 6 14. Wie viele Deponien der Klasse I gibt es in Niedersachsen, und wie viele werden in Zukunft voraussichtlich benötigt? In Niedersachsen werden sieben öffentlich zugängliche Deponien betrieben, die entweder insgesamt der Klasse I zuzuordnen sind (sechs Anlagen) oder neben anderen über einen Deponieabschnitt der Klasse I verfügen. Bei einer in der Realität nicht gegebenen völlig gleichmäßigen Verteilung würde es rechnerisch zwölf Standorte bedürfen, um landesweit das 35-Kilometer-Kriterium zu erfüllen, das im Landes-Raumordnungsprogramm als Orientierungsgröße für die Abschätzung des Deponiebedarfes formuliert ist. Praktisch ist maßgeblich, dass für das in den einzelnen Regionen zu erwartende Abfallaufkommen ausreichend nah geeignete Abfallentsorgungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Ziel ist nach dem Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen, Entsorgungssicherheit zu angemessen Preisen zu gewährleisten, damit öffentliche und private Bauvorhaben nicht durch vermeidbar hohe Entsorgungskosten belastet werden (z. B. für Abbruchmaterialien). (Verteilt am 13.11.2019) Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LTmit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stefan Wirtz (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung Muss der Steinbruch im Ith bei Bisperode zur Deponie werden?