Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5081 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung Sorgt die Pflegekammer wieder für Unruhe unter ihren Mitgliedern? Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD), eingegangen am 09.10.2019 - Drs. 18/4814 an die Staatskanzlei übersandt am 16.10.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 13.11.2019 Vorbemerkung des Abgeordneten Die niedersächsische Pflegekammer wird dieser Tage wieder Gesprächsthema unter den mehr als 90 000 Mitgliedern, weil in den nächsten Tagen Zahlungsaufforderungen an die Mitglieder versendet werden sollen, die ihren Beitrag für 2018 noch nicht geleistet haben. Vorbemerkung der Landesregierung Gemäß § 8 Abs. 1 des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege (PflegeKG) erhebt die Pflegekammer zur Erfüllung ihrer Selbstverwaltung aufgrund einer Beitragsordnung Beiträge von ihren Mitgliedern. Die Beitragsordnung für das Jahr 2018 ist am 20.06.2018 vom Errichtungsausschuss , die Beitragsordnung für das Jahr 2019 am 18.01.2019 von der Kammerversammlung der Pflegekammer beschlossen worden. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 0,4 % der Jahreseinkünfte aus der pflegerischen Berufsausübung. Die Jahreseinkünfte sind vom Kammermitglied in der sogenannten Selbsteinstufung anzugeben. 1. Ist der Verwaltungsakt zur Mitgliederregistrierung bei der Pflegekammer Niedersachsen abgeschlossen? Wenn ja, wie viele Mitglieder sind nun registriert? Wenn nein, wie viele sind derzeit registriert, und wie viele müssen noch registriert werden (bitte um Angabe der absoluten Zahlen sowie Stichtagnennung)? Die Registrierung der Mitglieder der Pflegekammer hat im November 2017 begonnen. Die Arbeitgeber waren gemäß § 42 Abs. 2 PflegeKG verpflichtet, dem Errichtungsausschuss einmalig die Daten der bei ihnen beschäftigten Mitglieder zu übermitteln. Bis zum 01.08.2018 wurden 100 517 Personen von Arbeitgebern gemeldet, die als potenzielle Mitglieder vom Errichtungsausschuss angeschrieben und zur Registrierung aufgefordert wurden. Seitdem gehen laufend Rückmeldungen von angeschriebenen Personen ein, die sich entweder registrieren lassen oder nachweisen, dass sie keine Mitglieder der Pflegekammer sind. Hinzu kommen neue Mitglieder, die - beispielsweise nach Abschluss der Ausbildung oder Zuzug aus einem anderen Bundesland - den Beginn ihrer Berufsausübung in Niedersachsen melden und sich registrieren lassen. Bei der Registrierung der Mitglieder handelt es sich somit nicht um einen einmaligen Akt, sondern um einen ständigen Prozess, der nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen sein wird. Mit Stand vom 25.10.2019 sind nach Auskunft der Pflegekammer 60 898 Mitglieder vollständig registriert . 37 975 von den Arbeitgebern gemeldete Personen sind noch nicht oder noch nicht vollständig registriert. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5081 2 2. Wie viele der registrierten Mitglieder der Pflegekammer haben für das Jahr 2018 ihren Beitrag bezahlt (bitte um Angabe der absoluten Zahlen sowie Stichtagnennung, auch für die Unterpunkte)? Die Beitragsbescheide für das Jahr 2018 wurden am 17.12.2018 versandt. Die Frist für die Einreichung der Selbsteinstufungen endete am 31.03.2019. Auf dieser Basis wurden seit Anfang Februar 2019 die individuellen Beitragsbescheide für das Jahr 2018 versandt. Mit Stand vom 17.10.2019 haben nach Auskunft der Pflegekammer 36 697 Mitglieder ihren Beitrag für das Jahr 2018 gezahlt; davon waren 32 672 Mitglieder vollständig registriert. a) Mit welchen Soll-Einnahmen durch Mitgliedsbeiträge hat die Pflegekammer für 2018 gerechnet ? Zum Zeitpunkt der Haushaltsplanung durch den Errichtungsausschuss gab es noch keine verlässlichen Angaben über die tatsächliche Einkommensverteilung der Kammermitglieder. Deshalb hat der Errichtungsausschuss bei der Haushaltsplanung die voraussichtliche Verteilung der Einkünfte ihrer Mitglieder anhand der vorliegenden Informationen aus anderen Quellen (u. a. Landespflegekammer Rheinland-Pfalz) geschätzt. Dem Haushaltsplan der Pflegekammer für das Jahr 2018 ist zu entnehmen , dass der Errichtungsausschuss der Pflegekammer mit Einnahmen durch Mitgliedsbeiträge für das Beitragsjahr 2018 in Höhe von 3 453 600 Euro gerechnet hat. b) Wie hoch ist die für 2018 durch Mitgliedsbeiträge eingenommene Ist-Summe? Mit Stand vom 17.10.2019 sind nach Auskunft der Pflegekammer Mitgliedsbeiträge für das Beitragsjahr 2018 in Höhe von 2 172 696 Euro eingenommen worden. c) An wie viele der registrierten Mitglieder wird eine Zahlungsaufforderung wegen säumiger Zahlungen versendet? Laut Auskunft der Pflegekammer wurden mit Stand 25.10.2019 an 22 228 vollständig registrierte Mitglieder Zahlungserinnerungen versendet. d) Mit welchen Soll-Einnahmen durch Mitgliedsbeiträge rechnet die Pflegekammer für 2019? Dem Haushaltsplan der Pflegekammer für das Jahr 2019 ist zu entnehmen, dass die Pflegekammer im Haushaltsjahr 2019 mit Einnahmen durch Mitgliedsbeiträge für das Beitragsjahr 2019 in Höhe von 6 475 500 Euro rechnet. 3. Wie viele der registrierten Mitglieder haben eine Selbsteinstufung für 2018 und 2019 vorgenommen (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)? Die Frist für die Übermittlung der Selbsteinstufungen für das Beitragsjahr 2018 endete am 31.03.2019. Bis zu diesem Zeitpunkt waren laut Auskunft der Pflegekammer 62 759 vollständig ausgefüllte Selbsteinstufungen eingegangen, davon 46 448 von vollständig registrierten Mitgliedern . Eine einmal abgegebene Selbsteinstufung behält Gültigkeit, bis sie vom Mitglied aktualisiert wird. Die Frist für die Übermittlung neuer oder veränderter Selbsteinstufungen für das Beitragsjahr 2019 endete am 30.04.2019. Bis zu diesem Zeitpunkt waren laut Auskunft der Pflegekammer 2 200 neue oder geänderte vollständig ausgefüllte Selbsteinstufungen eingegangen. Darüber hinaus haben Mitglieder, die einen Bescheid für den Höchstbeitrag für das Beitragsjahr 2019 erhalten, weil sie bislang keine Selbsteinstufung abgegeben haben, einen Monat nach Erhalt dieses Bescheids die Möglichkeit, dies durch Übermittlung einer Selbsteinstufung zu korrigieren. Da diese Frist noch Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5081 3 läuft, kann noch keine Aussage zur endgültigen Zahl abgegebener Selbsteinstufungen für das Beitragsjahr 2019 getroffen werden. 4. Wie viele der registrierten Mitglieder haben bisher eine Selbsteinstufung für 2020 vorgenommen (bitte um Angabe der absoluten Zahlen sowie Stichtagnennung)? Für das Beitragsjahr 2020 liegen der Pflegekammer noch keine Selbsteinstufungen vor. 5. Wie viele der registrierten Mitglieder werden mittels eines festgesetzten Regelbescheides veranlagt? Gemäß § 2 Abs. 3 der Beitragsordnung für das Beitragsjahr 2018 wurde der Beitrag für das Beitragsjahr 2018 durch den am 17.12.2018 versandten Regelbescheid festgesetzt. Der Regelbescheid enthielt eine auflösende Bedingung, wonach die Pflicht zur Entrichtung des Höchstbeitrages entfiel, wenn innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Regelbescheides bei der Kammer eine Selbsteinstufung des Kammermitglieds einging. Die Frist für Einreichung der Selbsteinstufungen endete am 31.03.2019. Danach wurde laut Auskunft der Pflegekammer für rund 39 000 Mitglieder der Höchstbeitrag für das Beitragsjahr 2018 festgesetzt. Davon sind rund 15 000 Mitglieder vollständig registriert. Die Beitragsordnung für das Beitragsjahr 2019 sieht keine Festsetzung durch Regelbescheid mehr vor. a) Wie hoch ist dabei der durchschnittliche jährliche Mitgliedsbeitrag für ein Mitglied? Mitglieder der Pflegekammer, die einen Regelbescheid für das Beitragsjahr 2018 erhalten haben und auf eine Selbsteinstufung verzichtet oder Jahreseinkünfte von mehr als 70 000 Euro haben, zahlen den Höchstbeitrag von 140 Euro für sechs Monate des Beitragsjahrs 2018. Da dieser Betrag nicht variabel ist, erübrigt sich die Angabe von Durchschnittswerten. Für diejenigen Mitglieder, die eine Selbsteinstufung abgegeben haben, lässt sich auf Basis der vorliegenden Angaben ein durchschnittlicher Jahresbeitrag für das Jahr 2018 von 52,78 Euro berechnen. b) Von welchem durchschnittlichen Bruttojahreseinkommen wird dabei ausgegangen? Der Höchstbeitrag auf Basis des Regelbescheids ist für das Beitragsjahr 2018 von Mitgliedern zu entrichten, die auf eine Selbsteinstufung verzichtet oder Jahreseinkünfte von mehr als 70 000 Euro haben. Da in beiden Fällen von den Mitgliedern keine Angaben zum Bruttojahreseinkommen zu machen sind, liegen der Pflegekammer keine Informationen zum durchschnittlichen Bruttojahreseinkommen dieses Personenkreises vor. c) Wie hoch sind die Einnahmen für die Pflegekammer durch diese Mitglieder? Bei rund 15 000 vollständig registrierten Mitgliedern, die zur Zahlung des Höchstbeitrags von 140 Euro für das Jahr 2018 verpflichtet sind, ergeben sich Beitragsforderungen von rund 2 100 000 Euro. Wie viele der für das Beitragsjahr 2018 bereits vereinnahmten Mitgliedsbeiträge in Höhe von 2 172 696 Euro auf diese Mitglieder entfallen, kann nach Angaben der Pflegekammer nicht automatisiert ausgewertet werden. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5081 4 6. Hat die Pflegekammer Rückstellungen für eventuelle gerichtliche Verfahren vorgenommen ? Wenn ja, wie hoch sind diese, und wie werden sie gegenfinanziert? Wenn nein, warum nicht? Im Haushaltsplan der Pflegekammer für das Jahr 2019 sind Mittel für Beratungsleistungen in Höhe von 278 326,86 Euro eingestellt, die auch die Ausgaben für die gerichtliche Vertretung der Pflegekammer sowie eventuelle Gerichtskosten umfassen. Rückstellungen werden gebildet, um ungewisse Verbindlichkeiten abzudecken. Im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren wären dies beispielsweise Beitragserstattungen in nennenswerter Höhe . Die meisten der bislang angestrengten gerichtlichen Verfahren zielen darauf ab, die Nichtmitgliedschaft in der Pflegekammer festzustellen, oder sie richten sich gegen den Beitragsbescheid. In der Regel wurden von den Klägerinnen und Klägern noch keine Beiträge entrichtet, sodass nach Einschätzung der Pflegekammer keine Beitragserstattungen in nennenswerter Höhe zu erwarten sind. 7. Falls eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellungen nicht erhoben wird oder die Landesregierung Fragen nicht beantworten kann: Welche Gründe gibt es hierfür? Siehe Antworten zu den Fragen 3 und 5. (Verteilt am 14.11.2019) Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LTmit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung Sorgt die Pflegekammer wieder für Unruhe unter ihren Mitgliedern?