Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5141 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Julia Willie Hamburg, Anja Piel und Dragos Pancescu (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Verwendung von Waffen bei rechtsmotivierten Straftaten und Schießübungen von Rechtsradikalen Anfrage der Abgeordneten Julia Willie Hamburg, Anja Piel und Dragos Pancescu (GRÜNE), eingegangen am 15.10.2019 - Drs. 18/4866 an die Staatskanzlei übersandt am 17.10.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 18.11.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Laut Auskunft der Landesregierung wurden bereits im zweiten Quartal 2019 mindestens 371 politisch rechts motivierte Straftaten begangen. Laut einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im Deutschen Bundestag (Drucksache 19/13012) wurden 563 rechts motivierte Straftaten mit Waffen begangen oder standen mit Waffen in Verbindung. Vorbemerkung der Landesregierung Einzelne Fragestellungen in der vorliegenden Anfrage beziehen sich auf Straftaten der politisch motivierten Kriminalität -rechts-, auf Rechtsextremisten, Neonazis, Rechtsradikale, Mitglieder rechter Organisationen, Parteien oder Gruppen. Im Bereich der niedersächsischen Ermittlungsbehörden erfolgt in den statistischen Auswertesystemen die Erfassung rechts motivierter Straftaten, aber grundsätzlich ohne gesonderte Erfassung von durch Neonazis, Radikale, Extremisten, Mitglieder rechter Organisationen, Parteien oder Gruppen begangenen Straftaten bzw. zu diesen durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen, sodass eben daher auf dieser Basis eine vollständige Beantwortung zu einzelnen genannten Personenpotenzialen im Sinne der Fragestellungen grundsätzlich nicht erfolgen kann. 1. Wie viele politisch rechts motivierte Straftaten, die 2015, 2016, 2017, 2018 und im ersten Halbjahr 2019 begangen wurden, hatten einen Zusammenhang mit der Verwendung von legalen und illegalen Waffen (bitte auflisten nach Straftatbeständen bzw. Vorwürfen und Halbjahr der Tat sowie verwendeter Waffe)? 2. Wie viele der unter 1. genannten Straftaten waren Gewaltdelikte (bitte auflisten nach Halbjahr)? 3. Wie viele der unter 1. genannten Straftaten standen im Zusammenhang mit selbstkonstruierten Waffen? 4. Wie viele Straftaten wurden darüber hinaus von Rechtsextremisten unter Verwendung von legalen oder illegalen Waffen begangen (bitte auflisten nach Jahr, Straftatbeständen bzw. Vorwürfen sowie verwendeter Waffe)? 5. Wie viele rechts motivierte Straftaten wurden seit 2015 in Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung von Sprengstoffanschlägen festgestellt (bitte auflisten nach Datum, Ort, sichergestellten Gegenständen, Straftatbestand, Verfahrenstand)? Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5141 2 6. Wie viele Straftaten wurden seit 2015 darüber hinaus von Rechtsextremisten in Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung von Sprengstoffanschlägen festgestellt? Die Fragen 1 bis 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammenfassend beantwortet. Bei den niedersächsischen Staatsanwaltschaften werden rechts motivierte Straftaten erst seit Mitte 2018 statistisch erfasst. Hierbei erfolgt jedoch keine gesonderte Erhebung, ob es sich um Straftaten im Zusammenhang mit der Verwendung von Waffen handelt, sodass eine elektronische Auswertung nicht möglich ist. Eine händische Auswertung sämtlicher Verfahren wäre hingegen mit einem Aufwand verbunden, der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage das Leistbare übersteigen würde und muss deshalb unterbleiben. Zur Erhebung der Fallzahlen im Sinne der Fragestellung erfolgte seitens des Landeskriminalamts (LKA) Niedersachsen mittels des polizeilichen Auswertesystems NIVADIS 2.0 eine Erhebung aus dem Kriminalpolizeilichen Meldedienst zur politisch motivierten Kriminalität (KPMD-PMK) basalen dynamischen, d. h. der fortwährenden Veränderung unterliegenden, Datenbestand. Anzumerken ist, dass seit 01.01.2019 entsprechend dem bundeseinheitlichen Meldedienst (KPMD- PMK) eine einheitliche Katalogisierung bezüglich Waffen zu nutzen ist. In der Zeit vor dem 01.01.2019 bestand die Möglichkeit einer freitextlichen Erfassung des Tatmittels , wobei Niedersachsen in NIVADIS einen Tatmittelkatalog auf der Basis der Datei „Inpol-Fall Innere Sicherheit“ installiert hat. Zur Beantwortung der Frage wurden Tatmittel folgender Kategorien einbezogen: Faustfeuerwaffen, Hiebwaffe, Langwaffe, Kriegswaffe, Reizmittel, Spreng- und Brandvorrichtung , Stichwaffe, Wurfgegenstand, Pyrotechnik, sonstige Waffen/unbestimmt, Spreng- und Brandmittel, Waffe/gefährliches Werkzeug. Insofern ist dieser Katalog abweichend zu der in der Vorbemerkung zitierten Erhebung durch das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat. Ferner wurde bei der Auswertung nicht zwischen legalen und illegalen Waffen unterschieden; eine Aufschlüsselung der einzelnen Waffenfunde im Sinne der Frage liegt laut dem LKA Niedersachsen nicht vor, da schon eine gesonderte Erfassung dazu nicht stattfand. Eine händische Auswertung der Verfahren wäre mit einem Aufwand verbunden, der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht geleistet werden kann, sodass eine differenzierte Darstellung nach legalen/illegalen Waffen entsprechend den Fragen 1 und 3 nicht erfolgen kann. Im Ergebnis dieser Erhebung wurden mit Stand 24.10.2019 insgesamt - 267 - Fälle rechtsmotivierter Straftaten mit Tatort in Niedersachsen im Sinne der Frage zugeordnet, die ausweislich folgender tabellarischer Übersicht in zeitlicher und deliktischer Hinsicht aufgeteilt werden. Ereignis/ Tatbestand* 1. Hj. 2015 2. Hj. 2015 1. Hj. 2016 2. Hj. 2016 1. Hj. 2017 2. Hj. 2017 1. Hj. 2018 2. Hj. 2018 1. Hj. 2019 § 125 StGB 1 0 0 0 0 0 0 0 0 § 211 StGB 0 1 0 0 0 0 0 0 0 § 223 StGB 0 1 0 0 0 0 0 1 0 § 224 StGB 5 10 12 8 5 2 2 5 4 § 306 a StGB 0 2 2 0 0 1 0 0 1 § 306 StGB 0 2 1 0 1 0 0 1 0 § 308 StGB 0 0 3 0 0 0 0 0 0 § 126 StGB 0 0 0 0 1 0 0 1 0 § 130 StGB 1 2 0 0 0 1 0 2 1 § 167 StGB 0 0 0 0 0 0 0 1 0 § 185 StGB 1 0 1 2 0 1 1 0 0 § 20 NVERSG 16 14 25 3 3 0 0 0 0 § 20 VERSG 1 0 0 1 1 0 0 0 0 § 240 StGB 1 2 1 0 0 0 1 0 0 § 241 StGB 0 2 5 0 1 1 0 2 1 § 242 StGB 0 1 0 0 0 0 0 0 0 § 243 StGB 1 0 0 0 0 0 0 0 0 § 244 StGB 0 0 0 0 1 0 0 0 0 § 303 StGB 3 9 8 4 6 2 0 1 1 § 304 StGB 0 1 1 0 1 0 1 0 0 § 40 SprengG 0 0 1 2 1 0 0 0 0 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5141 3 Ereignis/ Tatbestand* 1. Hj. 2015 2. Hj. 2015 1. Hj. 2016 2. Hj. 2016 1. Hj. 2017 2. Hj. 2017 1. Hj. 2018 2. Hj. 2018 1. Hj. 2019 § 41 SprengG 0 0 0 0 0 0 0 1 0 § 46 SprengV 1 0 0 0 0 1 0 0 0 § 51 WaffG 0 0 0 0 0 0 1 0 0 § 52 WaffG 0 1 3 1 1 1 0 1 0 § 53 WaffG 0 0 0 1 0 0 0 0 0 § 86 a StGB 3 6 3 4 3 5 1 5 10 § 89 a StGB 0 0 0 0 0 0 0 0 1 Summe statistisches Zähldelikt* 34 54 66 26 25 15 7 21 19 Auf der Grundlage der vorgenannten Tabelle sind die Delikte §§ 125, 211, 223, 224, 306, 306 a und 308 StGB, damit - 71 Fälle - der sogenannten politisch motivierten Gewaltkriminalität im KPMD-PMK zugeordnet, die sich wie folgt aufteilen: Ereignis/ Tatbestand* 1. Hj. 2015 2. Hj. 2015 1. Hj. 2016 2. Hj. 2016 1. Hj. 2017 2. Hj. 2017 1. Hj. 2018 2. Hj. 2018 1. Hj. 2019 Summe statistisches Zähldelikt* 6 16 18 8 6 3 2 7 5 * Im Rahmen des KPMD-PMK werden in Tateinheit und natürlicher Handlungseinheit begangene Straftaten als ein Fall erfasst. Werden durch eine Tathandlung Straftatbestände unterschiedlicher Deliktsqualität verwirklicht, wird der Tatbestand angeführt, der die höchste Deliktsqualität aufweist. Auf der Grundlage der vorgenannten Erhebung sind für den Fragezeitraum aktuell die o. a. drei rechtsmotivierten Strafverfahren, die gemäß § 308 StGB im Zusammenhang mit dem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion stehen, registriert. Eine Auflistung entsprechend der Frage 5 ergibt sich aus der folgenden tabellarischen Übersicht. Datum Ort Sichergestellter Gegenstand Straftat Stand des Verfahrens 03.06.2016 Barsinghausen ohne § 308 StGB Täter nicht ermittelt - erledigt UJs-Verfahren* 15.06.2016 Lauenbrück Papier- und Kunststoffüberreste einer Tabakdose § 308 StGB Täter nicht ermittelt - erledigt UJs-Verfahren 17.06.2016 Wunstorf Kunststoffbruchstücke /-splitter, Rest von Pyrotechnik § 308 StGB Täter nicht ermittelt - erledigt UJsVerfahren *Das Registerzeichen UJs wird bei der Justiz für Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt verwendet. Eine Erfassung des Personenpotenzials Rechtsextremisten findet im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS nicht statt, sodass Angaben zu von diesem Personenkreis begangenen Straftaten im Sinne der Fragen 4 und 6 auf dieser Datenbasis nicht möglich sind. 7. Wie viele legale und illegale Waffen, selbstkonstruierte Waffen oder waffenähnliche Gegenstände wurden seit 2015 bei Durchsuchungen bei Neonazis oder anderen Mitgliedern rechter Organisationen, Parteien und Gruppen sichergestellt (bitte unter Nennung des Stichtags auflisten nach Art der Waffe(n), Ort, Datum der Durchsuchung, Deliktsart und gegebenenfalls dahinterstehender Organisation oder Vereinigung)? Entsprechend der Vorbemerkung und der Antwort auf die Fragen 1 bis 6 kann eine elektronische Auswertung im Sinne der Fragestellung seitens der Ermittlungsbehörden nicht erfolgen. Eine händische Auswertung sämtlicher Verfahren wäre mit einem Aufwand verbunden, der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht geleistet werden kann und für den Bereich der Landespolizei aufgrund der gegebenenfalls hohen Anzahl zu sichtender Vorgänge derzeit nicht eingrenzbar erscheint . Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5141 4 Der Berichterstattung des Landeskriminalamts zufolge wurden durch die Polizeidirektionen im Sinne der Fragestellung manuelle Recherchen mittels verschiedener Parameter zu dem derzeit dort als Straftäter der politisch motivierten Kriminalität -rechts- zugeordneten Personenpotenzial durchgeführt , wobei im Ergebnis aktuell die in der nachfolgenden Tabelle entsprechend der Fragestellung aufgelisteten Ereignisdaten recherchiert werden konnten. Art der Waffe Ort Datum der Durchsuchung Deliktsart/Verstöße nach … Schlagring Sarstedt 21.02.2015 WaffG Pfefferspray Nienburg 05.03.2015 Nötigung Reizgas Hannover 11.04.2015 VersG Klappmesser Wilhelmshaven 17.05.2015 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Pfefferspray Hannover 01.06.2015 VersG Schreckschusspistole/-patronen , Vollmantelgeschosse Oldenburg 18.07.2015 Volksverhetzung, WaffG Teleskopschlagstock Hannover 15.08.2015 WaffG Druckluftpistole Salzhemmendorf 28.08.2015 Versuchter Mord Schlagring Hannover 12.09.2015 WaffG Teleskopschlagstock Hannover 15.09.2015 WaffG Schlagring, Luftgewehr, Dolch, Kampfmesser, Dekowaffe Barsinghausen 16.10.2015 Volksverhetzung Klappmesser Hannover 16.11.2015 VersG Taschenmesser Hannover 28.12.2015 VersG Taschen-/Einhand-/Teppichmesser , Teleskopschlagstock Hannover 25.01.2016 VersG Teleskopschlagstock Hannover 26.01.2016 WaffG Küchenmesser Hannover 29.01.2016 Gefährliche Körperverletzung Einhandmesser Hannover 22.02.2016 VersG CO2-Pistole Langelsheim 01.03.2016 WaffG Taschenmesser Hannover 21.03.2016 VersG Teleskopschlagstock Hannover 24.03.2016 WaffG Teleskopschlagstock Oldenburg 23.04.2016 WaffG Teleskopschlagstock Hannover 02.05.2016 VersG Schreckschusspistole Hannover 10.09.2016 VersG Schreckschusswaffe Bad Salzdetfurth 28.11.2016 WaffG Säbel mit Hakenkreuzabbildung Diekholzen 16.02.2017 WaffG Schreckschusspistole Wunstorf 29.03.2017 Betrug Pistole 9 mm Salzgitter 31.05.2017 WaffG Schreckschusswaffe, Pistolenpatrone Hannover 27.07.2017 WaffG Revolver, Pistole, Repetierbüchse , mehr als 1 000 Patronen Munster 27.08.2017 WaffG Hartkerngeschoss Hannover 03.11.2017 WaffG Pistole 9mm Salzgitter 22.08.2018 WaffG Springmesser Vechta 26.08.2018 Bedrohung, WaffG Reizstoffsprühgerät, Taschenmesser Wagenfeld 01.09.2018 Gefährliche Körperverletzung Schreckschusspistole Rotenburg 23.10.2018 WaffG Feuerwerkskörper ohne Zulassung Burgdorf 18.12.2018 SprengG Streitaxt Gehrden 20.12.2018 Bedrohung Bajonett Diepholz 20.12.2018 WaffG Beil, Taschenmesser Achim 24.02.2019 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5141 5 Art der Waffe Ort Datum der Durchsuchung Deliktsart/Verstöße nach … Paintballpistole Langelsheim 01.03.2019 WaffG Handfeuerwaffenpatrone Barsinghausen 06.03.2019 WaffG Mehr als 50 Kurz- und Langwaffen , ca. 3 650 Schuss unterschiedlicher Munition Hannover 14.03.2019 WaffG, KrWaffKG Beimesser Saterland 06.04.2019 WaffG Patronen, Luftgewehr Diekholzen 15.04.2019 WaffG, KrWaffG Einhandmesser BAB 7 - Park-platz Alpe 04.05.2019 WaffG Kleinkaliber-Gewehr, Pistole, Schlagring, Reptiergewehr, Steinschleuder, Schreckschusspistole Neu Wulmstorf 15.05.2019 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Pistole, Springmesser, Nunchako Selsingen 06.06.2019 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen , WaffG 8. Wie viele Schießübungen wurden a) von niedersächsischen rechten Gruppierungen seit 2015 organisiert (aufschlüsseln nach Gruppierung, Ort, Zeitpunkt und Anzahl der Teilnehmenden)? b) in Niedersachsen abgehalten (aufschlüsseln nach beteiligten Gruppierungen, Ort, Zeitpunkt und Anzahl der Teilnehmenden)? 9. Wem gehörten die Waffen bei diesen Schießübungen (aufschlüsseln nach Gruppierung, Art der Waffen)? 10. Kam es im Rahmen der Schießübungen zu Straftaten (aufschlüsseln nach Straftatbestand , Ort, Zeit)? Die Fragen 8 bis 10 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammenfassend beantwortet. Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 des Waffengesetzes (WaffG) ist für das Schießen mit einer Schusswaffe auf einer Schießstätte keine waffenrechtliche Erlaubnis notwendig. Ebenso erlaubnisfrei ist das Schießen im befriedeten Besitztum einer Person, soweit hier Schusswaffen benutzt werden, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können. Hierunter fallen z. B. sogenannte Luftgewehre. Aufgrund der gesetzlichen Ausnahme von der Erlaubnispflicht liegen den Waffenbehörden daher keine Informationen über eventuell legale Schießübungen von rechten Gruppierungen vor. Polizeiliche Erkenntnisse im Sinne der Frage 8 a) liegen nicht vor. Bei der Polizeidirektion Göttingen liegen Erkenntnisse darüber vor, dass auf der Internetseite „Nazimelder Hildesheim“ Hinweise auf eine angebliche Schießübung der „Legion Hildesheim“ in Barnten bei Hildesheim im Mai 2018 veröffentlicht wurden. Hierzu wurde ein Foto einer der rechtsextremistischen Szene zugehörigen Person veröffentlicht, welches die Person mit einer Kurzwaffe und ausgestreckten Armen an einem Waldstück zeigt. Im Rahmen der Ermittlungen der örtlich zuständigen Dienststelle konnte der Aufnahmeort des Fotos nicht abschließend verifiziert werden. Die genannte Kurzwaffe wurde bei der genannten Person aufgefunden. Es handelte sich um eine erlaubnisfreie Luftdruckpistole. Die niedersächsische Verfassungsschutzbehörde hat Erkenntnisse über die vereinzelte Teilnahme niedersächsischer Rechtsextremisten an Schießübungen im europäischen Ausland. Erkenntnisse über die organisatorische Einbindung niedersächsischer Gruppierungen in die Durchführung entsprechender Übungen liegen nicht vor. Informationen über organisierte Schießübungen innerhalb Niedersachsens liegen ebenfalls nicht vor. Der niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde liegen keine Erkenntnisse zu den Eigentümern der im Ausland bei Schießübungen benutzten Waffen vor. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5141 6 11. Wie unterstützt die Landesregierung Schießsport- und Jagdvereine beim Umgang mit rechten Bestrebungen in ihrer Mitgliedschaft und bei der Präventionsarbeit? Sportvereine besitzen eine wichtige Funktion für das friedliche Zusammenleben in unserer demokratischen Gesellschaft. Der organisierte Sport trägt eine hohe Verantwortung dafür, Sportlerinnen und Sportler nicht nur in ihrer motorischen, gesundheitlichen und persönlichen Entwicklung zu fördern , sondern auch für Demokratie, Toleranz und die Einhaltung von Menschenrechten sowie gegen Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und Extremismus einzutreten. Vereine sollen sich für die Werte der freiheitlich demokratischen Grundordnung einsetzen. Die Landesregierung unterstützt die Institutionen und Akteure des organisierten Sports dabei, entsprechende Konzepte zu entwickeln sowie die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen. Die finanzielle Förderung des in Vereinen und Verbänden organisierten Sports in Niedersachsen basiert auf dem Niedersächsischen Sportfördergesetz, das dem LandesSportBund Niedersachsen e. V. (LSB) und den in ihm zusammengeschlossenen Sportorganisationen und -vereinen einen Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung gibt. Jährlich fließen 31,5 Millionen Euro als Finanzhilfe an den LSB, im Jahr 2019 sogar 32,5 Millionen Euro. Darüber hinaus erhält der LSB am Ende eines Jahres 25 % von den Mehreinnahmen aus den Glücksspielabgaben als Finanzhilfe; zuletzt waren dies noch einmal rund 3,1 Millionen Euro. Zusammen mit weiteren 5 Millionen Euro aus dem Sportstättensanierungsprogramm des Landes Niedersachsen ergibt sich eine finanzielle Förderung in Höhe von voraussichtlich über 40 Millionen Euro allein im Jahr 2019. Diese Sportfördermittel fließen vor allem in Maßnahmen des Breitensports (u. a. Übungsleiterbezuschussung ), des Leistungssports, der Lehrarbeit (Aus- und Fortbildung der sportfachlichen Mitarbeiter ), in die Förderung des Vereinssportstättenbaus (Neubau-, Erweiterungs-, Instandsetzungsmaßnahmen ), in den Betrieb und die Unterhaltung der Akademie des Sports und anderer Sportlehrstätten sowie in die Finanzierung der Sporthilfe. Der LSB unterstützt und berät seine Mitgliedsvereine im Umgang mit rechtsextremen Entwicklungen und Einflussnahmen im Kontext Sport. Durch das Projekt „Sport mit Courage“ werden seit 2012 in und mit Landesfachverbänden, Sportbünden und Sportvereinen Informationsveranstaltungen , Arbeitstagungen und zielgruppengerechte Workshops mit präventivem Charakter durchgeführt , um Menschen im Sport für das Thema zu sensibilisieren, aufzuklären und mögliche Handlungsoptionen aufzuzeigen. Die Inhalte und Schwerpunkte der Veranstaltungen werden jeweils den Bedarfen und regionalen Zusammenhängen angepasst. Projekte und Einzelmaßnahmen zur Stärkung demokratischer Strukturen in den Sportvereinen werden gezielt gefördert. Mehrfach wurden Sportvereine, die sich in diesem Zusammenhang besonderem Maße engagieren, als „Sportvereine mit Courage“ ausgezeichnet. Ein spezifisches Angebot für Schießsportvereine existiert derzeit nicht. Darüber hinaus bietet der LSB bei konkreten Problemlagen Beratungen an. Bei Bedarf werden Fachkräfte anderer Beratungsanbieter mit unterschiedlichen Professionen eingebunden. Der LSB engagiert sich im Beratungsnetzwerk Niedersachsen und der AG „Sport mit Courage“ der Deutschen Sportjugend. Hiervon ausgehend möchte der LSB sein Engagement zur Stärkung der Demokratie und zur Prävention von Extremismus weiter ausbauen und hat einen entsprechenden Förderantrag im Bundesprogramm „Zusammenhalt durch Teilhabe“ für den Zeitraum 2020 bis 2024 gestellt. Mit seiner vielgestaltigen und großflächigen Landschaft nimmt Niedersachsen außerdem einen bedeutenden Standort für die Agrarwirtschaft und die Jagd ein. Jagdvereine erfahren seitens des zuständigen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Sinne der Fragestellung keine gesonderte Unterstützung, weil sie für den Umgang mit rechten Bestrebungen in der Mitgliedschaft grundsätzlich sensibilisiert und durch Satzung handlungsfähig sind. Den Sicherheitsbehörden sind aktuell Erkenntnisse zu rechten Bestrebungen in der Mitgliedschaft von Schießsport- oder Jagdvereinen nicht bekannt. Im Bedarfsfall werden betroffene Vereine durch geschulte Mitarbeiter Prävention Politisch motivierte Kriminalität der örtlichen Staatsschutzkommissariate betreut oder können auf Anfrage die Angebote der niedersächsischen Verfassungsschutz- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5141 7 behörde nutzen, die im Rahmen der Präventionsarbeit Angebote wie Schulungen oder Vorträge zu allen Extremismusbereichen anbietet. 12. Informiert die Landesregierung Schiesssport- und Jagdvereine bei Kenntnis über rechtsradikale Personen in der Mitgliedschaft oder werden diese in Unkenntnis gelassen ? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum? Bei Schießsport- und Jagdvereinen handelt es sich um juristische Personen des Privatrechts. Für den Verfassungsschutz ist eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs durch § 32 Abs. 4 Satz 1 NVerfSchG grundsätzlich untersagt . Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot ist mit Zustimmung des Ministers möglich (siehe § 32 Abs. 4 Satz 1 a. E. NVerfSchG), wenn die Übermittlung zum Schutz vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 NVerfSchG oder zur Gewährleistung der Sicherheit von lebens - oder verteidigungswichtigen Einrichtungen erforderlich ist. Die Weitergabe von Erkenntnissen an einen Verein über einzelne seiner Mitglieder ist nicht geeignet, das vorgenannte hohe Schutzziel zu erreichen. Bei einer entsprechenden Gefährdungslage würde eine Mitteilung auf der rechtlichen Grundlage des § 31 NVerfSchG an die Polizeibehörden zur Gefahrenabwehr erfolgen. Eine Weitergabe von Daten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs kann im Einzelfall durch die Polizei und Waffenbehörden unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes zur Abwehr einer konkreten Gefahr erfolgen. Eine konkrete Gefahr kann insbesondere gegeben sein, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch ein Mitglied in einem Schießsport- oder Jagdverein aufgrund von missbräuchlicher Anwendung der speziellen Kenntnisse oder Erfahrungen im Umgang mit Waffen ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten würde. Allerdings haben die Waffenbehörden nicht in jedem Fall Kenntnis darüber, dass eine Sportschützin / ein Sportschütze oder eine Jägerin / ein Jäger Mitglied in einem bestimmten Verein ist. Sobald z. B. eine Mitgliedschaft in mehreren Vereinen besteht, ist dies der Waffenbehörde nicht bekannt, da diese nur über die Vorlage der Bedürfnisbescheinigung, welche lediglich von einem Verein beigebracht werden muss, über die Vereinszugehörigkeit Kenntnis erlangt. Im Nationalen Waffenregister wird nicht aufgeführt, in welchen Vereinen eine Schützin / ein Schütze Mitglied ist. Auch liefe eine Datenweitergabe an den Verein leer, wenn sich die Sportschützin / der Sportschütze im Nachgang der Mitteilung an den Verein einem anderen Verein anschließt, der diese Kenntnisse nicht besitzt. Daneben bestehen individuelle Maßnahmen der Vereine, welche Teilnahme- und Nutzungsrecht von Mitgliedern mit Waffenbesitzkarte an die Vorlage eben dieser knüpfen können. 13. Welche Einschätzung hat die Landesregierung zu der Gefahr, die von selbstkonstruierten Waffen, etwa durch 3-D-Drucker, ausgehen könnte? Im Sinne der Fragestellungen sind Umbauten von Schreckschusswaffen, Rückbauten von deaktivierten , ehemals scharfen Schusswaffen, komplette Eigenkonstruktionen und Waffen nach Bauanleitungen aus dem Internet zu berücksichtigen. Es ist bekannt, dass auch z. B. unter Verwendung eines 3D-Druckverfahrens gebaute Waffen grundsätzlich funktionieren können, auch wenn es teilweise nur für den einmaligen Gebrauch reicht. Generell lässt sich konstatieren, dass funktionstüchtige Schusswaffen bei missbräuchlicher Benutzung grundsätzlich eine Gefahr für Leib und Leben des Benutzers sowie andere und somit für die öffentliche Sicherheit darstellen können. In diesem Kontext ist es grundsätzlich unerheblich, ob eine Schusswaffe serienmäßig industriell, als Einzelanfertigung von einem Büchsenmacher oder als Eigenbau durch einen Laien gefertigt wird. (Verteilt am 20.11.2019) Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LTmit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Julia Willie Hamburg, Anja Piel und Dragos Pancescu (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Verwendung von Waffen bei rechtsmotivierten Straftaten und Schießübungen von Rechtsradikalen