Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5149 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Harm Rykena (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung namens der Landesregierung Fall Mendig: Kontaktschuld auch in Niedersachsen denkbar? Anfrage des Abgeordneten Harm Rykena (AfD), eingegangen am 09.10.2019 - Drs. 18/4809 an die Staatskanzlei übersandt am 16.10.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung namens der Landesregierung vom 19.11.2019 Vorbemerkung des Abgeordneten Der Aufsichtsrat der HessenFilm und Medien GmbH trennte sich einstimmig am 24. September 2019 von Geschäftsführer Hans Joachim Mendig, nachdem dieser sich am 24. Juli 2019 mit einem der Bundesvorsitzenden der AfD getroffen hatte. 1. Ist es auch in Niedersachsen denkbar, dass Menschen aus ihrem Beschäftigungsverhältnis entlassen werden, wenn sie sich mit Mitgliedern und/oder Funktionären der Alternative für Deutschland treffen sollten? Ganz allgemein gilt in Arbeitsverhältnissen die verfassungsrechtlich garantierte Meinungs- und Religionsfreiheit . Arbeitsrechtlich kann ein Arbeitgeber erst dann einschreiten, wenn durch Äußerungen oder Handlungen die arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt werden oder der Betriebsfrieden gestört wird. Es sind dann Abmahnungen und möglicherweise auch Kündigungen möglich. Auch ein gegebenenfalls bestehender Betriebsrat kann sich bei einer Störung des Arbeitsfriedens an den Arbeitgeber wenden und Maßnahmen zu deren Bekämpfung beantragen. Abhängig von der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG, siehe dort insbesondere § 23) sind je nach Sachverhalt auch dessen Regelungen zur sozialen Rechtfertigung von Kündigungen zu beachten. Für nicht beamtete Beschäftigte des Arbeitgebers „Land Niedersachsen“ finden sich die Grundlagen der Beendung des Beschäftigungsverhältnisses im Kündigungsschutzgesetz. Danach ist eine Kündigung nur rechtswirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Rechtfertigungsgründe können in der Person oder im Verhalten der Person liegen. Allein aus einem Treffen mit Mitgliedern und/oder Funktionären der Alternative für Deutschland lässt sich in der Regel kein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen herleiten, sodass eine Kündigung nicht sozial gerechtfertigt wäre. Für Beamtinnen und Beamte wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 2. Auf welchen rechtlichen Grundlagen würde die Entscheidung unter 1. getroffen werden können? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Ab welcher Ebene des AfD-Funktionärsranges würde eine Entlassung greifen? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5149 2 4. Welche Art von Einstellungsverhältnissen wären davon betroffen, Arbeiter/Arbeitnehmer /öffentlich-rechtliche Beschäftigungs-/Beamtenverhältnisse? Für Beamtinnen und Beamte stellt sich die Rechtslage wie folgt dar: Sie haben u. a. das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht zur politischen Betätigung. Grenzen ergeben sich insbesondere aus der im Grundgesetz gemäß Artikel 33 Abs. 5 als Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verankerten Verfassungstreuepflicht sowie der Mäßigungspflicht nach § 33 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes. Die Verfassungstreuepflicht bedeutet für Beamtinnen und Beamte, dass sie sich durch ihr gesamtes Verhalten - d. h. inner- und außerdienstlich - zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten müssen. Wird dagegen schuldhaft verstoßen, kann dies mit Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geahndet werden. Maßgeblich für das Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Verletzung der Treuepflicht ist stets das individuelle Verhalten , also konkrete verfassungsfeindliche Äußerungen oder Handlungen. Bei als verfassungsfeindlich eingestuften Organisationen sind die schlichte Mitgliedschaft oder Anhängerschaft dafür als solche unerheblich. Dies gilt erst Recht für Kontakte zu Funktionsträgern einer nicht als verfassungsfeindlich eingestuften Organisation. In jedem Fall müssten eigene verfassungsfeindliche Aktivitäten der Beamtin oder des Beamten vorliegen. Für Beschäftigte wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 5. In welchen Beschäftigungsverhältnissen sind Arbeitnehmer generell vor solchen Maßnahmen bzw. vor der Konstruktion von Kontaktschuld geschützt? Zu Beamtinnen und Beamten wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Für andere Beschäftigte des Landes besteht ein Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Für Beschäftigte in der privaten Wirtschaft wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. (Verteilt am 20.11.2019) Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LTmit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Harm Rykena (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung namens der Landesregierung Fall Mendig: Kontaktschuld auch in Niedersachsen denkbar?