Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5150 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung Datenschutz im Rahmen der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP), eingegangen am 25.10.2019 - Drs. 18/4960 an die Staatskanzlei übersandt am 30.10.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 19.11.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Aus einem den Fragestellern anonymisiert vorliegenden Schreiben geht hervor, dass die Region Hannover im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes „die erforderlichen Teile“ einer Leistungsakte und damit Daten wie beispielsweise Name, Vorname, Geburtsdatum, aktuelle Wohnung, Kranken- und Rentenversicherung, bisherige Prüfung/Bewilligung nach SGB XII an eine Gemeinde der Region weitergegeben habe. Die Region berufe sich hinsichtlich der - ohne Zustimmung des Betroffenen - bereits an eine Kommune erfolgten Abgabe der Leistungsakte auf Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) i. V. m. § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X. Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesteilhabegesetz, mit dem erst geregelt werden soll, welche Behörde künftig in welchen Fällen für welche Leistungen zuständig ist, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht verabschiedet. Vorbemerkung der Landesregierung Mit der 3. Reformstufe des BTHG wird zum 01.01.2020 der neue Teil 2 - Eingliederungshilfe (EGH) - SGB IX Eingliederungshilferecht) eingeführt. Umzusetzen sind u. a. die hiermit verbundene – Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen und – Veränderungen in der Einkommens- und Vermögensheranziehung. Zeitgleich und zur Umsetzung dieser bundesrechtlichen Änderungen werden sich durch das zum 01.01.2020 in Kraft tretende Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII) die sachlichen Zuständigkeiten im Bereich der Grundsicherung und der EGH grundlegend ändern. Diese grundlegenden Rechtsänderungen bedingen, dass jeder Einzelfall der EGH verwaltungsseitig auf seine Umsetzung an die ab 01.01.2020 bestehende Rechtslage zu prüfen ist. Von kommunaler Seite sind dabei u. a. umfassende Beratungs-, Auskunfts- und Unterstützungsleistungen zu erbringen, und es ist zur Sicherung der Leistungserbringung auch auf die erforderliche Sicherstellung der Zahlungsströme an Leistungsberechtigte und Leistungserbringer hinzuwirken. Diese prioritären Aufgaben erfordern einen zeitgerechten Austausch der erforderlichen (Einzelfall-) Daten bzw. Akten, um etwaige Leistungsstörungen zu vermeiden. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5150 2 1. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die Kommune, die die Akten erhalten hat, noch nicht „zuständige Behörde“ im Sinne des Gesetzes war? Für EGH-Leistungen an Leistungsberechtigte in stationärer Betreuung, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sind bis zum 31.12.2019 die örtlichen Träger der Sozialhilfe - hier: die Region Hannover - sachlich zuständig. Zum 01.01.2020 wird für diesen dann in einer besonderen Wohnform nach § 42 a Abs. 2 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII (i. d. F. 01.01.2020) lebenden bzw. betreuten Personenkreis die sachliche Zuständigkeit für die (EGH-)Fachleistung auf das Land übergehen. Für volljährige Leistungsberechtigte der EGH, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird es bei der sachlichen Zuständigkeit des Landes verbleiben. Die Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Einzelfallbearbeitung wird auch ab 01.01.2020 weiterhin weitgehend durch die hierfür vom Land herangezogenen örtlichen Träger der Sozialhilfe bzw. durch die von diesen selbst im Rahmen der Subdelegation herangezogenen kreis- oder regionsangehöriger Gemeinden und Samtgemeinden erfolgen. Die sachliche Zuständigkeit für die existenzsichernden Leistungen wird für volljährige Leistungsberechtigte ab dem 01.01.2020 im Regelfall vom örtlichen Träger der Sozialhilfe auf das Land übergehen . Die Zuständigkeit für die Aufgabenwahrnehmung im Einzelfall wird jedoch auch hier bei den vom Land herangezogenen kommunalen Körperschaften - hier: der Region Hannover - verbleiben. Die Region Hannover kann dabei nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Nds. AG SGB IX/XII die Landeshauptstadt Hannover sowie sonstige kreis- oder regionsangehörige Gemeinden und Samtgemeinden selbst heranziehen. Nach der mir vorliegenden Stellungnahme hat die Region Hannover in sämtlichen der vorgenannten Fälle die zur Berechnung und Gewährung der existenzsichernden Leistungen ab dem 01.01.2020 benötigten personenbezogenen Daten an die für diese Aufgabe herangezogenen regionsangehörigen Städte und Gemeinden weitergeleitet. Diese Kommunen sind bereits heute durch die Region Hannover zur diesbezüglichen Aufgabenwahrnehmung herangezogen. Diese Zuständigkeit wird auch ab dem 01.01.2020 für die existenzsichernden Leistungen gegeben sein. Es fand somit eine (erforderliche) Datenübermittlung der aktuell zuständigen Trägerin der Sozialhilfe an ihre herangezogenen Kommunen statt. Die Frage, ob diese Kommune als noch nicht „zuständige Behörde“ (Trägerin der Eingliederungshilfe ) Unterlagen bekommen hat, stellt sich nicht, da es sich um eine Datenübermittlung im Rahmen der Trägerin der Sozialhilfe (existenzsichernde Leistungen) und ihrer herangezogenen Kommunen handelt. Die Region Hannover bewegte sich damit durchgängig in der Heranziehung für die existenzsichernden Leistungen im Auftragsverhältnis mit den Städten und Gemeinden. Das Ausführungsgesetz ändert zwar die sachlichen Zuständigkeiten, nicht jedoch die Delegation dieser Landesaufgaben an die Region und deren Möglichkeiten zur Subdelegation im Bereich der existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII. 2. Wenn ja, konnte die Weitergabe der Daten dennoch datenschutzkonform erfolgen (bitte Rechtsgrundlage angeben)? Die Datenübermittlung erfolgte nach der vorliegenden Sachlage datenschutzkonform. Im Übrigen ist die Region Hannover nach eigenen Angaben der gegenüber dem Leistungsberechtigten bestehenden Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mit einem Anschreiben an die jeweils betroffenen Personen nachgekommen. Ermächtigungsgrundlage für die Übermittlung der personenbezogenen Daten ist Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) der DSGVO in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X. Die Datenübermittlung erfolgte zu dem Zweck und der gesetzlichen Aufgabe, die Anträge und Bedarfe der Existenzsicherung der Berechtigten zu bearbeiten und zu prüfen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5150 3 3. Wenn nicht, welche Konsequenzen können sich aus einer nicht datenschutzkonformen Weitergabe ergeben? Entfällt. Siehe Antwort zu Frage 2. 4. Hält bzw. hielt die Landesregierung die Weitergabe von Daten/Teilakten zu diesem Zeitpunkt für erforderlich, um eine reibungslose Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes zu ermöglichen? Die Weitergabe der Daten war zwingend notwendig, um frühzeitig mit der Bedarfsberechnung der Existenzsicherung ab 01.01.2020 zu beginnen und die unterbrechungsfreie Auszahlung der Geldleistungen (hier: Grundsicherung nach dem SGB XII) an die Leistungsberechtigten zu ermöglichen. 5. Wie wäre der Sachverhalt aus Sicht der Landesregierung zu bewerten, wenn die betroffene Person über 18 Jahre alt und behindert wäre und in einer Einrichtung leben würde? Die in der Antwort auf Frage 1 beschriebene Fallkonstellation betrifft volljährige und bislang in Einrichtungen lebende leistungsberechtigte Personen. (Verteilt am 20.11.2019) Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LTmit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung Datenschutz im Rahmen der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes