Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5171 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Bley (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung Prüfung von technischen Anlagen nach niedersächsischem Baurecht Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Bley (CDU), eingegangen am 23.10.2019 - Drs. 18/4928 an die Staatskanzlei übersandt am 25.10.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 20.11.2019 Vorbemerkung des Abgeordneten Je nach Prüfgebiet müssen alle niedersächsischen Feuerlösch- und Rauchabzugsanlagen, Brandmelde - und Alarmierungsanlagen, Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen , Lüftungsanlagen und CO2-Warnanlagen im Einzelhandel, in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern , Schulen und Kindergärten u. a. von anerkannten Sachverständigen nach Bauordnungsrecht geprüft werden; und das nicht nur bei Neueinrichtungen, sondern auch bei Wiederholungsprüfungen . Vorbemerkung der Landesregierung Nach § 30 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO- NBauO) müssen technische Anlagen, wenn sie in Verkaufsstätten nach der Verkaufsstättenverordnung , Versammlungsstätten nach der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung, Krankenhäusern , Gebäuden zur Pflege, Betreuung oder Unterbringung von Personen, Hochhäusern, Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten, allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, bestimmten Garagen nach der Garagen- und Stellplatzverordnung sowie Gebäuden mit Sicherheitstreppenräumen notwendig sind, durch Sachverständige im Sinne der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung (BauSVO) vor der ersten Nutzungsaufnahme und dann im Drei-Jahres -Abstand auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit überprüft werden. Zu den überprüfungsbedürftigen technischen Anlagen gehören nach § 30 DVO-NBauO Lüftungsanlagen (A), CO-Warnanlagen (B), Feuerlöschanlagen (C), Rauchabzugsanlagen (D), Sicherheitsstromversorgungsanlagen einschließlich Sicherheitsbeleuchtung (F), Brandmelde- und Alarmierungsanlagen (G) sowie Druckbelüftungsanlagen (H). Anzumerken ist hierzu, dass Schutzvorhänge für Bühnen seit vielen Jahren nicht mehr prüfungsbedürftig sind und das entsprechende ehemalige Prüfgebiet E entfallen ist. Die unteren Bauaufsichtsbehörden können über die in § 30 DVO-NBauO generell geregelten Überprüfungspflichten hinaus in Einzelfällen weitere Überprüfungen vorschreiben. 1. Wie viele prüfungspflichtige technische Anlagen nach Landesbaurecht gibt es für die Prüfgebiete A, B, C, D, E, F, G und H in Niedersachen? Hierzu wurden die 102 unteren Bauaufsichtsbehörden beteiligt, von denen 76 Behörden geantwortet haben. Eine statistische Erfassung der hier erfragten Daten wird den unteren Bauaufsichtsbehörden seitens des Landes nicht vorgegeben. Bei dem überwiegenden Teil der unteren Bauaufsichtsbehörden liegen keine konkreten Daten und Register über die Anzahl der nach Bauordnungsrecht überprüfungspflichtigen technischen Anlagen vor. Eine Nacherfassung der bereits zurücklie- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5171 2 genden Überprüfungen von technischen Anlagen ist nicht leistbar. Aus diesem Grund kann die Frage nur für einen Teil des Landes Niedersachsen beantwortet werden, nämlich für den Bereich von 14 unteren Bauaufsichtsbehörden, die zu der Anzahl der überprüfungspflichtigen technischen Anlagen konkrete Daten genannt haben: – Stadt Garbsen 72, – Stadt Helmstedt 40, – Stadt Hildesheim 817, – Stadt Neustadt a. Rbge 92, – Stadt Lüneburg 380, – Stadt Melle 150, – Stadt Winsen (Luhe) 112, – Stadt Wunstorf 50, – Region Hannover 200, – Landkreis Aurich 260, – Landkreis Peine 250, – Landkreis Lüneburg 362, – Landkreis Osterholz 175, – Landkreis Uelzen 290. 2. Wie viele Anlagen werden regelmäßig nach den gesetzlich vorgeschriebenen Zeiträumen geprüft? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Über die Anzahl der regelmäßigen Überprüfungen der technischen Anlagen durch Sachverständige liegen nur die Zahlen der nachstehenden acht unteren Bauaufsichtsbehörden vor: – Stadt Garbsen 72, – Stadt Neustadt a. Rbge 92, – Stadt Melle 150, – Landkreis Aurich 260, – Landkreis Emsland 62, – Landkreis Leer 98, – Landkreis Osterholz 175, – Landkreis Uelzen 290. 3. Wie werden die technischen Anlagen nach Landesbaurecht dokumentiert und geprüft, und wie werden die Dokumente verwaltet? Die überprüfungspflichtigen technischen Anlagen sind nach den Vorgaben des § 30 DVO-NBauO oder nach Forderungen in den Baugenehmigungen auf Veranlassung der Bauherrin oder des Bauherrn bzw. der Betreiberin oder des Betreibers zu überprüfen. Dieser Personenkreis hat nach § 30 Abs. 4 DVO-NBauO die von den Sachverständigen erstellten Prüfberichte fünf Jahre lang aufzubewahren . Nach § 4 Abs. 1 BauSVO hat der Sachverständige eine Durchschrift des Prüfberichts der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten. Werden bei Prüfungen festgestellte Mängel nicht in angemessener Frist beseitigt, so hat der Sachverständige die zuständige Bauaufsichtsbehörde hierüber zu unterrichten. Eine einheitliche Handhabung zur Dokumentation der Überprüfungen ist für die unteren Bauaufsichtsbehörden nicht vorgeschrieben. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5171 3 4. Wer kontrolliert, ob die Intervalle zum Prüfen von technischen Anlagen nach Landesbaurecht eingehalten werden? Gibt es dafür ein Register? Eine lückenlose Kontrolle durch die unteren Bauaufsichtsbehörden, ob die vorgeschriebenen Überprüfungen fristgerecht durchgeführt wurden, ist nicht vorgeschrieben und könnte auch nicht von allen Bauaufsichtsbehörden geleistet werden. Insoweit kommt der Eigenverantwortung der Bauherrinnen und Bauherrn bzw. der Betreiberinnen und Betreiber eine große Bedeutung zu. Bei einigen Bauaufsichtsbehörden wurden Intervalle zum Überprüfen der technischen Anlagen teilweise auch unter Beteiligung der Brandschutzprüferinnen und Brandschutzprüfer bei den jeweiligen Landkreisen überwacht. Allerdings müssen Versammlungsstätten auf Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung in Abständen von höchstens drei Jahren durch die untere Bauaufsichtsbehörde daraufhin überprüft werden, ob die baurechtlichen Vorschriften und bauaufsichtlichen Anforderungen eingehalten wurden. Dies schließt auch eine Überprüfung der technischen Anlagen nach § 30 DVO-NBauO ein. Lediglich einige untere Bauaufsichtsbehörden verfügen derzeit über ein Register aller überprüfungsbedürftigen technischen Anlagen. Einige weitere Bauaufsichtsbehörden sind zurzeit dabei, ein Register einzurichten. 5. Wurden Gebäude, in denen überprüfungspflichtige Anlagen nicht geprüft wurden, der öffentlichen oder privaten Nutzung entzogen? Von acht unteren Bauaufsichtsbehörden ist hierzu über einige wenige Einzelfälle berichtet worden, in denen für Gebäude, deren überprüfungspflichtige Anlagen gemäß § 30 DVO-NBauO nicht geprüft waren, eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung oder Nutzungseinschränkung erfolgt ist. 6. Welche strafrechtlichen Konsequenzen haben die Mitarbeiter der Landesbehörde und Regierung zu befürchten, wenn nicht durchgeführte Prüfungen und Wiederholungsprüfungen zu Sach- und Personenschäden, bis hin zu Todesfällen, führen? Bei Personenschäden, die kausal auf das Unterlassen einer entsprechenden (Wiederholungs-)Prüfung zurückgeführt werden können, kann eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung durch Unterlassen in Betracht kommen. Je nach Maß der Verletzung der Prüfungspflicht und der Erkennbarkeit der daraus resultierenden Sicherheitsrisiken können in Einzelfällen auch die Tatbestände der vorsätzlichen Körperverletzung (mit Todesfolge) oder des Totschlags durch Unterlassen erfüllt sein. Dabei müsste auch Vorsatz mindestens in der Form einer billigenden Inkaufnahme der Rechtsgutverletzungen vorliegen. Die Haftung für Sachschäden ist demgegenüber deutlich eingeschränkt, da eine fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist. Eine strafrechtliche Ahndung in Fällen ausschließlicher Sachschäden wäre demnach nur bei Vorsatz der verantwortlichen Person möglich, wobei für die Feststellung des Vorsatzes dieselben Ausführungen gelten wie zu den Personenschäden. Inwieweit dabei eine Strafbarkeit von Mitarbeitern der Landesbehörde oder der Landesregierung in Betracht käme, ist eine Frage, die nur anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalles beantwortet werden kann. 7. Reichen die vorhandenen Prüfer für die einzelnen Sachgebiete nach Landesbauordnung zum Prüfen von technischen Anlagen A-H aus? Konkrete Erkenntnisse zu einem Mangel an anerkannten Sachverständigen in Niedersachsen liegen bei dem überwiegenden Teil der unteren Bauaufsichtsbehörden nicht vor. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5171 4 In diesem Zusammenhang haben 23 untere Bauaufsichtsbehörden mitgeteilt, dass es nach den dort vorliegenden Erfahrungswerten für die verantwortlichen Bauherrinnen oder Bauherrn und Betreiberinnen oder Betreiber häufig schwierig sei, entsprechende anerkannte Sachverständige für die vorgeschriebenen Überprüfungen zu finden bzw. die Überprüfungen rechtzeitig oder zumindest zeitnah durchführen zu lassen und es hierbei auch zu längeren Wartezeiten von mehreren Monaten kommen könne. Daher wird von mehreren unteren Bauaufsichtsbehörden die Auffassung vertreten, dass die Anzahl der anerkannten Sachverständigen eher nicht ausreiche, zumal auch der Einbau von sicherheitstechnischen Anlagen in Zukunft zunehmen werde. Aktuell sind 79 Sachverständige im Verzeichnis der von Niedersachsen anerkannten Sachverständigen eingetragen. Im Jahr 2018 und bisher im Jahr 2019 sind in Niedersachsen zwölf neue Sachverständige anerkannt worden und vier Sachverständige altersbedingt ausgeschieden. Zurzeit befinden sich 22 weitere Personen in der Begutachtungsphase für die Anerkennung. Für die Zukunft ist für Niedersachsen insgesamt von einer leichten Steigerung der Anzahl von anerkannten Sachverständigen nach Bauordnungsrecht auszugehen. Außerdem dürfen auch die von anderen Bundesländern nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen in Niedersachsen technische Anlagen prüfen. Zudem soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Altersgrenze für die Ausübung der Prüftätigkeit (zurzeit Vollendung des 68. Lebensjahrs) um zwei Jahre angehoben werden. Hierdurch würde sich das Angebot an zur Verfügung stehenden Sachverständigen weiter erhöhen. (Verteilt am 25.11.2019) Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LTmit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Bley (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung Prüfung von technischen Anlagen nach niedersächsischem Baurecht