Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5202 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jens Ahrends (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen in Niedersachsen Anfrage des Abgeordneten Jens Ahrends (AfD), eingegangen am 21.10.2019 - Drs. 18/4912 an die Staatskanzlei übersandt am 22.10.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 26.11.2019 Vorbemerkung des Abgeordneten Ausländerbehörden in Niedersachsen und Bremen berichten von ausländischen Frauen, die schwanger seien oder bereits ein Kind zur Welt gebracht hätten und Personen als Väter angeben, die ihrem Kind zur deutschen Staatsangehörigkeit und sich selbst zu einem gesicherten Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik verhelfen1. Es gebe Fälle, in denen ein Mann 14 Vaterschaften anerkannt habe, wobei er für jedes Anerkenntnis einen Betrag von 5 000 Euro erhalte2. Um dem entgegenzuwirken, wurde mit Einführung des § 1597 a in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt, dass eine Vaterschaft nicht gezielt zu dem Zweck anerkannt werden darf, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung einer Vaterschaft, ist die Beurkundung gemäß § 1597 a Abs. 2 Satz 1 BGB auszusetzen. Die weitere Prüfung obliegt der gemäß § 85 a AufenthG zuständigen Behörde. Nach § 1597 a Abs. 2 S. 2 BGB liegen Anzeichen für das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, die auf eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft hindeuten insbesondere dann vor, wenn 1. eine vollziehbare Ausreisepflicht des Anerkennenden oder der Mutter oder des Kindes besteht , 2. der Anerkennende oder die Mutter oder das Kind einen Asylantrag gestellt hat und die Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29 a des Asylgesetzes besitzt, 3. persönlichen Beziehungen zwischen dem Anerkennenden und der Mutter oder dem Kind fehlen , 4. der Verdacht besteht, dass der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat und jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, oder 5. der Verdacht besteht, dass dem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu gewährt oder versprochen worden ist. 1 Vgl. https://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/Uebersicht/Ghanaische-Mutter-deutsches-Kind; https://www.weser-kurier.de/region/die-norddeutsche_artikel,-aufenthaltsrecht-die-masche-mit-dengekauften -vaterschaften-_arid,1773170.html. 2 Vgl. https://www.weser-kurier.de/region/die-norddeutsche_artikel,-aufenthaltsrecht-die-masche-mit-dengekauften -vaterschaften-_arid,1773170.html. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5202 2 Vermutungstatbestände bezüglich der rechtsmissbräuchlichen Anerkennung einer Vaterschaft sind in § 85 a Abs. 2 AufenthG geregelt. Nach Maßgabe der §§ 95 Abs. 2 Nr. 2 und 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist die rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung strafbar. Vorbemerkung der Landesregierung Das im Familienrecht geregelte Instrument der Vaterschaftsanerkennung ist vom Gesetzgeber aus familienpolitischen Gründen gezielt voraussetzungsarm ausgestaltet worden. Seit der Reform des Kindschaftsrechts reicht es seit Mitte des Jahres 1998 aus, wenn die Mutter der Vaterschaftsanerkennung zustimmt. Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden. Die Regelungen der Vaterschaftsanerkennung ließen es zunächst auch zu, die Vaterschaft für ein deutsches oder ausländisches Kind nur anzuerkennen, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen. Vor diesem Hintergrund hatte die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder in ihrem Beschluss vom 18./19.11.2004 die Auffassung vertreten, dass ein befristetes Anfechtungsrecht für einen Träger öffentlicher Belange bei Vaterschaftsanerkennungen im Bürgerlichen Gesetzbuch geschaffen werden muss. Die Konferenz der Justizministerinnen und -minister hatte daraufhin die damalige Bundesministerin der Justiz gebeten, ein entsprechendes Gesetz vorzubereiten . Mit dem am 01.06.2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft hatte der Gesetzgeber mit § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB ein behördliches Anfechtungsrecht eingeführt. Diese behördliche Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung setzte voraus, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden. Als zuständige Behörden für die Anfechtung von Vaterschaftsanerkennungen wurden in Niedersachsen die Ausländerbehörden bestimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung allerdings mit Beschluss vom 17.12.2013 (1 BvL 6/10) für verfassungswidrig und nichtig erklärt. In der Folgezeit wurde das Problem der Vaterschaftsanerkennung zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltsrechts gleichwohl erneut diskutiert. Insbesondere verschiedene Ausländerbehörden hatten wiederholt darauf hingewiesen, dass es in zahlreichen Fällen zu Vaterschaftsanerkennungen gekommen sei, mithilfe derer ausländischen Kindern, Anerkennenden oder Müttern ein Aufenthaltsrecht vermittelt wurde, das ihnen ansonsten nicht zustünde. Im Ergebnis hatte der Deutsche Bundestag im Zuge seiner Beratungen den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht um Regelungen zur Verhinderung rechtsmissbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen ergänzt. Die am 29.07.2017 in Kraft getretenen Vorschriften setzen präventiv bei der Anerkennung der Vaterschaft an. Nach dem neu in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügten § 1597 a darf eine Vaterschaft nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen , auch nicht, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes zu schaffen (missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft). Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5202 3 Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft, hat die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson dies der zuständigen Ausländerbehörde nach Anhörung des Anerkennenden und der Mutter mitzuteilen und die Beurkundung auszusetzen. Welche Umstände ein Anzeichen für das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte nach dieser Vorschrift darstellen, wurde vom Fragesteller in seiner Vorbemerkung ausgeführt. Eine Anerkennung der Vaterschaft kann nicht missbräuchlich sein, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des anzuerkennenden Kindes ist. Wird der Ausländerbehörde von einer beurkundenden Behörde oder einer Urkundsperson mitgeteilt , dass konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft in diesem Sinne bestehen, prüft die Ausländerbehörde nach dem neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügten § 85 a, ob eine solche vorliegt. Ergibt die Prüfung, dass die Anerkennung der Vaterschaft missbräuchlich ist, stellt die Ausländerbehörde dies in einem Verwaltungsakt fest. Ergibt die Prüfung, dass die Anerkennung der Vaterschaft nicht missbräuchlich ist, stellt die Ausländerbehörde das Verfahren ein. Nach § 85 a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes wird eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft regelmäßig vermutet, wenn – der Anerkennende erklärt, dass seine Anerkennung gezielt dazu dient, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, – die Mutter erklärt, dass ihre Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung gezielt dazu dient, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes , des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, – der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat und jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung geschaffen hat, – dem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu gewährt oder versprochen worden ist und die Erlangung der rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter ohne die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung hierzu nicht zu erwarten ist. Dies gilt auch, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes geschaffen werden sollen. Wird der Verwaltungsakt der Ausländerbehörde, mit dem die Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung festgestellt wurde, unanfechtbar, teilt die Ausländerbehörde dies der beurkundenden Behörde oder der Urkundsperson und dem Standesamt mit. Die Beurkundung ist anschließend abzulehnen . Die in der Vorbemerkung des Abgeordneten weiterhin enthaltene Feststellung, eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung sei nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 und § 96 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes strafbar, ist so nicht zutreffend. Nach den genannten Vorschriften wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft , wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minderschweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen hierzu anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5202 4 Es ist rechtlich umstritten, ob die missbräuchliche Anerkennung einer Vaterschaft dem Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (hier falsche Angaben zur Beschaffung eines Aufenthaltsrechts) unterfällt. Letztlich ist diese Frage einzelfallbezogen in Strafverfahren durch die hierzu berufenen unabhängigen Gerichte zu bewerten. 1. In wie vielen Fällen wurden in Niedersachsen seit 2013 Vaterschaften bei Kindern ausländischer Mütter anerkannt, bei denen zuständige Behörden oder Urkundsbeamte eine rechtsmissbräuchliche Anerkennung vermuteten (bitte auflisten nach Jahren unter Angabe der Staatsangehörigkeit und Wohnort der Kindsmutter)? Für Vaterschaftsanerkennungen zuständige beurkundende Behörden und Urkundspersonen sind in Niedersachsen grundsätzlich die Standesbeamtinnen und Standesbeamten, die Urkundspersonen bei den Jugendämtern sowie die Notarinnen und Notare. Eine Vaterschaftsanerkennung nach § 180 FamFG kann auch in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. Die Vermutung im Sinne der Fragestellung stellt keinen Tatbestand im Rechtssinn dar, insofern besteht auch keine Dokumentationspflicht. Vor diesem Hintergrund wurde von einer Abfrage bei den niedersächsischen Standesämtern abgesehen. Allerdings hat ein Standesamt von sich aus im Rahmen der Abfrage zur Beantwortung der Frage 2 Vermutungen zu missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen aus der Erinnerung mitgeteilt, die mangels rechtlicher Grundlage für eine Ablehnung zu beurkunden waren. In diesen zehn mitgeteilten Fällen sollen ausschließlich Mütter mit Staatsangehörigkeiten aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien und Mütter aus afrikanischen Staaten (Ghana/Nigeria) involviert gewesen sein. Die Mütter hatten ihren Wohnsitz überwiegend in Delmenhorst. Die Vaterschaftsanerkennung, die Aussetzung der Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung sowie die Ablehnung der Beurkundung (z. B. nach unanfechtbarer Entscheidung der nach § 85 a des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde) sind auch nach § 98 SGB VIII keine Merkmale, die einer Pflicht zur statistischen Erhebung unterliegen. Dementsprechend sind für die Zeit von 2013 bis 2017 auch außerhalb offizieller Statistiken die gewünschten Daten nicht generierbar. Im Geschäftsbereich des MJ werden Angaben im Sinne der Fragestellung ebenfalls nicht statistisch erfasst. Die Vornahme derartiger Beurkundungen durch Notarinnen und Notare wird im Rahmen der Geschäftsprüfungen der Notariate durch die Landgerichte und - übergeordnet - durch die Oberlandesgerichte als zuständige Aufsichtsbehörden geprüft. Bei neu bestellten Notaren/Notarinnen erfolgt die erste Geschäftsprüfung nach zwei Jahren, ansonsten finden die Prüfungen im Vierjahressturnus statt (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung [BnotO] und § 32 Abs. 1 der Dienstordnung für Notare [DONot, AV d. MJ v. 21.11.2000 (3831 - 202. 35]). MJ hat aus diesem Grund zu dieser wie auch zu den folgenden Fragen, zu denen MJ beteiligt worden ist, seinerseits die Notaraufsichtsbehörden bei den drei niedersächsischen Oberlandesgerichten und den nachgeordneten Landgerichten um Stellungnahme gebeten. Bekanntgeworden ist der Fall eines Notars aus dem Landgerichtsbezirk Stade, bei dem ein Verdacht der Beurkundung von rechtsmissbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen in drei Fällen besteht . Aufgefallen sind diese drei Fälle beim Standesamt Buxtehude. Der Landkreis Stade hat diese Verdachtsfälle dann dem MI gemeldet, welches sich mit E-Mail vom 30.07.2019 an das MJ gewandt hat und den Sachverhalt mitgeteilt hat. Gegen den Notar ist in der Folge auf Veranlassung von MJ durch den Präsidenten des Landgerichts Stade ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, dessen Ausgang abzuwarten ist. Nach Erinnerung der Vizepräsidentin des Landgerichts Stade gegenüber dem Oberlandesgericht Celle habe zudem im Jahr 2017 ein Notar dieses Landgerichtsbezirks fernmündlich davon berichtet , die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung abgelehnt zu haben. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5202 5 Weitere Fälle im infrage stehenden Kontext sind hinsichtlich der niedersächsischen Notarinnen und Notare nicht bekannt geworden. 2. In wie vielen Fällen wurden seit 2013 Anträge auf eine Vaterschaftsanerkennung wegen Rechtsmissbrauchs abgelehnt (bitte nach Jahren auflisten unter Angabe der Staatsangehörigkeit und Wohnort der Kindsmutter)? Da für die erfragten Angaben bei den Standesämtern keine gesetzliche oder sonstige statistische Aufzeichnungspflicht besteht, erfolgte die Ermittlung der erfragten Daten durch eine anlassbezogene Abfrage bei den 54 Standesamtsaufsichten in Niedersachsen für die Standesämter in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. An der Abfrage beteiligten sich innerhalb der gesetzten Frist insgesamt 51 Standesamtsaufsichten. Das Ergebnis der Abfrage kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Ablehnungen durch Standesbeamtinnen/Standesbeamte Jahr Staatsangehörigkeit Wohnort 2017 gabunisch Bremen 2017 polnisch Bergen 2017 montenegrinisch Oldenburg 2018 nigerianisch Hamburg 2018 nigerianisch Edemissen 2018 ivorisch Wathlingen 2018 nigerianisch Osnabrück 2018 mazedonisch Celle 2018 irakisch Rinteln 2018 kenianisch Oldenburg 2018 kolumbianisch Oldenburg 2018 serbisch Bockhorn 2019 deutsch Buchholz in der Nordheide 2019 mazedonisch Gelsenkirchen 2019 russisch Extertal Entsprechend den Ausführungen zu Frage 1 soll ein Notar in 2017 in einem Fall eine Beurkundung abgelehnt haben. Die bloß fernmündliche Information des Notars gegenüber der Vizepräsidentin des Landgerichts Stade ist allerdings vage. Näheres ist nicht bekannt. Ansonsten sind entsprechende Informationen beim MJ und den Oberlandesgerichten nicht bekannt geworden. 3. In wie vielen Fällen wurde eine Beurkundung zur Anerkennung einer Vaterschaft seit 2017 gemäß § 1597 a Abs. 2 Satz 1 BGB ausgesetzt (bitte auflisten nach Jahren unter Angabe der Staatsangehörigkeit und Wohnort der Kindsmutter)? Da für die erfragten Angaben weder bei den beurkundenden Behörden oder Urkundspersonen noch bei den Ausländerbehörden eine gesetzliche oder sonstige statistische Aufzeichnungspflicht besteht, erfolgte die Ermittlung der erfragten Daten durch eine anlassbezogene Umfrage bei den 52 kommunalen Ausländerbehörden in Niedersachsen und der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen . An der Abfrage beteiligten sich innerhalb der gesetzten Frist insgesamt 40 Ausländerbehörden. Das Ergebnis der Abfrage kann der als Anlage beigefügten Tabelle entnommen werden. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5202 6 4. Welche Maßnahmen ergreifen die Ausländerbehörden, um gemäß § 85 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu prüfen, ob die Anerkennung einer Vaterschaft missbräuchlich wäre? Wird der Ausländerbehörde von einer beurkundenden Behörde oder einer Urkundsperson mitgeteilt , dass konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bestehen, ist sie kraft Gesetz verpflichtet zu prüfen, ob eine solche vorliegt. Nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht hat die Ausländerbehörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen und hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Die auf Bundesebene für die Regelung verantwortlichen Ressorts für Inneres und für Justiz hatten am 21.12.2017 ein Rundschreiben zur Anwendung der Gesetzesregelungen zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen herausgegeben, das den niedersächsischen Ausländerbehörden am selben Tage zur weiteren Verwendung übermittelt wurde. Das Rundschreiben ist verfügbar beispielsweise auf der Homepage des Informationsverbunds Asyl und Migration e. V., Berlin (https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/26484w.pdf). Hinsichtlich des Prüfverfahrens nach § 85 a des Aufenthaltsgesetzes enthält dieses Rundschreiben unter Nummer 3 weitere Hinweise. Danach können „Indizien für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft (…) beispielsweise sein, dass keinerlei Hinweis auf eine tatsachliche Begegnung der Mutter mit dem Mann oder auf eine zwischen ihnen bestehende soziale oder emotionale Verbindung existiert, wenn zudem das aus der Anerkennung folgende Aufenthaltsrecht in Deutschland die einzige zu erwartende Möglichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet für Anerkennenden , Kind oder Mutter ist. Auch das Fehlen von persönlichen Kontakten zwischen Mann und Kind kann Indiz für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft sein. Die vorgenannten Indizien gewinnen umso mehr an Bedeutung, wenn der Anerkennende völlig mittellos ist.“ 5. Werden die in § 1597 a Abs. 2 Satz 2 BGB aufgezählten Anzeichen für das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte durch die zuständige Behörde oder Urkundsperson im Sinne des § 1597 a Abs. 2 Satz 1 BGB in jedem Einzelfall geprüft? Die beurkundenden Behörden oder Urkundspersonen prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung vorliegen (vgl. § 1597 a Abs. 2 BGB). Die niedersächsischen Standesamtsaufsichten wurden, zur Weiterleitung an die niedersächsischen Standesämter, mit Erlass vom 28.07.2017 über die Verkündung und das Inkrafttreten des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht in Kenntnis gesetzt und auf die Regelungen zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen hingewiesen. Entsprechend wurde das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Anwendung der Gesetzesregelungen zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen vom 21.12.2017 (vgl. Antwort zu Frage 4) mit Erlass vom 11.01.2018 übermittelt. Darüber hinaus wurde seitens des Ministeriums für Inneres und Sport im Rahmen der Landesfachtagung des Fachverbands der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Niedersachsen e. V. (FStN) am 29. und 30.08.2017 die Rechtsänderung dargestellt. Die dortigen Hinweise wurden als „Informationen des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport“ in den vom FStN im Jahr 2017 veranstalteten, jährlichen Kreisschulungen an die niedersächsischen Standesbeamtinnen /Standesbeamten weitergegeben. Urkundspersonen beim Jugendamt üben ihre Tätigkeit unabhängig und neutral gegenüber allen Betroffenen, auch gegenüber dem Jugendamt aus. Die Urkundsperson ist - vergleichbar zu der Weisungsfreiheit im Bereich der Amtsvormundschaftsführung - nur an allgemeine Weisungen zum Dienstbetrieb gebunden. Die Weisungsfreiheit ergibt sich analog zu § 9 RPflG bzw. zu § 15 BNotO (LPK-SGB VIII/Diethelm Mauthe/Wolfgang Trautmann, 7. Aufl. 2018, SGB VIII § 59 Rn. 1 und Wiesner/Dürbeck, 5. Aufl. 2015, SGB VIII § 59 Rn. 9). Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5202 7 Die unabhängige und weisungsfreie Urkundsperson ist bei der Urkundstätigkeit an die Beachtung der Gesetze gebunden. Notarinnen und Notare haben als beliehene Amtsträger wie Behörden gemäß dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) das geltende Recht einzuhalten. Zu diesem gehört auch die Bestimmung des § 1597 a BGB. In § 14 Abs. 2 BNotO heißt es konkretisierend zu den Pflichten des Notars zudem unmissverständlich : „Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere, wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.“ Entsprechendes ist in § 4 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) praktisch gleichlautend normiert. In § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO heißt es darüber hinaus weiter: „Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, dass den Anschein eines Verstoßes gegen die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt, ...“ Folglich hat der Notar / die Notarin die gesetzlichen Vorgaben für die Vaterschaftsanerkennung in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls die Beurkundung abzulehnen bzw. zu unterbrechen . Die in § 1597 a Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Regelbeispiele und deren Verwirklichung werden für den beurkundenden Notar allerdings auch bei gewissenhaftester Prüfung des Sachverhalts zum Teil kaum erkennbar sein. Bei einigen hat der Notar gewisse Möglichkeiten, den Verdacht einer missbräuchlichen Anerkennung anzunehmen: Wenn der Notar von einer Person telefonisch oder persönlich gebeten wird, eine Vaterschaftsanerkennung zu beurkunden, wird er mit dieser einen Beurkundungstermin vereinbaren und sie auffordern , zu dem Termin persönlich zusammen mit der Kindesmutter, die auch das Kind mitbringen kann, zu erscheinen und seine Ausweispapiere und die Ausweispapiere der Kindesmutter (Personalausweis , Reisepass oder von der Kommunalbehörde für Ausländer ausgestellte Ausweis- und Aufenthaltsdokumente) mitzubringen. Erscheinen die beiden Personen (eventuell mit dem Kind) in dem Beurkundungstermin bei dem Notar, wird dieser sich im Hinblick auf seine Beratungspflicht als Notar und auf die Anforderungen des § 1597 a Abs. 2 BGB mit ihnen über die Umstände, Voraussetzungen und juristischen Folgen (sofort eintretende Unterhaltsverpflichtung des Anerkennenden (als Vater) für das Kind und gegebenenfalls die Kindesmutter) der Vaterschaftsanerkennung unterhalten , bevor es überhaupt zur Vornahme der Beurkundung kommt. Die Notare in Niedersachsen sind Anwaltsnotare, d. h. jeder Notar ist auch zugleich Rechtsanwalt, als solcher forensisch geschult und verfügt bereits bei seiner Bestellung zum Notar über eine langjährige Berufserfahrung. In dem Gespräch mit der Kindesmutter und dem Anerkennenden wird es ihm daher häufig gelingen herauszubekommen, ob persönliche Beziehungen zwischen dem Anerkennenden und der Kindesmutter oder dem (eventuell anwesenden) Kind fehlen (§ 1597 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGB). Der Notar hat über die Vaterschaftsanerkennung gemäß § 9 BeurkG eine Niederschrift anzufertigen , die die Bezeichnung der Beteiligten (Anerkennender, Kindesmutter und Kind) enthalten muss. Dazu soll sich der Notar gemäß § 10 BeurkG Gewissheit über die Person der Beteiligten verschaffen . Dazu benötigt der Notar zunächst die Ausweispapiere der Beteiligten, um Namen, Anschriften, Geburtsdaten und Geburtsorte und die Staatsangehörigkeit aus diesen amtlichen Ausweispapieren später in seine Niederschrift über die Anerkennung der Vaterschaft übertragen zu können. Dazu kann sich der Notar von ausländischen Personen die Aufenthaltsdokumente vorlegen lassen. Anhand dieser Dokumente wird er unschwer feststellen können, ob eine vollziehbare Ausreisepflicht oder ein laufendes Asylverfahren des Anerkennenden, der Mutter oder des Kindes besteht. Ist einer der Beteiligten lediglich im Besitz einer Duldung (wird ausreisepflichtigen Personen ausgestellt ) oder legt er eine Aufenthaltsgestattung vor (wird Personen erteilt, die sich in einem laufenden Asylverfahren befinden), wird der Notar vorsorglich das Beurkundungsverfahren unterbrechen und Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5202 8 Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde aufnehmen (§ 1597 a Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 BGB). Ob eine der beteiligten Personen die Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29 a des Asylgesetzes besitzt, ergibt sich aus den vorzulegenden Ausweispapieren in Verbindung mit der Liste der sicheren Herkunftsstaaten. Anhaltspunkte für einen Verdacht, dass der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat, werden sich nur ergeben, wenn der Anerkennende dies von sich aus anspricht oder eine entsprechende Frage des Notars bejaht (§ 1597 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BGB). Zwar werden alle Vaterschaftsanerkennungen eines Mannes durch das Standesamt seines Geburtsorts vermerkt. Allerdings hat der Notar in dem Beurkundungstermin , in dem er zum ersten Mal aus den Ausweisdokumenten des Anerkennenden dessen Geburtsdatum und Geburtsort erfährt, keinen (elektronischen) Zugriff auf die Daten des Geburtsstandesamts . Ob es verhältnismäßig ist, bei dem Geburtsstandesamt wegen des Anerkennenden anzurufen und um Auskunft (gegebenenfalls negative Auskunft) zu bitten, und den Beurkundungstermin so lange zu unterbrechen oder auszusetzen, hat jeder Notar nach seinem pflichtgemäßen Ermessen nach den Bedingungen des Einzelfalls zu entscheiden. Anhaltspunkte für einen Verdacht, dass dem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu gewährt oder versprochen worden ist, werden sich ebenfalls nur ergeben, wenn der Anerkennende dies von sich aus anspricht oder eine entsprechende Frage des Notars bejaht (§ 1597 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BGB). 6. Wie erhält die Behörde oder Urkundsperson Kenntnis davon, ob die Anzeichen vorliegen ? Wie erfährt sie etwa, ob der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat (§ 1597 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BGB)? Hinsichtlich des Verfahrens wird grundsätzlich auf die Ausführungen in Nummer 1 des in den Antworten zu Frage 4 und Frage 5 genannten Rundschreibens verwiesen. Kenntnis davon, ob Anzeichen vorliegen, kann die Behörde oder die Urkundsperson aus den im Rahmen der Anerkennung vorgelegten Unterlagen und ein mit dem anerkennungswilligen Mann und gegebenenfalls mit der Kindesmutter geführtes Gespräch erhalten. Darüber, ob der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat, kann die Behörde oder die Urkundsperson durch ihr, auf unterschiedlichste Weise, gegebenenfalls bekanntgewordenen Anerkennungsverfahren (z. B. durch eigene Beurkundung entsprechender Anerkennungserklärungen oder durch die eigene Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister ) erfahren haben. Wie zu Frage 5 ausgeführt, wird die Notarin / der Notar mit den Beteiligten sprechen und sich die Ausweisdokumente zur Prüfung vorlegen lassen. Im Zweifel kann die Urkundsperson nur durch Nachfrage in mündlicher, schriftlicher oder eventuell - bei gegebenen technischen Voraussetzungen - in elektronischer Form bei dem Standesamt des Geburtsorts des Anerkennenden erfahren, ob dieser bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat (§ 1597 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BGB). Zugriff auf das Bundeszentralregister, um festzustellen, ob gegen den Anerkennenden schon wegen mehrfacher Anerkennung der Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren eingeleitet worden sind, haben Notarinnen /Notare nicht. Bundesweite oder landesweite Register, in die alle Männer eingetragen werden, die Vaterschaften anerkannt haben bzw. die mehrfach Vaterschaften für Kinder verschiedener ausländischer Mütter anerkannt haben, existieren nicht. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5202 9 7. In wie vielen Fällen wurden seit 2013 Strafverfahren gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 und § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eingeleitet (bitte nach Jahren auflisten)? Zunächst wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass eine gesonderte statistische Erfassung von Verfahren, die eine rechtsmissbräuchliche Anerkennung einer Vaterschaft zum Gegenstand haben, nicht erfolgt . Daher lassen die nachfolgenden Zahlen keine Rückschlüsse zu, in wie vielen Fällen hierbei eine rechtsmissbräuchliche Anerkennung einer Vaterschaft zugrunde liegt. Anzahl Verfahren gemäß § 95 Abs. 2 Ziffer 2 AufenthG 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Aurich 3 2 4 1 17 17 24 Braunschweig 7 14 15 12 13 35 35 Bückeburg 3 6 2 2 4 5 10 Celle 1 2 2 1 3 9 7 Göttingen 11 9 17 8 13 63 31 Hannover 21 35 29 30 28 39 21 Hildesheim 3 2 1 2 1 7 4 Lüneburg 6 6 7 6 10 10 41 Oldenburg 8 7 8 12 28 31 26 Osnabrück 14 6 14 13 42 89 138 Stade 1 1 2 3 5 2 Verden 15 9 3 13 58 72 Summe 93 90 110 90 175 368 411 Anzahl Verfahren gemäß § 96 Abs. 1 Ziffer 2 AufenthG 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Aurich 1 1 2 Braunschweig Bückeburg Celle Göttingen 5 6 3 Hannover 2 3 4 4 Hildesheim 1 1 Lüneburg 1 Oldenburg 1 1 Osnabrück 1 2 3 Stade 1 3 Verden 2 3 2 Summe 5 13 22 13 a) In wie vielen Fällen wurde wegen der rechtsmissbräuchlichen Anerkennung einer Vaterschaft ermittelt (bitte nach Jahren auflisten)? b) Wie viele der Verfahren endeten mit einer rechtskräftigen Verurteilung (bitte nach Jahren auflisten)? c) In wie vielen Fällen wurde ein Täter auf Grundlage einer rechtsmissbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung rechtskräftig verurteilt, nachdem die Vaterschaft rechtswirksam anerkannt wurde? Eine gesonderte statistische Erfassung von Verfahren, die eine rechtsmissbräuchliche Anerkennung einer Vaterschaft zum Gegenstand haben, erfolgt nicht. Aus diesem Grund können zu den Fragen 7 a bis c keine Angaben gemacht werden. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5202 10 8. Wie bewertet die Landesregierung die Einführung des § 1597 a BGB im Hinblick auf die Wirksamkeit der Bekämpfung rechtsmissbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen? Sind nach Ansicht der Landesregierung weitere Gesetzesänderungen erforderlich? Im Rahmen der Herbstsitzung 2018 der Besprechung der Ausländerreferentinnen und -referenten des Bundes und der Länder (Ausländerreferentenbesprechung) haben einige Länder darauf hingewiesen , dass dieses Präventivverfahren zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen nicht hinreichend geeignet sei, diese wirksam zu verhindern. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass aufgrund der verfassungsrechtlichen Situation fraglich sei, ob eine abermalige Überprüfung zu weiterreichenden Maßnahmen führen könne. Eine solche Prüfung setze jedenfalls voraus, dass die Länder Missbrauchsfälle , die regelmäßig bzw. systematisch zu verzeichnen sind, anhand konkreter Fallgestaltungen darlegen. Daher wurden die niedersächsischen Ausländerbehörden im Oktober 2018 gebeten, soweit ihnen konkrete Fallgestaltungen in diesem Sinne bekannt geworden waren, diese verbunden mit einer Darstellung der konkreten Vorgehensweise, die sie für missbräuchlich erachten, und dem zahlenmäßigen Umfang dem Ministerium für Inneres und Sport zu übermitteln. Hierzu hatten elf der insgesamt 53 niedersächsischen Ausländerbehörden berichtet und durchgängig darauf hingewiesen, dass das Problem missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen nach wie vor bestehe und auch zahlenmäßig bedeutsam sei. Das Präventivverfahren zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen wurde als weitgehend unwirksam bewertet. Dies habe seine Ursache auch darin, dass es mehr oder minder dem Zufall überlassen bleibe, ob eine Urkundsperson beim Standesamt oder Jugendamt oder ein Notar sich dieser Problematik widme oder eben nicht. Eine zusammenfassende Darstellung dieser Abfrage wurde dem Bundesministerium des Innern, für Inneres und Sport mit der Bitte um Kenntnisnahme und Prüfung weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarfs übermittelt. In ihrer Frühjahrssitzung 2019 hatte sich die Ausländerreferentensitzung erneut mit dieser Problematik befasst. Im Ergebnis wird das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gesetzgeberischen Handlungsbedarf prüfen. Die Landesregierung sieht Defizite in der Wirksamkeit der gesetzlichen Präventivregelung zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen, verkennt aber nicht, dass eine Regelung sich innerhalb des vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Rahmens bewegen muss. (Verteilt am 28.11.2019) ANLAGE zur Antwort auf Frage 3) ke ni an is ch m az ed on is ch po ln is ch so m al is ch ke ni an is ch m az ed on is ch po ln is ch so m al is ch ke ni an is ch m az ed on is ch po ln is ch so m al is ch Landkreis Ammerland x 0 Landkreis Aurich 1 1 Stadt Braunschweig x 0 Landkreis Celle 1 1 2 Stadt Celle x 0 Landkreis Cloppenburg x 0 Landkreis Cuxhaven x 0 Stadt Cuxhaven x 0 Stadt Delmenhorst 1 1 Landkreis Diepholz 1 1 Stadt Emden x 0 Landkreis Emsland x 0 Landkreis Friesland x 0 Landkreis Gifhorn x 0 Landkreis Goslar* x 0 Stadt Göttingen x 0 Landkreis Göttingen 1 1 Landkreis Grafschaft Bentheim 1 1 Stadt Hameln x 0 Landkreis Hameln-Pyrmont x 0 Stadt Hannover x 0 Region Hannover 1 1 1 3 Landkreis Harburg 2 1 1 1 1 6 Landkreis Heidekreis 1 1 2 Landkreis Helmstedt 1 1 1 1 1 5 Landkreis Hildesheim** 0 Stadt Hildesheim x 0 Landkreis Holzminden x 0 Landkreis Leer 1 1 Stadt Lingen x 0 Landkreis Lüchow-Dannenberg x 0 Stadt Lüneburg*** 1 1 2 Landkreis Nienburg 1 1 2 Landkreis Northeim x 0 Landkreis Oldenburg x 0 Stadt Oldenburg 1 1 1 3 Landkreis Osnabrück x 0 Stadt Osnabrück 2 3 1 1 7 Landkreis Osterholz 1 1 Landkreis Peine 1 1 1 3 Landkreis Rotenburg x 0 Stadt Salzgitter 1 1 Landkreis Schaumburg 1 1 1 1 4 Landkreis Stade 1 1 1 3 Landkreis Uelzen x 0 Landkreis Vechta 1 1 Landkreis Verden x 0 Landkreis Wesermarsch x 0 Stadt Wilhelmshaven**** 2 2 1 5 Landkreis Wittmund x 0 Landkreis Wolfenbüttel x 0 Stadt Wolfsburg x 0 LAB Niedersachsen 1 1 2 0 0 2 0 1 0 1 0 0 0 1 0 1 1 0 0 0 0 0 2 0 1 6 1 1 1 1 1 1 2 1 4 0 2 0 0 1 0 1 2 1 1 5 0 3 1 2 1 0 0 1 1 0 3 1 1 0 1 0 1 Quelle: Ad-hoc-Abfrage des MI vom 24.10.2919 bei allen 53 Ausländerbehörden in Niedersachsen * nimmt per kommunaler Vereinbarung auch die ausländerbehördlichen Aufgaben der Stadt Goslar wahr ** eine Ermittlung der abgefragten Fälle/Zahlen ist nicht möglich; das genutzte Fachverfahren sieht eine solche Auswertung nicht vor und es wird auch keine Liste händisch geführt *** nimmt per kommunaler Vereinbarung auch die ausländerbehördlichen Aufgaben des Landkreises Lüneburg wahr **** die abgefragten Daten werden statistisch nicht erfasst; es sind jedoch mindestens fünf Fälle erinnerlich, die entsprechend auf die Jahre 2017, 2018 und 2019 aufgeteilt wurden Ausländerbehörde (entspricht im Regelfall dem Wohnort der Kindesmutter) as er ba id sc ha ni sc h as er ba id sc ha ni sc h ko so va ris ch ko so va ris ch as er ba id sc ha ni sc h ko so va ris ch bo sn is ch - he rz eg ow in is ch de ut sc h ga bu ni sc h gh an ai sc h gu in ei sc h iv or is ch ke in e A ng ab e Fe hl an ze ig e bo sn is ch - he rz eg ow in is ch ke in e A ng ab e vi et na m es is ch ke in e A ng ab e bo sn is ch - he rz eg ow in is ch de ut sc h ga bu ni sc h gh an ai sc h m on te ne gr in is ch ni ge ria ni sc h se rb is ch ru ss is ch gu in ei sc h iv or is ch SUMME -- 2017 2018 2019 (bis 31.10.2019) su da ne si sc h th ai lä nd is ch vi et na m es is ch ke in e A ng ab e m on te ne gr in is ch ni ge ria ni sc h se rb is ch ru ss is ch se rb is ch ru ss is ch su da ne si sc h SUMME 589 26 23 th ai lä nd is ch m on te ne gr in is ch ni ge ria ni sc h de ut sc h ga bu ni sc h gh an ai sc h gu in ei sc h iv or is ch su da ne si sc h th ai lä nd is ch vi et na m es is ch 18-05202 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LTmit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jens Ahrends (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen in Niedersachsen Anlage