Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5204 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Gefahrenpotenzial von E-Scootern Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP), eingegangen am 24.10.2019 - Drs. 18/4963 an die Staatskanzlei übersandt am 24.10.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 26.11.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Seit dem 15. Juni 2019 dürfen in Deutschland Elektrokleinstfahrzeuge (EKF) für Personen ab einem Alter von 14 Jahren ohne Führerschein genutzt werden. Geregelt wird die Nutzung in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV). Ein Beispiel für ein EKF sind E-Scooter, die bauartbedingt nicht mehr als 20 km/h fahren können. Es wird zwar eine Helmempfehlung gegeben, das Tragen eines Helms ist allerdings auch keine Pflicht. Gefahren werden sollen die EKF auf den vorhandenen Radwegen und Radfahrstreifen. Die Straße ist nur zu nutzen, wenn keines von beiden vorhanden ist. Gehwege dürfen nicht befahren werden, werden aber in der Praxis dennoch genutzt (https://www.haz.de/Nachrichten/Wissen/ Uebersicht/E-Tretroller-Unfaelle-vermeiden-E-Scooter-fahren-mit-Sicherheit). Vorbemerkung der Landesregierung Bereits mit der Beantwortung der Kleinen Anfrage zur kurzfristigen schriftlichen Beantwortung der Abgeordneten Detlev Schulz-Hendel, Anja Piel und Eva Viehoff (GRÜNE) - Drs. 18/4941 - hat die Landesregierung Ausführungen zu den gegenwärtig eingeschränkten Auswertemöglichkeiten in Bezug auf die Verkehrsbeteiligungsart der Elektrokleinstfahrzeuge aus den polizeilichen Auskunftssystemen vorgenommen. Nach Kenntnis der Polizei Niedersachsen werden weiterhin lediglich in den niedersächsischen Städten Hannover und Hildesheim „E-Scooter“ durch Unternehmen im öffentlichen Straßenverkehr zum Verleih angeboten (Stand 07.11.2019). 1. Wie stark werden die E-Scooter-Angebote genutzt? Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 2. Von welcher Personengruppe werden E-Scooter hauptsächlich genutzt? Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 3. Wie viele Unfälle gab es seit dem 15.06.2019 mit E-Scootern in Niedersachsen? Die Polizei Niedersachsen hat seit dem 15.06.2019 insgesamt 47 Verkehrsunfälle mit Beteiligung von „E-Scootern“ registriert (Stand 07.11.2019). Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5204 2 4. Gibt es schon erste Studien zu der Gefahr von E-Scootern? Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat bereits vor Inkrafttreten der eKFV eine Studie veröffentlicht (https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=2ahUKEwiavb HpjeTlAhWMLewKHSMmBTkQFjAAegQIBRAC&url=https%3A%2F%2Fbast.opus.hbz-nrw.de%2 Ffiles%2F2083%2FF125_Internet_PDF.pdf&usg=AOvVaw069CsM3j_7jIKyRk-eshQM). In deren Projekt wurden Elektrokleinstfahrzeuge, die von der VO (EU) 168/2013 ausgenommen sind, hinsichtlich der Verkehrssicherheit, der technischen Anforderungen und des möglichen Konfliktpotenzials mit anderen Verkehrsteilnehmern untersucht. Anhand der Ergebnisse der Studien zur aktiven Sicherheit, der passiven Sicherheit sowie zur Betrachtung der Verkehrsfläche wurden neue Fahrzeugkategorien sowie Anforderungen an die Fahrzeuge abgeleitet. Darüber hinaus besteht die Absicht, dass sich beim kommenden 58. Deutschen Verkehrsgerichtstag 2020 in Goslar ein Arbeitskreis mit dieser Thematik befasst. 5. Falls ja, wie viele der Unfälle passierten während der ersten zehn Fahrten mit einem E-Scooter? Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 6. Wie viele der Verunfallten trugen einen Helm? Es besteht für die Benutzung eines „E-Sccoters“ lediglich eine Empfehlung zum Tragen eines Helms. Vor diesem Hintergrund liegen der Polizei Niedersachsen bezüglich der Helmnutzung bei Verkehrsunfällen mit „E-Scootern“ keine validen Daten vor. 7. Wie viele der Verunfallten wurden verletzt? Die Polizei Niedersachsen hat seit dem 15.06.2019 insgesamt 34 verletzte Personen bei Verkehrsunfällen mit „E-Scootern“ registriert (Stand 07.11.2019). 8. Wie viele der Verunfallten wurden schwer verletzt? Die Polizei Niedersachsen hat seit dem 15.06.2019 insgesamt sechs schwerverletzte Personen bei Verkehrsunfällen mit „E-Scootern“ registriert (Stand 07.11.2019). 9. Wie oft waren andere Verkehrsteilnehmer an Unfällen mit E-Scootern beteiligt? Die Polizei Niedersachsen hat seit dem 15.06.2019 bei insgesamt 28 Verkehrsunfällen auch andere beteiligte Verkehrsteilnehmende bei Verkehrsunfällen mit „E-Sccotern“ registriert (Stand 07.11.2019). 10. In welchen niedersächsischen Städten ist die Unfallquote am höchsten, und wie hoch ist sie jeweils? Eine umfassende Selektion für alle Städte Niedersachsens konnte aufgrund der Kurzfristigkeit der Anfrage, des auszuwertenden Umfangs und des Nichtvorhandenseins abschließender Daten aus der polizeilichen Verkehrsunfallstatistik (Festschreibung erst nach rund 40 Tagen nach Monatsende ) nicht vorgenommen werden. Vor diesem Hintergrund bezieht sich die tabellarische Darstellung der von der Polizei Niedersachsen festgestellten Verkehrsunfallquoten lediglich auf vorläufige Werte und nur auf den landesweiten Bereich und zusätzlich auf die Bereiche der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Hildesheim. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5204 3 Verkehrsunfallquote in Prozent Land Niedersachsen 0,06 Landeshauptstadt Hannover 0,5 Stadt Hildesheim 0,11 Quelle: Polizeiliche Auswertesysteme (Stand 07.11.2019) 11. Wird eine Helmpflicht von der Landesregierung als angemessen betrachtet? Die von Experten der Verkehrssicherheitsarbeit ausgesprochene Empfehlung zum freiwilligen Tragen eines Helms bei der Benutzung eines EKF wird von der Landesregierung unterstützt. 12. Wird das Fahren auf Gehwegen geahndet, gegebenenfalls wie? Die verbotswidrige Nutzung einer für Elektrokleinstfahrzeuge nicht zugelassenen Verkehrsfläche wird auch in Niedersachsen geahndet. Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog sieht für solche Verstöße in Abhängigkeit zu weiteren Qualifikationen wie Behinderung, Gefährdung oder Unfallbeteiligung ein Verwarnungsgeld zwischen 15 Euro und 30 Euro vor. Die Überwachung erfolgt durch die Polizei Niedersachsen im Rahmen des Streifendienstes und bei anlassbezogenen Kontrollen. (Verteilt am 28.11.2019) Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LTmit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Gefahrenpotenzial von E-Scootern