Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5206 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Harm Rykena und Stephan Bothe (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur namens der Landesregierung Was tut die Landesregierung bezüglich der „linksradikalen Veranstaltungsreihe Roter Oktober “ an der Universität Lüneburg? Anfrage der Abgeordneten Harm Rykena und Stephan Bothe (AfD), eingegangen am 24.10.2019 - Drs. 18/4959 an die Staatskanzlei übersandt am 30.10.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur namens der Landesregierung vom 27.11.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Am 14. Oktober berichtete das Lüneburger Hochschulmagazin Univativ über „Roter Oktober in Lüneburg - Linksradikale Veranstaltungsreihe“ und der Kritik der liberalen Hochschulgruppe an der Veranstaltung. (Quelle: https://www2.leuphana.de/univativ/roter-oktober-in-lueneburg-linksradikaleveranstaltungsreihe /) Im Bericht ist zu lesen, dass der Titel der Veranstaltung im Nachhinein geändert wurde und so nicht vom Studierendenparlament (StuPa) genehmigt worden war: „Der Antrag zur Querfinanzierung wurde ins StuPa Ende Juli eingebracht und einstimmig verabschiedet . Jedoch war zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Rede vom Titel ‚Roter Oktober‘ und einer linksradikalen Veranstaltungsreihe finanziert aus Mitteln der Studierendenschaft. Der Projekttitel lautete ‚Veranstaltungsreihe zu Erinnerungskultur und Antisemitismus‘ mit dem Projektziel: ‚Aufklärung über NS-Verbrechen und ihre Aufarbeitung, Politisierung von Studierenden, Sensibilisieren für Antisemitismus; NS-Verbrechen als Ausgangspunkt für gesellschaftliche Selbstbeunruhigung, im Wissen um die Vergangenheit die Gegenwart (selbst)kritisch reflektieren.‘“ Weiterhin kritisiere die Liberale Hochschulgruppe, „dass der StuPa-Antrag keine so umfangreiche Veranstaltungsreihe mit diesem Titel vorsah, das eingereichte Konzept sei völlig verändert worden.“ An der Organisation und Durchführung der „linksradikalen Veranstaltungsreihe“ in Lüneburg sind linksextreme oder linksextrem beeinflusste Gruppen und Organisationen wie die – Antifaschistische Aktion Lüneburg/Uelzen, die am 2. November den Antifa-Stadtrundgang veranstaltet , – Salt City Antifa, die mehrere Veranstaltungen, darunter „Rechte Ökologie“, „Das Konzept der Antifa - Entstehung, Kritik, Zukunft“ oder „‚Antifa heißt Kapitalismuskritik!‘ Eine Einführung“, veranstaltet , – NIKA Hamburg, die bei den Veranstaltungen „Das Konzept der Antifa - Entstehung, Kritik, Zukunft “ oder „‚Antifa heißt Kapitalismuskritik!‘ - Eine Einführung“ als Referenten auftreten. (Quelle: https://roteroktoberlueneburg.noblogs.org/) Der niedersächsische Verfassungsschutz beobachtet generell antifaschistische Organisationen, während NIKA (Nationalismus ist keine Alternative) laut Verfassungsschutzbericht des Bundes 2018 eine Kampagne des kommunistischen Bündnisses „… ums Ganze!“ (uG) ist, eines „Zusammenschlusses eigenständiger, lokal verankerter Gruppen der autonomen Szene“ (vgl. Verfassungsschutzbericht des Bundes 2018, S. 144). Die Organisation „uG“ wird auch im niedersächsi- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5206 2 schen Verfassungsschutzbericht 2018 erwähnt (vgl. Niedersächsischer Verfassungsschutzbericht 2018, S. 71 bis 72). Vorbemerkung der Landesregierung Die Freiheit von Forschung und Lehre wie auch das Recht der Hochschulen zur Selbstverwaltung sind hohe und schützenswerte Güter, weshalb ihnen Verfassungsrang zukommt (Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes i. V. m. Artikel 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung, Artikel 5 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung i. V. m. § 15 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes [NHG]). Die einzelnen Hochschulen entscheiden aus diesem Grunde in eigener Souveränität, welche Veranstaltungen sie durchführen oder in ihren Räumlichkeiten durchführen lassen. Nach § 37 Abs. 3 NHG wahrt das Präsidium die Ordnung in der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Ihm obliegt die Rechtsaufsicht über die Organe der Hochschule und der Studierendenschaft. Die Landesregierung verurteilt jegliche Form des politischen und religiösen Extremismus und prüft im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten rechtliche Schritte, um diesen zu unterbinden. Gruppierungen und Organisationen, die über eine antifaschistische Programmatik verfügen, werden entsprechend den gesetzlichen Grundlagen vom niedersächsischen Verfassungsschutz nur dann beobachtet , wenn sie auch extremistische Inhalte vertreten. 1. Wie bewertet die Landesregierung die Organisation einer „linksradikalen Veranstaltungsreihe “ an der Universität Lüneburg, die von zum Teil linksextremistischen Gruppierungen mitorganisiert wird? Siehe Vorbemerkung. 2. Welche Maßnahmen wird und kann die Landesregierung in Bezug auf die linksradikale Veranstaltungsreihe „Roter Oktober“ ergreifen? Siehe Vorbemerkung. 3. Inwiefern sind eine aus staatlichen Mitteln finanzierte Hochschule und ihre Entscheidungsgremien wie das Studierendenparlament oder der Allgemeine Studierendenausschuss zur Wahrung der Neutralität verpflichtet (bitte mit Nennung rechtlicher Grundlagen )? Die niedersächsischen Hochschulen sind Orte wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Austausches. Dies schließt auch die Auseinandersetzung mit politischen Themen und Auffassungen ein. Dabei sind die Hochschulen den Grundrechten und -werten der Verfassung sowie der parteipolitischen Neutralität verpflichtet. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 4 NHG hat die Studierendenschaft insbesondere die hochschulpolitischen , sozialen und kulturellen Belange der Studierenden in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen . Sie hat die Aufgabe, die politische Bildung der Studierenden und die Verwirklichung der Aufgaben der Hochschule zu fördern (§ 20 Abs. 1 Satz 5 NHG). In diesem Sinne nimmt sie für ihre Mitglieder ein politisches Mandat wahr (§ 20 Abs. 1 Satz 6 NHG). Bei der ihr übertragenen Wahrnehmung studentischer Belange darf die Studierendenschaft auch den weiteren gesellschaftlichen Zusammenhang in den Blick nehmen, sodass ihr auch ein „Brückenschlag “ zu allgemeinpolitischen Fragestellungen erlaubt ist, solange und soweit dabei der Zusammenhang zu studien- und hochschulpolitischen Belangen deutlich erkennbar bleibt (BVerwG, Urteil vom 12.05.1999, 6 C 10/98, juris Rn. 21; VG Osnabrück, Urteil vom 21. Juli 2015 - 1 A 4/15 -, Rn. 143, juris). Im Rahmen ihrer Aufgabe, die politische Bildung zu fördern, kann die Studierendenschaft auch zu verschiedenen allgemeinpolitischen und/oder gesellschaftlichen Themen Veranstaltungen und Diskussionen anbieten, sofern sich die Vielfalt in der Thematik widerspiegelt und sie von eigenen politischen Forderungen zu allgemeinpolitischen/gesellschaftlichen Themen ohne Be- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5206 3 rührungspunkte mit studentischen Interessen absieht (vgl. Nds. OVG, B. v. 24.02.2015, 2 ME 274/14, juris Rn. 34, VG Osnabrück, Urteil vom 21. Juli 2015 - 1 A 4/15 -, Rn. 143, juris). 4. Was tut die Landesregierung, um eine linksextremistische Beeinflussung der Studierenden an niedersächsischen Hochschulen in Zukunft zu unterbinden? Siehe Vorbemerkung. 5. Welche Maßnahmen hätte die Landesregierung ergriffen, wenn an einer niedersächsischen Universität eine rechtsradikale Veranstaltungsreihe durchgeführt worden wäre? Siehe Vorbemerkung. (Verteilt am 28.11.2019) Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LTmit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Harm Rykena und Stephan Bothe (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur namens der Landesregierung Was tut die Landesregierung bezüglich der „linksradikalen Veranstaltungsreihe Roter Oktober“ an der Universität Lüneburg?