Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5223 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung namens der Landesregierung Nachfrage zur Drucksache 18/4867 Anfrage des Abgeordneten Christian Grascha (FDP), eingegangen am 28.10.2019 - Drs. 18/4976 an die Staatskanzlei übersandt am 01.11.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung namens der Landesregierung vom 28.11.2019 Vorbemerkung des Abgeordneten In der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit dem Titel „Bilanz Gründungsstipendien“ in der Drucksache 18/4867 führte die Landesregierung u. a. bisherige begleitende Einrichtungen auf. Vorbemerkung der Landesregierung Im Rahmen der Richtlinie „Gründungsstipendium“ stellt die Betreuung der Antrag stellenden Gründerinnen und Gründer durch eine „Begleitende Einrichtung“ gemäß Ziffer 4.2.1 der Richtlinie eine Fördervoraussetzung dar. Es sind zwei Verfahren möglich, als begleitende Einrichtung im Rahmen des Gründungsstipendiums tätig zu sein. Zum einen besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Antragstellung auf das Stipendium ein individuelles Betreuungskonzept der begleitenden Einrichtung einzureichen. Zum anderen ist auch eine vorherige generelle Akkreditierung bei der NBank als begleitender Einrichtung möglich. Dies bedeutet, dass nicht mit jedem Antrag auf ein Gründungsstipendium erneut ein individuelles Betreuungskonzept vorgelegt und durch die NBank geprüft werden muss. Dieser Schritt dient damit der Verfahrenserleichterung. Derzeit sind bereits 20 Einrichtungen akkreditiert. In Beantwortung der Frage 8 der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung „Bilanz Gründungsstipendien “ (Drucksache 18/4867) hat die Landesregierung die Einrichtungen aufgezählt, die bislang tatsächlich eine Gründungsstipendiatin oder einen Gründungsstipendiaten begleitet haben. 1. Plant die Landesregierung, weitere Einrichtungen als begleitende Einrichtungen aufzunehmen ? Die Akkreditierung weiterer begleitender Einrichtungen ist auf Antrag jederzeit möglich. Außerdem kann auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, eine Stipendiatin oder einen Stipendiaten ohne vorherige Akkreditierung nach Vorlage eines individuellen Betreuungskonzeptes zu begleiten . 2. Nach welchen Kriterien werden Einrichtungen aufgenommen, und wie sieht hier das Verfahren aus? Sowohl bei vorheriger Akkreditierung als begleitende Einrichtung als auch bei einer Antragstellung mit individuellem Betreuungskonzept sind die Vorgaben der Richtlinie „Gründungsstipendium“ zu Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5223 2 erfüllen. Weitere Anforderungen hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Betreuung und notwendiger Inhalte des Coachings können sowohl dem Merkblatt der NBank „Anforderungen an das Betreuungskonzept “ als auch dem „Antrag auf Akkreditierung“ entnommen werden. Diese sind auf der Seite der NBank www.nbank.de unter Privatpersonen/Existenzgründung/Gründungsstipendium veröffentlicht. Die aufgeführten Kriterien werden im Rahmen der Vorlage des individuellen oder generellen Betreuungskonzeptes durch die NBank geprüft. Die derzeit 20 bereits akkreditierten Einrichtungen sind ebenfalls auf der aufgeführten Seite der NBank veröffentlicht. Ist eine Einrichtung bereits akkreditiert, muss im Rahmen der individuellen Antragstellungen lediglich ein einseitiges Formblatt eingereicht werden, aus dem sich zusätzlich namentlich die Mentorin / der Mentor ergibt. (Verteilt am 29.11.2019) Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LTmit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung namens der Landesregierung Nachfrage zur Drucksache 18/4867