Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5243 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Anja Piel (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung Wie hoch ist die Arbeitsbelastung im Justizvollzug? Anfrage der Abgeordneten Anja Piel (GRÜNE), eingegangen am 24.10.2019 - Drs. 18/4958 an die Staatskanzlei übersandt am 30.10.2019 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 02.12.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Die Verbände in der Justiz beklagen seit Jahren fehlendes Personal im Justizvollzug. Auch der Verband Niedersächsischer Strafvollzugsbediensteter fordert eine erhöhte Personalausstattung. SPD und CDU haben sich im Koalitionsvertrag zu einem personell und sächlich gut ausgestatteten Justizvollzug bekannt. Für eine verbesserte Personalsituation im Justizvollzug ist eine Voraussetzung die attraktivere Gestaltung der Rahmenbedingungen. Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung setzt sich auch weiterhin für eine auskömmliche Personalausstattung im Justizvollzug ein. Jedoch kann die Erhebung von restlichen Urlaubsansprüchen und Mehrarbeitsstunden dafür kein Messinstrument sein. Die Gründe für den Bestand von Resturlaubsansprüchen und Mehrarbeitsstunden sind vielfältig. Sie sind nicht nur dienstlichen Belangen geschuldet, sondern liegen auch im Interesse der Bediensteten. So enthalten die folgenden Angaben auch noch Resturlaubstage, die aus Dienstunfähigkeitszeiten, Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz sowie Elternzeiten resultieren und noch nicht verfallen sind. Außerdem dürften viele Bedienstete die Möglichkeit nutzen, ihren Erholungsurlaub nicht im jeweiligen Urlaubsjahr anzutreten, sondern erst im darauffolgenden Jahr, was bis zum 30.09. des Folgejahres möglich ist. Wer einmal Resturlaub auf diese Weise angesammelt hat, kann in den Folgejahren einen konstanten Bestand an Resturlaub „vor sich herschieben“, ohne dass dies ein Indikator für Mehrarbeit wäre. Maßgeblich ist vielmehr, dass in den vergangenen Jahren in keiner Anstalt Bedienstete ihren Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht antreten konnten und der Resturlaub verfiel. Die personellen Kapazitäten zur Gewährung des jeweils zustehenden Jahresurlaubs sind in allen Justizvollzugseinrichtungen vorhanden. Prognosen zu den verbleibenden Urlaubstagen und Mehrarbeitsstunden sind nicht möglich. Dies ist insbesondere auch darauf zurückzuführen, dass die Dienst- und Urlaubsplanungen zum Jahresende noch nicht abschlossen sind. Erfahrungsgemäß führen die Feiertage einerseits zu Mehrarbeitsstunden , andererseits nehmen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor und nach den Feiertagen vermehrt Urlaubstage und Mehrzeitausgleich in Anspruch. Außerdem können unvorhergesehene Krankheitsfälle die Planungen noch verändern. Auf die Fragen im Hinblick auf Urlaub und Mehrarbeitsstunden im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Bediensteten (Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt im Justizvollzug) im Schichtdienst (Fragen 1 c und 2 c) können keine Angaben geliefert werden, da diese Bediensteten nicht im Schichtdienst tätig sind. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5243 2 1. Wie hoch war der Bestand an Resturlaub in den niedersächsischen Justizvollzugsanstalten jeweils zum 31.12.2017 und zum 31.12.2018, wie hoch ist er aktuell, und wie hoch wird er voraussichtlich zum Ende des Jahres 2019 sein? Bitte in Tagen angeben und, falls möglich, anhand der individuellen Stellenumfänge in Arbeitsstunden umrechnen . Bitte wie folgt differenzieren: a) im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Bediensteten der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt im Justizvollzug im Schichtdienst, b) im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Bediensteten der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt im Justizvollzug in der Gleitzeitregelung, c) im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Bediensteten der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt im Justizvollzug im Schichtdienst, d) im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Bediensteten der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt im Justizvollzug in der Gleitzeitregelung. Resturlaubsansprüche in Tagen1 31.12.2017 31.12.2018 aktuell2 Frage 1 a) Lbgr. 1, 2. EA (Schichtdienst) 20 855 22 393 25 217 Frage 1 b) Lbgr. 1, 2. EA (Gleitzeitregelung) 3 767 4 216 4 800 Frage 1 d) Lbgr. 2, 1. EA (Gleitzeitregelung) 2 041 1 918 2 550 2. Wie viele Mehrarbeitsstunden haben sich jeweils in den Jahren 2017 und 2018 angesammelt , wie viele sind es aktuell, und wie viele werden es voraussichtlich 2019 sein? Bitte wie folgt differenzieren: a) Mehrarbeitsstunden im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Bediensteten (Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt im Justizvollzug) im Schichtdienst, b) Mehrarbeitsstunden im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Bediensteten (Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt im Justizvollzug) in der Gleitzeitregelung, c) Mehrarbeitsstunden im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Bediensteten (Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt im Justizvollzug) im Schichtdienst, d) Mehrarbeitsstunden im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Bediensteten (Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt im Justizvollzug) in der Gleitzeitregelung. Mehrarbeitsstunden3 31.12.2017 31.12.2018 aktuell Frage 2 a) Lbgr. 1, 2. EA (Schichtdienst) 40 629 58 869 46 078 Frage 2 b) Lbgr. 1, 2. EA (Gleitzeitregelung) 11 479 10 768 11 768 Frage 2 d) Lbgr. 2, 1. EA (Gleitzeitregelung) 3 931 5 276 5 180 1 Die Fragestellerin hatte darum gebeten, falls möglich anhand der individuellen Stellenumfänge in Arbeitsstunden umrechnen. Dies war nicht allen Justizvollzugsanstalten möglich, da für eine Zuordnung der individuellen Arbeitszeitmodelle zu den jeweiligen Stellenumfängen ein erheblicher, händisch zu erbringender Aufwand erforderlich ist, der im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung nicht leistbar ist. So ist z. B. bei gleichem Stellenumfang die Anzahl der Urlaubstage abhängig davon , an wie vielen Tagen in der Woche gearbeitet wird. Daher wurden die Angaben in Tagen gemacht. 2 Bei der Beantwortung wurde davon ausgegangen, dass mit dem Begriff „Resturlaub“ der Urlaubsanspruch gemeint, der in diesem Jahr noch nicht realisiert wurde. Die Nds. ErholungsurlaubsVO versteht unter dem Begriff „Resturlaub“ den Urlaub aus dem Vorjahr. Dieser ist jedoch zu dem jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich verfallen. 3 Die Ergebnisse wurden gerundet. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5243 3 3. Wie viele Krankheitstage fielen jeweils in den Jahren 2017, 2018 und bisher in 2019 durchschnittlich pro Bedienstetem/Bediensteter pro Jahr an? Krankentage pro Bedienstetem/Bediensteter 2017 23,13 2018 21,58 Januar bis September 2019 17,00 (Verteilt am 05.12.2019) Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LTmit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Anja Piel (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung Wie hoch ist die Arbeitsbelastung im Justizvollzug?