Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/526 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Harm Rykena (AfD) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Finanzierung von Kitas Anfrage des Abgeordneten Harm Rykena (AfD), eingegangen am 20.02.2018 - Drs. 18/388 an die Staatskanzlei übersandt am 26.02.2018 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 20.03.2018, gezeichnet In Vertretung Gaby Willamowius Vorbemerkung des Abgeordneten Aktuell verhandeln Landesregierung und kommunale Spitzenverbände über Finanzierungsfragen für Kindertagesstätten und Krippen. Des Weiteren wurde ein Nachtragshaushalt vorgestellt. Daraus ergeben sich für mich folgende Fragen. Vorbemerkung der Landesregierung Die Gesamtverantwortung nach § 79 Abs. 1 SGB VIII für Kindertagesbetreuung liegt beim örtlichen Träger der Jugendhilfe (kreisfreie Städte und Landkreise). Die Träger von Kindertageseinrichtungen müssen gemäß § 45 SGB VIII sicherstellen, dass das Wohl der Kinder in einer Einrichtung gewährleistet ist und die für den Betrieb einer Einrichtung erforderlichen räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Land gibt mit dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) sowie den entsprechenden Durchführungsverordnungen (1. und 2. DVO-KiTaG) Mindestvoraussetzungen für die personelle und räumliche Ausstattung der Kindertagesstätten vor. Das Land beteiligt sich nach § 16 und § 16 a KiTaG anteilig an der Finanzierung von Personalausgaben für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung . Für nach § 4 KiTaG vorgesehenes Personal in Kindergarten- und Hortgruppen gewährt das Land eine pauschalierte Finanzhilfe in Höhe von 20 %, für nach § 4 KiTaG vorgesehene Kräfte in Krippengruppen und in kleinen Kindertagesstätten, in denen ausschließlich Kinder unter drei Jahren aufgenommen sind, eine Finanzhilfe in Höhe von 52 %. Diese wird auf Grundlage einer in § 5 der 2. DVO-KiTaG landesweit einheitlich festgelegten Jahreswochenstundenpauschale gewährt, die im Hinblick auf Kostensteigerungen jährlich mit 1,5 % dynamisiert wird. Die Landesregierung zahlt diesen Zuschuss zu den Personalkosten für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung nicht in Abhängigkeit der tatsächlichen Betriebskosten vor Ort, sondern pauschaliert nach Qualifikationsniveau einer Fachkraft. Für eine sozialpädagogische Fachkraft beträgt die Jahreswochenstundenpauschale im Kindergartenjahr 2017/2018 1 196 Euro (2018/2019: 1 213 Euro), für sonstige Fach- oder Betreuungskräfte je 1 027 Euro (2018/2019: 1 042 Euro) und für Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten je 571 Euro (2018/2019: 579 Euro). Die Finanzhilfe des Landes erfolgt damit grundsätzlich in Abhängigkeit von dem Qualifikationsniveau einer nach § 4 KiTaG vorgesehenen Kraft in einer Gruppe und nicht in Abhängigkeit von den tatsächlichen Betriebskosten. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/526 2 1. Wie hoch sind die Kosten im Monats- und Jahresdurchschnitt für einen Kita-Platz (drei bis sechs Jahre) je Kind für eine tägliche Betreuung von vier, sechs und acht Stunden (um Aufschlüsselung wird gebeten)? Zu den Kosten für den Betrieb einer Kindergartengruppe bzw. eines Kindergartenplatzes für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt liegen auf Landesebene keine Daten vor. 2. Aus welchen Anteilen der Kostenübernahmen von Bund/Land/Kreis/Gemeinde setzt sich der Betrag aus Frage 1 zusammen (um Aufschlüsselung wird gebeten)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Aus welchen Kostenarten (Personalkosten [Leitung/Pflege/Küche/Hilfskräfte], Gebäude, Investitionen usw.) setzt sich der Betrag aus Frage 1 zusammen (um Aufschlüsselung wird gebeten)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 4. Wie hoch sind die Kosten eines Krippenplatzes (null bis drei Jahre) im Monats- und Jahresdurchschnitt je Kind für eine tägliche Betreuung von vier, sechs und acht Stunden (um Aufschlüsselung wird gebeten)? Am 21.10.2008 haben die Landesregierung und die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens eine Erklärung über die Umsetzung der Vereinbarungen des Krippengipfels am 02.04.2007 getroffen. Alle ab dem 18.10.2007 neu geschaffenen Plätze in Kindertagesstätten und Kindertagespflege werden von dieser Erklärung erfasst, d. h. alle Plätze für Kinder unter drei Jahren oberhalb des damaligen landesweiten Ausbaustandes von 6,9 %. Die Erklärung sieht vor, dass die Kommunen ab dem 01.08.2013 ein Drittel der Betriebskosten für Plätze in Krippen und Kindertagespflege nach Abzug eines Elternanteils von 25 % tragen. Im Januar 2017 haben die Landesregierung und die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens eine „Ergänzende Erklärung“ über die Umsetzung der Vereinbarungen des Krippengipfels am 02.04.2007 getroffen und die landesweit durchschnittlichen Platzkosten für Plätze in Krippengruppen und in Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren nach Durchführung einer Revision für das Jahr 2013 einvernehmlich festgelegt. Für eine achtstündige Betreuung in Kindertagesstätten wurden danach 11 066 Euro, für eine achtstündige Betreuung in der Kindertagespflege 7 824 Euro vereinbart. Aufgrund von Kostensteigerungen werden diese für 2013 ermittelten Beträge jährlich mit 1,5 % dynamisiert. Bei der Erhebung der Platzkosten wurde ein Personalschlüssel von zwei Fachkräften pro Krippengruppe zugrunde gelegt. Die Finanzierung von dritten Kräften in Krippengruppen (Einführung zum 01.01.2015) wurde bei der Erhebung im Rahmen der Revision (Datenbasis Jahr 2013) nicht berücksichtigt. Die Finanzierung dieser Kräfte erfolgt gesondert stufenweise aufwachsend durch das Land im Umfang von 100 % der Jahreswochenstundenpauschale für sonstige Fach- und Betreuungskräfte. Zur Höhe der landesweit durchschnittlichen Kosten für eine vier- bzw. sechsstündige Betreuung wurden keine Vereinbarungen getroffen. 5. Aus welchen Anteilen der Kostenübernahmen von Bund/Land/Kreis/Gemeinde setzt sich der Betrag aus Frage 4 zusammen (um Aufschlüsselung wird gebeten)? Die Landesregierung steht gegenüber den niedersächsischen Kommunen gemäß Erklärung vom 21.10.2008 in der Pflicht, nach Abzug von 25 % (Elternanteil) zwei Drittel der Betriebskosten für Krippenplätze und Plätze in der Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren zu finanzieren. Die Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/526 3 Einhaltung der vereinbarten Kostenaufteilung wurde und wird im Rahmen von Revisionen regelmäßig überprüft. Zu detaillierteren Kostenanteilen liegen dem Land keine Daten vor. Der Bund hat in der Vergangenheit geltend gemacht, dass eine Finanzierung von Aufgaben in Zuständigkeit von Ländern bzw. Kommunen nicht dauerhaft durch den Bund refinanziert werden kann. Bei der Finanzierung der Betriebskosten des U3-Ausbaus beteiligte sich der Bund über die Umsatzsteuerverteilung nur im Rahmen der ersten beiden Ausbauprogramme dauerhaft an den daraus geschaffenen Plätzen. Im Rahmen des dritten Investitionsprogramms (2015 bis 2018) beteiligte sich der Bund an der Finanzierung der Betriebskosten über die Umsatzsteuerverteilung nur befristet für die Jahre 2017 und 2018. Der Bundesanteil an der Finanzierung der Betriebskosten wird in voller Höhe über die vorgenannte Zwei-Drittel-Finanzierung an die Kommunen weitergeleitet. Mit dem vierten Investitionsprogramm (2017 bis 2020) erfolgt keine Beteiligung des Bundes an der Finanzierung der Betriebskosten. 6. Aus welchen Kostenarten (Personalkosten [Leitung/Pflege/Küche/Hilfskräfte], Gebäude, Investitionen usw.) setzt sich der Betrag aus Frage 4 zusammen (um Aufschlüsselung wird gebeten)? Das Revisionsverfahren und zu berücksichtigende Kostenarten bei der Ermittlung der landesweit durchschnittlichen Platzkosten für 2013 wurden zwischen Landesregierung und kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt. Ein entsprechender Betriebsabrechnungsbogen wurde den Trägern zur Kostenermittlung zur Verfügung gestellt. Eine Auswertung der erhobenen Daten im Hinblick auf die Zusammensetzung des Gesamtbetrags nach unterschiedlichen Kostenarten lag weder im Erkenntnisinteresse der Kommunen noch der Landesregierung und ist daher nicht erfolgt. (Verteilt am 21.03.2018) Drucksache 18/526 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Harm Rykena (AfD) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums Finanzierung von Kitas