Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/527 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Belit Onay, Meta Janssen-Kucz und Helge Limburg (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung GdP sieht die Entwicklung bei der Erteilung des kleinen Waffenscheins kritisch - Was tut die Landesregierung? Anfrage der Abgeordneten Belit Onay, Meta Janssen-Kucz und Helge Limburg (GRÜNE), eingegangen am 13.02.2018 - Drs. 18/305 an die Staatskanzlei übersandt am 19.02.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 20.03.2018, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung der Abgeordneten Die sogenannten kleinen Waffenscheine berechtigten zum Führen von bestimmten Schreckschuss, Reizstoff- und Signalwaffen und können erlaubnisfrei erworben werden. Im Jahr 2016 hat es einen Anstieg der Zahl von kleinen Waffenscheinen auch in Niedersachsen geben. Nach einem Bericht des Rundblick vom 19.01.2018 hat Schleswig-Holstein eine Bundesratsinitiative zur Verschärfung der Zugangsberechtigungen für einen kleinen Waffenschein angekündigt. Hintergrund war ein aktueller Vorfall, bei dem ein Mann mit einer täuschend echt aussehenden Schreckschusspistole auf Polizisten zielte. Auch der Landesvorsitzende der Polizei Niedersachsen und stellvertretende Bundesvorsitzende der GdP, Dietmar Schilf, hat sich in der Presseerklärung der GdP vom 17.01.2018 über den „Trend hin zu mehr kleinen Waffenscheinen“ geäußert. Er hält solche sogenannten Anscheinswaffen für gefährlich, da sie meist baugleich mit scharfen Schusswaffen sind und nicht immer erkennbar sei, ob die Waffe echt ist oder nicht. Das erschwere der Polizei die Arbeit enorm. „Die Kolleginnen und Kollegen gehen immer davon aus, dass es sich um eine scharfe Waffe handelt“, so Schilff. Auch Gas-, Schreckschuss- oder Signalwaffen könnten schwere Verletzungen zur Folge haben, wenn sie aus nächster Nähe auf einen Menschen gerichtet werden. Er wies darauf hin, „die GdP habe immer den kleinen Waffenschein zusammen mit der Registrierung von Käufer und Waffe gefordert, aber den Ländern sei der damit verbundene Verwaltungsaufwand zu groß.“ Um Missbrauch auszuschließen , könne die Beantragung eines kleinen Waffenscheins um eine „Bedürfnisprüfung“ ergänzt werden. Bereits in der Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung der Abgeordneten Meta Janssen-Kucz, Helge Limburg und Belit Onay (GRÜNE), Drucksache 17/5210 vom 19.02.2016, hat die Landesregierung ausgeführt: „die aktuellen Zahlen für die Erteilung eines Kleinen Waffenscheins sind Anlass für die Landesregierung, die weitere Entwicklung angesichts der Risiken beim Führen bestimmter Waffen (vgl. Antwort zu Frage 2) kritisch zu beobachten und erforderliche Handlungsbedarfe, nicht zuletzt auch gesetzgeberische Handlungsbedarfe, in der Diskussion mit dem Bundesgesetzgeber und den anderen Ländern zu formulieren“. Nach Informationen des Rundblick sieht das Innenministerium in Niedersachsen keinen akuten Handlungsbedarf für eine Verschärfung der Zugangsberechtigung für den kleinen Waffenschein. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/527 2 Vorbemerkung der Landesregierung Das Waffenrecht ist Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes (Artikel 71 und 73 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes). Insofern obliegt die Entscheidung über eine Anpassung der Anforderungen zum Erwerb des Kleinen Waffenscheins dem Bundesgesetzgeber. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Kleinen Waffenscheins sind in §§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 4 Satz 4 des Waffengesetzes (WaffG) in Verbindung mit seiner Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 geregelt. Danach muss die Antragstellerin oder der Antragsteller volljährig sein und der zuständigen Waffenbehörde gegenüber nachweisen, dass sie oder er die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG besitzt und gemäß § 6 WaffG persönlich für den Umgang mit Waffen und Munition geeignet ist. Ein Bedürfnis ist von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller nicht nachzuweisen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen haben die Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis. Die Prüfung der Waffenbehörden ist nur auf die Versagungsgründe beschränkt . Der Kleine Waffenschein erstreckt sich nur auf das Führen solcher Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen), die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) tragen und daher im Erwerb und Besitz nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterschnitt 2 Nr. 1.3 erlaubnisfrei sind. Der Trend für die Beantragung Kleiner Waffenscheine ist in Niedersachsen allerdings seit 2017 wieder rückläufig. So hat sich die Anzahl der beantragten und genehmigten Kleinen Waffenscheine zwischen 2016 und 2017 um knapp 50 % reduziert (siehe insoweit auch die Antwort zu Frage 1). Die aktuellen Zahlen sind dennoch weiterhin Anlass für die Landesregierung, die weitere Entwicklung angesichts der Risiken beim Führen bestimmter Waffen kritisch zu beobachten und gegebenenfalls erforderliche Handlungsbedarfe, nicht zuletzt auch gesetzgeberische Handlungsbedarfe, mit dem Bundesgesetzgeber und den anderen Ländern zu diskutieren. Eine Nachfrage im Innenministerium Schleswig-Holstein hat ergeben, dass dort derzeit keine eigene Bundesratsinitiative geplant ist. Vielmehr will sich auch Schleswig-Holstein eng mit den anderen Ländern abstimmen und keine Einzellösung verfolgen. 1. Wie viele Anträge auf Ausstellung des kleinen Waffenscheins wurden jeweils in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 in Niedersachsen gestellt, und in wie vielen Fällen wurden diese genehmigt (bitte verteilt nach Genehmigungsbehörden)? Eine Auflistung der von den Waffenbehörden gemeldeten Daten ist im Folgenden dargestellt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass laut Auskunft der Stadt Buchholz i. d. N. eine Datenauswertung technisch nicht möglich war. Der Landkreis Vechta teilte mit, dass die Anzahl der beantragten Kleinen Waffenscheine für die Jahre 2014 bis 2016 technisch nicht mehr ausgewertet werden konnte. Die Stadt Hameln berichtete, dass ein Abrufen der Daten aufgrund der personellen Situation derzeit nicht möglich ist. Lfd. Nr. Behörde 2014 2015 2016 2017 PD Oldenburg Gesamt Anträge 295 600 3 803 1 966 Genehmigt 307 613 3 903 1 931 1 Stadt Delmenhorst Anträge 13 42 182 108 Genehmigt 13 40 175 104 2 Stadt Oldenburg Anträge 29 62 365 158 Genehmigt 26 58 358 152 3 Stadt Wilhelmshaven Anträge 29 23 183 90 Genehmigt 29 23 182 90 4 LK Ammerland Anträge 19 43 290 151 Genehmigt 19 43 289 150 5 LK Cloppenburg Anträge 14 21 152 65 Genehmigt 14 21 151 64 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/527 3 Lfd. Nr. Behörde 2014 2015 2016 2017 6 LK Cuxhaven Anträge 33 88 364 276 Genehmigt 33 88 364 275 7 LK Diepholz Anträge 26 51 288 130 Genehmigt 24 47 282 123 8 LK Friesland Anträge 13 20 138 68 Genehmigt 12 20 135 65 9 LK Oldenburg Anträge 21 44 302 119 Genehmigt 21 44 302 119 10 LK Osterholz Anträge 21 51 309 128 Genehmigt 21 50 307 124 11 LK Vechta Anträge - - - 106 Genehmigt 19 27 142 105 12 LK Verden Anträge 12 15 206 105 Genehmigt 12 15 206 105 13 LK Wesermarsch Anträge 7 19 165 79 Genehmigt 7 19 165 77 14 Stadt Achim Anträge 11 11 92 41 Genehmigt 11 11 92 40 15 Stadt Cloppenburg Anträge 2 10 56 21 Genehmigt 2 10 55 20 16 Stadt Cuxhaven Anträge 9 25 116 63 Genehmigt 8 23 114 63 17 Stadt Friesoythe Anträge 4 8 33 25 Genehmigt 4 7 33 24 18 Stadt Nordenham Anträge 2 12 85 33 Genehmigt 2 12 85 33 19 Stadt Schortens Anträge 3 5 67 32 Genehmigt 3 5 61 31 20 Stadt Varel Anträge 3 5 73 19 Genehmigt 3 5 71 19 21 Stadt Vechta Anträge 2 14 30 35 Genehmigt 2 14 30 35 22 Stadt Verden Anträge 4 6 79 26 Genehmigt 4 6 78 26 23 Gemeinde Ganderkesee Anträge 13 16 92 36 Genehmigt 13 16 92 36 24 Gemeinde Stuhr Anträge 4 8 99 40 Genehmigt 4 8 97 40 25 Gemeinde Weyhe Anträge 1 1 37 12 Genehmigt 1 1 37 11 PD Osnabrück Gesamt Anträge 269 367 2 539 1 459 Genehmigt 254 351 2 485 1 422 26 Landkreis Aurich Anträge 27 46 218 175 Genehmigt 27 44 212 171 27 Landkreis Emsland Anträge 20 29 293 179 Genehmigt 20 26 290 179 28 Landkreis Grafschaft Bentheim Anträge 7 9 63 40 Genehmigt 7 7 61 37 29 Landkreis Leer Anträge 45 57 436 214 Genehmigt 45 57 431 213 30 Landkreis Osnabrück Anträge 21 35 279 103 Genehmigt 20 34 270 95 31 Landkreis Wittmund Anträge 14 22 168 94 Genehmigt 14 22 166 94 32 Stadt Emden Anträge 13 16 135 64 Genehmigt 13 16 128 62 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/527 4 Lfd. Nr. Behörde 2014 2015 2016 2017 33 Stadt Osnabrück Anträge 35 32 201 107 Genehmigt 26 29 195 104 34 Stadt Aurich Anträge 6 10 72 40 Genehmigt 6 10 72 40 35 Stadt Bramsche Anträge 12 19 57 28 Genehmigt 9 17 57 26 36 Stadt Georgsmarienhütte Anträge 9 3 49 23 Genehmigt 9 3 48 23 37 Stadt Leer Anträge 2 6 72 61 Genehmigt 2 6 72 58 38 Stadt Lingen Anträge 6 9 77 51 Genehmigt 6 8 72 48 39 Stadt Melle Anträge 11 20 83 45 Genehmigt 10 20 81 45 40 Stadt Meppen Anträge 6 8 66 31 Genehmigt 5 7 65 30 41 Stadt Nordhorn Anträge 5 9 44 42 Genehmigt 5 8 42 40 42 Stadt Nordenham Anträge 6 13 71 37 Genehmigt 6 13 70 35 43 Stadt Papenburg Anträge 8 5 65 62 Genehmigt 8 5 64 62 44 Samtgemeinde Artland Anträge 5 6 21 25 Genehmigt 5 6 21 25 45 Samtgemeinde Bersenbrück Anträge 6 4 18 20 Genehmigt 6 4 17 17 46 Gemeinde Wallenhorst Anträge 5 9 51 18 Genehmigt 5 9 51 18 PD Hannover Gesamt Anträge 289 548 3 671 1 573 Genehmigt 255 525 3 569 1 539 47 Landeshauptstadt Hannover Anträge 127 237 1443 594 Genehmigt 110 222 1393 578 48 Region Hannover Anträge 51 90 842 331 Genehmigt 49 87 836 328 49 Stadt Burgdorf Anträge 4 7 83 28 Genehmigt 4 7 82 27 50 Stadt Garbsen Anträge 25 50 220 100 Genehmigt 23 48 210 96 51 Stadt Laatzen Anträge 12 22 173 64 Genehmigt 12 20 156 62 52 Stadt Langenhagen Anträge 7 25 229 86 Genehmigt 7 24 226 82 53 Stadt Lehrte Anträge 11 18 137 87 Genehmigt 11 18 134 87 54 Stadt Neustadt a. Rübenberge Anträge 16 21 101 94 Genehmigt 3 21 97 92 55 Stadt Ronnenberg Anträge 6 11 87 24 Genehmigt 6 11 84 22 56 Stadt Seelze Anträge 7 28 106 55 Genehmigt 7 28 106 55 57 Stadt Springe Anträge 6 13 30 15 Genehmigt 6 13 30 15 58 Stadt Wunstorf Anträge 11 16 127 61 Genehmigt 11 16 125 61 59 Gemeinde Isernhagen Anträge 6 10 93 34 Genehmigt 6 10 90 34 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/527 5 Lfd. Nr. Behörde 2014 2015 2016 2017 PD Braunschweig Gesamt Anträge 247 457 2 859 1 649 Genehmigt 237 448 2 830 1 632 60 Landkreis Gifhorn Anträge 19 60 299 178 Genehmigt 16 57 294 174 61 Landkreis Goslar Anträge 26 43 307 190 Genehmigt 26 43 301 187 62 Landkreis Helmstedt Anträge 17 28 155 94 Genehmigt 17 28 149 89 63 Landkreis Peine Anträge 31 51 255 193 Genehmigt 31 51 255 193 64 Landkreis Wolfenbüttel Anträge 17 32 213 75 Genehmigt 17 32 213 75 65 Stadt Braunschweig Anträge 46 85 541 283 Genehmigt 46 85 541 283 66 Stadt Gifhorn Anträge 4 15 99 59 Genehmigt 4 15 99 59 67 Stadt Helmstedt Anträge 10 7 55 24 Genehmigt 8 7 51 24 68 Stadt Peine Anträge 9 17 126 89 Genehmigt 7 14 124 89 69 Stadt Salzgitter Anträge 36 56 315 165 Genehmigt 33 53 309 163 70 Stadt Seesen Anträge 2 8 42 30 Genehmigt 2 8 42 27 71 Stadt Wolfenbüttel Anträge 17 36 165 77 Genehmigt 17 36 165 77 72 Stadt Wolfsburg Anträge 13 19 287 192 Genehmigt 13 19 287 192 PD Lüneburg Gesamt Anträge 252 556 3 139 1 593 Genehmigt 239 534 3 078 1 557 73 Landkreis Celle Anträge 33 126 267 158 Genehmigt 33 125 266 156 74 Landkreis Harburg Anträge 30 49 401 218 Genehmigt 29 47 390 213 75 Landkreis Heidekreis Anträge 26 58 312 118 Genehmigt 24 55 301 115 76 Landkreis Lüchow-Dannenberg Anträge 10 14 88 54 Genehmigt 10 14 88 53 77 Landkreis Lüneburg Anträge 22 63 417 175 Genehmigt 20 61 410 172 78 Landkreis Rotenburg (Wümme) Anträge 24 48 361 229 Genehmigt 23 43 351 224 79 Landkreis Stade Anträge 26 28 203 134 Genehmigt 25 28 199 129 80 Landkreis Uelzen Anträge 12 28 176 117 Genehmigt 12 27 172 114 81 Stadt Buchholz i. d. N. Anträge - - - - Genehmigt - - - - 82 Stadt Buxtehude Anträge 10 21 129 55 Genehmigt 10 21 127 55 83 Stadt Celle Anträge 9 28 162 73 Genehmigt 7 26 160 71 84 Stadt Stade Anträge 14 19 137 47 Genehmigt 11 17 135 45 85 Stadt Uelzen Anträge 5 8 97 35 Genehmigt 5 8 97 35 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/527 6 Lfd. Nr. Behörde 2014 2015 2016 2017 86 Stadt Walsrode Anträge 5 13 44 29 Genehmigt 5 12 41 28 87 Stadt Winsen (Luhe) Anträge 9 12 117 42 Genehmigt 9 10 115 41 88 Samtgemeinde Harsefeld Anträge 3 10 56 48 Genehmigt 2 9 55 47 89 Gemeinde Seevetal Anträge 14 31 172 61 Genehmigt 14 31 171 59 PD Göttingen Gesamt Anträge 225 438 2 580 1 387 Genehmigt 214 432 2 532 1 355 90 Landkreis Göttingen Anträge 22 42 296 160 Genehmigt 22 42 296 160 91 Landkreis Hameln-Pyrmont Anträge 21 22 156 52 Genehmigt 20 20 130 40 92 Landkreis Hildesheim Anträge 40 83 568 327 Genehmigt 39 83 561 324 93 Landkreis Holzminden Anträge 11 20 65 43 Genehmigt 11 20 65 43 94 Landkreis Nienburg Anträge 14 44 182 99 Genehmigt 14 44 182 99 95 Landkreis Northeim Anträge 22 52 278 144 Genehmigt 16 52 278 137 96 Landkreis Schaumburg Anträge 15 73 424 236 Genehmigt 15 73 423 236 97 Stadt Bad Pyrmont Anträge 3 7 43 24 Genehmigt 3 7 43 24 98 Stadt Duderstadt Anträge 2 6 40 15 Genehmigt 2 6 40 15 99 Stadt Göttingen Anträge 16 28 156 74 Genehmigt 14 26 148 68 100 Stadt Hameln Anträge - - - - Genehmigt - - - - 101 Stadt Hann. Münden Anträge 2 9 59 31 Genehmigt 2 9 59 31 102 Stadt Holzminden Anträge 27 4 43 21 Genehmigt 27 3 43 20 103 Stadt Nienburg Anträge 8 13 72 57 Genehmigt 7 12 69 55 104 Stadt Northeim Anträge 9 11 67 34 Genehmigt 9 11 67 34 105 Stadt Osterode Anträge 6 14 57 26 Genehmigt 6 14 57 26 106 Stadt Rinteln Anträge 7 10 74 44 Genehmigt 7 10 71 43 Summe Gesamt Anträge 1 577 2 966 18 591 9 627 Genehmigt 1 506 2 903 18 397 9 436 2. Welche Gründe lagen jeweils für die Nichterteilung eines kleinen Waffenscheins vor? Bei einem Großteil der Nichterteilungen lagen die Gründe nach Mitteilung der Genehmigungsbehörden in mangelnder persönlicher Zuverlässigkeit. Diese begründete sich u. a. aus Eintragungen im Bundeszentralregister, in Erkenntnissen zu Straftaten wie Verstößen gegen das Waffengesetz, Handel mit Betäubungsmitteln, Körperverletzung oder Trunkenheit im Straßenverkehr sowie anderen rechtskräftigen Verurteilungen oder darin, dass die antragstellende Person zu den sogenannten Reichsbürgern zählt. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/527 7 Darüber hinaus kam es zu Nichterteilungen aufgrund von fehlender persönlicher Eignung. Diese begründete sich u. a. in Alkohol- und Drogenabhängigkeit sowie psychischen Erkrankungen. Weitere einzelne Gründe waren der Wohnortwechsel der antragstellenden Personen und die damit einhergehende Unzuständigkeit der ursprünglichen Waffenbehörde sowie das Nichtbezahlen der Gebühr für die Ausstellung des Kleinen Waffenscheins. 3. Teilt die Landesregierung die Befürchtungen und Anregungen des Landesvorsitzenden der GdP Niedersachsen (auch) zum Schutz der Polizeibeamtinnen und -beamten in Niedersachsen , die er in seiner Pressemitteilung vom 17.01.2018 dargestellt hat, bzw. aus welchen Gründen teilt sie die Befürchtungen nicht? Die Sicherheit für Polizistinnen und Polizisten genießt höchste Priorität. Deshalb ist grundsätzlich jede rechtlich zulässige und verhältnismäßige Maßnahme, die dazu beiträgt, dieses Risiko zu verringern , zu begrüßen. Aufgrund der richtigen Feststellung der GdP, dass die Einordnung einer Waffe als scharfe oder Anscheinswaffe wegen der äußerlichen Baugleichheit oftmals nicht möglich ist, müssen Polizistinnen und Polizisten auch zukünftig immer von einer „echten“ Schusswaffe ausgehen , um durch angemessene Maßnahmen die möglichen Gefahren für sich und andere zu minimieren . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 4. Ab wann wäre für die Landesregierung der Handlungsbedarf zur Verschärfung des Waffenrechts bzw. insbesondere der Zugangangsberechtigung für den kleinen Waffenschein gegeben? Siehe Vorbemerkung. 5. Welche konkreten Maßnahmen, z. B. Schulungen, bietet die Landesregierung an, um Polizeibeamtinnen/-beamte im Einsatz vor einer Verwechslung von Waffen zu schützen ? Das Thema Waffenrecht ist im Bachelorstudiengang der Polizeiakademie Niedersachsen mit 22 Lehrveranstaltungsstunden Gegenstand des zweiten Studienjahrs im Modul 8. Hinsichtlich der SRS-Waffen wird gelehrt, inwieweit diese vom Waffengesetz erfasst sind und welche waffenrechtlichen Voraussetzungen bzw. auch Erlaubnisse daraus resultierend erforderlich und beachtlich sind. In diesem Zusammenhang werden Unterscheidungsmerkmale auch zu echten Waffen aufgezeigt. In der Praxis ist eine Unterscheidung zwischen einer SRS-Waffe und einer echten Waffe zumindest in einer Bedrohungssituation in der Regel nicht möglich. Wenn in einem Einsatz die Mündung einer Waffe auf die eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten gerichtet wird, gibt es kaum eine Möglichkeit , ein PTB-Siegel wahrzunehmen. Zudem können auch solche Waffen durch Manipulationen schussfähig gemacht worden sein. Die eingesetzten Beamtinnen und Beamten müssen zum Eigenschutz insofern grundsätzlich davon ausgehen, mit einer echten Waffe bedroht zu werden. Diese Problematik hinsichtlich einer Erkennbarkeit sowie des daraus resultierenden Umgangs mit einer vermeintlich oder tatsächlich gefährdenden Situation wird in der Aus- und Fortbildung im Rahmen der polizeilichen Einsatztrainings intensiv thematisiert und trainiert. 6. In welchen Punkten sieht die Landesregierung einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf oder mindestens einen Diskussionsbedarf zur Verschärfung der Regelungen für die Erteilung eines kleinen Waffenscheins bzw. insgesamt des Bundeswaffengesetzes mit dem Bundesgesetzgeber und den anderen Ländern zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, zumal die GdP offensichtlich eine erhöhte missbräuchliche Nutzung sieht? Siehe Vorbemerkung. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/527 8 7. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung seit Februar 2016 eingeleitet, um die Vergabe des kleinen Waffenscheins restriktiver zu handhaben, Missbrauch einzuschränken und gegebenenfalls, wie von der GdP vorgeschlagen, eine „Bedürfnisprüfung “ einzuführen? Mit Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 11. Oktober 2016 wurden alle Waffenbehörden gebeten, die Antragstellerinnen und Antragsteller von Kleinen Waffenscheinen auf mögliche Risiken, die im Zusammenhang mit dem Führen von Waffen oder Abwehrgeräten entstehen können , und auf Alternativen, wie z. B. die Teilnahme an Selbstbehauptungs- und Selbstverteidigungskursen , hinzuweisen. Nach Mitteilung der Waffenbehörden konnten deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Grundlage dieses Erlasses in vielen Fällen durch intensive Aufklärung über die Risiken erfolgreich Antragstellerinnen und Antragsteller überzeugen, von der Beantragung eines Kleinen Waffenscheins abzusehen. Insbesondere werden die Antragstellerinnen und Antragsteller auch darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund der Baugleichheit die Gefahr der Verwechslung mit einer „scharfen“ Waffe (auch durch Polizeibeamtinnen und -beamte) besteht. Diese Zahlen werden allerdings statistisch nicht geführt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. (Verteilt am 21.03.2018) Drucksache 18/527 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Belit Onay, Meta Janssen-Kucz und Helge Limburg (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport GdP sieht die Entwicklung bei der Erteilung des kleinen Waffenscheins kritisch - Was tut die Landesregierung?