Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/534 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner und Horst Kortlang (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung Wird der Rückbau der Fundamente von Windenergieanlagen gesetzeskonform umgesetzt? Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner und Horst Kortlang (FDP), eingegangen am 13.02.2018 - Drs. 18/303 an die Staatskanzlei übersandt am 19.02.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 20.03.2018, gezeichnet Olaf Lies Vorbemerkung der Abgeordneten In einem Beitrag auf ndr.de vom 22. Januar 2018 wird berichtet, der Rückbau von Windenergieanlagen verlaufe oft mangelhaft (https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/Rueckbau-bei- Windraedern-oft-mangelhaft,windkraft920.html, Abrufdatum: 06.02.2018). Teile der Fundamente verblieben im Boden, wenn kleinere Anlagen aufgrund von Repowering-Maßnahmen ersetzt würden oder die Nutzungszeit der Anlagen abgelaufen sei und dadurch der Rückbau fällig werde. Wenn nur der obere Teil des Fundaments, beispielsweise 1 m, abgetragen werde, bleibe die Fläche jedoch versiegelt. Infolgedessen könne es beispielsweise zu Problemen bei der Versickerung von Regenwasser kommen. Von einer Versiegelung durch verbliebene Fundamente von Windenergieanlagen seien in Schleswig-Holstein bisher 3 Millionen m² betroffen. Für die Nutzung der Windenergie ist gemäß § 35 des Baugesetzbuchs „als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen“. Diese Regelung werde laut Bericht auf ndr.de in den Landkreisen unterschiedlich umgesetzt. Während die Fundamente in einigen Landkreisen vollständig zurückgebaut würden, werde in anderen Landkreisen lediglich der oberste Meter abgetragen. Vorbemerkung der Landesregierung Bauliche Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, werden - soweit diese im Außenbereich errichtet werden - wegen ihres Nutzungszwecks dem Außenbereich als privilegierte Vorhaben zugewiesen (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Wenn die zulässige Nutzung dauerhaft aufgegeben wird, entfällt demgemäß die Legitimation für die Beeinträchtigung der öffentlichen Belange durch diese Baukörper. Zur Stärkung des Außenbereichsschutzes wurde daher durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (in Kraft getreten am 20.07.2004) mit § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB u. a. für die Errichtung von Windenergieanlagen eine zusätzliche Zulässigkeitsvoraussetzung in das BauGB aufgenommen. Danach hat der Vorhabenträger bzw. Bauantragsteller gegenüber der für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörde eine Erklärung abzugeben, in der er sich verpflichtet, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Vor Abgabe dieser Verpflichtungserklärung kann eine Genehmigung nicht erteilt werden. Rückbau im Sinne dieser Vorschrift bedeutet die Beseitigung der Anlage, welche der bisherigen Nutzung diente, und insoweit die Herstellung des davor bestehenden Zustandes. Die Verpflich- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/534 2 tungserklärung hat sich - ohne Einschränkungen - auf alle ober- und unterirdischen Anlagen und Anlagenteile (auch Fundamente) sowie die zugehörigen Nebenanlagen und etwaige sonstige versiegelte Flächen zu erstrecken. Die Verpflichtungserklärung bewirkt, dass sich der Pflichtige, wenn er der Pflicht zum Rückbau nicht nachkommt, nach Treu und Glauben (Verbot des widersprüchlichen Verhaltens) nicht mit Erfolg gegen eine Beseitigungsanordnung wenden kann. Mit dem Windenergieerlass (Gem. RdErl. d. MU, d. MS, d. MW u. d. MI vom 24.02.2016) wurde die Rückbauverpflichtung unter Punkt 3.4.2.3 dahin gehend konkretisiert, dass „grundsätzlich alle oberund unterirdischen Anlagen und Anlagenteile sowie die zugehörigen Nebenanlagen wie Leitungen, Wege und Plätze und sonstige versiegelte Flächen (zurückzubauen sind)“. In Ausnahmefällen kann allerdings aufgrund der besonderen Umstände die vollständige Durchsetzung der Verpflichtung unverhältnismäßig sein oder gewichtige öffentliche Belange beeinträchtigen. Im letzteren Fall ist im Rahmen der Ermessensausübung abzuwägen, inwieweit diesen öffentlichen Belangen Rechnung getragen werden soll. Unter Punkt 6.4 (Bodenschutz) des o. a. Erlasses wird darüber hinaus darauf hingewiesen, dass „bei der Ausführung der Baumaßnahme, die sowohl die Errichtung der Anlagen als auch die Zuwegung betreffen, (…) die Belange des Bodenschutzes gem. § 4 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 1 BBodSchG zu berücksichtigen (sind)“. Aus diesem Grund sind „die Bodenschutzbehörden i. S. des § 10 Abs. 1 NBodSchG (…) in allen Planungs- und Vorhabensphasen durch die verfahrensführende Behörde zu beteiligen“. Die meisten Fundamente für Windenergieanlagen auf dem Festland sind als Flachgründungen (1,50 m bis teilweise 4 m Tiefe) aus Stahlbeton ausgeführt. In Abhängigkeit vom Baugrund sind unter dem Fundament zusätzlich Pfahlgründungen (ca. 14 bis 40 m Tiefe, Durchmesser ca. 20 cm) erforderlich. 1. Wie groß ist die Gesamtfläche, die in Niedersachsen aktuell von einer Versiegelung durch verbliebene Reste von Fundamenten von Windenergieanlagen betroffen ist? Eine lückenlose Beantwortung dieser Frage ist aus folgenden Gründen leider nicht möglich: Wie in der Vorbemerkung bereits ausgeführt, besteht die Zulässigkeitsvoraussetzung, eine Verpflichtungserklärung zum Rückbau einer Windenergieanlage und zur Beseitigung von Fundamentresten abzugeben, seit dem 20.07.2004 für alle Windenergieanlagen, die im Außenbereich genehmigt wurden. Für alle Anlagen, die vor diesem Zeitpunkt genehmigt wurden, bestand eine derartige Zulässigkeitsvoraussetzung nicht. Für alle Anlagen, die nicht nach § 35 BauGB genehmigt wurden - somit nicht dem Außenbereich zuzuordnen sind, sondern beispielsweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurden - besteht diese Zulässigkeitsvoraussetzung selbst für die nach dem 20.07.2004 genehmigten WEA nicht. Bei einer WEA ist von einer durchschnittlichen Betriebsdauer von ca. 20 Jahren auszugehen. Den Antworten der Landkreise und Städte, die demontierte WEA bestätigen konnten, ist daher auch zu entnehmen, dass es sich bei der Mehrzahl der rückgebauten Anlagen um WEA handelt, die vor dem 20.07.2004, i. d. R. in den 1990er-Jahren, genehmigt wurden. Außerdem weisen einige Landkreise /Städte explizit darauf hin, dass die demontierten WEA nicht dem Außenbereich zuzuordnen waren, sondern Gebieten, denen ein Bebauungsplan zugrunde lag. Für den Großteil der bislang zurückgebauten WEA galt somit die in § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB geregelte Rückbauverpflichtung nicht. In den zuständigen Genehmigungsbehörden liegen daher für viele der vor Jahrzehnten genehmigten und zwischenzeitlich demontierten WEA keine auswertbaren Daten vor. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/534 3 2. Wie muss die in § 35 des Baugesetzbuchs geregelte Rückbauverpflichtung für Fundamente von Windenergieanlagen nach Auffassung der Landesregierung umgesetzt werden ? Soweit die WEA im Außenbereich errichtet werden, hat der Vorhabenträger bzw. Bauantragsteller seit dem 20.07.2004 gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB gegenüber der für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörde eine Erklärung abzugeben, in der er sich verpflichtet, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Rückbauverpflichtung in der Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. Die rechtlich vorgesehene Rückbauverpflichtung soll gemäß Punkt 3.4.2.3 des Windenergieerlasses „z. B. durch Baulast oder beschränkt persönliche Dienstbarkeit (…) oder in anderer Weise“ (beispielsweise durch Bankbürgschaft) sichergestellt werden. Die Sicherheitsleistung soll den Rückbau einschließlich der Fundamente vollständig abdecken. 3. Wie wird die Rückbauverpflichtung für Fundamente von Windenergieanlagen in den einzelnen niedersächsischen Landreisen, kreisfreien Städten sowie der Region Hannover umgesetzt? Für die WEA, die seit dem 20.07.2004 im Außenbereich genehmigt wurden, haben die für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden angegeben, dass entsprechend § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB i. V. m. dem Windenergieerlass eine Verpflichtungserklärung zum Rückbau der Anlage vom Anlagenbetreiber gefordert und diese im Regelfall durch Baulast, Bankbürgschaft oder andere Sicherheitsleistung abgesichert wurde. Die Landkreise und Städte, die seit 20.07.2004 keine WEA genehmigten, gaben an, dass in künftigen Genehmigungen Rückbauverpflichtungen aufgenommen und durch Baulast, Bankbürgschaft oder andere Sicherheitsleistung abgesichert werden. 4. Wird die Rückbauverpflichtung für Fundamente von Windenergieanlagen in den einzelnen niedersächsischen Landreisen, kreisfreien Städten sowie der Region Hannover nach Auffassung der Landesregierung gesetzeskonform gemäß § 35 des Baugesetzbuchs umgesetzt? Soweit die hier vorliegenden Antworten/Stellungnahmen der Landkreise und Städte auswertbar sind, wird die in § 35 Abs. 5 Satz 2 geregelte Rückbauverpflichtung gesetzeskonform umgesetzt. Unter Bodenschutzaspekten ist es in Einzelfällen gegebenenfalls vertretbar bzw. sogar sinnvoll, wenn sich der Rückbau auf die Fundamente beschränkt und die Pfahlgründungen im Boden verbleiben . 5. Wenn Frage 4 mit Nein beantwortet wird, wie kann nach Auffassung der Landesregierung gewährleistet werden, dass Fundamente von Windenergieanlagen in Zukunft in allen niedersächsischen Landkreisen, kreisfreien Städten sowie der Region Hannover gesetzeskonform zurückgebaut werden, und welche eigenen Pläne hat die Landesregierung hierzu gegebenenfalls? Entfällt. (Verteilt am 21.03.2018) Drucksache 18/534 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner und Horst Kortlang (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz Wird der Rückbau der Fundamente von Windenergieanlagen gesetzeskonform umgesetzt?