Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5483 neu*) 1 _________________ *) Die Drucksache 18/5483 - verteilt am 20.12.2019 - ist durch diese Fassung zu ersetzen. Ergänzung der Antwort am 20.07.2020 um Ergebnisse einer Stichprobenabfrage (ab Seite 6). Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Sylvia Bruns und Susanne Victoria Schütz (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Antwortverhalten des Kultusministeriums auf Anfragen von Landtagsabgeordneten Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Sylvia Bruns und Susanne Victoria Schütz (FDP), eingegangen am 13.11.2019 - Drs. 18/5106 an die Staatskanzlei übersandt am 18.11.2019 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 19.12.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Auf unsere Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung vom 23.09.2019 „Mehr- und Minderstunden von Lehrkräften nach § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule“ antwortete die Landesregierung (Drucksache 18/4980), dass Mehr- oder Minderzeiten nach § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule statistisch nicht erfasst würden. Damit lägen der Landesregierung keine Daten vor, aufgrund derer die gestellte Frage beantwortet werden könne. Mit Urteil vom 29.01.2016 (StGH 1/15, 2/15, 3/15) stellte der Niedersächsische Staatsgerichtshof fest, dass die Landesregierung die Recherchetiefe unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Interessen des Fragestellers sachgerecht zu bestimmen, den Beantwortungsvorgang zweckmäßig zu organisieren und im Konfliktfall zwischen der Pflicht zur unverzüglichen Antwort und konkurrierenden Aufgaben eine verfassungskonforme Priorisierung vorzunehmen habe. Mit Urteil vom 22.08.2012 (StGH 1/12) hatte der Staatsgerichtshof bereits festgestellt, dass eine Antwort der Landesregierung nur bestem Wissen entspreche, wenn diese auch Informationen einbeziehe , die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in den Geschäftsbereichen der Regierung eingeholt werden können. Vorbemerkung der Landesregierung Mit Urteil vom 22.10.2012 (StGH 1/12) hat der Niedersächsische Staatsgerichtshof festgestellt, dass die Landesregierung nach Artikel 24 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung (NV) Anfragen von Mitgliedern des Landtages im Landtag und in seinen Ausschüssen „nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig“ zu beantworten hat. Durch die Formulierung „nach bestem Wissen“ soll verdeutlicht werden, dass die Landesregierung ihre Antwort grundsätzlich nur aufgrund ihres gegenwärtigen Kenntnisstandes geben und von ihr nicht notwendigerweise eine objektiv wahrheitsgemäße Antwort verlangt werden kann. „Bestem Wissen“ entspricht eine Antwort, wenn das Wissen, das bei der Landesregierung präsent ist, offenbart wird, bezieht aber auch Informationen mit ein, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in den Geschäftsbereichen der Regierung eingeholt werden können. Dabei hat laut Urteil des Staatsgerichtshofes vom 29.01.2016 (StGH 1/15, 2/15, 3/15) die Landesregierung im Spannungsverhältnis zwischen Vollständigkeit und Unverzüglichkeit einer Antwort auf Kleine Anfragen die Recherchetiefe unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Interessen des Fragestellers sachgerecht zu bestimmen, den Beantwortungsvorgang zweckmäßig zu organisieren und im Konfliktfall zwischen der Pflicht zur unverzüglichen Antwort und konkurrierenden Aufgaben der Landesregierung verfassungskonform zu priorisieren. Bei der Erfüllung und Abwägung dieser Pflichten werden der Landesregierung also Einschätzungsund Beurteilungsspielräume zugebilligt. Ob eine Frage mit zumutbarem Aufwand durch eine Abfrage Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5483 2 bei allen niedersächsischen Schulen beantwortet werden kann, richtet sich daher nach der konkreten Frage im Einzelfall. Hierbei werden Kriterien wie Umfang und Häufigkeit der Fragen, zeitlicher und personeller Aufwand der Beantwortung, Belastung der Schulen sowie zu erwartender Erkenntnisgewinn zu berücksichtigen sein. Es hat eine sensible Güterabwägung zwischen dem schon mehrfach geäußerten Wunsch nach umfassender Dokumentation der in der Schule zu leistenden Aufgaben, der Lehrkräfte-Ist-Stunden und den Möglichkeiten zur gestalterischen Freiheit der einzelnen Schule aufgrund der Prinzipien der Eigenverantwortlichkeit in jedem Einzelfall zu erfolgen. Von der Landesregierung ist in diesem Zusammenhang nicht geplant, die den Schulen eröffnete Eigenverantwortlichkeit einzuschränken. Die Schulen benötigen die in einem vorgegebenen Rahmen eröffneten Freiheiten, um entsprechend den spezifischen Bedingungen vor Ort im Sinne des Bildungs -Gesamtauftrages möglichst unbürokratisch entscheiden zu können. Mit dem flexiblen Unterrichtseinsatz nach § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule besteht die Möglichkeit, aus dienstlichen Gründen auf Anordnung der Schulleitung oder auf Antrag der Lehrkraft, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, von der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung abzuweichen. Die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft kann wöchentlich um bis zu vier Stunden überschritten oder bis zur Hälfte unterschritten werden. Dabei sollen die hierdurch entstehenden Mehroder Minderzeiten die Grenze von 40 Stunden pro Schulhalbjahr nicht überschreiten. Ein Ausgleich hierbei entstehender Mehrzeiten kann ausschließlich in Form von Freizeit erfolgen. Angefallene Minderzeiten können nur durch die Erteilung von Unterrichtsstunden ausgeglichen werden. Mehr- oder Minderzeiten nach § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule werden statistisch nicht erfasst. Es ist vielmehr Aufgabe der eigenverantwortlichen Schule, für einen entsprechenden Ausgleich zu sorgen, weshalb auch keine systematische, landesweite Erhebung zum Thema Mehr- und Minderzeiten von Lehrkräften existiert. Die Schulleitungen, die bislang in eigener Verantwortung die Mehr- und Minderzeiten ihrer Lehrkräfte verwaltet haben und dies in schulspezifisch unterschiedlicher Weise tun konnten, würden die verpflichtende Einführung und Übertragung eines Dokumentations- und Meldesystems zu Recht als zusätzliche bürokratische Belastung und als nicht unerhebliche Einschränkung der Entscheidungsspielräume im Rahmen ihrer Eigenverantwortlichkeit wahrnehmen. 1. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass sie auf Drucksache 18/4980 eine unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs verfassungskonforme Antwort an die Abgeordneten gegeben hat? Ja. 2. Hat die Landesregierung im Zusammenhang mit der Beantwortung erwogen, die gewünschten Informationen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums bzw. bei den einzelnen Schulen abzufragen? Ja. 3. Sofern Frage 2 bejaht wird: Aufgrund welcher Erwägungen wurde von einer Abfrage im Geschäftsbereich abgesehen? Um der Landesregierung Kenntnis über die Mehr- und Minderzeiten zu verschaffen, müssten die Schulen verpflichtet werden, die statistischen Meldungen der Mehr- und Minderzeiten nach § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule zu erfassen. Hiermit wäre allerdings ein nicht unerheblicher Aufwand für die Schulen und die Verwaltung verbunden. Eine flächendeckende Erfassung der Mehr- oder Minderzeiten nach landeseinheitlichen Kriterien wurde durch die Landesregierung bisher nicht vorgegeben. Die Gründe hierfür sind in der Antwort zu Frage 10 dargestellt. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5483 3 Die zur Beantwortung der Frage notwendigen Daten liegen daher nicht vor. Es hätte eines nicht zumutbaren Aufwandes bei den Schulen und der Niedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB) bedurft, um diese Daten zur Beantwortung der Fragestellung innerhalb des vorgegebenen Beantwortungszeitraums einzuholen. Hierbei wäre weiterhin nicht sichergestellt, dass Daten in allen Schulen abrufbereit und in vergleichbarer Form vorliegen würden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 4. Sofern Frage 2 verneint wird: Warum nicht? Entfällt. 5. Geht die Landesregierung davon aus, dass die jeweiligen Schulleiterinnen und Schulleiter in Niedersachsen die in der o. g. Anfrage gewünschten Informationen zu ihren jeweiligen Schulen ohne weitere Aufbereitung zur Verfügung stellen könnten? Nein. 6. Von welchem zeitlichen und personellen Aufwand im Kultusministerium geht die Landesregierung zur Aufbereitung und Zusammenstellung der Informationen aus, wenn die Schulen diese Daten für eine Erhebung melden würden? Der zeitliche Aufwand ist für die Landesregierung nicht abschätzbar und wäre gegebenenfalls von Schule zu Schule unterschiedlich. 7. Wie oft hat die Landesregierung in der Vergangenheit Abfragen an allen Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums durchgeführt? In Ermangelung einer zeitlichen Eingrenzung dieser Frage beschränkt sich die Landesregierung bei der Beantwortung von Anfragen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums auf die laufende Wahlperiode . Daten über möglicherweise in vergangenen Wahlperioden durchgeführte Abfragen wurden nicht erhoben bzw. sind nicht archiviert. Eine Abfrage sämtlicher Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums hat die Landesregierung in der 18. Wahlperiode nicht durchgeführt. Es wurden lediglich in Ausnahmefällen bestimmte oder einzelne Schulformen abgefragt. Im Juni 2018, September 2018 (zwei Abfragen) und August 2019 wurden insgesamt vier Abfragen an allen Grundschulen in Niedersachsen durch das Kultusministerium durchgeführt. In 2019 hat zudem eine Vorababfrage an allen Schulen, die das Abitur als Abschluss anbieten, zu den Ergebnissen der schriftlichen Abiturprüfungen in Mathematik stattgefunden. Daneben sind im Abfragezeitraum vier Abfragen an den berufsbildenden Schulen in Niedersachsen erfolgt. Lediglich digitale Webabfragen durch IT.N oder über den NIBIS-Server finden jährlich zu bestimmten Themen an allen Schulen und Studienseminaren statt. Hierbei handelt es sich allerdings um Standardabfragen zu Themen wie Krankenstand, Stichtagserhebungen zur Statistik, Erhebungen zur Prognose des Bezugswertes der Personalplanung oder Auswertung der Abschlussarbeiten und Abiturprüfung . Daneben hat die NLSchB im März 2019 eine Abfrage an den Schulen durchgeführt, die die Mitteilung von Kontoständen der Schulgirokonten sowie eine Aufteilung der Mittelherkunft zum Inhalt hatte. Das Niedersächsische Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ) führt zudem regelmäßig im Auftrag des Kultusministeriums Abfragen zur Opferidentifizierung bei Fällen von Kindesmissbrauch durch. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5483 4 Zuletzt sind in diesem Jahr alle öffentlichen Schulen im Rahmen der Evaluation zum Teilzeiterlass um ihre Teilnahme gebeten worden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine klassische Abfrage, sondern um eine freiwillige Evaluation durch das NLQ im Auftrag des Kultusministeriums. Über die genannten Abfragen hinaus hat es die in der Antwort zu Frage 9 genannten Abfragen zur Beantwortung von Landtagsanfragen gegeben. 8. Welche verwaltungsinternen Vorgaben regeln die Frage, wann solche Erhebungen bei den Schulen vorgenommen werden und wann nicht? Ob und welche Erhebungen in Schulen durchzuführen sind, richtet sich nicht nach abstrakten verwaltungsinternen Vorgaben, sondern nach den in der Vorbemerkung der Landesregierung näher dargestellten gemäß Artikel 24 NV gebotenen Erwägungen im Einzelfall. 9. Hat die Landesregierung bereits einmal zur Beantwortung einer Landtagsanfrage eine solche Erhebung bei den Schulen vorgenommen? Wenn ja, auf welche (bitte Drucksachennummer der jeweiligen Antwort angeben)? Die Landesregierung hat keine Anhaltspunkte dafür, dass bereits einmal anlässlich einer Landtagsanfrage eine Erhebung bei allen Schulen vorgenommen worden wäre. Für frühere Wahlperioden wurden Antworten nicht unter dem Aspekt archiviert, ob in deren Vorfeld eine Erhebung bei allen Schulen vorgenommen wurde (vgl. Antwort zu Frage 7). Von den befragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist niemandem eine solche Erhebung bei allen Schulen erinnerlich. In der 18. Wahlperiode hat das Kultusministerium zur Beantwortung von Landtagsanfragen lediglich Abfragen an bestimmten Schulformen durchgeführt: Die Beantwortung der Kleinen Anfrage 18/2321 (Wird die Lernmethode „Lesen durch Schreiben“ („Schreiben nach Gehör“) kritisch überprüft oder abgeschafft?) erfolgte auf Grundlage einer der in der Antwort zu Frage 7 genannten Abfragen an Grundschulen im September 2018. Für die Kleine Anfrage 18/551 (Aufhebung der Fremdsprachenverpflichtung an Gesamtschulen und Gymnasien) wurde über die NLSchB in den Gesamtschulen und Gymnasien (öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft), die eine gymnasiale Oberstufe führen, abgefragt, ob sie im Schuljahr 2018/2019 Wahlpflichtunterricht nach § 8 Abs. 3 VO-GO anbieten. Andere Schulformen waren von dieser Anfrage nicht betroffen. Hinsichtlich der Kleinen Anfrage 18/2883 (Islamischer Religionsunterricht in Niedersachsen) hat eine Abfrage an allen Schulen mit Ausnahme der BBS und Förderschulen stattgefunden. 10. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass systematische Erkenntnisse über Mehroder Minderzeiten nach § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule für die Schulverwaltung dauerhaft entbehrlich sind? Nein. Für die von den Fragestellern intendierte Vollerfassung der Mehr- und Minderzeiten nach § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule stünden aber Aufwand und Ertrag außerhalb eines sinnvollen Verhältnisses Mit einer Verbesserung der Unterrichtsversorgung sind in der Regel die Voraussetzungen gegeben, um die Notwendigkeit für die Veranlassung von Mehrarbeit der Lehrkräfte zu verringern. Zur Sicherung und Steigerung der Unterrichtsversorgung ist es primäres Ziel der Landesregierung, neue und grundständig ausgebildete Lehrkräfte für den niedersächsischen Schuldienst zu gewinnen, um einerseits die dauerhaft ausscheidenden Lehrkräfte ersetzen und andererseits die steigenden Bedarfe an den Schulen abdecken zu können. Im Rahmen der Bewerbungs- und Auswahlverfahren zu den letzten drei Einstellungsterminen seit dem 01.02.2018 sind jeweils deutlich mehr neue Lehrkräfte eingestellt worden, als Lehrkräfte dauerhaft ausgeschieden sind. Dadurch konnte es gelingen, Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5483 5 die landesweite und schulformübergreifende Unterrichtsversorgung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen im Schuljahr 2018/2019 im Vergleich zum Vorjahr um 0,7 Prozentpunkte zu steigern und dem Ziel einer ausgeglichenen Versorgung mit Lehrkräften deutlich näher zu kommen. Im Fall einer ausgeglichenen Unterrichtsversorgung besteht im Regelfall kein Anlass, weitere Mehrarbeitsstunden aufzubauen. Es bietet sich vielmehr die Chance, vorhandene Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich abzubauen. Aus Fürsorgegesichtspunkten ist eine Vollerfassung der Mehr- und Minderzeiten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule ebenfalls nicht erforderlich. Um die Fürsorgepflicht zu erfüllen, ist es ausreichend, Kenntnis von erheblichen Verstößen gegen rechtliche Vorgaben zu erhalten. Hierzu ist es hinreichend, die Schulen zu verpflichten, ab einer Überschreitung des verordnungsrechtlich vorgegebenen Rahmens in einem bestimmten Umfang eine Meldung an die NLSchB abzugeben. Diese könnte dann, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Kultusministerium, in dem jeweiligen Einzelfall tätig werden. Die Einführung der Meldepflicht ab einer bestimmten Höhe der Überschreitung des verordnungsrechtlich vorgegebenen Rahmens wird derzeit im Kultusministerium vorbereitet. Die Maßnahme würde - neben dem Aufwand der Verwaltung für ein steuerndes Eingreifen - nur bei den Schulen Verwaltungsaufwand erzeugen, die auch tatsächlich die verordnungsrechtliche Vorgabe nicht einhalten . Über die Verwaltung der Mehr- und Minderzeiten, die sich im verordnungsrechtlichen Rahmen bewegt oder diesen in einem von der Rechtsprechung noch als vertretbar eingeschätzten Maße überschreitet , behielten die Schulen ihre Eigenverantwortlichkeit. Die Meldepflicht für Mehr- und Minderzeiten ab einem bestimmten Umfang ist somit einer generellen statistischen Erfassung vorzuziehen und bietet sich als geeignete Maßnahme an, um als „Vorwarnsystem “ enormen Überschreitungen der verordnungsrechtlichen Grenze des § 4 Abs. 2 Nds. Arb- ZVO-Schule entgegenzuwirken. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5483 6 Erfassung der Mehr- und Minderstunden von Lehrkräften nach § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule - Antwortverhalten des Kultusministeriums auf Anfragen von Landtagsabgeordneten Ergänzung der Beantwortung durch Stichprobenabfrage Vorbemerkung der Landesregierung Das Instrument der Mehr- bzw. Minderzeiten gemäß § 4 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) wird von den öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in eigener Verantwortung primär genutzt, um kurzfristig entstehende Bedarfe durch z. B. Erkrankungen, Beurlaubungen o. Ä. kompensieren zu können. Ferner werden zeitliche Friktionen, die z. B. zwischen dem Ausscheiden einer Lehrkraft zum Schuljahres- oder Schulhalbjahresende und der Einstellung einer neuen Lehrkraft entstehen , hierdurch überbrückt. In besonderen Einzelfällen entstehen Mehrzeiten auch durch veränderte Bedarfe in bestimmten Mangelfächern bzw. -fachrichtungen, für die kurzfristig keine geeigneten Lehrkräfte am Markt verfügbar sind und auch durch das Instrument der befristeten Beschäftigung keine Bedarfsdeckung möglich ist. Insofern lässt sich aus den ausgewiesenen Mehrzeiten nicht ableiten , dass zusätzliche Stellen oder Finanzmittel zur Bedarfsdeckung erforderlich wären. Primär ist zu konstatieren, dass die erforderlichen Lehrkräfte gerade in den bekannten Mangelfächern und -fachrichtungen derzeit nicht in dem erforderlichen Maß am Markt verfügbar sind. Die Daten zu den Mehr- und Minderstunden der Lehrkräfte wurden von den Schulleitungen manuell in eine Abfragemaske eingegeben. Es fand lediglich eine Plausibilitätsprüfung der Summendaten seitens des Kultusministeriums statt. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Kontrolle der Daten ist für das Kultusministerium nicht möglich. In der Stichprobe wurden pro beteiligter Schule folgende Daten der Stammlehrkräfte zum Stichtag 13.03.2020 (vor den pandemiebedingten Schulschließungen im Zusammenhang) erhoben: 1. Anzahl der Lehrkräfte mit Minderstunden, 2. Summe der Minderstunden, 3. Anzahl der Lehrkräfte mit ausgeglichener Bilanz, 4. Anzahl der Lehrkräfte mit Mehrstunden im Umfang von a) zwischen 1 und 20, b) zwischen 21 und 40, c) zwischen 41 und 60, d) zwischen 61 und 80, e) zwischen 81 und 100, f) mehr als 100, 5. Summe der Mehrstunden. Erhebungsergebnis: In Summe kann von einer grundsätzlich - wenn auch nicht statistisch validen - repräsentativen Befragung ausgegangen werden, die zumindest tendenzielle Rückschlüsse auf die landesweite Situation zulässt. Aufgrund des begrenzten Umfangs der Stichprobe können Aussagen zu einzelnen Schulformen oder Regionalabteilungen nicht getroffen werden. Eine Differenzierung der Aussagen ist aufgrund der starken Abweichungen tendenziell aber zwischen den Bereichen der allgemeinbildenden und der berufsbildenden Schulen möglich. Gesamtfazit: Nach der Auswertung der Stichprobenergebnisse ist festzustellen, dass landesweit durchschnittlich pro Schule lediglich ein Anteil an geleisteten Mehrstunden von rund einer (0,99) Vollzeitlehrereinheit Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5483 7 (VZLE) angefallen ist. In der Einzelauswertung muss jedoch berücksichtigt werden, dass sich für den Bereich der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen lediglich ein Anteil von rund 0,5 VZLE ergibt. Der entsprechende Wert pro BBS liegt bei rund 3,6 VZLE. Folgende Ergebnisse können im Einzelnen berichtet werden: 1. Ausgewertet wurden Eingaben von 74 öffentlichen Schulen (zusätzlich zu den ausgewählten rund 60 Schulen haben 14 Schulen freiwillig an der Abfrage über das Portal der Niedersächsischen Landesschulbehörde teilgenommen). 2. Es konnten damit die Angaben zu Mehr- und Minderzeiten von 3 271 Lehrkräften (100 %) berücksichtigt werden. 3. Für 718 Lehrkräfte (rund 22 %) wurden Minderstunden im Gesamtumfang von 14 245 Stunden gemeldet. 4. Für 2 150 Lehrkräfte (rund 66 %) wurden Mehrstunden im Gesamtumfang von 89 633 Stunden gemeldet. 5. Damit ergibt sich, dass für 403 Lehrkräfte (rund 12,3 %) eine ausgeglichene Bilanz bestehen muss. 6. Als Differenz zwischen der Summe der Mehr- bzw. Minderstunden ergeben sich für die beteiligten 74 Schulen (allgemeinbildende Schulen und BBS) Mehrstunden im Gesamtumfang von 75 388, dies entspricht rund 1 885 Jahreswochenstunden, dies wiederum rund 75,7 VZLE. 7. An den beteiligten zwölf BBS ergibt sich mit einer Summe von 42 533 Mehrstunden ein Anteil von rund 56,4 % der Landessumme über alle Schulformen. Dies entspricht einer Summe von rund 52 VZLE oder 4,3 VZLE pro BBS. Je Stammlehrkraft an den beteiligten BBS ergibt sich damit rechnerisch ein Durchschnittswert von 36,5 Mehrstunden. 8. Für den Bereich der allgemeinbildenden Schulen ergibt sich als Differenz zwischen der Summe der Mehr- und Minderstunden landesweit an den beteiligten Schulen eine Summe von 32 855 Mehrstunden, dies entspricht einer Summe von rund 32 VZLE oder durchschnittlich pro beteiligter allgemeinbildender Schule in Höhe von 0,5 VZLE. 9. An 22 Schulen beträgt die Summe aller Mehrstunden vor Abzug der Minderstunden mehr als 1 000 Stunden (entspricht einer VZLE). Darunter befinden sich elf von zwölf berufsbildenden Schulen. 10. Die sechs Schulen mit der höchsten Summe an Mehrstunden sind berufsbildende Schulen (zwischen 3 439 und 10 877 Mehrstunden vor Abzug der Minderstunden). Auf Rang 7 liegt die erste große allgemeinbildende Schule (eine KGS) mit 3 407 Mehrstunden. Insgesamt weisen elf allgemeinbildende Schulen mehr als 1 000 Mehrstunden auf. 11. Mehrzeiten bis maximal 40 Stunden (nach § 4 Abs. 2 Satz 4 Nds. ArbZVO-Schule relevante Grenze) sind bei 1 521 Lehrkräften (rund 71 % der Lehrkräfte mit Mehrzeiten) zu verzeichnen. Diese Lehrkräfte weisen zusammen 25 220 Mehrstunden (rund 28,1 % der Gesamtzahl der Mehrstunden) auf. 12. Mehrzeiten zwischen 41 und 60 Stunden sind bei 209 Lehrkräften (rund 9,7 % der Lehrkräfte mit Mehrzeiten) zu verzeichnen. Dies entspricht insgesamt 10 535 Stunden und rund 11,8 % aller Mehrstunden. 13. Mehrzeiten zwischen 61 und 80 Stunden sind bei 138 Lehrkräften (rund 6,4 % der Lehrkräfte mit Mehrzeiten) zu verzeichnen. Dies entspricht insgesamt 9 575 Stunden und rund 10,7 % aller Mehrstunden. 14. 282 Lehrkräfte (rund 13 % der Lehrkräfte mit Mehrzeiten) weisen mehr als 80 Mehrstunden (nach § 4 Abs. 2 Satz 4 Nds. ArbZVO-Schule relevante Grenze auf ein Schuljahr hochgerechnet ) auf. In Summe sind dies 44 303 Stunden, was wiederum einem Anteil in Höhe von rund 49,4 % entspricht. Dabei muss hervorgehoben werden, dass sich hierunter lediglich 81 Lehrkräfte aus dem allgemeinbildenden Bereich befinden, die einen Anteil von 12 460 Mehrstunden aufweisen. Dies entspricht rund 28 % der Mehrstunden dieser 282 Lehrkräfte. Das Problem von Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5483 8 15 (V Lehrkräften mit einer sehr hohen Anzahl an Mehrstunden muss somit weit überwiegend im BBS- Bereich festgestellt werden. . In der Gesamtbetrachtung muss zudem berücksichtigt werden, dass die Datenerhebung im laufenden Schuljahr durchgeführt wurde und bis zum Schuljahresende unter normalen Umständen die Chance bestanden hätte, gegebenenfalls einen Teil der Mehrstunden auszugleichen (z. B. wegen epochalen Unterrichts im 1. Schulhalbjahr). erteilt am 23.07.2020) Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LTmit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Sylvia Bruns und Susanne Victoria Schütz (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Antwortverhalten des Kultusministeriums auf Anfragen von Landtagsabgeordneten