Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/571 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Jörg Bode, Horst Kortlang und Hermann Grupe (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung namens der Landesregierung Was bedeutet „Land- und forstwirtsch. Verkehr frei“ (Zusatzzeichen Z 1026-38) genau? Anfrage der Abgeordneten Jörg Bode, Horst Kortlang und Hermann Grupe (FDP), eingegangen am 06.02.2018 - Drs. 18/282 an die Staatskanzlei übersandt am 13.02.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung namens der Landesregierung vom 26.03.2018, gezeichnet Dr. Bernd Althusmann Vorbemerkung der Abgeordneten Das Zusatzzeichen Z 1026-38 „Land- und forstwirtsch. Verkehr frei“ wird häufig mit den Verkehrszeichen 250 oder 260 kombiniert und kommt an zahlreichen Wegen und Straßen in Niedersachsen zur Anwendung. Das Thema, welche Verkehrsteilnehmer zur Land- und Forstwirtschaft zählen und welche nicht, ist komplex. In der Praxis herrschen Verwirrung und Unsicherheit vor, vereinzelt kommt es zu Streitigkeiten und Konflikten zwischen einzelnen Interessengruppen oder Personen. Zahlreiche Gerichtsverfahren haben sich aufgrund von Bußgeldbescheiden mit dem Thema beschäftigt . Laut der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ist der Zweck der Fahrt und nicht die Fahrzeugart entscheidend (agrarheute, 10.02.2017). In Gerichtsentscheidungen wird herausgestellt, dass das Befahren dem Zweck der Bewirtschaftung im Sinne landwirtschaftlicher Erzeugung tierischer oder pflanzlicher Art dienen muss. Der Gesetzgeber stellt die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, z. B. in § 5 BNatSchG, gleichberechtigt nebeneinander. Durch Gerichtsurteile, z. B. Beschluss OLG Celle , Aktenzeichen 322 SsRs 154/14 vom 27.05.2015, ist geklärt, dass sich auch die Jagdausübung in den Bereich der landwirtschaftlichen Nutzung eingliedert. Vorbemerkung der Landesregierung Die Anfrage der Abgeordneten beschäftigt sich mit der Fragestellung, welche Fahrten von am Verkehr Teilnehmenden in Straßen oder Wegen zulässig sind, die durch Verkehrszeichen 250 Straßenverkehrs -Ordnung (StVO - Verbot für Fahrzeuge aller Art) oder Verkehrszeichen 260 StVO (Verbot für Kraftfahrzeuge) in Kombination mit dem Zusatzzeichen 1026-38 StVO (Land- und forstwirtsch . Verkehr frei) gesperrt sind. Im Straßenverkehrsrecht gibt es keine Definition für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr. Bei der Auslegung kann insofern nur auf Festlegungen in anderen Rechtgebieten oder diesbezügliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Danach ist Landwirtschaft eine auf Erwerb gerichtete Urproduktion, welche die regelmäßige und darum pflegliche Nutzung des Bodens zum Zwecke der Gewinnung von Nahrungs- und technischen Rohstoffen pflanzlicher und tierischer Natur zum Gegenstand hat (OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2015, Az. 322 SsRs 154/14). Die Bewirtschaftung der Flächen muss im Rahmen eines Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/571 2 landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetriebes erfolgen. Eine hobbygärtnerische Landbestellung ist nicht ausreichend (OVG Münster, Urteil vom 17.06.2002, Az. 5 A 1533/01). Die planmäßige, auf den Anbau und Abschlag von Holz in Wäldern ausgerichtete Wirtschaftstätigkeit wird als Forstwirtschaft bezeichnet. Das Ziel dieser Wirtschaftstätigkeit umschließt die Rohstoffgewinnung und den Erhalt der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes. Als landwirtschaftlicher Verkehr wird der Verkehr von Fahrzeugen betrachtet, die zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehören, zu und von den am Weg gelegenen oder durch ihn erschlossenen Feldern , Wiesen, Weiden, Gewässern, Stallungen und Gebäuden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Wegbenutzer selbst Eigentümer oder nur Nutzungsberechtigter des anliegenden Grundstücks ist. Auch der Fahrzeugtyp ist unerheblich, es dürfen deshalb auch Autos und Lkw fahren. Entscheidend ist dabei, ob die Fahrt im Rahmen der üblichen Arbeiten durchgeführt wird, die der Bewirtschaftung des anliegenden landwirtschaftlichen Grundstücks dienen. Inbegriffen ist ferner der Verkehr von Nichtlandwirten (z. B. Lohnunternehmen), wenn er im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Grundstückes steht, also etwa zur Anlieferung dafür benötigter Stoffe wie z. B. Dünger und Futter oder zum Abtransport landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Darunter fallen beispielsweise auch Fahrten von landwirtschaftlichen Fachberatern mit Privat-Pkw (Bay VRS 62 381, Quelle: Hentschel/König/Dauer, 41. Auflage 2011) oder Fahrten von Tierärzten zu den an den Wegen gelegenen Stallungen. Gleiches gilt bezogen auf den forstwirtschaftlichen Verkehr. Als landwirtschaftlicher Verkehr ist ebenfalls der Transport von Biomasse von einem landwirtschaftlichen Betrieb zu einer Biogasanlage einzuordnen, wenn die Fahrten durch einen Landwirt oder durch einen von ihm Beauftragten im Umkreis des Erzeugerbetriebes erfolgen und ein von dem gesperrten Weg erschlossenes Grundstück erreicht werden soll. Aus der Betrachtungsweise heraus, dass bei der Einordnung als landwirtschaftliche Verkehre auf den Zweck der Wegbenutzung abgestellt wird und nicht auf bestimmte Fahrzeuge oder Halter, ergibt sich auch für die Anlieferung von durch einen gewerblichen Betreiber einer Biogasanlage eingekauften Biomasse keine grundsätzlich andere Bewertung. Auch hier wird der landwirtschaftliche Zweck als gegeben angesehen. Als Vorbehalt gilt in diesen Fällen, dass eine Anfahrt auf öffentlichen Straßen nicht möglich ist. Eine Zufahrt zu gewerblichen Biogasanlagen auf mit Zeichen 1026-38 StVO (oder 1026-36 StVO - Landwirtschaftlicher Verkehr frei) gekennzeichneten Wegen ist somit dann zulässig, wenn ausschließlich eine solche Zuwegung vorhanden ist, also zusätzlich keine öffentliche Straße dorthin führt. In den Bereich der Landwirtschaft werden im straßenverkehrsrechtlichen Zusammenhang auch der in der Anfrage genannte Betrieb von Fischerei und Imkerei eingeordnet. Ebenso wie beim übrigen landwirtschaftlichen Verkehr muss auf die Zweckbestimmung des Verkehrs im Rahmen der Fischerei und nicht auf die Person des am Verkehr Teilnehmenden abgestellt werden. Fischereiwirtschaftlicher Verkehr liegt daher nur dann vor, wenn ein Verkehrsvorgang als Bewirtschaftungsmaßnahme am Fischwasser anzusehen ist, die der Bebauung oder Ausnutzung des Erdbodens im Rahmen der übrigen Landwirtschaft entspricht. Vergleichbare Bewirtschaftungsmaßnahmen stellen etwa die Reinigung des Gewässers, der Besatz mit Fischen, die Fütterung , die Durchführung von Kontrollen oder auch der zu Erwerbszwecken betriebene Fang selbst dar. Nicht unter die Kategorie fischereiwirtschaftlicher Verkehr und damit den landwirtschaftlichen Verkehr im Sinn des Straßenverkehrsrechts fällt die Fahrt eines Angelfischers zu einem Fischgewässer zur Ausübung seines Hobbies (OLG Köln, Beschluss vom 18.04.1986, Az. Ss 89/86). Basierend auf dieser Betrachtungsweise werden auch Fahrten im Rahmen der Ausübung der Imkerei als landwirtschaftlicher Verkehr betrachtet. Es liegt in der Natur der Sache, dass Bienenvölker grundsätzlich dorthin verbracht werden müssen, wo sie genug Nahrung finden bzw. wo sie benötigt werden. Eben auch, um den Anforderungen der Landwirtschaft Rechnung zu tragen, die bei vielen Pflanzen (z. B. Raps) von der Bestäubungsleistung der Bienen profitieren. Die Tätigkeiten, die dabei von den Imkern ausgeführt werden, umfassen den Transport der Völker hin zu den landwirtschaftlichen Flächen bzw. den Abtransport von dort sowie Fahrten zum Standort im Hinblick auf Kontrollen bzw. Betreuung der Völker. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/571 3 Ebenso werden auch Fahrten im Zusammenhang mit der Jagdausübung (mit eingeschlossen die Jagdhundeausbildung) als land- und forstwirtschaftliche Verkehre nach der StVO angesehen. Als Grundlage für diese Einordnung dient u. a. auch der von den Abgeordneten in ihrer Vorbemerkung zitierte Beschluss des OLG Celle vom 27.05.2015 (Az. 322 SsRs 154/14). Das Jagdrecht ist danach unter besonderer Berücksichtigung seiner ökologischen Ausgleichsfunktion für den ländlichen Raum zu verstehen und anzupassen an die land- und forstwirtschaftliche Nutzung. Es ist als Nutzungsrecht am freilebenden Wild den land- und forstwirtschaftlichen Flächen zugeordnet. Gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) ist der Wildbestand unter besonderer Berücksichtigung der ökologischen Ausgleichsfunktion des ländlichen Raumes auszurichten und an die land- und forstwirtschaftlich genutzte und betreute Landschaft anzupassen. Die Hege ist dabei so durchzuführen, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden reduziert bzw. verhindert werden, sodass die Jagd unmittelbar sowohl land- als auch forstwirtschaftlichen Zwecken dient und demzufolge sowohl der Land- als auch der Forstwirtschaft zuzuordnen ist. 1. Wie ist das Aufstellen der Verkehrszeichen 250 oder 260 mit und ohne das Zusatzzeichen Z 1026-38 in Deutschland geregelt, und wer ist befugt, die Aufstellung oder den Abbau anzuordnen? Die Zuständigkeit für die Anordnung von Verkehrszeichen liegt nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bei den Straßenverkehrsbehörden. In Niedersachsen sind diese Aufgabe der Region Hannover , den Landkreisen, kreisfreien Städten, selbstständigen Städten und selbstständigen Gemeinden übertragen worden (Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises). Die Festlegung der grundsätzlichen Regelungen zur Aufstellung von Verkehrszeichen erfolgt über die StVO und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (VwV) zur StVO. 2. Bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung zur Aufstellung dieser Verkehrszeichenkombination ? Ja. 3. Welche Gründe liegen in der Regel bei einer Anordnung der Straßenverkehrsbehörde zur Aufstellung der Verkehrszeichen 250 oder 260 mit dem Zusatzzeichen Z 1026-38 vor? Anhaltspunkte für die Notwendigkeit von Fahrverboten für den übrigen Verkehr auf Wegen im Bereich von zusammenhängenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs. 4. Was regelt die Kombination des Verkehrszeichens 250 mit dem Zusatzzeichen Z 1026- 38 genau? Regelung: Verbot für Fahrzeuge aller Art, ausgenommen, land- und forstwirtschaftlicher Verkehr. Ge- oder Verbot Zeichen 250: Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden (StVO - Anlage 2, zu § 41 Abs. 1, Vorschriftzeichen). 5. Was regelt die Kombination des Verkehrszeichens 260 mit dem Zusatzzeichen Z 1026- 38 genau? Regelung: Verbot für Kraftfahrzeuge, ausgenommen, land- und forstwirtschaftlicher Verkehr. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/571 4 Ge- oder Verbot Zeichen 260: Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge (StVO - Anlage 2, zu § 41 Abs. 1, Vorschriftzeichen). 6. Können Bürgerinnen und Bürger davon ausgehen, dass es sich bei Straßen und Wegen , die entweder mit einer Verkehrszeichenkombination Vz 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 oder Vz 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 ausgestattet sind, um Verkehrsflächen für jedermann handelt? Unter Berücksichtigung der von der Beschilderung ausgehenden Ge- oder Verbote: ja. 7. Wären Privatwege besonders zu kennzeichnen oder abzusperren, wenn sie nicht für jedermann offenstehen? Ja. 8. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Radfahrer einen Weg oder eine Straße benutzen , wenn die Verkehrszeichenkombination Vz 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 am Wegesrand anzutreffen ist? Das Fahrrad ist zu schieben. Es wird ergänzend auch auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 9. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Nutzungsberechtigte eines Feldgartens - gemeint ist eine grundstücksbezogene gärtnerische Nutzung im Außenbereich - einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination Vz 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 oder Vz 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 am Wegesrand anzutreffen ist? Erforderlich ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO. 10. Ist es zutreffend, dass Ernteerzeugnisse von Flächen aus nicht gewerblichem Gemüse-, Obst- und Gartenbau, die sich an Straßen oder Wegen mit einer Verkehrszeichenkombination Vz 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 oder Vz 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 befinden, nicht mit einem Privatfahrzeug abtransportiert werden dürfen bzw. nur nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO? Ja. 11. Unter welchen Voraussetzungen dürfen gewerbliche Imker einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination Vz 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 oder Vz 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 am Wegesrand anzutreffen ist? Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 12. Unter welchen Voraussetzungen dürfen nebenerwerblich tätige Imker einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination Vz 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 oder Vz 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 am Wegesrand anzutreffen ist? Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/571 5 13. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Hobbyimker im Sinne von eigenerwerblicher Imkerei einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination Vz 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 oder Vz 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 am Wegesrand anzutreffen ist? Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 14. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Halter von Nutztieren (Haupterwerb, Nebenerwerb und Hobbynutzer) einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination Vz 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 oder Vz 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 am Wegesrand anzutreffen ist? Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 15. Dürfen Bürgerinnen und Bürger Wege oder Straßen mit der Verkehrszeichenkombination Vz 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 oder Vz 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 zum Zwecke der Eigenversorgung (z. B. Pilz- oder Beerensammlungen) mit ihren Fahrzeugen nutzen? Nein. 16. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Organisationen des Landschaftsschutzes und der Landschaftspflege einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination Vz 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 oder Vz 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 am Wegesrand anzutreffen ist? Die Voraussetzungen für eine Durchfahrtberechtigung liegen nicht vor. Erforderlich ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. 17. Welche Vereine, Verbände und Organisationen fallen unter die Formulierung Organisationen des Landschaftsschutzes und der Landschaftspflege in Verbindung mit der StVO? Organisationen des Landschaftsschutzes und der Landschaftspflege ist kein feststehender Begriff mit klar zuzuordnenden Vereinen, Verbänden und Organisationen. Eine zusammenfassende Übersicht über alle infrage kommende Einrichtungen gibt es in Niedersachsen nicht. Unter die Formulierung bzw. den Begriff „Organisationen des Landschaftsschutzes und der Landschaftspflege “ könnten z. B. die nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in Niedersachsen anerkannten Naturschutzvereinigungen mit naturschutzrechtlichen Mitwirkungs- und Klagerechten nach § 63 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) bzw. § 64 BNatschG i. V. m. § 38 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGB- NatschG) fallen. 18. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Berufsjäger im Zusammenhang mit der Jagdausübung einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination Vz 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 oder Vz 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 am Wegesrand anzutreffen ist? Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/571 6 19. Unter welchen Umständen oder Voraussetzungen dürfen Freizeitjägerinnen/Freizeitjäger Wege oder Straßen benutzen, die durch eine Verkehrszeichenkombination Vz 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 oder Vz 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 gekennzeichnet sind? Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 20. Wie beurteilt die Landesregierung mit Bezug auf den Beschluss des OLG Celle, Az.: 322 SsRs 154/14, das Befahren von Wegen und Straßen, die durch die Verkehrszeichenkombination Vz 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 oder Vz 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 gekennzeichnet sind, durch Jäger auf dem Weg zur Ausbildung von Jagdhunden ? Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 21. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Berufsfischer einen Weg oder eine Straße benutzen , wenn die Verkehrszeichenkombination Vz 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 oder Vz 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 am Wegesrand anzutreffen ist? Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 22. Unter welchen Voraussetzungen dürfen nutzungsberechtigte Sportfischer, z. B. auf der Basis selbstständiger oder beschränkter Fischereirechte oder eines Pachtverhältnisses , einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination Vz 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 oder Vz 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 am Wegesrand anzutreffen ist? Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 23. Dürfen Hobby- oder Urlaubsangler mit einem Fischereierlaubnisschein einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination Vz 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 oder Vz 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 am Wegesrand anzutreffen ist? Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 24. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Gewässerwarte von Fischereivereinen einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination Vz 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 oder Vz 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 am Wegesrand anzutreffen ist? Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 25. Unter welchen Voraussetzungen dürfen bestellte Fischereiaufseher einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination Vz 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 oder Vz 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 am Wegesrand anzutreffen ist? 26. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Vollzugsbeamte zur Wahrung der Fischereiaufsicht einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination Vz 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 oder Vz 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 am Wegesrand anzutreffen ist? Aufgrund des Sachzusammenhanges werden die Fragen 25 und 26 gemeinsam beantwortet. Gemäß § 56 Abs. 1 des Niedersächsischen Fischereigesetzes bestellen das Fischereiamt für die Küstengewässer und die Gemeinden eigene Vollzugsbeamte. Sie können auch ehrenamtliche Fi- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/571 7 schereiaufseher bestellen. Sowohl die Vollzugsbeamten als auch die ehrenamtlichen Fischereiaufseher können, sofern dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig ist, die genannten Straßen benutzen. 27. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Biogasanlagenbetreiber einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination Vz 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 oder Vz 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 am Wegesrand anzutreffen ist? Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 28. Fällt das Betreiben einer gewerblichen Biogasanlage mit dem Ziel der Energieerzeugung und gewinnorientierten Veräußerung unter das Begriffspaar „land- und forstwirtschaftliche Nutzung“ und, wenn ja, auf welcher Grundlage beruht dies? Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 29. Gibt es Unterschiede zwischen nutzungsberechtigten Jägern, Fischern, Imkern, Gartenbauern , Land- und Forstwirten bei der Nutzung von Wegen und Straßen, an deren Wegesrand die Verkehrszeichenkombination Vz 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 oder Vz 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 anzutreffen ist? Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 30. Wenn ja, welche Unterschiede sind dies, und auf welcher Rechtsgrundlage beruhen diese? Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 31. Gibt es zwischen den Bundesländern einheitliche oder unterschiedliche Auslegungen oder einen unterschiedlichen Umgang bei der zulässigen Nutzung von Wegen oder Straßen, die mit einer Verkehrszeichenkombination Vz 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 oder Vz 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 ausgestattet sind? Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. 32. Wenn ja, wie drückt sich dies aus? Entfällt. 33. Wird die Überwachung und Kontrolle der Nutzung von Wegen oder Straßen, die mit einer Verkehrszeichenkombination Vz 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 oder Vz 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 ausgestattet sind, durch Nutzungsberechtigte von den Straßenverkehrsbehörden und Überwachungsbehörden einheitlich oder unterschiedlich gehandhabt? Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/571 8 34. Gibt es Erlasse oder Verordnungen des Landes Niedersachsen zum Umgang mit der Nutzung von Wegen oder Straßen, die mit einer Verkehrszeichenkombination Vz 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 oder Vz 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 ausgestattet sind? Ja. Einzelerlasse auf Nachfragen von Straßenverkehrsbehörden. 35. Haben die zuständigen Straßenverkehrsbehörden in Niedersachsen Ermessensspielräume beim Umgang mit der Nutzung von Wegen oder Straßen, die mit einer Verkehrszeichenkombination Vz 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 oder Vz 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 ausgestattet sind? Ja. 36. Sind der Landesregierung unterschiedliche Anwendungen/Auslegungen bei den Straßenverkehrsbehörden oder Überwachungsbehörden bezüglich der landwirtschaftlichen Straßennutzung bekannt? Nein. 37. Was fällt nach Ansicht der Landesregierung unter die landwirtschaftliche Straßennutzung ? Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 38. Wird sich die Landesregierung dafür einsetzen, dass z. B. nutzungsberechtigte Jäger, Angler und Imker problemlos und konfliktfrei Wege oder Straßen, die mit einer Verkehrszeichenkombination Vz 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 oder Vz 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-38 ausgestattet sind, zum Zwecke ihrer bestellten Aufgabenerfüllung (z. B. Fischereiaufsicht), zur Umsetzung von Nutzungsrechten (z. B. Jagd und Fischerei ) oder zum Zwecke der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion benutzen können ? Kein Erfordernis. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 39. Welche Auswirkungen hat das Vorhandensein eines ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes , in dem die ordnungsgemäße rechtmäßige Ausübung der Land-, Forstund Fischereiwirtschaft zulässig ist, auf die hier angeführten Fragestellungen? Keine. (Verteilt am 28.03.2018) Drucksache 18/571 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Jörg Bode, Horst Kortlang und Hermann Grupe (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung Was bedeutet „Land- und forstwirtsch. Verkehr frei“ (Zusatzzeichen Z 1026-38) genau?