Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/576 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Christian Grascha, Dr. Stefan Birkner und Hermann Grupe (FDP) Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung Reichen die steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der durch Sturmtief Friederike geschädigten Waldeigentümer aus? Anfrage der Abgeordneten Christian Grascha, Dr. Stefan Birkner und Hermann Grupe (FDP), eingegangen am 23.02.2018 - Drs. 18/417 an die Staatskanzlei übersandt am 28.02.2018 Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung vom 27.03.2018, gezeichnet Reinhold Hilbers Vorbemerkung der Abgeordneten In einer Pressemitteilung vom 30. Januar 2018 stellt das Finanzministerium fest, das Sturmtief Friederike habe am 18. Januar 2018 in einigen Gebieten Niedersachsens große Schäden verursacht , die bei den Betroffenen zu erheblichen finanziellen Belastungen geführt hätten (https://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/sturmtief-friederike--land-unter stuetzt-geschaedigte-durch-steuerliche-manahmen-161439.html, Abrufdatum: 8. Februar 2018). Dazu äußert sich Finanzminister Hilbers in der Pressemitteilung: „Zur Vermeidung unbilliger Härten wird Niedersachsen die durch das Sturmtief geschädigten Bürgerinnen und Bürger unterstützen und insbesondere den in besonderer Weise betroffenen Wald- und Forstbesitzern mit steuerlichen Erleichterungen entgegenkommen.“ Dazu hat das Finanzministerium am 29. Januar 2018 den Erlass „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch das Sturmtief Friederike verursachten Schäden in Niedersachsen“ herausgegeben. Im Wesentlichen wird auf die gültige Rechts- und Erlasslage hingewiesen und ergänzend darauf hingewiesen, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die geltenden steuerlichen Regelungen im Rahmen einer Billigkeitslösung auf sämtliche Erträge aus dem Schadereignis zulässig sind. Die Nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft, verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse , erlaubt jedoch weitere Möglichkeiten, den Betroffenen Hilfe zu gewähren. Vorbemerkung der Landesregierung Niedersachsen hat als erstes Bundesland mit der Gewährung steuerlicher Hilfen für vom Orkan Friederike betroffene Bürgerinnen und Bürger reagiert. Dabei wurde der gesetzliche und bundesweit vereinbarte Rahmen ausgeschöpft. Insbesondere enthält der angesprochene Erlass des Finanzministeriums vom 29. Januar 2018 eine die Forstwirtschaft betreffende Sonderregelung für die Gewährung der Tarifvergünstigung nach § 34 b des Einkommensteuergesetzes (EStG); vgl. dazu im Einzelnen die Antwort zu 2. 1. Welche weiterhin im Rahmen der o. g. nationalen Richtlinie möglichen Hilfen zur Schadensbewältigung wird die Landesregierung den Betroffenen gewähren? Keine. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/576 2 2. Warum wird für Schäden in der Forstwirtschaft nicht die Regelung aus Ziffer 3.2.1 des Erlasses angewandt und so eine vollständige Steuerfreistellung für das sogenannte Kalamitätsholz gewährt? Die vom Orkan Friederike betroffenen Forstwirte erhalten für die angesprochenen sogenannten Kalamitätsnutzungen bei der Einkommensbesteuerung eine besondere Tarifvergünstigung nach § 34 b EStG. Für die Anwendung dieses Einkommensteuertarifs ist der für den Forstbetrieb maßgebliche sogenannte Nutzungssatz von Bedeutung (vgl. dazu auch § 68 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung - EStDV). Grundsätzlich gilt für außerordentliche Holznutzungen die halbe tarifliche Einkommensteuer (ESt). Soweit die außerordentlichen Holznutzungen den Nutzungssatz nach § 68 EStDV übersteigen, gilt ein Steuersatz von einem Viertel der tariflichen ESt. Abweichungen hiervon sind nur nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung in § 34 b Abs. 5 EStG zulässig . Im Fall des Orkans Friederike wird nach der erforderlichen Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium für Gewinne aus Kalamitätsnutzungen generell (d. h. vom ersten Festmeter an auch innerhalb des Nutzungssatzes) der Steuersatz von einem Viertel der tariflichen ESt gewährt, wenn die Gesamtschadensmenge im Betrieb mehr als das Doppelte des Nutzungssatzes ausmacht . Für eine weitergehende Vergünstigung bieten weder das EStG noch der auf Bund/Länderebene abgestimmte sogenannte Rahmenkatalog für Naturkatastrophen eine Rechtsgrundlage. Die angesprochene Tz. 3.2.1 des o. g. Erlasses vom 29. Januar 2018 regelt andere Sachverhalte und kann für Gewinne aus Kalamitätsnutzungen in der Forstwirtschaft nicht entsprechend angewendet werden. Diese Tz. betrifft ausschließlich Land- und Forstwirte, deren steuerlicher Gewinn aus Landwirtschaft oder Sondernutzungen mit den gesetzlichen Gewinnpauschalen nach § 13 a EStG angesetzt wird. Bei jährlich gleichbleibenden Gewinnpauschalen werden naturgemäß besondere Schadensereignisse im Laufe eines Wirtschaftsjahrs grundsätzlich nicht mindernd berücksichtigt . Daher ist es gerechtfertigt, bei Ertragsausfällen aufgrund eines erheblichen Schadensereignisses die auf einen angemessenen Teil des pauschalen Gewinns entfallende ESt zu erlassen. Soweit der Gewinn eines Land- und Forstwirts - wie z. B. im Bereich der forstwirtschaftlichen Betätigung - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Höhe der im Wirtschaftsjahr erzielten Erlöse ermittelt wird, wirken sich auch Ertragsausfälle durch Schadensereignisse in tatsächlich zutreffender Höhe gewinnmindernd aus. Es besteht dann kein sachlicher Grund für einen zusätzlichen Steuererlass. 3. Plant die Landesregierung Fördermaßnahmen zur Holzkonservierung, um die Holzentwertung von Kalamitätsholz zu stoppen, wenn ja, welche Maßnahmen werden wann und wie umgesetzt, wenn nein, warum nicht? Ja. Das Land Niedersachsen unterstützt die privaten Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer bei Erstinvestitionen für geeignete Einrichtungen und Anlagen zur Nasslagerung (Wasserlagerung) und Konservierung von Holz zur Vorbeugung von Kalamitäten von Schaderregern, insbesondere des Borkenkäfers . Die Förderanträge können ab sofort über die niedersächsische Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen gestellt werden. 4. Reichen die vorhanden Regelungen und Instrumente aus, um mögliche Folgeschäden dieser Naturkatastrophe zeitnah abschätzen zu können? Ja - nach derzeitiger Einschätzung. 5. Plant die Landesregierung Fördermaßnahmen zur Schadensbeseitigung wie Zuschüsse für die notwendige Wegeinstandsetzung oder Wiederaufforstung, wenn ja, welche Maßnahmen werden wann und wie umgesetzt, wenn nein, warum nicht? Ja. Das Land Niedersachsen unterstützt den betroffenen Privat- und Kommunalwald bei der Schadensbewältigung . Im Rahmen der Niedersächsischen Förderrichtlinie stehen für die Beseitigung Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/576 3 von Schäden und zur Instandsetzung der forstwirtschaftlichen Wege sowie für die Wiederaufforstung der zerstörten Waldflächen Fördermittel von Land und Bund zur Verfügung. Gefördert wird die Wiederaufforstung mit standortgemäßen Mischholz- bzw. Laubholzkulturen einschließlich Kulturvorbereitung . Darüber hinaus werden die Waldrandgestaltung, der Schutz und die Pflege der Kultur während der Dauer der ersten fünf Jahre finanziell unterstützt. Sobald die Förderrichtlinie in Kraft ist, können entsprechende Anträge gestellt werden. (Verteilt am 04.04.2018) Drucksache 18/576 Reichen die steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der durch Sturmtief Friederike geschädigten Waldeigentümer aus? Anfrage der Abgeordneten Christian Grascha, Dr. Stefan Birkner und Hermann Grupe (FDP), ein-gegangen am 23.02.2018 - Drs. 18/417 an die Staatskanzlei übersandt am 28.02.2018 Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung vom 27.03.2018