Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/589 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Harm Rykena (AfD) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Protestnote des Schulelternrats Oberschule Alexanderstraße aus Oldenburg Anfrage des Abgeordneten Harm Rykena (AfD), eingegangen am 20.02.2018 - Drs. 18/413 an die Staatskanzlei übersandt am 28.02.2018 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 29.03.2018, gezeichnet In Vertretung Gaby Willamowius Vorbemerkung des Abgeordneten Der Schulelternrat der Oberschule Alexanderstraße aus Oldenburg hat in einem Schreiben an Mitglieder des Landtages gegen einen seiner Ansicht nach erheblichen Unterrichtsausfall aufgrund von Lehrerabordnungen an die Grundschulen und den Arbeitsplatzabbau in der Mensa protestiert. In dem Protestschreiben wird nahegelegt, dass die Lehrerabordnungen einseitig auf Kosten des Dezernats 2 (zuständig für Grund-, Ober-, Haupt-, Real- und Förderschulen) getätigt werden könnten , während dem Elternrat Abordnungen aus dem Dezernat 3 (zuständig für Gymnasien und Gesamtschulen ) nicht bekannt seien. Daher werde der „Unterricht nur noch im Rahmen der absoluten Mindestanforderung durchgeführt.“ Weiterhin beklagt die Elternvertretung, dass die Oberschule als Schulform in mehrerlei Dingen benachteiligt werde und gleichzeitig unter besonderen Belastungen stehe. – Es werde in diese „am wenigsten in Lehrkräfte und Gebäudesubstanz investiert“, während in „die ersetzende Schulform IGS“ „Millionenbeträge“ investiert würden. – An den Oberschulen würden zusammen mit den Grundschulen die „meisten Kinder mit Fluchterfahrung beschult“. – An den OS würden neben den Grundschulen die meisten Kinder mit Förderbedarf beschult. Daher erscheint Klärungsbedarf bezüglich der Forderungen und Beobachtungen der Elternschaft, ob Letztere zu halten sind. Anmerkung zu den Fragen: Alle Fragen beziehen sich grundsätzlich auf den Verwaltungsbezirk Stadt Oldenburg. Sofern für diesen Bezirk keine Daten vorliegen, wird um Nennung von Daten nächsthöherer Ebene gebeten. Vorbemerkung der Landesregierung Die Oberschule hat wie alle Schulen die Aufgabe, den im Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) festgelegten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu erfüllen. Sie soll die Schülerinnen und Schüler altersgemäß in die in § 2 NSchG genannten Wertvorstellungen und Normen einführen, sie befähigen, über sie zu reflektieren, und damit eine sichere Grundlage für den persönlichen Lebensweg und für das verantwortungsbewusste Mitwirken im gesellschaftlichen Leben bilden. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/589 2 Die Ziele, Inhalte und Methoden für den Unterricht in der Oberschule sind durch den Erlass „Die Arbeit in der Oberschule“ vom 07.07.2011, zuletzt geändert durch Runderlass des Kultusministeriums vom 23.06.2015, sowie durch fachbezogene Kerncurricula und curriculare Vorgaben bestimmt. Die Oberschule umfasst als Schule des Sekundarbereichs I die Schuljahrgänge 5 bis 10. Eine Oberschule kann als Oberschule ohne gymnasiales Angebot oder als Oberschule mit gymnasialem Angebot geführt werden. Der Unterricht kann nach Entscheidung der Schule im Rahmen der Vorgaben – jahrgangsbezogen (in den Schuljahrgängen 5 und 6), – jahrgangsbezogen in Verbindung mit Fachleistungsdifferenzierung auf zwei oder drei Anforderungsebenen in den Kernfächern (Deutsch, Mathematik und Englisch) oder – überwiegend schulzweigbezogen (mehr als 50 % des Unterrichts werden schulformbezogen unterrichtet ) erteilt werden. Das gymnasiale Angebot einer Oberschule soll ab dem 7. Schuljahrgang und muss ab dem 9. Schuljahrgang überwiegend schulzweigbezogen geführt werden. Eine Oberschule kann nach § 23 Abs. 1 NSchG als offene, teilgebundene oder voll gebundene Ganztagsschule geführt werden. Es ist das Ziel der Oberschule, den Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte oder vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und ihnen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine individuelle Schwerpunktbildung zu ermöglichen. Die Oberschule stärkt Grundfertigkeiten , selbstständiges Lernen und fördert soziales Lernen im Unterricht sowie durch ein gemeinsames Schulleben. An der Oberschule sollen die Schülerinnen und Schüler die Qualifikationen erwerben, mit denen sie ihren Bildungsweg berufs-, aber auch studienbezogen fortsetzen können. Das Unterrichtsangebot der Oberschule besteht aus Pflichtunterricht, Wahlpflichtunterricht und Wahlunterricht. Pflicht- und Wahlpflichtunterricht sind für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich. In den Schuljahrgängen 6 bis 10 bietet die Oberschule ein Wahlpflichtunterrichtsangebot an, das in allen Schuljahrgängen grundsätzlich vier Wochenstunden umfasst. Ab dem 6. Schuljahrgang nehmen Schülerinnen und Schüler – entweder an einem durchgängigen Wahlpflichtkurs in der zweiten Fremdsprache mit vier Wochenstunden oder – an zwei Wahlpflichtkursen in unterschiedlichen anderen von der Schule angebotenen Fächern mit jeweils zwei Wochenstunden teil. Schülerinnen und Schüler, die im gymnasialen Angebot unterrichtet werden, nehmen an der zweiten Fremdsprache als Pflichtunterricht teil. Die Oberschule bietet im 9. und 10. Schuljahrgang einen berufspraktischen Schwerpunkt mit Maßnahmen zur Berufsorientierung und Berufsbildung, die Profile Fremdsprachen, Wirtschaft, Technik sowie Gesundheit und Soziales sowie im gymnasialen Angebot eine Vorbereitung auf den Besuch der gymnasialen Oberstufe an. Am Ende des 10. Schuljahrgangs können folgende Abschlüsse erworben werden: – Erweiterter Sekundarabschluss I, der zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe des allgemeinbildenden Gymnasiums oder einer Gesamtschule sowie eines beruflichen Gymnasiums (11. Schuljahrgang) berechtigt, – Sekundarabschluss I - Realschulabschluss, – Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss. Am Ende des 9. Schuljahrgangs kann der Hauptschulabschluss erworben werden. Die stichtagsbezogene statistische Erhebung zur Unterrichtsversorgung an den allgemeinbildenden Schulen beinhaltet keine Erfassung von Individualdaten der Schülerinnen und Schüler. Auch dar- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/589 3 Abordnungen von Lehrkräften in Oldenburg (Stadt) im Schuljahr 2017/2018 Abordnungsart Umfang in Stunden Abordnungsart Umfang in Stunden Abordnungen von HS, RS, OBS an Schulen in OL (S) 360,5 Abordnungen von IGS und GY an Schulen in OL (S) 82,0 Abordnungen von HS, RS, OBS an Schulen in LK außerhalb von OL (S) 81,5 Abordnungen von IGS und GY an Schulen in LK außerhalb von OL (S) 132,0 Gesamt 442,0 Gesamt 214,0 Abordnungen aus dem Dezernat 2 Abordnungen aus dem Dezernat 3 über hinaus werden keine Individualdaten der Schülerinnen und Schüler in Niedersachsen statistisch erfasst. Aus diesem Grunde sind Aussagen über „Fluchterfahrungen“ der Schülerinnen und Schüler nicht möglich. 1. Stimmt die Beobachtung, dass Lehrerabordnungen im Verwaltungsbezirk Stadt Oldenburg einseitig aus dem Dezernat 2 vorgenommen werden, während das Dezernat 3 geschont wird (bitte mit der Nennung von Vergleichszahlen und Begründung)? Zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung an Grundschulen werden aus Oldenburger Oberschulen Lehrkräfte an Grundschulen abgeordnet. Abordnungen aus Gymnasien oder Gesamtschulen sind zum Ausgleich der Unterrichtsversorgung innerhalb der Stadt Oldenburg nur dezernatsintern notwendig geworden. Allerdings ordnen Oldenburger Gymnasien und Gesamtschulen zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung an Grund- und Oberschulen in die angrenzenden Landkreise ab. Die nachfolgende Aufstellung listet die Abordnungsmaßnahmen nach Dezernaten an Schulen in Oldenburg (Stadt) und an Schulen in die Oldenburg (Stadt) umgebenden Landkreise auf: Das gesamte Abordnungsvolumen von Lehrkräften in OL (S) im Schuljahr 2017/2018 beträgt somit 656,0 Stunden, wovon 67,4 % aller Stunden aus dem Dezernat 2 und 32,6 % aller Stunden aus dem Dezernat 3 stammen. Die Beobachtung des Schulelternrats der Oberschule Alexanderstraße in Oldenburg, dass Lehrerabordnungen im Verwaltungsbezirk Stadt Oldenburg einseitig aus dem Dezernat 2 vorgenommen würden, während das Dezernat 3 nicht betroffen sei, ist daher nicht zutreffend. 2. Wie viele Kinder werden an den Oberschulen im Vergleich zu anderen Schulformen der allgemeinen Bildung beschult (bitte mit Angabe von Vergleichszahlen und Begründung )? Zum Stichtag 17.08.2017 besuchen insgesamt 17 091 Schülerinnen und Schüler die öffentlichen allgemeinbildenden Schulen (ohne Abendgymnasium und Kolleg) in der Stadt Oldenburg. Sie verteilen sich wie folgt auf die jeweilige Schulform: Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/589 4 Schulform Schülerinnen/Schüler Grundschule 1) 5 509 Oberschule 1 931 Förderschule 745 Gymnasium 2) 5 655 IGS 3 251 1) ohne Schulkindergarten 2) ohne AGY und Kolleg Gemäß § 59 NSchG in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar 2018 (Nds. GVBl. S. 16), haben die Erziehungsberechtigten im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen. 3. Wie viele Kinder mit Fluchterfahrung werden an den Oberschulen im Vergleich zu anderen Schulformen der allgemeinen Bildung beschult (bitte mit Angabe von Vergleichszahlen und Begründung)? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 4. Aus welchen Ländern stammen die Kinder, welche als Kinder mit Fluchterfahrung qualifiziert werden (bitte um Nennung der Länder und Aufschlüsselung, wie viele Kinder aus den verschiedenen Ländern kommen)? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 5. Wie viele Kinder mit besonderem Förderbedarf werden an den Oberschulen im Vergleich zu den anderen Schulformen der allgemeinen Bildung beschult (bitte mit Angabe und Aufschlüsselung der verschiedenen Förderformen [ES, Sprache usw.])? Die Verteilung der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (ohne Integrationsklassen im Schuljahrgang 10) in der Stadt Oldenburg auf die allgemeinbildenden Schulformen (ohne Schulkindergarten, Abendgymnasium und Kolleg) zum Stichtag 17.08.2017 sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen: Inklusiv gesamt darunter mit dem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf Schulform LE SR ES HÖ SE KM GB Grundschule 2) 252+x 95 25 59 -* -* 41 32 Oberschule 127+x 97 -* 20 -* -* 5 5 Gymnasium 3) 25+x 0 0 9 11 -* 5 0 IGS 132+x 84 -* 16 5 0 7 18 2) ohne Schulkindergarten 3) ohne AGY und Kolleg * Anmerkung: Aus Gründen des Kindeswohls und des Datenschutzes wird auf die Einzeldarstellung nach Förderschwerpunkten verzichtet, wenn die Anzahl unter 5 ist. Andernfalls sind bei den in der Tabelle markierten Zellen * Rückschlüsse auf bestimmte Personen möglich. Die Summenbildung erfolgt deshalb ohne die Werte in den Zellen mit *. 6. Welche Beträge wurden in den Zeiträumen von 2012 bis 2017 in die Gebäudesanierung von Oberschulen im Vergleich zu anderen Schulformen der Sekundarstufe 1 wie IGS, Gymnasium usw. investiert, und wie erklärt die Landesregierung die Unterschiede? Die Verantwortung über die Gebäudesanierung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen Niedersachsens obliegt dem Schulträger der jeweiligen Schule, d. h. den Gemeinden, den Samtgemeinden , den öffentlich-rechtlich Verpflichteten in gemeindefreien Gebieten, den Landkreisen und Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/589 5 kreisfreien Städten. Das Niedersächsische Schulgesetz regelt hierzu in Abschnitt 6, §§ 101 bis 111, die näheren Bestimmungen. (Verteilt am 03.04.2018) Drucksache 18/589 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Protestnote des Schulelternrats Oberschule Alexanderstraße aus Oldenburg Vorbemerkung des Abgeordneten