Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/610 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Stefan Wenzel und Imke Byl (Grüne) Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung Anlagerichtlinien des Landes: Welche sozialen und ökologischen Kriterien bei Geldanlagen von öffentlichen Mitteln plant die Landesregierung? Anfrage der Abgeordneten Stefan Wenzel und Imke Byl (Grüne), eingegangen am 27.02.2018 - Drs. 18/429 an die Staatskanzlei übersandt am 02.03.2018 Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung vom 05.04.2018, gezeichnet Reinhold Hilbers Vorbemerkung der Abgeordneten Um die Ziele des internationalen Klimagipfels in Paris zu erreichen, muss eine drastische „Dekarbonisierung “ der Energieversorgung erreicht werden. Der allergrößte Teil der heute bekannten fossilen Rohstoffvorkommen muss laut dem Sachverständigenrat für Umweltfragen in der Erde bleiben , um die Ziele des Pariser Klimaabkommens zu erreichen. Die nationalen Klimaschutzpläne werden an diesen Zielen gemessen und zukünftig alle fünf Jahre im Rahmen des Klimaabkommens von Paris von den Vereinten Nationen geprüft. Die notwendige, schrittweise „Dekarbonisierung“ betrifft Wirtschaft und Gesellschaft gleichermaßen und hat dementsprechend auch Konsequenzen für die Investments institutioneller Geldanleger. So hat der Versicherungskonzern Allianz bereits angekündigt, keine kohlebasierten Geschäftsmodelle mehr zu finanzieren. Die Allianz wird nicht mehr in Unternehmen investieren, wenn diese mehr als 30 % ihres Umsatzes durch den Abbau von Kohle oder mehr als 30 % ihrer Energieerzeugung aus Kohle erzielen. Auch die französische Axa und der norwegische Pensionsfonds, der größte Staatsfonds der Welt, haben den Ausstieg aus dem Kohlegeschäft angekündigt. Zuletzt haben die Länder Berlin und Bremen beschlossen, öffentliche Gelder aus fossilen Energien und Atomkraft abzuziehen. Darüber hinaus gewinnen die Sustainable Development Goals der UN, die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht für Unternehmen und weitere Nachhaltigkeitskriterien aus dem Umwelt- und Sozialbereich eine wachsende Rolle bei der Frage, wie Geldmittel langfristig gewinnbringend, sicher, verantwortungsbewusst angelegt werden können und sollen. So rückt z. B. der Ausschluss von Kinderarbeit oder von Investitionen in die Rüstungsindustrie bei Geldanlagen mit öffentlichen Mitteln zunehmend in den Fokus. Um die Liquidität des Landes zu steuern, erfolgt täglich eine Aufnahme und Anlage von Mitteln auf dem Geldmarkt. Im Laufe eines Jahres wird der Gesamthaushalt des Landes am Geldmarkt vielfach umgeschlagen. Laut Website des MF vom 02.02.2018 summierten sich die banktäglich disponierten Aufnahmen und Anlagen allein im Jahr 2017 auf ein absolutes Volumen von mehr als 418 Milliarden Euro. Seit diesem Jahr fördert das Bundesumweltministerium ein Projekt, das sich mit nachhaltigen Geldanlagen befasst. Insbesondere kreisfreie Städte sollen mobilisiert und motiviert werden, sich mit dem Abzug von Geldern aus klimaschädlichen Geldanlagen („Divestment“) auseinanderzusetzen . Für viele Städte und Kommunen rückt damit die nachhaltige Auseinandersetzung mit ihren Portfolios in den Fokus. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/610 2 Vorbemerkung der Landesregierung Im Rahmen des Klimaschutzabkommens von Paris haben sich die Vertragsparteien dazu verpflichtet , immer ambitioniertere Maßnahmen zu ergreifen, um die Erderwärmung deutlich unter 2° C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten. Es sollen Anstrengungen unternommen werden, um den Temperaturanstieg auf 1,5° C zu begrenzen. Die Übereinkunft sieht vor, dass zur Erreichung dieser Ziele in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts Treibhausgasneutralität hergestellt werden soll, also die Emissionen von Treibhausgasen nicht höher sein dürfen als das Volumen, welches der Atmosphäre durch Senken, wie beispielsweise Wälder, entzogen wird. Die Umsetzung der Klimaschutzziele des Pariser Abkommens hat Auswirkungen auf fast alle Wirtschafts - und Lebensbereiche auf allen politischen Ebenen. Auch Niedersachsen ist gefordert, seinen Beitrag zur Umsetzung der Ziele zu leisten. Die im Mai 2016 beschlossene niedersächsische Nachhaltigkeitsstrategie fügt sich in den Rahmen ein, der durch die Agenda 2030 der Vereinten Nationen (UN) mit den Sustainable Development Goals (SDGs) für eine nachhaltige Entwicklung vorgegeben ist. Die Beantwortung der Fragen beschränkt sich im Wesentlichen auf die Unternehmen und anderen Organisationen des Landes, bei denen das Land die Mehrheit bzw. mindestens 50 % der Anteile hält - also einen nennenswerten Einfluss auf Anlageentscheidungen haben könnte. Die Beteiligungen des Landes Niedersachsen an privatrechtlichen Unternehmen richten sich nach den Regeln des § 65 der Landeshaushaltsordnung. Demzufolge erfüllen die Unternehmensbeteiligungen immer ein wichtiges Interesse des Landes und ihr Zweck lässt sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen. Es handelt sich somit um strategische Beteiligungen, mit denen das Land keinen Handel betreibt. Grundsätzlich ist darüber hinaus auszuführen, dass alle Empfänger von Zuwendungen regelmäßig keine Geldanlagen tätigen. Dies ergibt sich aus Ziffer 7.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, wonach die Zuwendung nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden darf, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Dies gilt auch, soweit es sich um ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen handelt, an dem das Land beteiligt ist. Hinsichtlich der Fragen 3, 4, 5 und 9 ergibt sich für den Zuständigkeitsbereich des MWK die Antwort aus der beigefügten Anlage 1. 1. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um den Verpflichtungen des Pariser Klimaabkommens, der Sustainable Development Goals und der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht nachzukommen? Niedersachsen wird einen Beitrag zur Umsetzung der nationalen und internationalen Klimaschutzziele leisten. Mit einem Landesklimagesetz sollen Ziele zur Minderung von Treibhausgasen und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels, aber auch Regelungen zum Monitoring festgeschrieben werden. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der Minderungsziele sollen in einem Umweltund Klimaprogramm verankert werden. Alle für Niedersachsen als nachhaltigkeitsrelevant bestimmten Handlungsfelder und -ziele sowie Indikatoren stellen landesbezogene Konkretisierungen der SDGs dar und lassen sich in deren Systematik einordnen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die SDGs aufgrund ihres völkerrechtlichen Charakters für eine Landesstrategie - etwa im Gegensatz zur Bundesstrategie - weniger als ein festes Zielschema, sondern vielmehr als regional zu gewichtende und zu akzentuierende Orientierungsgrößen zu verstehen sind. Es ist geplant, die SDGs schrittweise, im Rahmen des Fortschrittberichts , noch stärker in die Strategie zu integrieren und die Zusammenhänge herauszuarbeiten. Die Nachhaltigkeitsstrategie für Niedersachsen benennt in den jeweiligen Handlungsfeldern ressortsspezifische Maßnahmen, die sich zum größten Teil bereits in der Umsetzung befinden. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/610 3 2. Wie bewertet die Landesregierung das Risiko einer Entwertung von Investitionen in Unternehmen , deren Geschäftsmodelle von der Förderung und der Energiegewinnung aus fossilen Rohstoffen abhängig sind? Das Risiko einer Entwertung der Investitionen in die Landesbeteiligungen wird unabhängig von dem jeweiligen Geschäftsmodell als gering angesehen, da der Marktwert der Beteiligung im Vergleich zur strategischen Bedeutung für das Land nur von untergeordneter Bedeutung ist. 3. Welche Institutionen des Landes und welche Unternehmen, Stiftungen und sonstige Rechtspersönlichkeiten im mittelbaren oder unmittelbaren Eigentum oder Einfluss des Landes haben regelmäßig Anlageentscheidungen zu treffen? Beteiligungen: – NBank, – Deutsche Messe AG, – Hannoversche Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen mbH, – Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH, – Medical Park GmbH, – Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH, – Öffentlich-rechtliche Versicherungen in Oldenburg und Braunschweig, – Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - (NORD/LB), – LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin Hannover (LBS Nord). Stiftungen: – Stiftung Niedersächsisches Wirtschaftsarchiv, – Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung, – Remenhof-Stiftung (die Stiftung hat seit ihrer Ausgründung zum 01.01.2017 allerdings noch keine Entscheidung über die Investition von Geldanlagen getroffen), – Redensche Stiftung, – Herzog-Wilhelm-Blindenstiftung, – Stiftung Großes Waisenhaus, – Stiftung Opferhilfe, – Stiftung Jugendbildung Juist: Die Stiftung wurde 2005 gegründet. Gründungsstifter sind das Land Niedersachsen, die Airbus Group und die Gemeinde Juist. Das Stiftungskapital ist hälftig vom Land und der Airbus Group zur Verfügung gestellt worden. Die Stiftung ist selbstlos tätig und hat als Zweck die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere der außerschulischen Jugendarbeit . Im Stiftungsvorstand und -rat sind u. a. die Airbus Group und das Land vertreten. – Stiftung des Landes Niedersachsen für berufliche Rehabilitation, – Niedersächsische Bingostiftung für Umwelt- und Entwicklungszusammenarbeit, – Niedersächsische Wattenmeer-Stiftung. Sonstige: – Anstalt Niedersächsische Landesforsten (NLF), – NLF Services GmbH, – Anstalt Niedersächsische Tierseuchenkasse (Nds. TSK). – In Niedersachsen haben die Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung, die DRV Oldenburg-Bremen und Braunschweig-Hannover, regelmäßig Anlageentscheidungen zu treffen. Die RV-Träger unterliegen der Rechtsaufsicht durch das MS. Diese beschränkt sich gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs Viertes Buch (SGB IV) auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/610 4 4. Welche dieser Institutionen und Rechtspersönlichkeiten verfügen über eigene Anlagerichtlinien ? Beteiligungen: – Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH. – Die NBank orientiert sich bei Anlagen an bankintern definierten Rahmenbedingungen und den Vorgaben des Verwaltungsrats. – Die Öffentliche Versicherung Braunschweig (ÖVBS), die Öffentlichen Versicherungen Oldenburg (ÖVO) und die LBS Nord verfügen über Kapitalanlagerichtlinien. Beide Versicherungsunternehmensgruppen sowie die NORD/LB verfolgen eine Nachhaltigkeitsstrategie. Stiftungen: – Die Remenhof-Stiftung erarbeitet zurzeit eine Anlagerichtlinie. – Die Herzog-Wilhelm-Blindenstiftung erarbeitet zurzeit eine Anlagerichtlinie. – Die Stiftung Großes Waisenhaus verfügt über eine Anlagerichtlinie. – Die Niedersächsische Bingostiftung für Umwelt- und Entwicklungszusammenarbeit verfügt über eine Anlagerichtlinie. – Die Niedersächsische Wattenmeer-Stiftung verfügt über eine Anlagerichtlinie. Sonstige: – NLF: Der Verwaltungsrat der Niedersächsischen Landesforsten (NLF) hat mit dem Finanzkonzept die Anlageentscheidung 2013 für die Rücklagen der NLF getroffen. Diese hat heute noch Bestand. – Die NLF Services GmbH trifft Anlageentscheidungen zu ihren Rückstellungen und Rücklagen. Der Aufsichtsrat der NLF-Services GmbH hat eine Anlagerichtlinie beschlossen. – Nds. TSK: Bei der Tierseuchenkasse liegt eine Anlagerichtlinie vor. Sie entspricht jedoch nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten und wird nach Hinweisen aus der diesjährigen Wirtschaftsprüfung grundlegend überarbeitet. – DRV Oldenburg-Bremen und Braunschweig-Hannover Die „Anlagerichtlinie und Grundsätze für Arbeitsanweisungen der Träger der allgemeinen Rentenversicherung “ - Stand 08/2012 - ist die maßgebliche Grundlage für das Liquiditäts- und Anlagemanagement der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Niedersachsen. Diese wird durch die Deutsche Rentenversicherung Bund verbindlich für alle Regionalträger erlassen. 5. Welche Ziele und Grundsätze werden dabei jeweils verfolgt? Beteiligungen: – NBank: 80 % der Wertpapiere, in denen das Stammkapital und die Liquidität aus Pensionsrückstellungen der NBank angelegt sind, sollen nach bankinternen Vorgaben ein positives oder neutrales Nachhaltigkeitsrating der IMUG-Beratungsgesellschaft haben. Bei Anlagen der NBank am Geldmarkt müssen die Banken ihren Sitz in Deutschland haben und über ein Mindestrating verfügen. Derzeit weisen die Geldmarktgeschäfte der NBank eine Nachhaltigkeit auf, dies ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für Termingeldanlagen. – Die Grundsätze der Anlagestrategien der beiden öffentlich-rechtlichen Versicherungsgruppen orientieren sich an den Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Kunden der Unternehmen. Sie verfolgen darüber hinaus gemäß ihrer Nachhaltigkeitsstrategie den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und die Reduzierung negativer Umweltveränderungen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/610 5 – Die NORD/LB verfolgt im Rahmen ihrer Nachhaltigkeitsstrategie auch Themen wie Klimaveränderung , demografische Entwicklung, Urbanisierungsprozess und Rohstoffrestriktionen. Durch systematisches Vorgehen zur Nachhaltigkeit stellt die NORD/LB sicher, dass erforderliche Nachhaltigkeitsaspekte in die Geschäftstätigkeit einfließen können. Die NORD/LB unterstützt ihre Kunden ferner dabei, die Veränderungen des globalen Wandels in ihren Entscheidungen zu berücksichtigen und damit zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. – Für die übrigen Beteiligungen des Landes an privatrechtlichen Unternehmen gilt ebenso wie für das restliche Landesvermögen der in § 7 der Landeshaushaltsordnung niedergelegte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Demzufolge haben alle Anlagerichtlinien/-regelungen haben in den (Mehrheits-)Gesellschaften die Priorität der Kapitalsicherung. Risikoreiche, spekulative Anlagen werden ausgeschlossen. Stiftungen: – Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung Ziele und Grundsätze der Anlage sind nicht dezidiert formuliert. – Remenhof-Stiftung, Redensche Stiftung, Herzog-Wilhelm-Blindenstiftung, Stiftung Großes Waisenhaus : Als Grundsatz gilt für die Stiftungen der Erhalt des Stiftungsvermögens. – Stiftung Jugendbildung Juist Ziel der Finanzanlagen ist die Mittelbeschaffung zur Förderung der Jugendhilfe, insbesondere der außerschulischen Jugendarbeit. Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Grundsätze für Geldanlagen für Stiftungen: sichere, das Stiftungskapital nicht gefährdende Anlagen, Erzielung guter Ausschüttungen für den Stiftungszweck. – Niedersächsische Bingostiftung für Umwelt- und Entwicklungszusammenarbeit Erwirtschaftung nachhaltiger Erträge zum realen Vermögenserhalt sowie zur Förderung von Projekten im Rahmen der Stiftungszwecke. Die Anlagepolitik hat die Stiftungszwecke mit im Fokus. Vorgaben zur Nachhaltigkeit der Geldanlage sind in einem Anhang zur Anlagerichtlinie gesondert geregelt. – Niedersächsische Wattenmeer-Stiftung Ziel der Anlagerichtlinie ist die Erwirtschaftung nachhaltiger Erträge, die jährlich ausgeschüttet werden. Aus dieser Ausschüttung des stiftungseigenen Fonds fördert die Stiftung ihre Projekte. Die Stiftung hat sich für einen umfassenden, gesteuerten Nachhaltigkeitsansatz bei der Anlage ihres Stiftungsvermögens entschieden. Zudem investiert die Stiftung auch im Blick auf die speziellen ökonomischen Risiken ihr Vermögen nicht mehr in Unternehmen, wenn sie mehr als 25 % ihres Umsatzes durch den Abbau von Kohle oder mehr als 25 % ihrer Energieerzeugung aus Kohle erzielen. Sonstige – NLF: Die Anlageentscheidung der NLF basiert auf dem Grundsatz „Sicherheit geht vor Ertrag“. – Die NLF Services GmbH verfolgt mit ihrer Anlagestrategie die Ziele der Vermeidung der Kapitalentwertung durch Inflation und der Erzielung von Erträgen. – Nds. TSK: Die Ziele und Grundsätze ergeben sich aus § 11 Abs. 2 der Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse: „Die Mittel der Tierseuchenkasse sind, soweit sie nicht für den laufenden Bedarf benötigt werden, bei öffentlichen Kreditinstituten als Termin- oder Kündigungsgelder , in Schuldscheindarlehen der öffentlichen Hand oder in mündelsicheren Wertpapieren anzulegen. Die Bildung von Rücklagen bei privaten Kreditinstituten bedarf der Genehmigung durch das Fachministeriums.“ – Die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage sind durch die DRV Oldenburg-Bremen und Braunschweig -Hannover so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/610 6 ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist (§ 80 SGB IV). 6. Welche Anlagerichtlinien gelten für die Pensionsrückstellungen und Versorgungsrücklagen für Beamtinnen und Beamte? Eine Erfassung der erworbenen Versorgungsansprüche der Beamtinnen und Beamten in Form einer Pensionsrückstellung erfolgt in Niedersachsen nicht. Für die Niedersächsische Landesversorgungsrücklage existieren Anlagerichtlinien, nach denen die Anlage der Mittel im Rahmen einer langfristigen Strategie vor allem sicher und mit angemessenem Ertrag zu erfolgen hat. Unter dieser Prämisse sind die Mittel in Schuldscheindarlehen und Schuldverschreibungen anderer Länder, des Bundes einschließlich seiner Sondervermögen, anderer Mitgliedsländer der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion oder in öffentlichen Pfandbriefen und Hypothekenpfandbriefen anzulegen, so wie es § 5 Abs. 3 NVersRücklG vorsieht. Ergänzend regeln die Anlagerichtlinien Angelegenheiten des Anlageausschusses sowie Einzelheiten zum Vollzug der Anlageentscheidung. 7. Welche Anlageformen nutzt die Landesregierung im Rahmen des Cashpoolings und des Liquiditätsmanagements? Liquide Mittel werden ausschließlich als Tagesgeld bei der Deutschen Bundesbank angelegt. 8. Welche Zielvorgaben macht das Land für Anlagen von Unternehmen mit Landesbeteiligungen und Stiftungen mit Landesfinanzierung? Beteiligungen: Die Zielvorgaben ergeben sich, wie oben erwähnt, grundsätzlich aus dem der Beteiligung zugrunde liegenden Landesinteresse in Verbindung mit dem ebenfalls bereits erwähnten Wirtschaftlichkeitsund Sparsamkeitsgrundsatz der Landeshaushaltsordnung. Stiftungen: Die Aufsicht über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts ist eine reine Rechtsaufsicht und keine Zweckmäßigkeitsaufsicht. Die Entscheidung über die Anlage des Stiftungsvermögens ist Aufgabe der zuständigen Stiftungsorgane . Diese haben ihre Entscheidung nachvollziehbar abzuwägen und zum Wohle der Stiftung zu treffen. Die Stiftungsaufsichtsbehörden geben keine Anlageempfehlungen und erstellen keine Anlagerichtlinien. Sie prüfen lediglich im Nachhinein, ob es Rechtsverstöße bei den Entscheidungen der Stiftungsorgane gegeben hat. Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die vom Land (mit-) errichtet wurden, unterliegen außerhalb der satzungsrechtlichen Regelungen und etwaiger Mitwirkungsrechte nach dem NStiftG keiner Einwirkungsmöglichkeit des Landes. In § 3 Abs. 1 der Satzung der Stiftung Jugendbildung Juist wird folgende Vorgabe ausgeführt: Das Stiftungsvermögen besteht aus den Vermögensgegenständen, die auf die Stiftung aufgrund des Stiftungsgeschäfts als Gründungskapital übergehen. Es ist als Grundstockvermögen dauernd und ungeschmälert zu erhalten sowie sicher und ertragsbringend anzulegen. Eine Anlage eines Teils des Stiftungsvermögens in Aktienfonds ist erlaubt. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/610 7 9. Werden bereits soziale und ökologische Kriterien bei Geldanlagen des Landes, von Unternehmen mit mehrheitlicher Landesbeteiligung und Stiftungen mit Landesfinanzierung angewendet, falls ja, welche jeweils? Beteiligungen: Nein, keine die über den jeweiligen Gesellschaftszweck bzw. das Landesinteresse, das mit der Beteiligung umgesetzt werden soll, hinausgehen. Stiftungen: Niedersächsische Bingostiftung für Umwelt- und Entwicklungszusammenarbeit Die Regelungen zur Nachhaltigkeit der Geldanlage beinhalten gängige Nachhaltigkeitsindizes sowie die Berücksichtigung von Produkten, die SRI(Socially Responsible Investment)-Kriterien entsprechen . Niedersächsische Wattenmeer-Stiftung Soziale und ökologische Kriterien werden bei der Geldanlage konsequent angewendet. Der stiftungseigene Fonds wird extern verwaltet und durch einen Nachhaltigkeitsbeirat überwacht, der mit unabhängigen Expertinnen und Experten besetzt ist. Das Stiftungsvermögen ist ausschließlich in Papieren angelegt, die einen strengen, mehrphasigen Auswahlprozess durchlaufen haben. Die Anlagestrategien sind den „Prinzipien für verantwortliche Investments“(UNPRI) der Vereinten Nationen als feste Grundwerte verpflichtet, zu denen z. B. neben vielen anderen auch der Ausschluss von Kinderarbeit oder von Investitionen in die Rüstungsindustrie gehört. Sonstige: Zu Geldanlagen des Landes: Siehe Antwort zu Frage 7. 10. Ist der Landesregierung bekannt, in welchem Umfang Landesmittel in Anlageformen investiert sind, die von der Nutzung fossiler Energien abhängig sind? Abgesehen von strategisch gehaltenen Industriebeteiligungen ist der Landesregierung nicht bekannt , dass Landesmittel in den beschriebenen Anlageformen investiert sind. 11. Welche niedersächsischen Kommunen wenden bereits jetzt Nachhaltigkeitskriterien („Divestment“) bei Anlagen an? Eine kurzfristige Abfrage unter den Landkreisen und der Region Hannover, den kreisfreien Städten, den Städten Hannover und Göttingen, den großen selbstständigen Städten und den selbstständigen Gemeinden in der Region Hannover hat ergeben, dass bislang vier Kommunen in Niedersachsen Nachhaltigkeitskriterien bei Geldanlagen anwenden. Das sind der Landkreis Osnabrück und die Städte Göttingen, Oldenburg und Osnabrück. Als weitere hat die Stadt Braunschweig mitgeteilt, dass erste verwaltungsinterne Überlegungen für eine Anwendung von Nachhaltigkeitskriterien bei der Kapitalanlage liquider Mittel bestehen. In der Anlage 2 ist eine tabellarische Übersicht beigefügt, in der die bei den jeweiligen Kommunen zur Anwendung kommenden Kriterien im Einzelnen dargestellt sind. Ebenso wird angegeben, wann die Richtlinie von der Vertretung der Kommune beschlossen wurde. Die Richtlinien gelten für die Anlage liquider Mittel in den Kommunalverwaltungen und finden darüber hinaus in Sondervermögen wie Eigenbetrieben und wirtschaftlich selbstständig geführten Einrichtungen sowie in rechtlich unselbstständigen Stiftungen und in von der Kommune verwalteten, rechtlich selbstständigen Stiftungen Anwendung. Weitere 34 Kommunen haben mitgeteilt, dass sie keine Nachhaltigkeitskriterien bei Geldanlagen anwenden. In Einzelnen wurde darauf verwiesen, dass aufgrund der Finanzlage der Kommune und des vorhandenen Bestandes an Liquiditätskrediten derzeit keinen liquiden Mittel für Geldanlagen zur Verfügung stehen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/610 8 Um eine fristgerechte Beantwortung der Anfrage sicherstellen zu können, konnten nicht alle Kommunen in Niedersachsen befragt werden. Von den in die Umfrage einbezogenen 69 Landkreisen, Städten und Gemeinden hat nur etwa die Hälfte zeitgerecht eine Antwort gegeben. Sofern sich aus den noch ausstehenden Rückmeldungen weitere Erkenntnisse über die Anwendung von sozialen oder ökologischen Kriterien bei kommunalen Geldanlagen ergeben, wird eine entsprechend vervollständige Übersicht im Nachgang übermittelt. 12. Wie bewertet die Landesregierung, dass kommunale Geldanlagen unter klimafreundlichen , nachhaltigen Gesichtspunkten angelegt werden? Das kommunale Vermögen dient in erster Linie der Erfüllung kommunaler Aufgaben. Soweit diese Aufgabenerfüllung sichergestellt ist, können vorhandene liquide Mittel, soweit sie nach der Liquiditätsplanung nicht für andere Zwecke benötigt werden, angelegt werden (§ 110 Abs. 4 Satz 3 NKomVG, § 28 KomHKVO). Die Anlagen sind dabei so zu gestalten, dass der Kommune auch in der Zukunft jederzeit eine ausreichende Liquidität zur Verfügung steht, um ihre stetige Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Wenn liquide Mittel zur Verfügung stehen, unterliegen die Geldanlagen einem Spannungsverhältnis zwischen Sicherheit und Ertrag. Das Verhältnis ist durch § 124 Abs. 2 Satz 2 NKomVG klargestellt. Die Forderung nach Sicherheit ist von den Kommunen zu erfüllen, während die Erzielung eines angemessenen Ertrags nur eine Soll-Vorschrift ist. Mit dieser eindeutigen Reihenfolge untersagt der Gesetzgeber eine Anlage in unsichere Anlageformen und erklärt damit spekulative Anlagen für unzulässig . Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass für einen überwiegenden Teil der Mittel eine kurzfristige Verfügbarkeit sichergestellt werden muss, ohne dass dabei ein Wertverlust eintreten darf. Unter Beachtung dieser Grundsätze unterliegt die Geldanlage der kommunalen Selbstverwaltung. Werden bei der Anlage kommunaler liquider Mittel klimafreundliche oder nachhaltige Gesichtspunkten unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt, wird ein solches Vorgehen der Kommunen von der Landesregierung unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit positiv bewertet. Die Schwierigkeit in der Umsetzung besteht derzeit darin, unter Berücksichtigung der ökologischen und sozialen Kriterien hinreichende Anlageformen zu finden, die eine ausreichende Sicherheit für den Werterhalt der kommunalen Geldanlagen bieten. 13. In welcher Form unterstützt die Landesregierung Kommunen in den Bereichen der „Dekarbonisierung“ und des „Divestments“, beispielsweise durch gezielte Workshops, Konferenzen und Bürgerdialoge, bzw. in welcher Form plant die Landesregierung eine solche Unterstützung? Die Landesregierung unterstützt die niedersächsischen Kommunen auf vielfältige Weise. Mit dem Landes-Förderprogramm kommunaler Klimaschutz (ca. 500 000 Euro/Jahr) werden die Gründung regionaler Energie- und Klimaschutzagenturen und die Kofinanzierung zur energetischen Sanierung von Quartierskonzepten unterstützt. Gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden richtet das Land darüber hinaus alle zwei Jahre den Wettbewerb „Klima kommunal“ aus. Der mittlerweile sechste Wettbewerb dieser Art wurde am 23.10.2017 eingeleitet und stellt teilnehmenden Kommunen neben Preisgeldern in Höhe von 100 000 Euro die Auszeichnung als „Niedersächsische Klimakommune“ in Aussicht. Gezielte Workshops, Konferenzen und Bürgerdialoge sind zudem eine Daueraufgabe der Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN). Die Agentur ist das Kompetenzzentrum in den Bereichen Energieeinsparung, Energieeffizienz und für den Bereich Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden auf Landesebene. Die KEAN fungiert als „Transmissionsriemen“ zwischen dem Land als Rahmengeber und den lokalen Energieberatungsstellen einerseits sowie den Kommunen, Betrieben und Verbrauchern andererseits. Zudem hat das Land Niedersachsen im Rahmen der EFRE-Förderperiode 2014 bis 2020 (Europäischer Fond für regionale Entwicklung) u. a. eine Förderrichtlinie zur Unterstützung von Maßnahmen der Energieeffizienzsteigerung und CO2-Einsparung für den kommunalen Bereich erlassen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/610 9 Diese „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und Energieeffizienz bei öffentlichen Trägern sowie Kultureinrichtungen“ ist am 26.08.2015 im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht worden. Zuwendungsempfänger dieser Richtlinie sind Kommunen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie gemeinnützige Organisationen wie auch soziale, gesundheitliche Einrichtungen und Kultureinrichtungen . Weiterhin gefördert werden öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen. Fördergegenstände der Richtlinie sind: – Investitionen in die energetische Sanierung oder den Neubau von Nichtwohngebäuden, – Sanierung oder Neuanschaffung von Anlagen die der energetischen Versorgung vorgenannter Gebäude dienen, – Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Wärme aus regenerativer Energie, – bauliche Maßnahmen zur Energieeinsparung und Maßnahmen zur Energieeffizienzsteigerung bei Abwasseranlagen, – mit Wirkung vom 29.11.2017 ist es auch möglich, die Nutzung von überschüssiger Abwärme und die Errichtung von Wärmenetzen zu fördern. Die Richtlinie ist seitens des EFRE mit 87 Millionen Euro ausgestattet. Die Förderhöhe kann bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgen - maximal 1 Million Euro. Eine Kofinanzierung mit Mitteln des Landes Niedersachsen erfolgt nicht. Die Förderrichtlinie wird administrativ durch die NBank betreut. Eine eigene Initiative zur Unterstützung nachhaltiger Geldanlage in den Kommunen hat die Landesregierung derzeit nicht geplant. Es sollen zunächst die Erfahrungen der niedersächsischen Kommunen abgewartet werden, die als Vorläufer nachhaltige Kriterien anwenden und über die Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung des Aspekts Sicherheit der getätigten Re-Investments berichten . Die Initiative des Bundesumweltministeriums „Klimafreundlich Investieren - Kommunales Divestment und Re-Investment“, mit der nachhaltige Geldanlagen insbesondere in kreisfreien Städten gefördert werden sollen, hat im Januar 2018 mit der Arbeit begonnen. Im Projekt werden im Rahmen der Laufzeit bis 2020 fünf ausgewählte Städte dabei unterstützt, Maßnahmen zum „Divestment“ umzusetzen. Darüber hinaus gibt es für alle interessierten Landkreise, Städte und Gemeinden die Möglichkeit, kostenlos an den durchgeführten Workshops und Konferenzen zu diesen Themen teilzunehmen . Die Landesregierung begrüßt es, wenn Städte aus Niedersachsen sich zum Projekt des Bundesumweltministeriums anmelden und ihre Erfahrungen in den Bereichen „Divestments und Re-Investments “ bei den vorgesehenen Veranstaltungen an interessierte Kommunen weitergeben. (Verteilt am 13.04.2018) Anlage 1 Einzelplan 06 (MWK) Anlageentscheidung zu treffen? Name der Einrichtung (zu Frage 3) eigene Anlagerichtlinie ? Ja / Nein (zu Frage 4) Wenn ja, welche Ziele und Grundsätze werden damit verfolgt? (zu Frage 5) Anwendung sozialer, ökologischer Kriterien? (zu Frage 9) Technische Universität Braunschweig: Carolo-Wilhelmina Stiftung Nein Teilweise. Die Stiftung hat u. a. in einen Fonds investiert (DEKA SVN, Nachhaltigkeitsfonds des Stifterverbandes), der nachhaltige Anlagekriterien verfolgt. Universität Göttingen Stiftung des öffentlichen Rechts Ja Die Anlage der Liquidität und des Vermögens der Universität folgt einer eher konservativen Anlagestrategie . Die Anlage erfolgt mind. 70 % konservativ und max. 30 % risikobewusst. Für die Investition in risikobewusste Anlagen ist der Teil der Liquidität/des Vermögens vorgesehen, der mittel- bis langfristig nicht benötigt wird. Bei allen Investitionsentscheidungen ist die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Universität primäres Ziel. Die Substanzerhaltung bzw. -mehrung gilt als vorrangiges Ziel gegenüber der Ausschüttungserwartung . Aus Gründen der Risikodiversifizierung sind eine auf die Marktsituation abgestimmte Mischung der Vermögensanlagen innerhalb jeder Risikoklasse sowie eine Streuung der Schuldner/Emittenten zu beachten . Ja, die o. g. Kriterien werden bereits in der Anlagestrategie berücksichtigt: „Bei der Anlage in Fonds oder Aktien sind vor allem nachhaltig ethisch-ökologische Investments auf der Basis der Agenda 21 der UN-Weltkommission zu wählen.“ Darüber hinaus erarbeitet die Universität derzeit eine neue Anlagerichtlinie, in der die sozialen und ökologischen Kriterien eine stärkere Berücksichtigung finden werden. Universitätsmedizin der Universität Göttingen Stiftung des öffentlichen Rechts Ja Überschüssige Liquidität soll zu 100 % anlagengesichert angelegt werden können, um Zinserträge zu generieren. Derzeit werden aufgrund der Niedrigzinsphase jedoch nur geringe Erträge erzielt. Nein Anlageentscheidung zu treffen? Name der Einrichtung (zu Frage 3) eigene Anlagerichtlinie ? Ja / Nein (zu Frage 4) Wenn ja, welche Ziele und Grundsätze werden damit verfolgt? (zu Frage 5) Anwendung sozialer, ökologischer Kriterien? (zu Frage 9) Tierärztliche Hochschule Hannover Stiftung des öffentlichen Rechts Nein Anlageentscheidungen werden im Einzelfall in Abstimmung mit dem für Haushalt verantwortlichen Präsidiumsmitglied getroffen. Universität Hildesheim Stiftung des öffentlichen Rechts Ja Realer Kapitalerhalt des Stiftungsvermögens ,Erzielung von Ausschüttungen,Wirtschaftlicher Umgang mit dem Stiftungsvermögen,Effizienter Einsatz des Stiftungsvermögens unter Berücksichtigung der Sicherheit, Liquidität und Rentabilität sowie der gesetzlichen Vorgaben. Die Anlagegrundsätze der Stiftung Universität Hildesheim beinhalten die Weisung „Ethische Grundsätze sind bei der Wahl der Instrumente zu berücksichtigen .“ Eine Festlegung hinsichtlich sozialer und ökologischer Kriterien bei Geldanlagen ist bislang nicht enthalten. Universität Lüneburg Stiftung des öffentlichen Rechts Nein (aber Anlagestrategie ) Es erfolgen nur risikolose (Geld)Anlagen über Landesbanken bzw. Sparkassen; Zweck der Anlage ist die zinsbringende Vermögensverwaltung; jedoch keine Spekulationstätigkeit . Die Universität investiert derzeit nicht in Anlageformen, die eine Anwendung bzw. Berücksichtigung sozialer und ökologischer Kriterien möglich machen. Hochschule Osnabrück Stiftung des öffentlichen Rechts Ja Vorrangige Ziele der Anlagestrategie sind die langfristige nominale Erhaltung der angelegten liquiden Vermögenswerte der Stiftung durch eine Vermögensanlage nach dem Grundsatz der Risikomischung und die Erzielung laufender Zins- und Ausschüttungserträge zur Unterstützung des Stiftungszwecks . Die Zielsetzung der Stiftung besteht darin, das Stiftungskapital in seinem nominalen Bestand zu erhalten . Für die Ertragserzielung werden Anlageformen ausgewählt , die ein hohes Maß an Sicherheit bieten sowie eine optimierte Rendite und eine Ertragsausschüttung ermöglichen. Aus den Zielvorgaben der Stiftung ergibt sich eine grundsätzlich defensiv ausgerichtete Anlagestrategie. Die Hochschule hat sich in der Anlagerichtlinie zu Nachhaltigkeit bekannt: „Die Stiftung strebt eine Berücksichtigung von nachhaltigen und ethischen Standards an. Für Direktinvestments in Unternehmen der Anlageformen 1.2.1 bis 1.2.3 gilt insbesondere: Investments in Unternehmen werden vorgenommen, wenn deren Geschäftspolitik nicht erkennbar gegen soziale und ethische Standards sowie soziale Arbeitsbedingungen verstößt. Auszuschließen sind Investments in Unternehmen , die: - Rüstungsgüter herstellen oder mit diesen handeln, Anlageentscheidung zu treffen? Name der Einrichtung (zu Frage 3) eigene Anlagerichtlinie ? Ja / Nein (zu Frage 4) Wenn ja, welche Ziele und Grundsätze werden damit verfolgt? (zu Frage 5) Anwendung sozialer, ökologischer Kriterien? (zu Frage 9) Rein spekulative Anlageformen sind ausgeschlossen . - die für Verstöße gegen eine der fünf Kernarbeitsnormen (Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung, Vereinigungsfreiheit und das Recht auf kollektive Lohnverhandlungen) der internationalen Arbeitsorganisation ILO (International Labour Organisation) verantwortlich sind - Produzenten von Atomenergie sind oder - mit mehr als 5 % Umsatzanteil - Komponenten für die Nutzung von Atomkraft herstellen oder - mit einem Umsatzanteil von mehr als 10 % - mit Atomenergie handeln, - Biozide oder chlororganische Massenprodukte herstellen, - gentechnisch veränderte Tiere oder Pflanzen oder deren Bestandteile für die Produktion nutzen.“ Das Hanse- Wissenschaftskolleg (HWK) Ja Das Ziel der Anlagerichtlinie besteht darin, bei zulässigem Risiko Erträge zu erwirtschaften, die der satzungsgemäßen Zweckerfüllung dienen. In Anlehnung an den Stiftungszweck sind bei der Auswahl der Anlagen bzw. Anlageinstrumente ökologische , soziale und ethische Aspekte zu berücksichtigen . Ja (s. zu Frage 5) Klosterkammer Hannover * 1) Allgemeiner Hannoverscher Klosterfonds Nein, nicht als eigenes Regelwerk (s. Anmerkung )* Investition vorwiegend in Grund und Boden; Erzielung einer angemessenen Rendite bei Begrenzung des Risikos Kein Landesgeld Anlageentscheidung zu treffen? Name der Einrichtung (zu Frage 3) eigene Anlagerichtlinie ? Ja / Nein (zu Frage 4) Wenn ja, welche Ziele und Grundsätze werden damit verfolgt? (zu Frage 5) Anwendung sozialer, ökologischer Kriterien? (zu Frage 9) 2) Hospitalfonds St. Benedikti Nein, nicht als eigenes Regelwerk (s. Anmerkung )* Erzielung einer angemessenen Rendite bei Begrenzung des Risikos Kein Landesgeld 3) Domstrukturfonds Verden Nein, nicht als eigenes Regelwerk (s. Anmerkung )* Erzielung einer angemessenen Rendite bei Begrenzung des Risikos Kein Landesgeld 4) Stift Ilfeld Nein, nicht als eigenes Regelwerk (s. Anmerkung )* Erzielung einer angemessenen Rendite bei Begrenzung des Risikos Kein Landesgeld Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz (SBK) Ja, die SBK verfügt über gemeinsame Anlagerichtlinien mit Braunschweigische Stiftung. Ziel und Grundsatz der Anlage ist, die nach dem Gesetz zur Errichtung der Stiftung geforderte Erhaltung des Stiftungsvermögens bei gleichzeitiger Erzielung möglichst günstiger Erträge aus der Vermögensverwaltung . Kein Landesgeld * Anmerkung: Sämtliche Finanzanlagen der von der Klosterkammer Hannover verwalteten vier öffentlich-rechtliche Stiftungen sind in einem Spezialfonds gebündelt . Für diesen existieren Anlagerichtlinien. Anlage 2 zu Frage 11 Richtlinien der Kommune Richtlinien für Sondervermögen der Kommune Gebietskörperschaft Anwendung von Nachhaltigkeitskriterien Nein Ja Art der Kriterien Bemerkungen Anwendung der Richtlinie der Kommune Besondere Richtlinien für Sondervermögen Art der Nachhaltig - keitskriterien Landkreise LK Osnabrück ja Für langfristig orientierte Geldanlagen des Landkreises Osnabrück sind bei der Neu- und Wiederanlage Nachhaltigkeitskriterien unter Berücksichtigung ethischer , ökologischer und sozialer Aspekte bei der Auswahl der Anlageform einzuhalten . Wesentliche Bewertungskriterien sind u. a. die im Sinne der Definition der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung der Vereinten Nationen (sogenannte „Brundtland-Kommission“) benannten Tatbestände. In der konkreten Umsetzung bedeutet das insbesondere die folgenden Mindeststandards für ein Engagement des Landkreises Osnabrück im Rahmen solcher Geldanlagen: • keine Beteiligung an Unternehmen, bei denen eindeutige Verstöße gegen die Prinzipien des UN Global Compact niedergelegten Grundsätze verantwortungsvoller Unternehmensführung in den Bereichen Menschenrechte, Arbeit, Umwelt und Korruptionsbekämpfung vorliegen • keine Beteiligung an Unternehmen, die Kriegswaffen herstellen oder vertreiben, • keine Beteiligung an Unternehmen, die Finanzrichtlinie des LK Osnabrück beschlossen am 18.12.2017 ja s. Spalte 3 Richtlinien der Kommune Richtlinien für Sondervermögen der Kommune Gebietskörperschaft Anwendung von Nachhaltigkeitskriterien Nein Ja Art der Kriterien Bemerkungen Anwendung der Richtlinie der Kommune Besondere Richtlinien für Sondervermögen Art der Nachhaltig - keitskriterien Pflanzen oder Saatgut gentechnisch verändern, • keine Beteiligung an Unternehmen, die Tierversuche für die Herstellung von Kosmetika durchführen. Bei der Ermittlung der Leistungen eines Emittenten (Herausgeber von Wertpapieren ) in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG- Performance - Environment Social Governance) können branchenspezifische Besonderheiten berücksichtigt werden . Soweit die erforderlichen Informationen im Finanzministerium nicht vorliegen , kann auf Darstellungen sachverständiger Dritter Bezug genommen werden . Je größer negative Auswirkungen einer Branche im Umwelt- und Sozialbereich sind, desto höhere Anforderungen sind regelmäßig an das Nachhaltigkeitsmanagement zu stellen. Bei der Entscheidung über die Geldanlage in Unternehmensanleihen und Aktien sind innerhalb derselben Branche Unternehmen mit der relativ besten ESG- Performance zu bevorzugen bzw. stärker zu gewichten (Best in Class). Richtlinien der Kommune Richtlinien für Sondervermögen der Kommune Gebietskörperschaft Anwendung von Nachhaltigkeitskriterien Nein Ja Art der Kriterien Bemerkungen Anwendung der Richtlinie der Kommune Besondere Richtlinien für Sondervermögen Art der Nachhaltig - keitskriterien Kreisfreie Städte und Städte mit Sonderstatus Stadt Braunschweig nein Die Anwendung von Nachhaltigkeitskriterien bei Geldanlagen wird derzeit verwaltungsintern erwogen Stadt Oldenburg ja Für alle Kapitalanlagen gilt der Grundsatz der Nachhaltigkeit im Sinne der Definition der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung der Vereinten Nationen (sogenannte „Brundtland-Kommission“). In der konkreten Umsetzung bedeutet das die folgenden Mindeststandards für ein städtisches Engagement im Rahmen solcher Kapitalanlagen:a) keine direkte Beteiligung an Unternehmen, die Kinderarbeit zulassen, b) keine direkte Beteiligung an Unternehmen, die Militärwaffen herstellen oder vertreiben, c) keine direkte Beteiligung an Unternehmen, die Atomenergie erzeugen oder auf nicht nachhaltige und klimaschädliche Energien setzen, d) keine direkte Beteiligung an Unternehmen, die Schiefergasgewinnung (sogenanntes „Fracking“) betreiben. e) keine direkte Beteiligung an Unter- Richtlinie für Kapitalanlagen der Stadt Oldenburg, Ratsbeschluss vom 19.02.2018 ja s. Spalte 3 Richtlinien der Kommune Richtlinien für Sondervermögen der Kommune Gebietskörperschaft Anwendung von Nachhaltigkeitskriterien Nein Ja Art der Kriterien Bemerkungen Anwendung der Richtlinie der Kommune Besondere Richtlinien für Sondervermögen Art der Nachhaltig - keitskriterien nehmen, die Pflanzen oder Saatgut gentechnisch verändern, f) keine direkte Beteiligung an Unternehmen, die Tierversuche für die Herstellung von Kosmetika durchführen, g) keine direkte Beteiligung an Unternehmen, denen eklatante Bestechungs - oder Korruptionsfälle nachgewiesen worden sind. Stadt Osnabrück ja Für langfristig orientierte Geld‐ und Kapitalanlagen der Stadt Osnabrück (lt. VII. Ziffer 5 der Richtlinie: 3 Jahre und länger) sind bei der Neu‐ und Wiederanlage Nachhaltigkeitskriterien unter Berücksichtigung ethischer, ökologischer und sozialer Aspekte bei der Auswahl der Anlageform einzuhalten. Die Umsetzung erfolgt dabei durch die Festlegung von absoluten und relativen Ausschlusskriterien und/oder durch Anwendung eines Bonus‐ /Malus‐Systems unter Zuhilfenahme externer Researchdienstleister. Wesentliche Bewertungskriterien sind hierbei die im Sinne der Definition der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung der Vereinten Nationen („Brundtland‐ Kommission“) benannten Tatbestände. Detailregelungen zur Umsetzung werden in Abhängigkeit vom jeweiligen Themenbereich im Anlageausschuss festgelegt. Finanzrichtlinie 2.0 der Stadt Osnabrück beschlossen am 30.05.2017 ja s. Spalte 3 Richtlinien der Kommune Richtlinien für Sondervermögen der Kommune Gebietskörperschaft Anwendung von Nachhaltigkeitskriterien Nein Ja Art der Kriterien Bemerkungen Anwendung der Richtlinie der Kommune Besondere Richtlinien für Sondervermögen Art der Nachhaltig - keitskriterien Stadt Göttingen ja Für alle Kapitalanlagen gilt der Grundsatz der Nachhaltigkeit im Sinne der Definition der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung der Vereinten Nationen (sogenannte „Brundtland-Kommission“). In der konkreten Umsetzung bedeutet das die folgenden Mindeststandards für ein städtisches Engagement im Rahmen solcher Kapitalanlagen:a) keine Beteiligung an Unternehmen, die Kinderarbeit zulassen , b) keine Beteiligung an Unternehmen , die Militärwaffen herstellen oder vertreiben, c) keine Beteiligung an Unternehmen , die Atomenergie erzeugen oder auf nicht nachhaltige und klimaschädliche Energien setzen, d) keine Beteiligung an Unternehmen, die Schiefergasgewinnung (sogenanntes „Fracking“) betreiben . Weiterhin sind folgende weitergehende ethische Grundsätze anzustreben : a) keine Beteiligung an Unternehmen , die Pflanzen oder Saatgut gentechnisch verändern, b) keine Beteiligung an Unternehmen, die Tierversuche für die Herstellung von Kosmetika durchführen, c) keine Beteiligung an Unternehmen, denen eklatante Bestechungs- oder Korruptionsfälle nachgewiesen worden sind. Anlagenrichtlinie der Stadt Göttingen in der Fassung vom 19.02.2018 ja s. Spalte 3 Drucksache 18/610 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Stefan Wenzel und Imke Byl (Grüne) Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung Anlagerichtlinien des Landes: Welche sozialen und ökologischen Kriterien bei Geldanlagen von öffentlichen Mitteln plant die Landesregierung? Anlage 1 Anlage 2