Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/612 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe, Sylvia Bruns und Dr. Stefan Birkner (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung Welches Ministerium soll zukünftig für den Maßregelvollzug und für die Therapieunterbringung zuständig sein? Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe, Sylvia Bruns und Dr. Stefan Birkner (FDP), eingegangen am 05.03.2018 - Drs. 18/452 an die Staatskanzlei übersandt am 07.03.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 06.04.2018, gezeichnet Dr. Carola Reimann Vorbemerkung der Abgeordneten Das Sozialministerium ist aktuell für den Maßregelvollzug und für die Therapieunterbringung das zuständige Fachministerium. In der Koalitionsvereinbarung für die 18. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtags wird zu diesem Thema Folgendes ausgeführt: „8. Maßregelvollzug und Therapieunterbringungsgesetz Wir werden prüfen, in welchem Bereich die Zuständigkeit für den Maßregelvollzug sowie für das Therapieunterbringungsgesetz dauerhaft liegen soll. Dabei werden wir die Regelungen und Erfahrungen in anderen Bundesländern auswerten und berücksichtigen.“ (Zeile 1163 ff.). Die Sozialministerin, Dr. Carola Reimann, äußerte sich in ihrer Rede im Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landtages am 22.02.2018 dahin gehend, dass man mit dem Justizministerium über die Zuständigkeiten gesprochen und festgelegt habe, dass die Zuständigkeiten für den Maßregelvollzug und die Therapieunterbringung im Sozialministerium verbleiben und für das Betreuungswesen zukünftig das Justizministerium zuständig sein werde. 1. Wurde die im Koalitionsvertrag vorgesehene Zuständigkeitsüberprüfung durchgeführt? Wenn ja, was hat sie im Detail beinhaltet, und, wenn nein, warum wurde darauf verzichtet ? In der Koalitionsvereinbarung 2017 bis 2022 Niedersachsen wird auf Seite 47 in den Zeilen 1164 bis 1167 zu der in der Anfrage angesprochenen Zuständigkeitsüberprüfung folgende Aussage getroffen : „Wir werden prüfen, in welchem Bereich die Zuständigkeit für den Maßregelvollzug sowie für das Therapieunterbringungsgesetz dauerhaft liegen soll. Dabei werden wir die Regelungen und Erfahrungen in anderen Bundesländern auswerten und berücksichtigen“. Diese Prüfung ist vonseiten des Justizressorts und des Sozialressorts durchgeführt worden. Dabei sind die Gründe, die für die eine und die andere Ressortzuständigkeit sprechen, gegeneinander abgewogen worden. Zudem ist berücksichtigt worden, wie die Ressortzuständigkeit in den anderen fünfzehn Bundesländern bestimmt ist. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/612 2 2. Welche Gründe sprechen gegen und welche für einen Verbleib der Zuständigkeit beim Sozialministerium? Für einen Wechsel der Zuständigkeit für den Vollzug von Maßregeln nach den §§ 63, 64 StGB in das Justizministerium könnte die dortige Ansiedlung des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sprechen. Für einen Verbleib der Zuständigkeit beim Sozialministerium sprechen die gesetzessystematische Anbindung der Therapieunterbringungsregelungen an die Bestimmungen des Maßregelvollzugsgesetzes und der Umstand, dass ein Ziel der Unterbringung im Maßregelvollzug die medizinische Behandlung zur Heilung und Besserung ist, wobei auch auf die enge Verflechtung zwischen Maßregelvollzug und Allgemeinpsychiatrie hinzuweisen ist, die sich insbesondere im Kontext mit einer sachgerechten Nachbehandlung im Anschluss an die Entlassung aus dem Maßregelvollzug zeigt. 3. Welche Regelungen und Erfahrungen aus welchen Bundesländern wurden in die Entscheidung einbezogen? In die Entscheidung einbezogen worden sind die Regelungen und Erfahrungen aus den anderen fünfzehn Bundesländern. In Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen ist die Zuständigkeit für den Maßregelvollzug wie in Niedersachsen im Gesundheitsressort angesiedelt. In Mecklenburg-Vorpommern liegen Zuständigkeiten im Gesundheits- und im Justizressort . Im Saarland ist die Zuständigkeit für den Maßregelvollzug im Justizministerium angesiedelt . (Verteilt am 13.04.2018) Drucksache 18/612 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe, Sylvia Bruns und Dr. Stefan Birkner (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Welches Ministerium soll zukünftig für den Maßregelvollzug und für die Therapieunterbrin-gung zuständig sein?