Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/622 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen und Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung namens der Landesregierung Sperrstellen an Wirtschaftswegen Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen und Christian Grascha (FDP), eingegangen am 01.03.2018 - Drs. 18/451 an die Staatskanzlei übersandt am 12.03.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung namens der Landesregierung vom 09.04.2018, gezeichnet Dr. Bernd Althusmann Vorbemerkung der Abgeordneten Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung gab der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Rotenburg (Wümme) per Einzelweisung vom 10.11.2016 auf, zwei Sperrstellen an Wirtschaftswegen in der Gemeinde Scheeßel zu entfernen. Nachdem auf ein ausführliches Remonstrationsschreiben der Verkehrsbehörde des Landkreises Rotenburg (Wümme) vom 10.01.2017 trotz mehrfacher Erinnerungen keine Antwort aus dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit , Verkehr und Digitalisierung an den Landkreis Rotenburg (Wümme) erging, wurde auf telefonische Nachfrage des Landkreises am 21.12.2017 diesem im Telefonat erklärt, er habe die Entfernung gegenüber der Gemeinde Scheeßel anzuordnen. Bei den Sperrstellen Wümmewiesenweg (E.Nr. 106) und Wohltweg (E.Nr. 108) handelt es sich um im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens geplante und errichtete Sperrstellen im Rahmen des geförderten Wirtschaftswegebaus (3 m Breite). Sie sind Ergebnis eines umfangreichen Abstimmungs - und Beteiligungsverfahrens zwischen zahlreichen Behörden und Dienststellen, u. a. Amt für regionale Landesentwicklung (ArL), Straßenverkehrsbehörde, Teilnehmergemeinschaft, Naturschutzverbände , Naturschutzbehörden und Träger öffentlicher Belange. Die Sperrstellen sind im Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Lüneburg als obere Flurbereinigungsbehörde vom 16.01.2004 inklusive der Bauart planfestgestellt und errichtet worden. Die Einzelweisung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung zur Beseitigung vom 11.11.2016 erging, weil nach Ansicht des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung überfahrbare Sperrstellen an Wirtschaftswegen nicht zulässig seien, da sie keine Verkehrseinrichtung im Sinne des § 43 StVO seien. Überfahrbare Sperrstellen seien in dem gemäß § 43 Abs. 1. S. 1 StVO abschließend geregelten Katalog zulässiger Verkehrseinrichtungen nicht aufgeführt. Somit seien sie als Verkehrshindernis einzustufen und zu beseitigen. Zudem könne der Sinn, nur landwirtschaftliche Verkehre zuzulassen, durch die Sperrstellen nicht erreicht werden . Eingeschaltet wurde das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 23.03.2016 durch einen Petenten, der sich im Vorwege mit einem kommunalpolitischen Antrag auf Beseitigung der Sperrstellen nicht durchsetzen konnte. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/622 2 Vorbemerkung der Landesregierung In den Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) stellt die Flurbereinigungsbehörde (Ämter für regionale Landesentwicklung) gemäß § 41 Abs. 1 FlurbG einen Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 FlurbG) auf, insbesondere über die Einziehung , Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen , bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan). Die Flurbereinigungsbehörden verfolgen grundsätzlich das Ziel, in den Verfahren nach dem FlurbG eine konsensuale Planung ohne erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt umzusetzen, sodass in den Flurbereinigungsverfahren i. d. R. Plangenehmigungen nach § 41 Abs. 4 FlurbG möglich sind. Die Plangenehmigung nach § 41 Abs. 4 FlurbG entfaltet dabei grundsätzlich die gleiche Konzentrationswirkung wie die Planfeststellung nach § 41 Abs. 3 FlurbG. Durch die Planfeststellung gemäß § 41 Abs. 3 FlurbG oder durch die Plangenehmigung gemäß § 41 Abs. 4 FlurbG wird gemäß § 41 Abs. 5 FlurbG die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der Planfeststellung gemäß § 41 Abs. 3 FlurbG oder der Plangenehmigung gemäß § 41 Abs. 4 FlurbG sind gemäß § 41 Abs. 5 FlurbG andere behördliche Entscheidungen , insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, wie z. B. Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 StVO-, Verleihungen, Erlaubnisse etc., nicht erforderlich. Aufgrund eines Antrags einer Privatperson hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung im Rahmen seiner straßenverkehrsrechtlichen Fachaufsicht die Sach- und Rechtslage bezüglich der Straßensperrung auf den Wirtschaftswegen Wümmewiesenweg (E.Nr. 106) und Wohltweg (E.Nr. 108) in der Gemeinde Scheeßel geprüft. Bei den Wirtschaftswegen handelt es sich um öffentlichen Verkehrsraum, da die Benutzung durch einen unbestimmten Personenkreis zugelassen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Wege für einen abgrenzbaren, durch persönliche Beziehungen untereinander zusammenhängenden Personenkreis beschränkt sind. Die Straßenverkehrsbehörde hat daher das Recht und die Pflicht, verkehrsbehördliche Anordnungen zu treffen. Die Wirtschaftswege waren mit dem Verkehrszeichen 250 und einem Zusatzzeichen „Frei für Kfz mit mind. 25 cm Bodenfreiheit und für Radfahrer frei“ gesperrt. Dieses Zusatzzeichen ist kein Zeichen im Sinne des Kataloges für Verkehrszeichen (VZKat). Es bedarf daher gemäß der Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (StVO) Ziffer III Nr. 1,16 a zu §§ 39 bis 43 StVO bei Anordnung der Zustimmung der obersten Landesbehörde. Ein entsprechender Antrag lag dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung nicht vor und würde auch nicht genehmigt , weil mit diesem Zusatzzeichen der Sinn, nur landwirtschaftliche Verkehre zuzulassen, nicht erfüllt werden kann. Alternativ wurde dem Landkreis Rotenburg als zuständiger Verkehrsbehörde empfohlen zu prüfen, ob das Zusatzzeichen 1026-36 „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ oder das Zusatzzeichen 1026-38 „land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ angeordnet werden sollte. In dem Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Gemeinde Scheeßel wurde des Weiteren festgesetzt, dass die in Rede stehenden Wirtschaftswege neben der bereits thematisierten Beschilderung mit flachen, scharfkantigen, nur von einigen Fahrzeugen überfahrbaren Pollern für den üblichen Fahrzeugverkehr gesperrt werden sollten. Straßen und Wege können durchaus StVO-konform gesperrt werden. Die StVO sieht in § 43 Abs. 1 Satz 1 als zulässige Verkehrseinrichtungen Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen vor. Die Art und Weise der Ausführung solcher Einrichtungen ist im Verkehrszeichenkatalog abschließend beschrieben. Insbesondere Schranken und Sperrpfosten können auch auf- oder umklappbar gestaltet werden, sodass es für berechtigte Fahrzeuge jederzeit möglich ist, den Weg zu benutzen. Es gibt also durchaus verschiedene Möglichkeiten, das Erfordernis einer Sperrung eines Weges rechtmäßig umzusetzen. Dass dies für den berechtigen Personenkreis zum Teil mit gewissen Mühen verbunden ist, diese zulässigen Absperreinrichtungen zu öffnen und zu schließen, rechtfertigt keinen Einsatz einer gefährlichen, nicht rechtskonformen Absperrung. Da in den verkehrsrechtlichen Vorschriften kein flacher, scharfkantiger, nur von einigen Fahrzeugen überfahrbarer Poller aufgeführt ist, wie er an den Sperrstellen der in Rede stehenden Wirtschafts- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/622 3 wege in der Gemeinde Scheeßel errichtet wurde, handelt es sich hierbei um keine Verkehrseinrichtung im Sinne der StVO und muss daher als rechtswidrig eingestuft werden. Hinzu kommt, dass man nicht mit solchen scharfkantigen flachen Pollern mitten auf der Straße rechnen muss. Beispielsweise ortsunkundige Fahrradfahrer - denen die Benutzung der Straßen ausdrücklich gestattet ist - sind insbesondere bei schlechten Sichtverhältnissen besonders gefährdet . Da die Kanten der Poller an verschiedenen Stellen eingedrückt und beschädigt sind, ist davon auszugehen, dass bereits mehrfach Fahrzeuge ungewollten Kontakt mit den Pollern hatten. Es handelte sich vermutlich um Fahrzeuge, die unzulässigerweise versucht haben, die Poller zu überfahren . Daher verwundert es nicht, wenn diese Unfälle nicht offiziell angezeigt wurden und damit nicht bekannt sind. Somit sind diese Poller aus verkehrsrechtlicher Sicht als Verkehrshindernisse zu bewerten, die gemäß § 32 Abs. 1 S. 2 StVO unverzüglich zu beseitigen sind. 1. Ist es richtig, dass überfahrbare Sperrstellen, die nicht der abschließenden Anlage zu § 43 StVO entsprechen, in einer Vielzahl von Fällen an Wirtschaftswegen bzw. ausgebauten naturschutzfachlich sensiblen Wegen in unterschiedlichsten Städten und Gemeinden unter Beteiligung zahlreicher Behörden, wie u. a. Flurbereinigungsbehörden, Naturschutzbehörden, Straßenverkehrsbehörden, Wasserbehörden, rechtlich über Jahrzehnte in diversen Landkreisen im Geschäftsgebiet des ArL Lüneburg und niedersachsenweit planfestgestellt wurden? In Flurbereinigungsverfahren wurden die o. g. überfahrbaren Sperrstellen an Wirtschaftswegen, die überwiegend im Dienstbezirk des ArL Lüneburg liegen, entsprechend den Vorbemerkungen zu § 41 FlurbG planfestgestellt bzw. plangenehmigt bzw. in den beschleunigten Zusammenlegungsverfahren (BZV) über gesonderte Baugenehmigungsverfahren planungsrechtlich abgesichert. Im übrigen Niedersachsen wurde in der Flurbereinigung nur eine entsprechende Sperrstelle in einem Wirtschaftsweg nach § 41 FlurbG genehmigt. Darüber hinaus liegen der Landesregierung diesbezüglich keine Erkenntnisse vor. 2. Wie viele Sperrstellen an Wirtschaftswegen, die nicht in der abschließenden Anlage zu § 43 StVO aufgeführt und nach Lesart des Ministeriums damit zurückzubauende Verkehrshindernisse sind, wurden aufgrund von Flurbereinigungsverfahren, aufgrund wasserrechtlicher und naturschutzrechtlicher und gegebenenfalls weiterer Verfahren in Niedersachsen planfestgestellt und errichtet? Welche Behörden zeichneten für die Planfeststellungen verantwortlich? In Niedersachsen wurden in den anhängigen Verfahren nach dem FlurbG, die seit 1978 angeordnet und bis zum 31.12.2017 von den Flurbereinigungsbehörden noch nicht gemäß § 149 FlurbG durch Schlussfeststellung abgeschlossen wurden, seit 2008 insgesamt 17 Sperrstellen an und in Wirtschaftswegen errichtet. 15 der 17 Anlagen befinden sich in den anhängigen Verfahren des ArL Lüneburg. Für diese Verfahren war bis zum 31.12.2004 die Bezirksregierung Lüneburg als obere Flurbereinigungsbehörde für die Planfeststellungen und -genehmigungen nach § 41 FlurbG zuständig. Ab dem 01.01.2005 wurden die Maßnahmen von der Flurbereinigungsbehörde, jetzt ArL Lüneburg, gemäß § 41 Abs. 4 FlurbG genehmigt. In den BZV erfolgten die Baugenehmigungen von den jeweils zuständigen Landkreisen. Für zwei ausgeführte Maßnahmen im Dienstbezirk des ArL Leine-Weser erfolgte die Plangenehmigung gemäß § 41 Abs. 4 FlurbG vom ArL Leine-Weser. Darüber hinaus liegen der Landesregierung diesbezüglich keine Erkenntnisse vor. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/622 4 3. Trifft es zu, dass das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung eine Einzelfallweisung zur Beseitigung überfahrbarer Sperrstellen trotz einer Vielzahl vergleichbarer Fälle, u. a. auch Fälle gleicher Bauart, nur im Fall der Sperrstellen in der Gemeinde Scheeßel erteilt hat? Ja. 4. Trifft es zu, dass das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung den Hinweis der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Rotenburg (Wümme), dass eine Vielzahl planfestgestellter Sperrstellen betroffen sei, unbeachtet ließ? Wenn ja, warum? Die Sperrstellen auf den Wirtschaftswegen in Scheeßel wurden im Rahmen einer fachaufsichtlichen Einzelfallprüfung geprüft. Für das Ergebnis ist es unbeachtlich, ob es noch weitere gleichgelagerte Fälle gibt. 5. Trifft es zu, dass planfestgestellte Sperrstellen an Wirtschaftswegen gleicher Bauart gerichtlichen Überprüfungen, wie in einem Fall aus dem Landkreis Verden zu vernehmen ist, standgehalten haben? Nein, in dem gerichtlichen Verfahren im Landkreis Verden wurde lediglich ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch geprüft. Ob die Sperrstelle rechtmäßig war, wurde seitens des Gerichtes nicht untersucht. 6. Trifft es zu, dass eine vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung angewiesene Rückbauverfügung vom Landkreis gegen die Gemeinde Scheeßel als Straßenbaulastträger zu richten ist? Oder ist sie vielmehr gegen das Land, die obere Flurbereinigungsbehörde als planfeststellende Behörde und Verursacher, zu richten ? Der erforderliche Abstimmungsprozess zwischen dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung ist diesbezüglich noch nicht abgeschlossen. 7. Wie stellt sich das Land die Kostenregelung für den angeordneten Einzelfall und wie für die Vielzahl der noch anzuordnenden Rückbaumaßnahmen vor? Wer trägt die Kosten des Rückbaus? Der erforderliche Abstimmungsprozess zwischen dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung ist diesbezüglich noch nicht abgeschlossen. 8. Wie wird mit der Rückforderung von Zuwendungen für den Wirtschaftswegeausbau bzw. wasserwirtschaftliche Maßnahmen seitens der Zuwendungsgeber verfahren? Verzichtet das Land auf die Rückforderung von Zuwendungen? Wer trägt die finanziellen Auswirkungen zuwendungsrechtlicher Nachteile? Im Zuwendungsbescheid wird der Zuwendungszweck mit gegebenenfalls ergänzenden Nebenbestimmungen festgelegt. Sie betreffen Auflagen und Bedingungen, die bei der Umsetzung des Vorhabens oder nach der Fertigstellung im Rahmen der Nutzung zu erfüllen bzw. einzuhalten sind. Bei allen investiven Vorhaben der Maßnahme Flurbereinigung wird außerdem eine Zweckbindungsfrist von zwölf Jahren ausgesprochen, die nach der Abrechnung des Vorhabens und der Auszahlung der Fördermittel zu laufen beginnt. Eine Rückforderung von Fördermitteln ist nur innerhalb des Zweckbindungszeitraums möglich. Ist er noch nicht abgelaufen, ist der Zuwendungszweck nicht mehr erfüllt und/oder werden Nebenbe- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/622 5 stimmungen nicht eingehalten, so werden die Mittel ganz oder teilweise widerrufen. Entscheidend dafür ist, welcher Zeitraum der Zweckbindungsfrist (Jahre) bereits vergangen ist. Werden die o. g. Vorgaben des Zuwendungszweckes nicht eingehalten, so schreibt die EU-Kommission für EU-Mittel vor, die Zuwendung (anteilig) vom Zuwendungsempfänger zurückzufordern. Gemäß den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes wird der Zuwendungsempfänger vor der Rückforderung angehört und kann sich zum Sachverhalt äußern. Es wird ihm regelmäßig eine Frist eingeräumt werden, um die für die Rückforderung maßgeblichen Umstände zu beseitigen bzw. zu beheben. 9. Trifft es zu, dass das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung mit der Weisung zum Rückbau planfestgestellter Sperrstellen über die Straßenverkehrsbehörde den Straßenbaulastträger Gemeinde oder die verursachende Planfeststellungsbehörde (ArL) zu einem Rechtsverstoß auffordert, da aufgefordert wird, gegen den Planfeststellungsbeschluss zu handeln? Im Planfeststellungsbeschluss wurde eine Sperrung der Wirtschaftswege mit rechtswidrigen Maßnahmen festgesetzt. Im Rahmen der Umdeutung gemäß § 47 des Verwaltungsverfahrensgesetzes wurde mit der Weisung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung lediglich das Ziel der Planfeststellung mit rechtskonformen Mitteln umgesetzt, ohne den Planfeststellungsbeschluss aufheben zu müssen. 10. Wie konkret stellt sich das Land unter Berücksichtigung der Lebenswirklichkeit eine zielführende Sperreinrichtung gemäß der Anlage § 43 StVO (z. B. Schranke) vor, die zum einen sowohl einen allgemeinen landwirtschaftlichen Verkehr auf eigens dazu ausgebauten Wirtschaftswegen ermöglicht und gleichzeitig nachhaltig den erwarteten regen Pkw-Durchgangs-(Abkürzungs-)verkehr verhindert? Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 11. Wie beabsichtigt das Land, mit der nach wie vor praktizierten Praxis der Anordnung und Förderung von Sperrstellen, z. B. im Zuge von Wirtschaftswegebaumaßnahmen im Flurbereinigungsverfahren bzw. wasserrechtlicher Verfahren, in Zukunft zu verfahren? Der erforderliche Abstimmungsprozess zwischen dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung ist diesbezüglich noch nicht abgeschlossen. (Verteilt am 17.04.2018) Drucksache 18/622 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen und Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung Sperrstellen an Wirtschaftswegen