Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/663 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Belit Onay, Imke Byl, Meta Janssen-Kucz, Dragos Pancescu und Julia Willie Hamburg (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Was bringen das Zuzugsverbot für Salzgitter und der Integrationsfonds? Anfrage der Abgeordneten Belit Onay, Imke Byl, Meta Janssen-Kucz, Dragos Pancescu und Julia Willie Hamburg (GRÜNE), eingegangen am 08.03.2018 - Drs. 18/485 an die Staatskanzlei übersandt am 14.03.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 11.04.2018, gezeichnet In Vertretung Stephan Manke Vorbemerkung der Abgeordneten Mit dem „Soforthilfeprogramm Sekundärmigration“ wurde 2017 beabsichtigt, die von einer hohen Zuwanderung anerkannter Flüchtlinge betroffenen Städte Salzgitter, Delmenhorst und Wilhelmshaven in besonderer Weise zu unterstützen. Es bestand aus finanziellen Hilfen sowie einem per Erlass vom 9. Oktober 2017 geregelten Zuzugsverbot für die Stadt Salzgitter. Mit dem Programm sollte auf Bitten der Kommunen die Integration der Flüchtlinge erleichtert und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Städte unterstützt werden. Die Zuzugssperre ist zunächst nur für Salzgitter vorgesehen. Wilhelmshaven und Delmenhorst haben jedoch ebenfalls Interesse daran bekundet. Die Zuzugssperre wurde durch das in den Stellungnahmen des Flüchtlingsrats Niedersachsen e. V., des Paritätischen, des Bundesfachverbands Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e. V. und des Verbandes der deutschen Privatschulen vielfach kritisierte Integrationsgesetz der Großen Koalition im Bund im August 2016 ermöglicht. Die konkrete Einführung blieb den Ländern überlassen. Der Integrationsfonds wurde für die Jahre 2017 und 2018 mit jeweils 10 Millionen Euro ausgestattet . Hieraus sollten für die Integration vor Ort wichtige Investitionen und Projekte finanziert werden. Auch sollten die genannten Städte bei bereits laufenden Programmen des Landes berücksichtigt werden. Im Haushaltsjahr 2018 können bis zu 150 000 Euro aus den Mitteln des Integrationsfonds für eine externe Evaluation und wissenschaftliche Begleitung der gesamten Maßnahmen des Soforthilfeprogramms und bis zu 300 000 Euro für die Unterstützung bei perspektivisch angelegten Entwicklungsprozessen durch die Ämter für regionale Landesentwicklung Braunschweig und Weser-Ems genutzt werden. Diese Begleitung ist laut dem Programm so zu gestalten, dass Erkenntnisse zeitnah in die praktischen Prozesse vor Ort einfließen können. Vorbemerkung der Landesregierung Durch das am 06.08.2016 in Kraft getretene Integrationsgesetz wurde eine Wohnsitzverpflichtung für anerkannte Flüchtlinge neu in das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aufgenommen. Der einschlägige § 12 a AufenthG wird nach drei Jahren wieder außer Kraft treten und orientiert sich an der - aufgrund der höchstrichterlichen und europäischen Rechtsprechung engen - rechtlichen Rahmenbe- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/663 2 dingung, wonach eine Wohnsitzauflage gegenüber anerkannten Flüchtlingen nur dann verfügt werden darf, wenn diese ihre Integration fördert. Eine Wohnsitznahmeverpflichtung bezogen auf das Land gilt kraft Gesetzes (§ 12 a Abs. 1 AufenthG), wohingegen weitergehende Wohnsitznahmeverpflichtungen auf kommunaler Ebene nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verfügt werden dürfen. In Niedersachsen wurden die Möglichkeiten weitergehender Wohnsitzbeschränkungen geprüft, die Ergebnisse mit den kommunalen Spitzenverbänden erörtert und dabei zunächst festgestellt, dass auf derartige weitergehenden Maßnahmen verzichtet werden soll. Damit galt in Niedersachsen zunächst nur die - ohnehin kraft Gesetzes bestehende - Wohnsitzverpflichtung im Bereich des Landes Niedersachsen. Aufgrund aktueller Entwicklungen im Bereich der Binnenmigration anerkannter bedürftiger Flüchtlinge in die Städte Delmenhorst, Salzgitter und Wilhelmshaven hatten diese Städte das Land gebeten , nunmehr von der Möglichkeit eines Zuzugsverbots (negative Wohnsitzauflage) nach § 12 a Abs. 4 AufenthG Gebrauch zu machen. Hiermit kann der Zuzug weiterer anerkannter Flüchtlinge in eine Kommune unterbunden werden, wenn dies aus Gründen der Integration notwendig erscheint. Die Maßnahme hat zum Ziel, eine soziale und gesellschaftliche Ausgrenzung der Flüchtlinge zu verhindern. Das Ministerium für Inneres und Sport hat die Ausländerbehörden mit Erlass vom 09.10.2017 angewiesen , von der im Ermessenswege eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, die ansonsten für Niedersachsen weiterhin bestehende Freizügigkeit durch eine lageangepasste Wohnsitzregelung zu beschränken, soweit die materiellen Voraussetzungen des § 12 a Abs. 4 AufenthG vorliegen . Von Letzterem ist seitdem für das Gebiet der Stadt Salzgitter auszugehen. Die der Wohnsitzregelung des § 12 a AufenthG unterliegenden Personen zu erteilende Aufenthaltserlaubnis ist daher im Regelfall mit der Auflage zu versehen, dass die Wohnsitzaufnahme nur im Gebiet des Landes Niedersachsen mit Ausnahme der Stadt Salzgitter erlaubt ist. Das Ministerium für Inneres und Sport wird jährlich, erstmalig ein Jahr nach Inkrafttreten des Erlasses prüfen, ob die Voraussetzungen für die lageangepasste Wohnsitzauflage weiterhin vorliegen. Die von der lageangepassten Wohnsitzauflage betroffene Kommune hat dem Ministerium hierzu rechtzeitig unter Darlegung der seitdem eingetretenen Migrationsentwicklungen über die gegebenenfalls weiterhin bestehenden Segregationsrisiken zu berichten. Darüber hinaus wird das Ministerium die Auswirkungen der Wohnsitzauflage auf die übrigen Kommunen evaluieren. Dieser Erlass wurde mit weiterem Erlass vom 14.11.2017 auch auf die Gebiete der Städte Delmenhorst und Wilhelmshaven für entsprechend anwendbar erklärt. Die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis ist daher im Regelfall mit der Auflage zu versehen, dass die Wohnsitzaufnahme bis zum (TT.MM.JJJJ - drei Jahre ab Flüchtlingsanerkennung) nur im Gebiet des Landes Niedersachsen, nicht aber in den Städten Delmenhorst, Salzgitter und Wilhelmshaven erlaubt ist. 1. a) Wie vielen Personen wurde jeweils in den Jahren 2017 und 2018 aufgrund des Soforthilfeprogramms der Zuzug nach Salzgitter untersagt? b) Wie viele Personen, die unter das Zuzugsverbot gefallen wären, wenn es damals schon gegolten hätte, sind jeweils in den Jahren 2013 bis 2017 nach Salzgitter gezogen ? Zu 1 a: Der in der Vorbemerkung dargestellten Erlassregelung unterliegt eine Ausländerin oder ein Ausländer , – die oder der nach dem 08.10.2017 als Asylberechtigte oder Asylberechtigter, als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention (im Sinne von § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG) oder als subsidiär Schutzberechtigte oder Schutzberechtigter (im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG) anerkannt worden ist oder der oder dem nach dem 08.10.2017 eine Aufenthaltserlaubnis nach Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/663 3 § 22 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland), § 23 AufenthG (Aufnahmeanordnungen der Länder oder des Bundes sowie Resettlement) oder § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsverbot) erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, – die oder der keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich und einem monatlichen Mindesteinkommen von 723 Euro und keine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat und in keinem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht, – deren oder dessen Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner oder minderjähriges Kind ebenfalls keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich und einem monatlichen Mindesteinkommen von 723 Euro und keine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat und in keinem Studien - oder Ausbildungsverhältnis steht und – die oder der vorher nicht der Stadt Salzgitter zugewiesen wurde. Der Landesregierung ist nicht bekannt, wie viele Personen seit Inkrafttreten der Regelung diese Voraussetzungen erfüllten bzw. erfüllen und denen dementsprechend ihre Wohnsitznahme auf das Gebiet des Landes Niedersachsen und außerhalb des Gebiets der Stadt Salzgitter beschränkt wurde . Das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Registerbehörde geführte Ausländerzentralregister enthält ebenfalls keine Angaben über die Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel in bestimmten Zeiträumen, sondern bildet nur den zu einem bestimmten Stichtag vorhandenen Bestand ab. Da für die erfragten Angaben auch keine gesetzliche oder sonstige statistische Aufzeichnungspflicht besteht, erfolgte die Ermittlung der Daten durch eine anlassbezogene Umfrage bei den 52 kommunalen Ausländerbehörden und der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen. Im Ergebnis teilten 48 Ausländerbehörden mit, dass in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die in der beigefügten Tabelle (Anlage 1) dargestellte Anzahl an Aufenthaltstiteln mit einer Wohnsitzbeschränkung auf das Land Niedersachsen ohne die Stadt Salzgitter erteilt wurde bzw. zu den gewünschten Informationen weder statistische Angaben vorliegen noch eine elektronische Auswertung möglich ist und eine Ermittlung der Informationen nur mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre. Zu 1 b: Der Landesregierung liegen hierüber keine Erkenntnisse vor. Entsprechendes gilt für das Ausländerzentralregister . Auf die Ausführungen zu Frage 1 a wird verwiesen. Da für die erfragten Angaben auch keine gesetzliche oder sonstige statistische Aufzeichnungspflicht besteht, erfolgte die Ermittlung der Daten durch eine anlassbezogene Nachfrage bei der Stadt Salzgitter, die im Ergebnis mitteilte, dass entsprechende statistische Angaben oder Auswertungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen; eine händische Auswertung wäre mit einem unvertretbar hohen Aufwand verbunden. Die Stadt Salzgitter hat allerdings eine Auswertung des Melderegisters vorgenommen, die den Zuzug von allen afghanischen, irakischen, iranischen und syrischen Staatsangehörigen - unabhängig von ihrem aufenthaltsrechtlichen Status - im Zeitraum von 2013 bis 2017 zum Inhalt hatte. Danach sind in diesem Zeitraum insgesamt 1 566 afghanische, irakische, iranische und syrische Staatsangehörige aus anderen Bundesländern und insgesamt 1 885 afghanische, irakische, iranische und syrische Staatsangehörige aus anderen Orten Niedersachsens in die Stadt Salzgitter gezogen. 2. Wie wurden in den Kommunen die Gelder aus dem Integrationsfonds verwendet (bitte aufschlüsseln nach Kommunen, Beträgen und konkreter Verwendung)? Vgl. beigefügte Tabelle (Anlage 2). Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/663 4 3. Wie bewertet die Landesregierung die Verwendung und die Effektivität der Gelder aus dem Integrationsfonds in den jeweiligen Kommunen? In den Jahren 2016 und 2017 bestand ein allgemein akzeptierter, akuter Handlungsbedarf in den vom Zuzug anerkannter Flüchtlinge weit überdurchschnittlich betroffenen Städten Salzgitter, Delmenhorst und Wilhelmshaven. Diesem ist die Landesregierung sehr kurzfristig nachgekommen. Die betroffenen Städte haben daraufhin in Kenntnis ihrer besonderen Problemlagen entsprechende Projektanträge im Rahmen des Integrationsfonds gestellt, die die Vorgaben des Erlasses und seiner Fördergrundsätze erfüllen und daher genehmigt wurden. Diese Grundsätze waren zuvor in Ansehung der gegebenen integrationspolitischen Herausforderungen formuliert worden, wobei den Städten im Sinne der kommunalen Selbstverwaltung die notwendige Flexibilität bei der Auswahl geeigneter Projekte eingeräumt wurde, um das Ziel einer möglichst passgenauen Unterstützung bei Integrationsaufgaben zu erreichen. Die Evaluation der Maßnahmen, welche im Rahmen des Erlasses vom 15.09.2017 angestoßen wurden, steht noch aus. 4. Beabsichtigt die Landesregierung in den kommenden Jahren a) eine Fortführung des Integrationsfonds, b) eine finanzielle Ausweitung oder Reduzierung des Integrationsfonds, c) die Zuzugssperre auf weitere Kommunen auszuweiten? d) Hält es die Landesregierung für absehbar, dass zukünftig weitere Kommunen von dem Integrationsfonds profitieren werden? Zu 4 a: Der Integrationsfonds war als Soforthilfemaßnahme konzipiert und wurde durch die Städte auch als solche wahrgenommen. Für die Evaluation sowie für weitere begleitende Maßnahmen stehen innerhalb des Integrationsfonds 450 000 Euro zur Verfügung. Die daraus resultierenden Ergebnisse sind abzuwarten, um zu entscheiden, ob eine fortgesetzte Hilfe nach dem Muster des Integrationsfonds oder in anderer Form notwendig und sinnvoll ist. Zu 4 b: Siehe Antwort zu 4 a. Zu 4 c: Die Landesregierung beabsichtigt derzeit nicht, die Regelung über die in der Vorbemerkung genannten Kommunen hinaus auszuweiten Zu 4 d: Grundsätzlich ist dies denkbar, wenn weitere Kommunen die Kriterien erfüllen und die geltenden Fördergrundsätze dies zulassen. 5. a) Durch wen werden die externe Evaluation und die wissenschaftliche Begleitung der Maßnahmen des Soforthilfeprogramms durchgeführt? b) Wann beginnen die externe Evaluation und die wissenschaftliche Begleitungen bzw. wann haben sie begonnen? c) Welche Erkenntnisse haben sie möglicherweise bereits erbracht? Zu 5 a: Für eine externe Evaluation und weitere, auch konzeptionelle Unterstützungsleistungen stehen aus dem Budget des Integrationsfonds für das Jahr 2018 Mittel in Höhe von 450 000 Euro zur Verfügung , die im Benehmen mit dem Steuerungskreis Sekundärmigration der Landesregierung sowie in Abstimmung mit den betroffenen Städten verwendet werden sollen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/663 5 Zur Einschätzung des Zuzugsverbotes für Salzgitter und zur Eignung des mit dem Integrationsfonds verfolgten Ansatzes sind zwei getrennte Evaluationen vorgesehen (s. auch die Vorbemerkung ). Die Evaluation des Zuzugsverbots wird durch die Abteilung 1 des Innenministeriums durchgeführt. Für die Evaluation des Integrationsfonds und die Eignung der daraus geförderten Projekte ist eine externe Vergabe vorgesehen. Darüber hinaus sollen weitere externe Aufträge zur konzeptionellen und inhaltlichen Unterstützung der geförderten Städte vergeben werden. Umfang und Inhalt dieser Aufträge werden mit den Kommunen bis Juni dieses Jahres abgestimmt. Da das Verfahren zur Vergabe der Aufträge voraussichtlich erst im Sommer/Herbst 2018 abgeschlossen sein wird, sind die Auftragnehmer zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Zu 5 b: Ein Beginn dieser Arbeiten sowie der externen Evaluation ist im zweiten Halbjahr 2018 vorgesehen. Zu 5 c: Siehe Antwort zu 5 b. 6. a) Was haben die Ämter für regionale Landesentwicklung Braunschweig und Weser- Ems hinsichtlich der Unterstützung bei perspektivisch angelegten Entwicklungsprozessen bewirkt? b) Welche Beträge wurden dafür bereits ausgegeben oder verplant? Zu 6 a: Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Integrationsfonds leisten die ÄrL Braunschweig und Weser-Ems folgende Unterstützung. – Entwicklung eines Verfahrens zur Beantragung und Bewilligung der Mittel aus dem Integrationsfonds gemäß § 44 LHO, – Betreuung und Beratung der betroffenen Kommunen bei der Erstellung von Projektanträgen und Beantragung der Mittel (in 2017 erfolgt, für 2018 ausstehend), – Abwicklung des Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahrens (für 2017 erfolgt, laufend), – Unterstützung bei der Konzeptionierung und Umsetzung eines von den drei Kommunen bestimmten inhaltlichen Schwerpunktes „Wohnungsleerstände“. Hierzu wird eine Reihe von fünf Workshops durchgeführt und erfolgt gegebenenfalls die Vergabe externer Aufträge zur Klärung rechtlicher und praktischer Fragestellungen. – Angebot zur weitergehenden Unterstützung bei der Entwicklung von kommunalen Handlungsansätzen im Rahmen eines Zukunftsdialogs in Salzgitter, – Mitwirkung bei der Erstellung und Abstimmung des Evaluationskonzepts. Zu 6 b: Die Beiträge der ÄrL werden im Rahmen der laufenden Geschäftserfüllung ohne Verausgabung gesonderter Beträge erbracht. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/663 6 Anlage 1 Erteilte Aufenthaltserlaubnisse nach § 22, § 23 und § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG mit Wohnsitzbeschränkung auf das Gebiet Niedersachsens ohne das Gebiet der Stadt Salzgitter Erteilungszeitraum Bemerkungen vom 09.10. bis 31.12.2017 vom 01.01. bis 28.02.2018 1 Landkreis Ammerland 130 72 Die Angaben berücksichtigen alle Ersterteilungen. Eine spezielle Auswertung nach entsprechenden Wohnsitzauflagen ist nicht möglich. 2 Landkreis Aurich 142 22 3 Stadt Braunschweig 77 42 4 Landkreis Celle 27 66 5 Stadt Celle 75 75 Entsprechende statistische Angaben oder Auswertungsmöglichkeiten stehen nicht zur Verfügung . Bei der Gesamtzahl (150) handelt es sich um eine Schätzung , die auf die beiden Zeiträume fiktiv verteilt wurde. 6 Landkreis Cloppenburg Keine Rückmeldung innerhalb der gesetzten Frist. 7 Landkreis Cuxhaven keine Angaben möglich Entsprechende statistische Angaben oder Auswertungsmöglichkeiten stehen nicht zur Verfügung . 8 Stadt Cuxhaven 31 5 9 Stadt Delmenhorst keine Angaben möglich Entsprechende statistische Angaben oder Auswertungsmöglichkeiten stehen nicht zur Verfügung . Eine händische Auswertung wäre mit einem unvertretbar hohen Aufwand verbunden. 10 Landkreis Diepholz 180 129 11 Stadt Emden 90 50 12 Landkreis Emsland 178 92 13 Landkreis Friesland 112 36 14 Landkreis Gifhorn 145 84 15 Landkreis Goslar 61 61 Nur Gesamtzahl (122) bekannt, die auf die beiden Zeiträume fiktiv verteilt wurde. 16 Stadt Göttingen 110 75 17 Landkreis Göttingen 123 70 Die Angaben berücksichtigen alle Ersterteilungen. Eine spezielle Auswertung nach entsprechenden Wohnsitzauflagen ist nicht möglich. Es ist allerdings davon auszugehen, dass nahezu alle der aufgeführten Aufenthaltserlaubnisse mit entsprechenden Wohnsitzauflagen versehen wurden . 18 Landkreis Grafschaft Bentheim 54 64 19 Stadt Hameln 186 176 20 Landkreis Hameln- Pyrmont 71 28 21 Stadt Hannover keine Angaben möglich Entsprechende statistische Angaben oder Auswertungsmöglichkeiten stehen nicht zur Verfügung . Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/663 7 Erteilte Aufenthaltserlaubnisse nach § 22, § 23 und § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG mit Wohnsitzbeschränkung auf das Gebiet Niedersachsens ohne das Gebiet der Stadt Salzgitter Erteilungszeitraum Bemerkungen vom 09.10. bis 31.12.2017 vom 01.01. bis 28.02.2018 22 Region Hannover keine Angaben möglich Entsprechende statistische Angaben oder Auswertungsmöglichkeiten stehen nicht zur Verfügung . Eine händische Auswertung wäre mit einem unvertretbar hohen Aufwand verbunden. 23 Landkreis Harburg Keine Rückmeldung innerhalb der gesetzten Frist. 24 Landkreis Heidekreis 41 15 25 Landkreis Helmstedt keine Angaben möglich Entsprechende statistische Angaben oder Auswertungsmöglichkeiten stehen nicht zur Verfügung . Eine händische Auswertung wäre mit einem unvertretbar hohen Aufwand verbunden. 26 Landkreis Hildesheim 195 67 27 Stadt Hildesheim 218 92 Diese Zahlen beinhalten nicht nur die erstmalige Erteilung, sondern auch die Verlängerung entsprechender Aufenthaltserlaubnisse . Letztere enthalten im Regelfall keine Zuzugsbeschränkung für das Gebiet der Stadt Salzgitter. Eine händische Auswertung wäre mit einem unvertretbar hohen Aufwand verbunden . 28 Landkreis Holzminden 73 81 29 Landkreis Leer keine Angaben möglich Entsprechende statistische Angaben oder Auswertungsmöglichkeiten stehen nicht zur Verfügung . Eine händische Auswertung wäre mit einem unvertretbar hohen Aufwand verbunden. 30 Stadt Lingen keine Angaben möglich Entsprechende statistische Angaben oder Auswertungsmöglichkeiten stehen nicht zur Verfügung . 31 Landkreis Lüchow- Dannenberg 15 26 32 Stadt Lüneburg keine Angaben möglich Entsprechende statistische Angaben oder Auswertungsmöglichkeiten stehen nicht zur Verfügung . Eine händische Auswertung wäre mit einem unvertretbar hohen Aufwand verbunden. 33 Landkreis Nienburg 162 78 34 Landkreis Northeim 117 23 35 Landkreis Oldenburg keine Angaben möglich Entsprechende statistische Angaben oder Auswertungsmöglichkeiten stehen nicht zur Verfügung . Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/663 8 Erteilte Aufenthaltserlaubnisse nach § 22, § 23 und § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG mit Wohnsitzbeschränkung auf das Gebiet Niedersachsens ohne das Gebiet der Stadt Salzgitter Erteilungszeitraum Bemerkungen vom 09.10. bis 31.12.2017 vom 01.01. bis 28.02.2018 36 Stadt Oldenburg 43 64 Neben diesen Aufenthaltserlaubnissen wurden im Zeitraum vom 09.10. bis 31.12.2017 weitere 14 und im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 28.02.2018 weitere 4 Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug erteilt und mit entsprechenden Wohnsitzbeschränkungen versehen (siehe § 12a Abs. 6 AufenthG). 37 Landkreis Osnabrück 40 158 38 Stadt Osnabrück keine Angaben möglich Entsprechende statistische Angaben oder Auswertungsmöglichkeiten stehen nicht zur Verfügung . Eine händische Auswertung wäre mit einem unvertretbar hohen Aufwand verbunden. 39 Landkreis Osterholz 61 35 40 Landkreis Peine 65 42 Die Angaben berücksichtigen alle Ersterteilungen. Eine spezielle Auswertung nach entsprechenden Wohnsitzauflagen ist nicht möglich. Es ist allerdings davon auszugehen, dass nahezu alle der aufgeführten Aufenthaltserlaubnisse mit entsprechenden Wohnsitzauflagen versehen wurden . 41 Landkreis Rotenburg Keine Rückmeldung innerhalb der gesetzten Frist. 42 Stadt Salzgitter 0 0 43 Landkreis Schaumburg 209 141 Entsprechende statistische Angaben oder Auswertungsmöglichkeiten stehen nicht zur Verfügung . Die genannten Zahlen basieren auf den Bestandszahlen des Ausländerzentralregisters zu den jeweiligen Stichtagen und stellen leidglich das Saldo dar; insoweit vermitteln sie nur einen ungefähren Eindruck. Hinzukommt , dass eine Berücksichtigung von Wohnsitzauflagen nicht möglich ist. 44 Landkreis Stade 208 104 Die Angaben berücksichtigen alle Ersterteilungen. Eine spezielle Auswertung nach entsprechenden Wohnsitzauflagen ist nicht möglich 45 Landkreis Uelzen Keine Rückmeldung innerhalb der gesetzten Frist. 46 Landkreis Vechta Keine Rückmeldung innerhalb der gesetzten Frist. 47 Landkreis Verden 73 24 48 Landkreis Wesermarsch Keine Rückmeldung innerhalb der gesetzten Frist. 49 Stadt Wilhelmshaven 83 27 50 Landkreis Wittmund 21 25 51 Landkreis Wolfenbüttel 98 83 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/663 9 Erteilte Aufenthaltserlaubnisse nach § 22, § 23 und § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG mit Wohnsitzbeschränkung auf das Gebiet Niedersachsens ohne das Gebiet der Stadt Salzgitter Erteilungszeitraum Bemerkungen vom 09.10. bis 31.12.2017 vom 01.01. bis 28.02.2018 52 Stadt Wolfsburg 76 58 53 Landesaufnahmebehörde Niedersachsen 0 0 Summe 3 590 2 290 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/663 10 Anlage 2 ArL Weser-Ems Oldenburg Oldenburg, 19.03.2018 Integrationsfonds - Bewilligungen Wilhelmshaven und Delmenhorst 2017 Stand 19.03.2018 Zweckbestimmung (stichwortartig) Gesamtvolumen Zuwendungsfähige Projektausgaben Euro Fördersumme Integrationsfonds Euro Prozent Anteilfinanzierung Integrationsfonds Stadt Wilhelmshaven Zuwendung für Differenzierungsräume in der Oberschule Mitte 1.023.410,-- € 921.069,-- € 90% Integrationsfonds Stadt Wilhelmshaven Zuwendung für den Bau einer Kita in Fedderwardergroden (Salzastraße) 791.588,-- € 352.429,-- € 44,52% Integrationsfonds Stadt Wilhelmshaven Zuwendung für den Bau einer Kita in der Albrechtstraße 1.978.300,-- € 1.216.502,-- € 61,49% Integrationsfonds Stadt Delmenhorst Zuwendung für den Bau einer Kita in Düsternort/Brendel 3.200.000,-- € 2.060.000,-- € 64,375 % Delmenhorst gesamt 2,06 Millionen € Wilhelmshaven gesamt 2,49 Millionen € ArL Braunschweig Braunschweig Braunschweig 19.03.2018 Integrationsfonds - Bewilligungen Salzgitter 2017 Stand 19.03.2018 Zweckbestimmung (stichwortartig) Gesamtvolumen Zuwendungsfähige Projektausgaben Euro Fördersumme Integrationsfonds Euro Prozent Anteilfinanzierung Integrationsfonds, Ergänzungsmittel Zuwendung für Verstärkung der Schulsozialarbeit 480.247,00 € 480.000,00 € 99.9% Integrationsfonds, Ergänzungsmittel Zuwendung für Verstärkung der „Stadtstreife“ zur Integration von Flüchtlingen sowie Prävention im Blick auf Radikalisierung 135.050,00 € 110.000,00 € 81,5 % Integrationsfonds, Ergänzungsmittel Zuwendung zum Ausbau des Streetworking-Angebots 180.000,00 € 180.000,00 € 100 % Integrationsfonds, Ergänzungsmittel Zuwendung für ergänzende niederschwellige Angebote im Rahmen der Migrationsbetreuung durch Freite Träger in der Stadt Salzgitter 282.779,47 € 178.805,21 € 63,2 % Integrationsfonds, Ergänzungsmittel Zuwendung für den Ausbau der Steinbergschule in eine Kita 930.000,00 € 930.000,00 € 100 % Integrationsfonds, Ergänzungsmittel Zuwendung für den Anbau einer Krippengruppe an der Kita Apostelgemeinde 759.582,96 € 579.582,96 € 76,3 % Integrationsfonds, Ergänzungsmittel Grundsanierung und Teilneubau der Kita Martin Luther 2.234.894,00 € 2.003.717,04 € 89,7 % Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/663 11 ArL Braunschweig Braunschweig Braunschweig 19.03.2018 Integrationsfonds - Bewilligungen Salzgitter 2017 Stand 19.03.2018 Zweckbestimmung (stichwortartig) Gesamtvolumen Zuwendungsfähige Projektausgaben Euro Fördersumme Integrationsfonds Euro Prozent Anteilfinanzierung Integrationsfonds, Ergänzungsmittel Zuwendung für die Schaffung einer Kita-Gruppe im Pfarrhaus der Kirchengemeinde St. Lukas 163.000,00 € 146.700,00 € 90 % Integrationsfonds, Verstärkungsmittel Zuwendung im Rahmen der RL „Qualifizierung und Arbeit“ zur Qualifikation, Training, Orientierung und Partizipation von Migranten 1.148.620,73 € 461.103,79 € 40,1 % (zusätzlich ESF- Förderung i.H. 331032,35 €, Gesamtförderquote = 68,96 %) Integrationsfonds, Verstärkungsmittel Zuwendung im Rahmen der RL „Qualifizierung und Arbeit“ zur Aktivierung, Qualifizierung und Integration von Migranten 1.143.712,19 € 286.359,45 € 25 % (zusätzlich Landes- /ESF-Förderung i.H. 492.582,74 € Gesamtförderquote = 68,1 %) Integrationsfonds, Verstärkungsmittel Zuwendung in Anlehnung an RL „Integrationsmoderatoren “ für das Projekt „Migrantinnen im Modellprojekt Integrationscoaching - MiMiC“ 189.877,06 € 92.536,76 € 48,7 % (zusätzliche Landesförderung i.H. 78.300,32 € Gesamtförderquote = 89,97 % Salzgitter Ergänzungsmittel gesamt 4.608.805,21 € Salzgitter Verstärkungsmittel gesamt 840.000,00 € Salzgitter gesamt 5.448.805,21 € (Verteilt am 13.04.2018) Drucksache 18/663 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Belit Onay, Imke Byl, Meta Janssen-Kucz, Dragos Pancescu und Julia Willie Hamburg (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Was bringen das Zuzugsverbot für Salzgitter und der Integrationsfonds? Anlage 1 Anlage 2