Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/6912 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Dana Guth (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung Corona-Testung bei Schlachthofmitarbeitern Anfrage der Abgeordneten Dana Guth (AfD), eingegangen am 25.05.2020 - Drs. 18/6548 an die Staatskanzlei übersandt am 27.05.2020 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 30.06.2020 Vorbemerkung der Abgeordneten Anlässlich der Plenarsitzung am 13.05.2020 wurde in einer Dringlichen Anfrage über die Unterbringung von Schlachthofmitarbeitern gesprochen. In den letzten Tagen gab es diverse Pressemeldungen , die sich mit gehäuften Fällen von Corona-Infektionen in Schlachtbetrieben befassten. In Niedersachsen gab es laut Aussage der Ministerin bisher zwei bestätigte Infizierte. Ministerin Reimann kündigte an, dass es eine Testung aller Mitarbeiter in niedersächsischen Schlachtbetrieben geben werde. Das bestätigt auch die Meldung des NDR (https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Schlacht hoefe-Tausende-Corona-Tests-angekuendigt,schlachthof518.html). Im Zuge der Behandlung der o. g. Dringlichen Anfrage fragte ich die Landesregierung, ob ein Gesundheitsrisiko für Verbraucher bestünde, wenn infizierte Personen in Schlachtbetrieben tätig sind. Ministerin Reimann verneinte das. 1. Auf welcher Grundlage schließt die Landesregierung aus, dass durch infizierte Mitarbeiter Coronaviren auf Fleischwaren oder Verpackungen anhaften und damit in den Handel und schlussendlich zum Verbraucher gelangen? Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und die Europäische Kommission, Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit weisen in den von ihnen herausgegebenen Sammlungen von Fragen und Antworten zur Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) und Lebensmittelsicherheit darauf hin, dass es keine Fälle bzw. keinen Beleg dafür gibt, dass sich Menschen über den Verzehr von (kontaminierten) Lebensmitteln mit dem Coronavirus infiziert haben (www.bfr.bund.de/de/kann_das_neuartige_coronavirus_ueber_lebensmittel_und_gegenstaende _uebertragen_werden_244062.html; https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety /docs/biosafety_crisis_covid19_qandas_de.pdf). Aufgrund der relativ geringen Umweltstabilität von Coronaviren hält das BfR dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zufolge eine Übertragung durch Lebensmittel für unwahrscheinlich (www.in-form.de/wissen/coronavirus-uebertragung -lebensmittel-unwahrscheinlich/). Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, die das Geschehen in Bezug auf den Ausbruch von COVID-19 in einer großen Anzahl von Ländern überwacht , erklärte ebenso, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Lebensmittel eine Quelle für eine Infektion sein könnten oder das Virus über Lebensmittel übertragen werden könnte (www.efsa.europa.eu/de/news/coronavirus-no-evidence-food-source-or-transmission-route). Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/6912 2 2. Wenn kein Risiko für die Verbraucher besteht, warum beabsichtigt die Landesregierung, zeitnah alle Mitarbeiter in Schlachtbetrieben testen zu lassen? Unsere Teststrategie im Zusammenhang mit Schlachthöfen basierte auf den Ausbruchsgeschehen in Betrieben in Schleswig-Holstein und in Nordrhein-Westfalen (NRW). Unter der Vorstellung, dass es einen Austausch von Personal zwischen den unterschiedlichen Betriebsstandorten der jeweiligen Konzerne gegeben haben könnte, wurden in Niedersachsen zunächst Testungen bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Betriebe dieser beiden Konzerne vorgenommen. Dabei zeigte sich ein weiterer Ausbruch in einem Betrieb im Landkreis Osnabrück. Nach den Recherchen gab es Kontakte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieses Betriebs und des Betriebs in NRW. Wegen dieses Ausbruchsgeschehens und weil die Vermutung im Raum stand, dass außer den Wohnbedingungen auch Bedingungen innerhalb der Schlachtbetriebe eine Ausbreitung von Infektionen begünstigen könnten, wurden in der nächsten Stufe Testungen in weiteren Schlacht- und Zerlegebetrieben durchgeführt. Es gab einen weiteren Ausbruch in einem Schlachtbetrieb in Wildeshausen (Landkreis Oldenburg). 3. Im ersten Schritt sollen Mitarbeiter getestet werden, die auf verschiedenen Schlachthöfen eingesetzt waren bzw. Corona-Symptome haben. Wie ist es möglich, dass Mitarbeiter mit Corona-Symptomen in lebensmittelverarbeitenden Betrieben tätig sind? Gibt es Hygienevorschriften , die Schlachtbetrieben vorschreiben, Mitarbeiter mit Corona-Symptomen nicht zu beschäftigen? Es gibt auch symptomlose bzw. mit sehr geringer Symptomatik COVID-19-Infizierte, sodass kein Rückschluss auf eine Erkrankung gezogen werden kann. Es kann vorkommen, dass Mitarbeitende keine Symptomatik zeigen. Auch bei dem Ausbruch im Landkreis Osnabrück wurde beobachtet, dass die meisten positiv getesteten Personen gar keine oder wenige Symptome gezeigt haben. Es gibt keine Vorschriften, die Schlachtbetrieben vorschreibt, Mitarbeitende mit Corona-Symptomen nicht zu beschäftigen. Die Betriebe haben ein großes Eigeninteresse an der Nicht-Weiterverbreitung des Virus im Unternehmen. Hierfür wurden betriebseigene Hygienekonzepte erstellt. 4. Wurden oder werden Ordnungsmaßnahmen gegen Schlachthofbetreiber eingeleitet, die sich nicht an die Hygienevorschriften gehalten haben? Es sind keine Verstöße bekannt. 5. Die Unterkunftsbedingungen für die Mitarbeiter wurden bereits mehrfach kritisiert. Wie werden Mitarbeiter untergebracht und versorgt, die im Zuge einer Testung unter Quarantänemaßnahmen gestellt werden? Der Landkreis Osnabrück hat zum größten Teil Quarantäne in der eigenen Wohnung angeordnet. Für die Personen, für die dies nicht möglich war, wurde die Landesvolkshochschule Oesede in Anspruch genommen. Hier wurden zeitweise 39 Personen untergebracht und versorgt. Für die Versorgung der häuslich isolierten Personen übernahm der Subunternehmer die Versorgung, indem ihm Einkaufslisten zur Verfügung gestellt und die Waren bis zur Haustür gebracht wurden. Auch der Landkreis Oldenburg hat häusliche Quarantäne in Unterkünften oder sonstigen Wohnstätten für alle rund 1 100 Beschäftigten und ihre engsten Familienangehörigen angeordnet. 200 Mitarbeitende des Schlachtbetriebs wohnen im Landkreis Diepholz in einer ehemaligen Kaserne und stehen dort unter Quarantäne. Hinsichtlich der Versorgung mit Lebensmitteln hilft die ehrenamtliche Gruppe „Wildeshausen hilft“ und auch die Landjugend in Großenkneten. Die Kontaktdaten dieser Hilfsgruppen wurden über die Subunternehmen an die Mitarbeitenden weitergegeben. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/6912 De vic ge M 6. Im lu di Be be Be fü Ar Au ge fü Is so Kr ch (V 3 s Weiteren wurden die Subunternehmen auf Supermärkte in Wildeshausen mit einem Liefersere und Online-Versandhandel hingewiesen. Ein in Wildeshausen ansässiges (Lebensmittel-)Fachschäft liefert auch auf Anfrage aus. Teilweise wurden Bargeldvorschüsse ausgezahlt, damit die itarbeitenden die Lieferanten bezahlen können. Erhalten die Mitarbeiter im Falle einer Quarantäne Lohnfortzahlungen oder Lohnersatzleistungen ? Falle einer Quarantäne und des damit verbundenen erlittenen Verdienstausfalls finden die Regengen des § 56 des Infektionsschutzgesetzes Anwendung. Danach wird für einen erlittenen Verenstausfall eine Entschädigung in Geld geleistet. i Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gilt als Verdienstausfall das Arbeitsentgelt, das dem Aritnehmer nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). i Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern tritt der Arbeitgeber mit dieser Entschädigungszahlung r die Dauer von höchstens sechs Wochen in Vorleistung. Die ausgezahlten Beträge werden den beitgebern auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. f diese Entschädigung anzurechnen sind gegebenenfalls Zahlungen, die für die gleiche Zeit zu währen sind. Dazu gehört beispielsweise das Nettoarbeitsentgelt aus Tätigkeiten, die als Ersatz r die verbotene Tätigkeit ausgeübt werden. t die beschäftigte Person infolge einer Infektion mit dem Coronavirus arbeitsunfähig erkrankt und mit an ihrer Arbeitsleistung unverschuldet verhindert, hat sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung im ankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Woen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes). erteilt am 09.07.2020) Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LTmit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Dana Guth (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung Corona-Testung bei Schlachthofmitarbeitern