Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/6941 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Schütz, Björn Försterling, Jörg Bode, Horst Kortlang und Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung Umgang mit Quarantäneverweigerern Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Schütz, Björn Försterling, Jörg Bode, Horst Kortlang und Christian Grascha (FDP), eingegangen am 05.06.2020 - Drs. 18/6673 an die Staatskanzlei übersandt am 11.06.2020 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 02.07.2020 Vorbemerkung der Abgeordneten Im Rahmen der Berichterstattung zum Corona-Ausbruch in Göttingen wurde in verschiedenen Medien über folgende Aussage aus dem Krisenstab berichtet: „Wer sich nicht an eine Quarantäneauflage halte, begehe eine Straftat und könne vom Gericht in eine geschlossene Einrichtung überstellt werden“ (vgl. z. B. HAZ-Ausgabe 127 vom 3. Juni 2020). 1. Wie viele Quarantäneverstöße gab es im Zusammenhang mit dem Coronavirus bisher in Niedersachsen? Die Quarantäneanordnung sowie die Kontrolle der Quarantäne obliegen den örtlichen Behörden. Nach Auskunft der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der Region Hannover gab es insgesamt 73 Quarantäneverstöße. 2. Wie wurden die Vorschriften, die Maßnahmen gegen Quarantäneverstöße ermöglichen, bisher in Niedersachsen angewendet? Ein Verstoß gegen eine angeordnete Quarantäne (§ 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG) aufgrund einer Corona-Infektion stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG). Das Infektionsschutzgesetz sieht nach § 73 Abs. 2 in solchen Fällen ein Bußgeld von bis zu 25 000 Euro vor. Nach § 74 IfSG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft , wer eine in Absatz 1a Nrn. 1 bis 7 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet. Die Feststellung von Quarantäneverstößen und die Prüfung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens obliegen den örtlichen Behörden. Zudem können Personen, die einer zur Absonderung betroffenen Anordnung nicht oder nach dem bisherigen Verhalten nicht ausreichend Folge leisten, nach § 30 Abs. 2 IfSG zwangsweise in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht werden. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten geschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Hierfür ist eine entsprechende richterliche Anordnung notwendig. Nach Aussage der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der Region Hannover wurde von den genannten Möglichkeiten Gebrauch gemacht. Nach einer ermahnenden Ansprache durch die Ordnungsbehörden wurde in einer Vielzahl der Fälle ein entsprechendes Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Zum Teil wurde nach richterlichen Anordnungen von der zwangsweisen Absonderung Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/6941 2 na ch zie 3. Ei de se 4. Ja m 5. G gi ch Di zu ei Di le (V ch § 30 Abs. 2 IfSG Gebrauch gemacht. Hierbei handelt es sich überwiegend um Personen, wele als demenzkranke Personen in einem Pflegeheim leben und bei denen richterlich freiheitsenthende Maßnahmen angeordnet wurden. Aus welchem Grund erfolgte der Hinweis auf mögliche Konsequenzen in dieser Form? n Verstoß gegen die Quarantäneanordnung stellt keine Bagatelle dar. Man gefährdet dadurch anre Menschen. Auch wird dadurch darauf aufmerksam gemacht, dass rechtswidriges Handeln Konquenzen nach sich zieht. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass ein solcher Hinweis notwendig war, und wenn ja, warum? , die Landesregierung ist der Auffassung, dass die Bedeutung der Schutzmaßnahme deutlich komuniziert werden sollte. Siehe auch Antwort zu Frage 3. Welche geschlossenen Einrichtungen sollen nach Ansicht der Landesregierung Personen , die gegen Quarantäneauflagen verstoßen, aufnehmen? rundsätzlich sind gemäß § 30 Abs. 7 Satz 1 IfSG die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Reon Hannover für die notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderlie Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zuständig. e Räume und Einrichtungen können gemäß § 30 Abs. 7 Satz 2 IfSG nötigenfalls von den Ländern schaffen und zu unterhalten sein. Aufgrund des bisher sehr geringen Bedarfs war eine Schaffung ner solchen Einrichtung durch das Land bisher nicht erforderlich. e Rückmeldungen der Landkreise und kreisfreien Städte sowie der Region Hannover zeigen, dass diglich in einem Landkreis kurzfristig eine Quarantäneeinrichtung hergerichtet werden musste. erteilt am 09.07.2020) Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LTmit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Schütz, Björn Försterling, Jörg Bode, Horst Kortlang und Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung Umgang mit Quarantäneverweigerern