Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/6948 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Harm Rykena und Stephan Bothe (AfD) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Zu wie vielen Schülern ist der Kontakt im Heimunterricht abgebrochen? Anfrage der Abgeordneten Harm Rykena und Stephan Bothe (AfD), eingegangen am 30.05.2020 - Drs. 18/6649 an die Staatskanzlei übersandt am 08.06.2020 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 03.07.2020 Vorbemerkung der Abgeordneten In einer Videokonferenz vom 25.05.2020 unter Teilnahme von Mitgliedern des Schulausschusses des Kreistages Lüneburg berichtete ein Schulleiter, dass der Kontakt zu 20 % der Schüler abgebrochen und deshalb das zuständige Jugendamt eingeschaltet worden sei. Auch aus anderen Landkreisen wurde den Fragestellern Ähnliches berichtet. Vorbemerkung der Landesregierung Da die Schulen den regulären Schulbetrieb bis zum derzeitigen Zeitpunkt pandemiebedingt nur eingeschränkt wieder aufnehmen konnten, haben die Schulen auch im weiteren Verlauf des Schuljahrs 2019/2020 die Aufgabe, im Interesse der Schülerinnen und Schüler neben dem Präsenzunterricht das Lernen bzw. Arbeiten zu Hause zu organisieren, zu koordinieren und zu begleiten. Damit wird das Ziel verfolgt, den Lernprozess der Schülerinnen und Schüler unter den veränderten Bedingungen weiterhin zu ermöglichen. Es ist die Aufgabe aller Lehrkräfte einer Schule, ihre Schülerinnen und Schüler beim Lernen bzw. Arbeiten zu Hause anzuleiten, sie zu begleiten und zu unterstützen. Die Schülerinnen und Schüler unterliegen auch beim Lernen bzw. Arbeiten zu Hause der Schulpflicht und sind somit verpflichtet, die ihnen gestellten Aufgaben in der von den Lehrkräften angegebenen Zeit zu bearbeiten. Dies bedeutet auch, dass die bestehenden Regelungen zur Krankmeldung ebenfalls gelten. Entsprechend dem bekannt gegebenen Stufenplan des Kultusministeriums ist mit der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts in geteilten Lerngruppen begonnen worden. Dieser Prozess ist zwischenzeitig abgeschlossen; alle Schuljahrgänge nehmen in geteilten Lerngruppen wieder am Präsenzunterricht teil. Zahlen zu den Schülerinnen und Schülern, zu denen der Kontakt während des Lernens zu Hause vollständig abgebrochen ist bzw. die Kontaktaufnahme nicht möglich war, sind den einzelnen Schulen wohlmöglich bekannt, sie liegen der Landesregierung jedoch nicht vor. In Ermangelung klarer zeitlicher wie inhaltlicher Abgrenzungsparameter wurde auf eine Abfrage an allen Schulen verzichtet. Sie hätte darüber hinaus lediglich rückwirkenden Charakter, da alle Schuljahrgänge wieder in den Präsenzunterricht zurückgekehrt sind. Da dieser zudem bereits seit dem 27.04.2020 wieder erteilt wird, stellte sich zuletzt die Frage, zu welchem Stichtag und für welche Schuljahrgänge die Daten hätten erhoben werden sollen. Von einer entsprechenden Abfrage wurde aus diesen Gründen abgesehen . Unbenommen davon berichtete die Niedersächsische Landesschulbehörde (NLSchB) auf Nachfrage , dass dort entgegen den Angaben der Abgeordneten keine Schulen oder Regionen bekannt sind, in denen sich Schülerinnen und Schüler in größerer Anzahl dem Lernen zu Hause entzogen Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/6948 2 haben bzw. Kontaktabbrüche zur Schule in größerer Zahl stattgefunden haben. Eine Meldepflicht zu diesen Einzelfällen bestand nicht. 1. Zu wie vielen Schülern ist landesweit der Kontakt a) vollständig abgebrochen, b) nicht über Internet möglich, c) nur über den persönlichen Besuch durch einen Schulvertreter möglich? (Bitte aufschlüsseln in Kreise, kreisfreie Städte und Niedersachsen gesamt) Es wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 2. Wie verteilen sich die Zahlen aus Frage 1 auf die verschiedenen Schulformen? Es wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 3. Wie hoch ist bei den Zahlen aus Frage 1 der Anteil von Schülern aus Familien mit nicht deutscher Herkunftssprache (bitte in absoluten Zahlen und Prozent angeben)? Es wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 4. Wie hoch ist bei den Zahlen aus Frage 1 der Anteil von Schülern aus Haushalten, die Transferleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts empfangen (bitte in absoluten Zahlen und Prozent angeben)? Es wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 5. Wie hoch ist bei den Zahlen aus Frage 1 der Anteil von Schülern aus einem Alleinerziehenden -Haushalt, die keine Transferleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts empfangen (bitte in absoluten Zahlen und Prozent angeben)? Es wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 6. Wie hoch ist bei den Zahlen aus Frage 1 der Anteil von Schülern aus einem Alleinerziehenden -Haushalt, die Transferleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts empfangen (bitte in absoluten Zahlen und Prozent angeben)? Es wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 7. Ab welchen Zeitpunkt müssen die Schulen die Jugendämter über einen fehlenden Kontakt informieren? Die „Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht; hier: §§ 58 bis 59 a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 01.12.2016“ regeln unter Nr. 3.3.2 den Umgang mit Schülerinnen und Schülern, die die Teilnahme am Unterricht verweigern. Für das Lernen zu Hause besteht weiterhin Schulpflicht, die sich auch auf die Erledigung der verpflichtenden Aufgaben zu Hause bezieht. Die Schulen sind gemäß den Ergänzenden Bestimmungen gehalten, Schulverweigerung bei schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern mit pädagogischen und erzieherischen Mitteln präventiv zu begegnen. Hierzu gehört auch die Vermittlung und Stärkung der Selbst- und Sozialkompetenz der Schülerinnen und Schüler. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/6948 3 Bei unentschuldigten Unterrichtsversäumnissen ist die Schule verpflichtet, folgende Maßnahmen zu ergreifen: Die Erziehungsberechtigten sind durch die Schule bei Aufnahme ihres Kindes in die Schule über die Schulpflicht nach § 63 NSchG, die Teilnahmepflicht am Unterricht und sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen nach § 58 NSchG sowie die sich daraus ergebenen Konsequenzen in angemessener Form zu informieren. Bei unentschuldigtem Fehlen im Unterricht oder verbindlichen Schulveranstaltungen sind die Erziehungsberechtigten bereits bei der ersten ungeklärten Fehlzeit zu informieren. Es ist ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten zu suchen, um über den Sachverhalt aufzuklären und mögliche Ursachen des Fehlens aufzuzeigen. Gegebenenfalls ist ein Beratungsgespräch auch unter Beteiligung des schulischen Beratungs- und Unterstützungssystems (Beratungslehrkräfte , Soziale Arbeit in Schulen, sozialpädagogische Fachkräfte) anzubieten. Kommt kein telefonischer oder persönlicher Kontakt zustande, sind die Erziehungsberechtigten schriftlich über den Sachverhalt zu informieren. Setzt sich das unentschuldigte Fehlen weiter fort (spätestens bei drei unentschuldigten Versäumnissen innerhalb von zehn Schulbesuchstagen), wird in einem erneuten Kontaktversuch und per Anschreiben darauf hingewiesen, dass über weiteres unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht oder von verbindlichen Schulveranstaltungen umgehend das Ordnungs - und Jugendamt informiert werden. Bei Fortsetzung des schulverweigernden Verhaltens erfolgt neben einer weiteren pädagogischen Lösungssuche nach Möglichkeit unter Einbezug des öffentlichen örtlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe eine umgehende Information über die erfolgten Schulpflichtverletzungen an das Ordnungs - und das Jugendamt. Dies gilt auch für alle weiteren Fälle des unentschuldigten Fernbleibens. Kann aus pädagogischen Gründen der vorgegebene Verfahrensablauf nicht eingehalten werden, kann im Einzelfall auch eine umgehende Information des Ordnungsamts erfolgen. 8. Welche Instrumente haben Jugendämter, um aufgrund der Information aus der Schule einzugreifen (bitte mit Nennung der rechtlichen Grundlage)? Die Jugendämter nehmen als Behörden kommunaler Verwaltung die Aufgaben der Landkreise, kreisfreien Städte und der Region Hannover als örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe auf der Grundlage des SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - wahr. Sie führen diese Aufgaben im Rahmen der in Artikel 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltung im eigenen Wirkungskreis aus. Der Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe, junge Menschen zu fördern, ihre Erziehungsberechtigten zu beraten und zu unterstützen sowie Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen (§ 1 SGB VIII), gilt unabhängig von einer etwaigen Krisensituation, wie sie derzeit mit der aktuellen Ausnahmesituation durch die Corona-Pandemie besteht. Werden den sozialpädagogischen Fachkräften der Jugendämter Hinweise gegeben, denen eine nicht förderliche Versorgung, ein nicht angemessenes Erziehungsverhalten oder eine fehlende Förderung von Kindern und Jugendlichen zu entnehmen ist, so ist es ihre Aufgabe, die Eltern zu beraten und ihnen geeignete erzieherische Hilfen nach §§ 27 ff. SGB VIII anzubieten. Enthalten die gegebenen Hinweise gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen, so haben die Fachkräfte des Jugendamtes das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte nach der Verfahrensregel des § 8 a Abs. 1 SGB VIII einzuschätzen . Der Schulhinweis auf den Kontaktabbruch mit der Schülerin oder dem Schüler im Rahmen des Lernens zu Hause könnte z. B. einen gewichtigen Hinweis auf ein unberechenbares Verhalten der Betreuungspersonen geben oder darauf, dass andere Personen, die das Kind schützen können, nicht vorhanden sind. Dies ist im jeweiligen Einzelfall individuell durch das zuständige Jugendamt zu überprüfen . Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen infrage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder die Jugendliche bzw. den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Dabei sind die aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie geltenden notwendigen Abstands- und Hygieneregeln zu beachten. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/6948 4 Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten . Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen (§ 8 a Abs. 2 SGB VIII). Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder die Jugendliche bzw. den Jugendlichen nach § 42 SGB VIII in Obhut zu nehmen. 9. Mit welchen Maßnahmen und auf welcher rechtlichen Grundlage plant die Landesregierung , die Einhaltung der Schulpflicht im Rahmen des Heimunterrichts sicher- bzw. wiederherzustellen ? Die Schulpflicht wurde seit dem 22.04.2020 durch das verbindliche Lernen zu Hause in allen Schulformen in den verschiedenen Formaten sichergestellt. Problemen bei der Kontaktherstellung mit einzelnen Schülerinnen und Schülern wird durch die Schulen bzw. deren Lehrkräfte auf verschiedenste Art entgegengewirkt, z. B. durch Telefon- und Briefkontakt zu Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten sowie gegebenenfalls durch Meldungen zur Schulpflichtverletzung oder Einbestellung in die Notbetreuung. 10. Was gedenkt die Landesregierung zu unternehmen, um die quasi Nichtbeschulung Tausender von Schülern über einen Zeitraum von zum Teil mehreren Monaten auszugleichen ? Da sowohl aus den allgemeinbildenden als auch den berufsbildenden Schulen keine Berichte über eine Nichtbeschulung einer derart großen Gruppe von Schülerinnen und Schülern vorliegen, sind keine weitergehenden Maßnahmen geplant. Im Präsenzunterricht sowie beim Lernen bzw. Arbeiten zu Hause wurde der Unterricht in allen Bildungsgängen gewährleistet. 11. Plant die Landesregierung in den Fällen, in denen durch einen vollständigen Kontaktabbruch eine Nichtbeschulung stattfand, die betroffenen Schulen zu unterstützen? Um Lehrkräfte und allgemeinbildende Schulen in der aktuellen Situation mit angepassten und schnell erreichbaren Unterstützungsangeboten zu versorgen, hat die NLSchB die Inanspruchnahme des Beratungs - und Unterstützungssystems geöffnet und über ihre Homepage niedrigschwellige Zugänge für Lehrkräfte ermöglicht. So stehen in der Themenhotline zu den Themenfeldern „Lernen zu Hause“ und „Unterstützung bei Stress und Unsicherheit in Bezug auf pädagogisch/psychologisches Handeln“ direkte Durchwahlnummern zu Beraterinnen und Beratern zur Verfügung. Im sogenannten Schulcheck wurden die aktuellen Themen, darunter auch das Lernen zu Hause, zusätzlich für die Schulleitungen aufbereitet, sodass auch hier ein schneller Zugriff auf Informationen und Beratungsleistungen gewährleistet werden kann. Beide Angebote werden laufend aktualisiert. Auch die berufsbildenden Schulen sind seit Beginn der Pandemie eigenverantwortlich sehr qualifiziert in der Betreuung aller Schülerinnen und Schüler verfahren. Sollte es in Einzelfällen Probleme gegeben haben, konnten sie sowohl auf Unterstützungsmaßnahmen durch das Beratungs- und Unterstützungssystem der NLSchB als auch auf Angebote der Schulträger und der Arbeitsagentur zurückgreifen . 12. Wenn ja, mit welchen Maßnahmen? Es wird auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 11 verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/6948 13 En 14 Es (V 5 . Wenn nein, mit welchen Konsequenzen für Schüler/Schulen? tfällt. . Wie müssen die Schulen aus rechtlicher Sicht einen vollständigen Kontaktabbruch bewerten , da der von der Schule aus betreute Heimunterricht den regulären Unterricht aufgrund der ausgerufenen Pandemie zum Teil ersetzen soll? wird auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 7 verwiesen. erteilt am 09.07.2020) Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LTmit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Harm Rykena und Stephan Bothe (AfD) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Zu wie vielen Schülern ist der Kontakt im Heimunterricht abgebrochen?