Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/6963 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Schütz, Sylvia Bruns, Christian Grascha und Dr. Stefan Birkner (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Bedingungen für die Abgabe von Endgeräten aus Mitteln des Digitalpaktes an Schulträger für bedürftige Schüler Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Schütz, Sylvia Bruns, Christian Grascha und Dr. Stefan Birkner (FDP), eingegangen am 02.06.2020 - Drs. 18/6653 an die Staatskanzlei übersandt am 09.06.2020 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 06.07.2020 Vorbemerkung der Abgeordneten In der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IT-Ausstattung in Schulen ist festgelegt, dass eine Ausstattung der Schüler mit mobilen Endgeräten nur förderungswürdig ist, wenn bereits eine digitale Vernetzung im Schulgebäude und auf dem Schulgelände besteht, die Ausstattung der Schule mit schulischem WLAN erfolgt ist, Aufbau und Weiterentwicklung digitaler Lehr-/Lern-Infrastrukturen stattgefunden haben, Anzeige- und Interaktionsgeräte zum pädagogischen Betrieb in der Schule vorhanden sind und digitale Arbeitsgeräte, insbesondere für die technisch-naturwissenschaftliche Bildung oder die berufsbezogene Ausbildung, angeschafft wurden. Daneben kennt die Richtlinie weitere Voraussetzungen für die Förderwürdigkeit von mobilen Endgeräten: „Mobile Endgeräte (Tablets, Laptops und Notebooks) inklusive Lade- und Aufbewahrungszubehör, wenn ... b) spezifische fachliche oder pädagogische Anforderungen den Einsatz solcher Geräte erfordern, und dies in einem pädagogisch-technischen Anforderungsprofil (4.3) der Schule dargestellt ist, der Antragsteller bestätigt, dass weitere Investitionen nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 nicht erforderlich sind, und c) die Gesamtkosten für mobile Endgeräte von 25 000 Euro je einzelne Schule nicht überschritten werden.“ (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IT-Ausstattung in Schulen; RdErl. d. MK v. 08.08. 2019 - 07.08.2024 - VORIS 22410) Als Reaktion auf die aktuelle Situation und das damit verbundene Lernen zu Hause, versucht das Kultusministerium nun, die Anschaffung der mobilen Endgeräte zu erleichtern, ohne die bisherigen Regelungen außer Kraft zu setzen. „Die bisherige Nachrangigkeit der Beschaffung mobiler Endgeräte wird bis auf weiteres außer Kraft gesetzt, sodass den Schulträgern vorübergehend deren sofortige Anschaffung aus Mitteln des DigitalPakts Schule erleichtert wird. Die Schulträger müssen allerdings anschließend dafür sorgen, dass die notwendigen Voraussetzungen einer WLAN-Infrastruktur zum mobilen Lernen zeitnah in den jeweiligen Schulen geschaffen werden.“ Weiter heißt es: „Sofern im Rahmen dieser Ausnahmeregelung ein Antrag nach 2.6 gestellt wird, wird die Zuwendung mit der Auflage bewilligt, dass die Herstellung der erforderlichen IT-Infrastruktur nach den Nrn. 2.1 und 2.2 zeitnah nach Aufnahme des regulären Schulbetriebes, spätestens jedoch bis Ende 2021 begonnen wird. Als Beginn zählt ein Antrag auf Fördermittel in Verbindung mit einem abgeschlossenen Vergabeverfahren . Dies ist im Verwendungsnachweis zu dokumentieren.“ (https://digitaleschule.niedersachsen .de/startseite/forderung/forderrichtlinie_fur_niedersachsen/anschaffung-von-mobilen-endgeraten -zu-zeiten-von-schulschliessungen-vereinfacht-moglich-187051.html) Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/6963 2 Vorbemerkung der Landesregierung Die mit dem Bund abgestimmte, vorübergehende Änderung der Anwendung der niedersächsischen Förderrichtlinie zum DigitalPakt Schule erleichtert die Beschaffung von schulgebundenen digitalen Endgeräten unter den in der Richtlinie vorgegebenen Bedingungen tatsächlich und nicht nur scheinbar , wie in der Vorbemerkung der Fragestellenden suggeriert. Von dieser Maßnahme haben bislang rund 50 Schulträger für über 300 Schulen in einem Volumen von mehr als 5 Millionen Euro Gebrauch gemacht. 1. An welche Bedingung ist die vereinfachte Abgabe von Endgeräten für bedürftige Schüler aus Mitteln des Digitalpaktes an Schulträger derzeit gebunden? Schulträger können mit dem Ziel, Schülerinnen und Schüler bedarfsgerecht mit schulgebundenen mobilen Endgeräten leihweise auszustatten, im Rahmen der Ausnahmeregelung Anträge stellen. Die Bewilligung erfolgt mit der Auflage, dass die Herstellung der erforderlichen IT-Infrastruktur zeitnah nach Aufnahme des regulären Schulbetriebes, spätestens jedoch bis Ende 2021, begonnen wird. Als Beginn zählt ein Antrag auf Fördermittel in Verbindung mit einem abgeschlossenen Vergabeverfahren . Dies ist im Verwendungsnachweis zu dokumentieren. Für die nachhaltige Verwendung der angeschafften digitalen Endgeräte in der Schule muss gemäß der Förderrichtlinie auch ein Medienbildungskonzept vorgelegt werden, in dem die Verwendung, der pädagogische Einsatz, die organisatorischen und gegebenenfalls technischen Voraussetzungen sowie gegebenenfalls Fortbildungsmaßnahmen beschrieben werden. Hierfür hat die Schule ebenfalls bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises Zeit, der spätestens bis Ende 2021 zu erstellen ist. Das am 14.05.2020 von der Steuerungsgruppe des DigitalPakts Schule verabschiedete Sofortausstattungsprogramm im Umfang von 500 Millionen Euro greift die niedersächsische Idee auf. Die Mittel aus diesem Programm werden nicht an die Bedingung zur Herstellung einer IT-Infrastruktur oder zur Erstellung eines Medienbildungskonzepts in der Schule gebunden sein. 2. Welche zusätzlichen Mittel und Hilfen stellt das Land oder der Bund den Schulträgern zur Verfügung, um diese Bedingungen zu erfüllen? Digitale Endgeräte, die von Schulträgern über den DigitalPakt Schule im Zuge der Corona-Pandemie auf Basis der vorübergehend für die Zeit der Schulschließungen geänderten Fassung der niedersächsischen Förderrichtlinie erleichtert beschafft werden können, unterliegen den Bedingungen, die der DigitalPakt Schule vorgibt. Danach ist die Beschaffung von digitalen Endgeräten aus dem Digitalpakt auf 25 000 Euro pro Schule begrenzt. Weitere Hilfen oder Mittel werden den Schulträgern daher im Rahmen der in der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IT-Ausstattung in Schulen“ (RdErl. d. MK v. 08.08.2019 - 07.08.2024 - VORIS 22410 -) festgelegten Beträge nicht zur Verfügung gestellt. Das vom Bund und den Ländern aktuell bereitgestellte Sofortausstattungsprogramm zur Beschaffung digitaler Endgeräte für Schülerinnen und Schüler in Höhe von 500 Millionen Euro gilt zwar als Zusatzvereinbarung zum Digitalpakt, wird in Niedersachsen aber voraussichtlich über eine eigene Richtlinie verteilt und unterliegt nicht den Bedingungen der o. a. Richtlinie. 3. Wodurch ist eine Notwendigkeit des Netzwerkausbaus bis Ende 2021 für die vereinfachte Abgabe von Endgeräten für bedürftige Schüler begründet? Die aufgrund der Corona-Pandemie durch die Schulträger erleichtert zu beschaffenden digitalen Endgeräte sind nachhaltig zu nutzen. Es handelt sich um schulgebundene Geräte, die langfristig unter den Vorgaben der in der Antwort zu Frage 2 genannten Richtlinie zu nutzen sind. Die Nachhaltigkeit und Einbettung der Geräte in die IT-Infrastruktur der Schulen soll von den Antragstellenden sichergestellt werden. Ein Zeitraum bis Ende 2021 für den Beginn der Maßnahmen wird als realistisch betrachtet, um die vorübergehend außer Kraft gesetzten Bedingungen nachträglich zu erfüllen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/6963 Di di 4. Di ta an re au m 5. De ei da Re ric vo zu fä we an Eu zu na Fe gr Di se Pa (V 3 es war auch Bedingung zur Benehmensherstellung mit dem Bund bei der temporären coronabengten Änderung der niedersächsischen Richtlinie. Wo finden sich die Fristsetzungen und Bedingungen? e vorübergehende Erleichterung der Beschaffung von digitalen Endgeräten aus Mitteln des Digilpakts wurde per Erlass des Kultusministeriums an die Bewilligungsstelle vom 26.03.2020 sowie die Schulträger vom 27.03.2020 durch eine entsprechende Änderung des Antragsverfahrens gegelt . Die Ausnahmeregelung wird spätestens mit Inkrafttreten des Sofortausstattungsprogramms fgehoben, da es dann keiner Sonderregelung hinsichtlich der Förderrichtlinie vom 08.08.2019 ehr bedarf. Welche Lösung hält das Land für Schüler vor, die trotz Bedürftigkeit und Härtefall nicht ausgestattet werden können, weil dem Schulträger ein Einhalten der Bedingungen nicht möglich ist oder erscheint? r Bund und die Länder haben mit einem Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule n Sofortausstattungsprogramm beschlossen. Ziel des Programms ist es, Schulen zu unterstützen, mit in der Zeit des coronabedingt eingeschränkten Schulbetriebs - bis zur Wiederaufnahme des gelschulbetriebes - einem möglichst hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern digitaler Unterht zu Hause, unterstützt mit mobilen Endgeräten (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme n Smartphones), ermöglicht wird, soweit es hierzu aus Sicht der Schulen einen besonderen Bedarf m Ausgleich sozialer Ungleichgewichte gibt. Um das Erreichen der Unterrichtsziele nicht zu gehrden , können diese Schülerinnen und Schüler mit einem schulgebundenen Leihgerät ausgestattet rden. Der Bund stellt hierfür 500 Millionen Euro zur Verfügung, die Länder erbringen einen Eigenteil in Höhe von 10 %. Für Niedersachsen ergibt sich damit eine Summe in Höhe von 51,7 Millionen ro für das Sofortausstattungsprogramm. Ein Zuwendungsverfahren zur Verteilung der Mittel und r Beschaffung der Geräte wird derzeit im Kultusministerium im engen Austausch mit den kommulen Spitzenverbänden finalisiert. st steht bereits jetzt, dass für die Beschaffung der Endgeräte aus dem Sofortausstattungsproamm die unter § 3 Abs. 1 Satz 6 der Verwaltungsvereinbarung des Bundes und der Länder zum gitalpakt genannten Vorbedingungen zur Beschaffung von digitalen Endgeräten außer Acht gelasn werden, also eine vereinfachte Beschaffung, die nicht an die üblichen Bedingungen der Digitalkt Förderung gebunden ist, möglich sein wird. erteilt am 10.07.2020) Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LTmit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Schütz, Sylvia Bruns, Christian Grascha und Dr. Stefan Birkner (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Bedingungen für die Abgabe von Endgeräten aus Mitteln des Digitalpaktes an Schulträger für bedürftige Schüler