Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/6983 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stefan Henze (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung namens der Landesregierung Nachfragen zur Drucksache 18/6368: Umgang mit deponiepflichtigen Stoffen beim Ausbau der A 7 zwischen Bockenem und Dreieck Salzgitter II Anfrage des Abgeordneten Stefan Henze (AfD), eingegangen am 27.05.2020 - Drs. 18/6675 an die Staatskanzlei übersandt am 11.06.2020 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung namens der Landesregierung vom 13.07.2020 Vorbemerkung des Abgeordneten Mit der Drucksache 18/6368 antwortet die Landesregierung auf Fragen des Abgeordneten Henze zur Causa „Verbauung deponiepflichtiger Stoffe beim Ausbau der A 7“ und zu in diesem Zusammenhang laufenden Strafermittlungs- und Zivilverfahren. 1. Mit Verweis auf das laufende Strafermittlungsverfahren bleibt die Frage 1 der Drucksache 18/6368 inhaltlich unbeantwortet. Ist es der Landesregierung - insbesondere vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Öffentlichkeit von Hauptverhandlungen gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG - möglich, die vorgenannte Frage zu beantworten? Wenn nein, warum nicht? Die Staatsanwaltschaft Hildesheim hat am 30.12.2019 Anklage beim Landgericht Hildesheim erhoben . Die Anklageschrift richtet sich gegen insgesamt vier Personen wegen des Tatvorwurfs der fahrlässigen Bodenverunreinigung (§ 324 a des Strafgesetzbuchs - StGB). Die Akten mit der Anklage wurden im Januar 2020 dem Landgericht übersandt. Bislang ist über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht entschieden worden, sodass § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG noch keine Wirkung entfaltet und somit weitere Aussagen nicht möglich sind. Die Ermittlungen richteten sich ursprünglich noch gegen zwei weitere Personen, die an dem Bauvorhaben als Vorarbeiter für den Bereich Erdbau eingesetzt waren. Diese Ermittlungsverfahren sind mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. 2. Wird die Landesregierung den Landtag über den Termin der möglichen Hauptverhandlung rechtzeitig informieren? Die Landesregierung unterrichtet, unabhängig vom vorliegenden Einzelfallfall, von sich aus grundsätzlich nicht über die Terminierung einer Hauptverhandlung in einem Strafverfahren. Sollte der Landtag jedoch nach einem Hauptverhandlungstermin fragen, wird dieser grundsätzlich mitgeteilt werden, sofern er zu diesem Zeitpunkt bereits anberaumt ist. Der weitere Gang des Strafverfahrens im Sinne der Fragestellung bleibt abzuwarten. Derzeit ist noch ungewiss, ob und wann eine mögliche Hauptverhandlung stattfinden wird. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/6983 2 3. Wird die Landesregierung den Landtag über eine mögliche Verfahrenseinstellung und gegebenenfalls unter Nennung der Gründe informieren? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 4. Warum besteht nach Ansicht der Landesregierung insbesondere auch vor dem Hintergrund des § 299 Abs. 2 ZPO kein Recht auf eine umfassende Antwort des Fragestellers in Bezug auf Frage 2 der Drucksache 18/6368? Nach Ansicht der Landesregierung wurde die Frage 2 der Drucksache 18/6368, wonach die bauausführende Firma ARGE BAB A 7 von der Bundesrepublik Deutschland ca. 27,6 Millionen Euro zuzüglich Zinsen und die Herausgabe einer Bürgschaft fordert, vollständig im Sinne von Artikel 24 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung (NV) beantwortet. 5. Begründet die Tatsache, dass zivilrechtlich möglicherweise Regress beim Land Niedersachsen genommen werden könnte, ein Recht des Landtages oder seiner Ausschüsse auf Einsicht in die Zivilprozessakten des Prozesses ARGE BAB A 7 vs. BR Deutschland? Wenn nein, warum nicht? Nach § 299 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Akteneinsichtsrecht in Zivilprozessakten für Dritte für den Fall des rechtlichen Interesses an der Einsicht geregelt. Ein solches Recht auf Einsichtnahme in die Zivilprozessakten kann sich vorliegend indes nicht aus § 299 Abs. 2 ZPO ergeben. Denn diese Vorschrift findet auf Behörden nach allgemeiner Auffassung keine Anwendung. Ungeachtet eines zivilprozessualen Akteneinsichtsrechts besteht aber eine (landes-)verfassungsrechtliche Pflicht der Landesregierung zur Aktenvorlage, wenn die Voraussetzungen des Artikels 24 Abs. 2, 3 NV vorliegen. 6. Wird die Landesregierung gegebenenfalls über den Bund auf eine Einwilligung der Streitparteien im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO hinwirken, damit sich Landtag und Fragesteller einen Überblick über den „30-Millionen-Prozess“ verschaffen können? Wenn nein, warum nicht? Im Zivilprozess ist die Beklagte die Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch das Land Niedersachsen, dieses vertreten durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV). Für eine Einwilligung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO ist es deshalb nicht notwendig, auf den Bund einzuwirken. Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 7. Kann das Land Niedersachsen für den Zivilprozess ausschließen, dass es durch Streitverkündung oder auf anderem Wege nach der ZPO beteiligt werden wird? Wenn ja, wie kommt die Landesregierung zu dieser Auffassung? Das Land Niedersachsen ist bei dem in Rede stehenden Bauvertrag kein direkter Vertragspartner der ARGE BAB A 7. Eine Beteiligung des Landes Niedersachsen an dem laufenden Rechtsstreit nach den Vorschriften der ZPO durch Streitverkündung scheint daher höchst unwahrscheinlich. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/6983 3 8. Wer hat die Materialprüfung vor Baubeginn (Frage/Antwort zu 3 - Drucksache 18/6368) tatsächlich beauftragt? Wer war dafür rechtlich verantwortlich? Ist die Antwort der Landesregierung auf Frage 3 der Drucksache 18/6368 rechtssicher, oder stellt sie eine Rechtsauffassung dar? Die Beauftragung für die Materialprüfung vor Baubeginn erfolgte durch die NLStBV, Regionaler Geschäftsbereich Gandersheim. Für die Beauftragung der Materialprüfung vor Ort ist der Auftraggeber, d. h. die Bundesrepublik Deutschland, verantwortlich. Die Beantwortung der Frage 3 der Drucksache 18/6368 stellt die Einschätzung der Landesregierung zur Sach- und Rechtslage dar. 9. Hätte man die angestellten Mitarbeiter der Behörde (Antwort 4. zu Drucksache 18/6368) nicht ob der Anklage beurlauben sollen oder gar müssen? Gab es diesbezügliche Erwägungen , und welche Gründe sprachen aus Sicht der Landesregierung dann konkret dagegen ? Für die Mitarbeiter der NLStBV besteht die Unschuldsvermutung. Nach Prüfung des der Behörde bekannten Sachverhalts bestanden keine Gründe, die betroffenen Mitarbeiter zu beurlauben. Bis zum heutigen Zeitpunkt haben sich auch keine neuen Erkenntnisse ergeben. Es lagen bzw. liegen keine Anhaltspunkte vor, die Mitarbeiter anlassbedingt zu beurlauben. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Fragen 5 und 6 der Drucksache 18/6368 verwiesen. 10. Welche Argumente führen die Landesregierung zu der in Antwort auf Frage 5 (18/6368) geäußerten Ansicht, die Mitarbeiter seien im Innenverhältnis nicht regressfähig? Die NLStBV ist der Auffassung, dass die ARGE BAB 7 für den eingetretenen Schaden verantwortlich ist. Anhaltspunkte für eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Mitarbeiter sind nach Prüfung des zurzeit vorliegenden Sachverhalts nicht gegeben. Auch die Staatsanwaltschaft Hildesheim erhebt in ihrer Anklage (siehe Antwort zu Frage 1) lediglich den Tatvorwurf der fahrlässigen Bodenverunreinigung. 11. Hat die Landesregierung in Bezug auf einen Mitarbeiterregress tatsächlich keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen eingeleitet? Wenn nein, warum nicht? Nach Ansicht der NLStBV liegen keine regressbegründenden Anhaltspunkte vor. Deshalb besteht - auch unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht gegenüber den betroffenen Mitarbeitern - kein Grund, verjährungsunterbrechende Maßnahmen vorzunehmen. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Fragen 1, 9 und 10 verwiesen. 12. Wie ist das aus den Antworten zu Drucksache 18/6368 ersichtliche Verhalten der Landesregierung in Bezug auf mögliche Haushaltsrisiken zu bewerten? Auftraggeber und Beklagte in dem Zivilverfahren ist die Bundesrepublik Deutschland. Die Landesregierung kann nicht erkennen, in welcher Form sich aus ihrem Verhalten zur Wahrung der Rechtsposition für die Bundesrepublik Deutschland Haushaltsrisiken für das Land Niedersachsen ergeben könnten. 13. Ist die Landesregierung verpflichtet, bis zum Abschluss einer gerichtlichen Klärung alle möglichen Regresswege offen zu halten? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. Niedersächsis ahlperiode Drucksache 18/6983 4 14 Da ve 15 Au (V cher Landtag – 18. W . Welche Unterrichtungsintervalle (s. Antwort zu Frage 9 der Drucksache 18/6368) hat die Landesregierung in dieser Angelegenheit vorgesehen? sich die Anklage im Strafverfahren ausschließlichen gegen Privatpersonen richtet und das Zivilrfahren eine überwiegende Bundesbetroffenheit hat, ist keine weitere Unterrichtung vorgesehen. . Wird die Landesregierung den Landtag und den zuständigen Ausschuss über den Stand der Verfahren (Straf- und Zivilverfahren) sowie etwaige Regressmöglichkeiten informieren ? Wenn ja, wann? f die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. erteilt am 17.07.2020) Drucksache 18/6983 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stefan Henze (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung namens der Landesregierung Nachfragen zur Drucksache 18/6368: Umgang mit deponiepflichtigen Stoffen beim Ausbau der A 7 zwischen Bockenem und Dreieck Salzgitter II