Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/701 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Belit Onay (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Ordnungswidrigkeiten per App - Digitalisierung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auch in Niedersachsen? Anfrage der Abgeordneten Belit Onay (GRÜNE), eingegangen am 15.03.2018 - Drs. 18/532 an die Staatskanzlei übersandt am 21.03.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 16.04.2018, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung der Abgeordneten Nach Medienberichten verwenden bereits sieben Bundesländer „owi21“, eine Software für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Verkehr, entwickelt durch das Land Hessen. Mit der Software können in Hessen seit Februar 2018 auch per Handy („owi21ToGo“) Kennzeichen eingegeben, Verstöße ausgewählt, Beweisfotos gemacht und Strafzettel ausgestellt werden. Das System kann die Abwicklung von Bußgeldverfahren fast ohne Papier, und zwar von der Aufnahme bis hin zu einer gerichtlichen Entscheidung, ermöglichen. Derzeit werden mit „owi21“ bereits 21 Millionen Ordnungswidrigkeiten pro Jahr bearbeitet, und das System wird von sieben Bundesländern genutzt. In Bezug auf Niedersachsen stellen sich die folgenden Fragen. Vorbemerkung der Landesregierung Für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sind in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte (Bußgeldbehörden) und bis zur Abgabe der Sache an die zuständige Bußgeldbehörde die Polizei zuständig. Eine Zuständigkeit der Polizei wird jedoch nur begründet, wenn diese die Ordnungswidrigkeit aufgenommen hat. Die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als Bußgeldbehörde. Nur im Falle einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit, bei der die Angelegenheit zudem an Ort und Stelle im Einvernehmen mit der betroffenen Person erledigt werden kann, ist neben der Bußgeldbehörde auch die Polizei ermächtigt, Verwarnungen unter Erhebung eines Verwarngelds auszusprechen. Die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten obliegt damit in erster Linie den niedersächsischen Landkreisen und kreisfreien Städten. Diese entscheiden im Rahmen ihrer Organisationshoheit , welche technische Ausstattung bei ihnen zum Einsatz kommt. Der Landesregierung ist nicht bekannt, welche Software die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte bei der Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nutzen. Auf Seiten der niedersächsischen Polizei kommt eine App zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten bisher nicht zum Einsatz. Nähere Kenntnisse über die Software „owi21“ und „owi21ToGo“ liegen polizeiseitig nicht vor. Voraussetzung für den Einsatz einer entsprechenden Technik wäre u. a. die Möglichkeit des Datentransfers zu der jeweils zuständigen Bußgeldbehörde. Vor diesem Hintergrund bestehen aktuell Überlegungen, eine räumlich begrenzte Erprobung im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten durchzuführen, bei der die Hard- und Software einer Buß- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/701 2 geldbehörde genutzt werden soll. Die Voraussetzungen hierfür werden derzeit geprüft. Bei der Erprobung wird voraussichtlich nicht mit der vom Land Hessen entwickelten Software gearbeitet werden . 1. Wie bewertet die Landesregierung die Software „owi21“ bzw. „owi21ToGo“? Eine Bewertung ist aufgrund fehlender Kenntnis der Software nicht möglich. 2. Welche Vor- und Nachteile könnten sich bei der Nutzung des Systems in Niedersachsen ergeben? Vor- und Nachteile bei der Nutzung des hessischen Systems können aufgrund fehlender Kenntnis der Software nicht beurteilt werden. 3. Welche finanziellen Vorteile könnten sich aus der Nutzung ergeben? Die finanziellen Vorteile können aufgrund fehlender Kenntnis der Software nicht beurteilt werden. 4. Welche datenschutzrechtlichen Risiken und Bedenken sieht die Landesregierung bei einem Einsatz der Software „owi21“ bzw. „owi21ToGo“ in Niedersachsen? Eine datenschutzrechtliche Bewertung kann wegen fehlender Kenntnis der Software nicht vorgenommen werden. 5. Welche Änderungen niedersächsischer Gesetze wären notwendig? Die Notwendigkeit einer Änderung niedersächsischer Gesetze kann wegen fehlender Kenntnis der Software nicht beurteilt werden. 6. Besteht ein Austausch mit anderen Bundesländern in Bezug auf die Vor- und Nachteile eines digitalen Bußgeldsystems? Und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Die Polizeien der Länder tauschen sich regelmäßig im Rahmen der Gremienarbeit über verkehrspolizeiliche Angelegenheiten aus. Dazu gehört auch die Befassung mit Fragen zur elektronischen Übertragung von Vorgängen an die Straf- und Bußgeldbehörden. Die Übertragung der Erfahrungen ist jedoch nicht ohne weiteres möglich. (Verteilt am 18.04.2018) Drucksache 18/701 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Belit Onay (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Ordnungswidrigkeiten per App - Digitalisierung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auch in Niedersachsen?