Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/702 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Dirk Adomat und Ulrich Watermann (SPD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung Warum ist die Aussaat für Blühstreifen auf den 15. April datiert? Anfrage der Abgeordneten Dirk Adomat und Ulrich Watermann (SPD), eingegangen am 21.03.2018 - Drs. 18/563 an die Staatskanzlei übersandt am 28.03.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung vom 10.04.2018, gezeichnet Barbara Otte-Kinast Vorbemerkung der Abgeordneten Blühstreifen sind eine wichtige Maßnahme, um dem seit Langem anhaltenden Rückgang der Insektenpopulation entgegenzuwirken. Deshalb werden Landwirte, die Blühstreifen aussäen, vom Land Niedersachsen für diese Agrarumweltmaßnahme subventioniert. Das Land Niedersachsen hat aber als einziges Bundesland das Einsäen für einjährige und mehrjährige Blühstreifen als Agrarumweltmaßnahme bis zum 15. April datiert. Dieser frühe Termin ist für die Landwirte problematisch, da aufgrund der kühlen Temperaturen die Saat oft nicht vollständig aufgeht und somit Saatgut verschwendet wird. Auch aus der Sicht von Imkern ist ein späterer Aussaattermin sinnvoll, da Bienen dann auch nach der Frühjahrsblüte noch ein ergänzendes Trachtangebot finden, das bei einem früheren Aussaattermin kaum vorhanden ist. Zudem droht den Landwirten , die Blühstreifen als geförderte Agrarumweltmaßnahme angelegt haben, eine Sanktionierung , wenn die geförderten Blühstreifen nicht aufgehen. Diese mit den Blühstreifen verbundene Bürokratie schreckt viele Landwirte davon ab, Blühstreifen anzulegen und so einen Beitrag zum Erhalt der Artenvielfalt zu leisten. Vorbemerkung der Landesregierung Die einjährigen Blühstreifen sind als Bestandteil der Agrarumweltmaßnahmen im ELER-Programm PFEIL bei der EU-Kommission unter Fokus Area 4A (Erhöhung der Biodiversität) angemeldet und genehmigt. Die Förderung der Blühstreifen zielt insbesondere darauf ab, auf Ackerflächen zusätzliche Lebensräume für eine Vielzahl von Tieren der Feldflur anzubieten. Mit den Blühstreifen werden vielfältige Strukturen in der Agrarlandschaft und Übergänge zu ökologisch wichtigen Bereichen geschaffen. Diese Schutz-, Brut-, Rückzugs- oder Migrationsflächen stellen ökologische Nischen für viele Spezies dar und erhöhen so die Biodiversität. Eine möglichst lange Phase der Nichtbewirtschaftung und Bodenruhe bietet Nistmöglichkeiten, Rückzugsraum und Nahrung für Feldvögel, Kleinsäuger und Insekten. Der Feldvogelindikator für Niedersachsen zeigt, dass der aktuell erhobene Wert für Feldvögel weit vom Zielwert entfernt liegt und sich statistisch signifikant weiter von ihm entfernt. Die Vorgaben zur Anlage der einjährigen Blühstreifen wurden deshalb in besonderem Maße auf die Anforderungen und Lebensbedingungen von Feldvögeln, Wildinsekten und anderen Tieren der Feldflur ausgerichtet. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/702 2 Die Honigbiene profitiert zwar ebenfalls von der Anlage von Blühstreifen, sie steht jedoch nicht im Fokus dieser Förderung. Bei den Vorgaben zur Aussaat der Blühstreifen wurde unter Berücksichtigung der fachlichen Ziele auf eine möglichst hohe Flexibilität geachtet. Die Aussaat der Blühmischungen auf den geförderten Flächen soll grundsätzlich bis zum 15. April erfolgen. Bei schlechter Witterung kann der Aussaattermin durch die Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer bis zum 15. Mai verlängert werden. So besteht die Möglichkeit, auf die Umstände im konkreten Einzelfall zu reagieren. Wenn aufgrund der Witterung eine Aussaat bis zum 15. April in bestimmten Regionen oder landesweit nicht sinnvoll erscheint, kann durch das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine regionale Ausnahme vom Aussaattermin festlegen. Dadurch kann unter Beachtung der fachlichen Ziele auch der bürokratische Aufwand bei Landwirten und Verwaltung begrenzt werden. Eine regionale Ausnahme wurde für 2018 bereits getroffen: Aufgrund der Ende März landesweit vorherrschenden Bodenverhältnisse, der phänologischen Entwicklung sowie des prognostizierten Witterungsverlaufs bis Anfang April wurde der späteste Aussaattermin 2018 mit Erlass vom 27. März 2018 landesweit auf den 30. April festgesetzt. 1. Warum ist die Aussaat für Blühstreifen in Niedersachsen bis zum 15. April datiert? Die unabhängige Evaluation zur vorangegangenen Förderperiode hat bei den einjährigen Blühstreifen kritisiert, dass bei späten Aussaatterminen oftmals die Gelege der Bodenbrüter zerstört wurden, wobei insbesondere früh brütende Arten wie Feldlerche, Goldammer oder Rebhuhn betroffen waren . Die Erhebungen zum Feldvogelindikator zeigen bei diesen Arten deutliche Bestandsabnahmen und eine negative Entwicklungstendenz. Unter dem Ziel des Schutzes der Feldvögel und der Erhöhung der Biodiversität wurde deshalb die späteste mögliche Aussaat auf den 15. April terminiert. 2. Ist eine Verlegung des Aussaattermins auf einen späteren Termin möglich? Der 15. April wurde als spätester Aussaattermin im Programmtext des ELER-Programms explizit als Datum benannt, nur in Ausnahmefällen darf die Aussaat später erfolgen. Eine generelle Änderung des Termins ist daher nur über einen Änderungsantrag und eine Genehmigung der EU- Kommission zulässig. Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen eines solchen Genehmigungsverfahrens seitens der EU-Kommission kritisch hinterfragt werden würde, wie diese Verschiebung mit der Entwicklung des Feldvogelindikators in Niedersachsen korreliert. Derzeit wird geprüft, ob dennoch eine moderate Verschiebung des Termins bei der EU-Kommission beantragt werden könnte. 3. Ist geplant, die Aussaat für Blühstreifen für die Landwirte unbürokratischer und attraktiver zu machen? Im Rahmen der ELER-Förderung gelten die Regelungen der EU-Verordnungen zum Teil direkt in den Mitgliedstaaten. Verstöße gegen diese Vorgaben haben regelmäßig pauschale Anlastungen auf die erfolgten EU-Zahlungen zur Folge. Der Einfluss auf den bürokratischen Aufwand und die Sanktionsregelungen ist daher allenfalls begrenzt möglich. Bei der Umsetzung der Maßnahmen wird stets darauf geachtet, dass lediglich das unbedingt erforderliche Mindestmaß der EU-Vorgaben umgesetzt wird. Sowohl der Umfang der geförderten Blühstreifen als auch die Anzahl der teilnehmenden Betriebe hat sich in der neuen Förderperiode seit 2015 deutlich und kontinuierlich erhöht, obwohl seitdem eine Obergrenze von maximal 10 ha Blühstreifen je Betrieb gilt. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/702 3 Jahr Betriebe Fläche in ha Fördersumme in Tsd. Euro 2012 1 767 9 054 4 854 2013 1 915 9 503 5 104 2014 1 896 9 539 5 131 2015 3 345 14 508 9 709 2016 3 414 15 036 10 384 2017 3 645 15 511 11 126 Anhand dieser Daten ist anzunehmen, dass die Förderung der Blühstreifen auch unter den bisher geltenden Regelungen für viele Betriebe attraktiv ist. (Verteilt am 19.04.2018) Drucksache 18/702 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Dirk Adomat und Ulrich Watermann (SPD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Warum ist die Aussaat für Blühstreifen auf den 15. April datiert?