Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/712 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Wie geht die Landesregierung mit den Problemen bei der Vergabe von Kitaplätzen um? Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP), eingegangen am 19.03.2018 - Drs. 18/555 an die Staatskanzlei übersandt am 28.03.2018 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 11.04.2018, gezeichnet In Vertretung Gaby Willamowius Vorbemerkung der Abgeordneten Die HAZ berichtete am 13. März 2018 von einem großen Zulauf für Kitas nach dem Beschluss der Beitragsfreiheit. Die Lage wird seitens der Kitaträger als unübersichtlich beschrieben, auch wenn die Entscheidung, die Beitragsfreiheit einzuführen, allgemein begrüßt wird. Dennoch kommt es zu vielen Absagen seitens der Kitas - obwohl ein Rechtsanspruch auf einen Platz besteht -, und Befürchtungen werden laut, dass durch die Flexibilisierung des Einschulungsalters weitere Probleme entstehen, gerade dann, wenn Kinder erst kurz vor Schuljahresbeginn zurückgestellt werden. Vorbemerkung der Landesregierung Nach § 24 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder. Der § 12 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) konkretisiert dies für Niedersachsen auf einen individuellen Rechtsanspruch auf einen vierstündigen Platz in einer Vormittagsgruppe eines Kindergartens. Soweit ein ausreichendes Angebot an Plätzen nicht zur Verfügung steht, kann der Rechtsanspruch nach § 12 KiTaG auch durch das Angebot einer Nachmittagsgruppe oder eines Kinderspielkreises erfüllt werden. Der Rechtsanspruch kann bei einem unvorhergesehenen Bedarf gemäß § 12 Abs. 4 KiTaG auch durch die Vermittlung einer Tagespflegestelle erfüllt werden, solange der Anspruch nicht durch die Zurverfügungstellung eines Platzes in einem Kindergarten oder Kinderspielkreis erfüllt werden kann. Für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege - und damit auch für die Erfüllung des Rechtsanspruchs - ist gemäß § 85 Abs. 1 SGB VIII der örtliche Träger der Jugendhilfe sachlich zuständig. Die Gesamtverantwortung für die Kindertagesbetreuung - einschließlich der Planungsverantwortung - liegt nach § 79 Abs. 1 SGB VIII ebenfalls beim örtlichen Träger der Jugendhilfe. Die Träger von Kindertageseinrichtungen müssen gemäß § 45 SGB VIII sicherstellen, dass das Wohl der Kinder in einer Einrichtung gewährleistet ist und die für den Betrieb einer Einrichtung erforderlichen räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen erfüllt sind. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/712 2 1. In welchen Kommunen gibt es aktuell einen Mangel an Kitaplätzen, bzw. wo wird ein Mangel prognostiziert? Die Zuständigkeit für die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kitaplatz liegt beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. In Niedersachsen erfüllen die Aufgaben des örtlichen Trägers grundsätzlich die Landkreise und kreisfreie Städte (§ 1 Nds. AG SGB VIII) sowie die seinerzeit bei Inkrafttreten des Gesetzes zuständigen kreisangehörigen Gemeinden (§ 1 Abs. 2 Nds. AG SGB VIII) im eigenen Wirkungskreis. Der Landesregierung liegen daher keine landesweiten Erkenntnisse darüber vor, in welchen Kommunen aktuell ein Mangel an Kitaplätzen besteht bzw. ein Mangel an Kitaplätzen prognostiziert wird. 2. Wie beabsichtigt die Landesregierung, den Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz zu erfüllen ? Es wird auf die Beantwortung der Frage 1 sowie die Vorbemerkung der Landesregierung verweisen . 3. Welche Rechte und Ansprüche gegenüber den Kommunen und dem Land haben Eltern, wenn sie für ihr Kind keinen Kitaplatz erhalten? Der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz ist von den Erziehungsberechtigten gegenüber dem für sie zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe geltend zu machen. Der örtliche Träger hat diesen Anspruch auf einen Kitaplatz zu erfüllen. Ist dies nicht möglich, d. h. bekommen die Erziehungsberechtigten trotz rechtzeitiger Mitteilung des Bedarfs (i. d. R. sechs Monate vor gewünschtem Betreuungsbeginn ) keinen Betreuungsplatz, so besteht weiter die Möglichkeit, eine Klage auf Verpflichtung des zuständigen örtlichen Trägers zur Bereitstellung eines Betreuungsplatz anzustrengen . Darüber hinaus könnten die Erziehungsberechtigten auf Ersatz des Verdienstausfalls klagen, der durch die Nichterfüllung des Anspruches entsteht. Gegen das Land gerichtete Rechte und Ansprüche der Erziehungsberechtigten bestehen dagegen nicht. 4. Sind Eltern verpflichtet, die Kita zu wechseln, wenn sie sich für eine Zurückstellung ihres Kindes entscheiden und die ursprüngliche Kita ihres Kindes dann keinen freien Platz mehr anbieten kann? Ob ein Kind, dessen Erziehungsberechtigte von der Flexibilisierung des Einschulungstermins Gebrauch machen, in seiner bisherigen Einrichtung weiter betreut werden kann, obliegt den Entscheidungen des Trägers der Kindertageseinrichtung und des örtlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe . (Verteilt am 19.04.2018) Drucksache 18/712 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums Wie geht die Landesregierung mit den Problemen bei der Vergabe von Kitaplätzen um?