Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/763 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jörg Bode (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung namens der Landesregierung Wie tief steht die Halde Niedersachsen bei Wathlingen im Grundwasser? Anfrage des Abgeordneten Jörg Bode (FDP), eingegangen am 16.03.2018 - Drs. 18/522 an die Staatskanzlei übersandt am 26.03.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung namens der Landesregierung vom 26.04.2018, gezeichnet Dr. Bernd Althusmann Vorbemerkung des Abgeordneten Untersuchungen im Bereich der Halde „Niedersachsen“ und des darunter liegenden Salzstocks Hänigsen-Wathlingen über die Herkunft mineralisierten Wassers ergeben geogene und anthropogene Quellen für die Versalzung quartärer Grundwasserleiter. Die Hauptanteile der mineralisierten Wässer sind hierbei geogenen Quellen zuzuordnen. Trotzdem können hochmineralisierte Wässer diffusen Versickerungen aus dem Haldenbereich (Haldenmantel, Einträge aus dem Haldenrand und Undichtigkeiten des Haldenrandgrabens) und damit antrophogenen Quellen zugeschrieben werden. In der Drucksache 17/5798 führt die Landesregierung Folgendes aus: „Im Bereich der Halde besteht ein direkter Kontakt zwischen dem Hutgestein des Salzstocks und dem durch die eiszeitlichen Ablagerungen gebildeten quartären Grundwasserleiter (Aquifer). Dadurch kommt es zu einer Überschichtung der mächtigen natürlichen Salzwasserzone mit oberflächennahem Süßwasser. Die Grenze zwischen dem oberflächennahen Süßwasser und der Salzwasserzone liegt in einer Tiefe von 15 bis 16 m unter der Geländeoberkante (GOK).“ Und weiter: „Der quartäre Grundwasserleiter gehört zum Typ der Lockergesteinsaquifere und weist eine Mächtigkeit zwischen 25 und 35 m (im zentralen Bereich des Salzstockes bis 95 m) auf. Er besteht aus einer wechselnden Abfolge von Mittel- und Grobsanden mit Kiesanteilen. Der Grundwasserflurabstand (Abstand zwischen GOK und Grundwasseroberfläche) beträgt ca. 1 bis 3 m“ (Drucksache 17/5798, Seite 3). Dies wird durch die ausgelegten Unterlagen zur Planfeststellung zur Abdeckung der Kalirückstandshalde Niedersachsen bestätigt. Im Rahmenbetriebsplan heißt es: „Durch das nur gering ausgeprägte Relief und das überwiegend glazifluviale Ausgangsmaterial dominieren durch Nährstoffarmut gekennzeichnete, in weiten Bereichen durch hochanstehendes Grundwasser geprägte Böden“ (Rahmenbetriebsplan, Seite 31). Es handelt sich hierbei um Gley-Podsole westlich der Halde, Gleye südlich der Halde und Anmoorgleye einschließlich Übergangsformen. Die aufgeführten Bodenarten sind ganzjährig vom anstehenden Grundwasser beeinflusst und können große Mengen Wasser speichern. Die Horizontreihenfolge eines Gley- bzw. Grundwasserbodens (Ah - Go - Gr) wird durch einen geringmächtigen humosen Oberboden (Ah), dicht gefolgt von einem Horizont im Grundwasserschwankungsbereich (Go) und einen sich anschließenden Horizont mit permanenter Wassersättigung (Gr) charakterisiert. Der UVS ist zudem Folgendes zu entnehmen: „Im Ergebnis der statistischen Auswertungen zum Grundwasserabstand ist festzustellen, dass in einigen Arealen westlich, nördlich und nordöstlich der Halde Grundwasserflurabstände von < 1,0 m auftreten“ (UVS, Seite 89). Folglich wird in den Unterlagen zur Planfeststellung ausgeführt: „Das Schutzpotenzial der Grundwasserüberdeckung ist gering“ (Rahmenbetriebsplan, Seite 31). Zudem werden im Grundwasserabstrom des oberflächen- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/763 2 nahen Grundwassers der Halde Chlorid und Sulfat in höheren Werten als im Grundwasseranstrom gemessen. Im Rahmenbetriebsplan werden der Rückstandshalde aktuell eine Grundfläche von 25,1 ha (28,3 ha gemäß UVS, Unterlage E-1, Seite 167) bei einer Höhe von 85 m über Geländeoberkante (GOK), ein Volumen von 11,5 Millionen m3 und eine Masse von 22,4 Millionen t zugeschrieben. Geplant ist eine Erhöhung des Haldentops um 15 m auf dann 100 m über GOK. Auf die Böschungen sollen insgesamt 5 m Bodenmaterial aufgetragen werden. Geplant ist der Einbau von jährlich 600 000 t bzw. und in Abhängigkeit der gewählten Variante 10 (9,68) bis fast 15 (14,9) Millionen t Material gesamt. „Die Aufstandsfläche der Halde innerhalb des Haldenrandgrabens wird sich durch die geplante Abdeckung von 25,1 ha auf 41,5 ha, d. h. um 16,4 ha vergrößern“ (Rahmenbetriebsplan , Seite 1). Der Rahmenbetriebsplan beschreibt u. a. die später geplante Einleitung von mineralisiertem Haldenwasser in die Fuhse, die Errichtung eines Brunnens zur Grundwasserentnahme einschließlich Absenkung des Grundwasserspiegels und dass sich ein „gewisser Eintrag von salzhaltigem Niederschlagswasser in den umgebenden Boden und das Grundwasser … nicht vollständig ausschließen “ (Rahmenbetriebsplan, Seite 1) lasse. Eine Abdeckung der Halde mit Boden und Bauschutt und sich anschließender Begrünung „soll die Neubildung von salzhaltigen Wässern signifikant“ reduzieren (Rahmenbetriebsplan, Seite 1). Gemäß den Darstellungen im Rahmenbetriebsplan gab es 1989 eine Gefährdungsabschätzung bezüglich des Grundwassers durch Haldenwasser. Diese wurde 14 Jahre später, „Ende 2003 mit einer Stellungnahme des NLfB an das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld abgeschlossen“ (Rahmenbetriebsplan , Seite 5). „Darin wird festgestellt, dass es nach damaligem Kenntnisstand keine Hinweise gäbe, ‚dass das Grundwasser im Umfeld der Kalirückstandshalde Niedersachsen-Riedel durch Einträge von Haldenabwasser in relevantem Umfang beeinträchtigt wurde.‘“ (Rahmenbetriebsplan , Seite 5). Im Abfallbewirtschaftungsplan heißt es: „Der aufgehaldete Rückstand kann als verunreinigtes Steinsalz … angesprochen werden. Bei dem Rückstandsmaterial handelt es sich also überwiegend um wasserlösliche Salze. … Durch Niederschläge kommt es oberflächlich zu Lösungsprozessen , sodass das von der Halde abfließende Niederschlagswasser in hohem Maße mit Salzen angereichert ist“ (Abfallbewirtschaftungsplan, Seite 5). Die NaCl-Konzentrationen im Haldenrandgraben liegen bei 190 bis 250 g pro Liter. Eine „Auflösung der Halde“ würde Jahrhunderte in Anspruch nehmen. Ein Nachnutzungskonzept für die Halde Niedersachsen wurde dem LBEG 2008 vorgelegt. „Auch eine Abdeckung mit Bodenmaterial wurde geprüft, aufgrund der Größe der Halde und der daraus resultierenden Mengen des benötigten Abdeckmaterials jedoch verworfen … Hinsichtlich des zukünftigen Umgangs mit dem versalzenen Niederschlagswasser kommt das Nachnutzungskonzept zu dem Ergebnis, dass eine chloridgesteuerte Einleitung in die Fuhse oder Aller voraussichtlich möglich wäre“ (Rahmenbetriebsplan, Seite 6). Damit gibt es aktuell für die Halde Niedersachsen u. a. ein Nachnutzungskonzept aus 2008 und einen Sonderbetriebsplan aus 2014. Der durch die K+S Baustoffrecycling GmbH vorgelegte Rahmenbetriebsplan vom 17.11.2017 für „die Abdeckung und anschließende Begrünung der Kalirückstandshalde Niedersachsen“ (Rahmenbetriebsplan , Seite 6) leitet das Genehmigungsverfahren „Haldenabdeckung“ ein und unterliegt der Planfeststellung und UVP-Pflicht. Das Ziel der Maßnahme ist eine „Wiedernutzbarmachung“ (Rahmenbetriebsplan , Seite 7) der Kalihalde Niedersachsen für die Abdeckung des Haldenkörpers mit mineralischen Abfällen. Für die Halde Niedersachsen liegt kein Abschlussbetriebsplan vor (Abfallbewirtschaftungsplan , Seite 5). Der Antragsteller hat 2012 einen ersten Abfallbewirtschaftungsplan vorgelegt. Aufgrund der „beabsichtigten Abdeckung der Halde“ (Abfallbewirtschaftungsplan, Seite 4) liegt eine wesentliche Veränderung des Betriebs der Halde Niedersachsen vor. Deshalb wurde im November 2017 ein aktualisierter Abfallbewirtschaftungsplan durch die K+S Baustoffrecycling GmbH vorgelegt. Gemäß der Einschätzung im Abfallbewirtschaftungsplan aus 2017 handelt es sich bei den Rückstandssalzen um „nicht gefährlichen Abfall“ (Abfallbewirtschaftungsplan, Seite 8). Das „aufgehaldete Rückstandssalz“ (Rahmenbetriebsplan, Seite 7) wird als bergbaulicher Abfall eingestuft. Die Rückstandshalde selbst enthält weitere Abfälle, und Abfälle einer Mülldeponie aus den fünfziger, sechziger und siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts sind durch Rückstandssalze abgedeckt worden. Gemäß Rahmenbetriebsplan handelt es sich bei der Halde Niedersachsen Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/763 3 „nicht um eine Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A im Sinne des Anhangs III der Richtlinie 2006/21/EG“ (Rahmenbetriebsplan, Seite 7 - 8), sondern um eine „Abfallentsorgungsanlage im Sinne § 22 a ABBergV“ (Abfallbewirtschaftungsplan, Seite 4). Durch die beantragte Wiedernutzbarmachung soll die gesamte Halde „mit mineralischen Abfällen …abgedeckt werden“ (Abfallbewirtschaftungsplan , Seite 9). Nach Abschluss der Abdeckung des Haldenkörpers mit mineralischen Abfällen soll eine „Renaturierung der abgedeckten Oberfläche erfolgen“ (Abfallbewirtschaftungsplan , Seite 10). Neben dem Gutachten „Wasserhaushaltliche Untersuchungen im Zuge der Planung der Abdeckung und Rekultivierung der Halde Niedersachsen bei Wathlingen“ beschäftigt sich auch die „Machbarkeitsstudie zur Erstellung eines nummerischen Modells für das Grundwasser im Bereich der Halde Niedersachsen in Wathlingen“ (Fugro Consult GmbH, Magdeburg, 28.02.2017) mit den hydrologischen und geologischen Verhältnisse im Untersuchungsgebiet. Vorbemerkung der Landesregierung Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) führt gegenwärtig ein Planfeststellungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung für die Abdeckung der Rückstandshalde Niedersachsen in Wathlingen durch. Der diesem Genehmigungsverfahren zugrundeliegende Antrag zielt auf eine Abdeckung mit geeignetem Boden- und Bauschuttmaterial sowie eine anschließende Begrünung der Rückstandshalde. Die Planunterlagen haben bei der Samtgemeinde Wathlingen, der Samtgemeinde Flotwedel sowie der Gemeinde Uetze vom 16.01.2018 bis 15.02.2018 und bei der Stadt Burgdorf vom 23.01.2018 bis 22.02.2018 öffentlich ausgelegen und waren zudem online abrufbar. Innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist konnten bei den Auslegungsgemeinden oder dem LBEG Einwendungen erhoben werden. Zudem wurden die Träger öffentlicher Belange, wie z. B. der Landkreis Celle, die betroffenen Gemeinden und die Forstverwaltung sowie die Naturschutzvereinigungen, um Stellungnahme gebeten. Nach Abschluss der Auslegung werden derzeit die Stellungnahmen und Einwendungen zur Vorbereitung des Erörterungstermins ausgewertet. Die Landesregierung kann grundsätzlich keine rechtlichen oder fachlichen Bewertungen zu laufenden Genehmigungsverfahren geben. Soweit sich einzelne Fragen auf spezifische Bewertungen im laufenden Planfeststellungsverfahren beziehen, bleibt die Antwort der Landesregierung daher auf den aktuellen Verfahrensstand beschränkt, ohne damit einer abschließenden Bewertung und Zulassungsentscheidung durch das LBEG vorzugreifen. 1. Trifft es zu, dass der Betreiber der Halde Niedersachsen vor rund zehn Jahren (2008) eine Abdeckung der Halde mit Bodenmaterial geprüft und dann verworfen hat? Ja. 2. Wie erklärt sich die Landesregierung den Paradigmenwechsel des Betreibers, der jetzt doch die Kali-Rückstandshalde mit dem Ziel der Wiedernutzbarmachung mit Bodenmaterial abdecken will? Seit dem Jahr 1997 wird die Rückstandshalde Friedrichshall in Sehnde bei Hannover mit Bodenund Bauschuttmaterial abgedeckt. Nach Abschluss dieser Arbeiten steht offenbar ausreichend geeignetes Material zur Verfügung, um nunmehr auch die Halde Niedersachsen in Wathlingen abzudecken . Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/763 4 3. Hat es zu Beginn der Entstehung der Halde Niedersachsen Bodenarbeiten, z. B. Beseitigung des Oberbodens etc., gegeben und, wenn ja, welche? Entsprechend den Erkenntnissen aus einer im Jahr 1990 durch den Haldenkörper erstellten Bohrung befindet sich direkt unter der Halde das „Alte Stratum“, also die frühere Mutterbodenschicht mit Pflanzenresten und anthropogenen Beimengungen. Darunter liegen überwiegend schluffige bzw. teils lehmige Feinsande. Da der alte Mutterboden über schluffigem Feinsand liegt, ist dies eine natürliche Schichtung und keine vom Betreiber eingebrachte Dichtung. 4. Gab es gegebenenfalls nach Beseitigung des anstehenden Bodens unterhalb der Halde Niedersachsen seinerzeit Abdichtungsmaßnahmen gegenüber dem anstehenden Untergrund und wenn ja welche? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 5. Gibt es für die Halde Niedersachsen eine Gründung oder Abdichtung, und wenn ja, in welcher Bauweise/Ausführung ist unterhalb des Haldenfußes die Gründung oder Abdichtung erfolgt? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 6. In welcher Höhe unterhalb GOK stehen die ersten drei Grundwasserleiter unter der Halde Niedersachsen an? Entsprechend den Antragsunterlagen wird der Untergrund im Bereich der Halde Niedersachsen unterhalb der Bodenhorizonte durch quartäre Sedimente aufgebaut. Demnach bilden diese einen Grundwasserleiter, dessen Basis das Hutgestein des Salzstocks darstellt und der eine Mächtigkeit zwischen 25 und 35 m (im zentralen Bereich des Salzstocks bis 95 m) aufweist. Er besteht aus einer wechselnden Abfolge von Mittel- und Grobsanden mit Kiesanteilen. Örtlich existieren gemäß den Antragsunterlagen mehrere lokal begrenzte Linsen aus tonig-schluffigem Material mit entsprechend geringer Durchlässigkeit, die aber wegen ihrer lückenhaften Verbreitung nicht als stockwerkstrennende Schichten fungieren (vgl. Antragsunterlage F-1.1a, Hydrogeologisches Gutachten, S. 21/22). Die Prüfung des hydrogeologischen Gutachtens ist Gegenstand des laufenden Planfeststellungsverfahrens . 7. Kann die Landesregierung auf der Grundlage der vorherrschenden Bodenarten im Bereich der Halde Niedersachsen ein ganzjähriges Vorhandensein von Grundwasser im Bodenbereich (B- bzw. G-Horizont) bestätigen? Entsprechend den Antragsunterlagen (Unterlage F-1.1a, Hydrogeologisches Gutachten, S. 27) liegen nach derzeitiger Datenlage typische Grundwasserstände im Umfeld der Halde bei etwa 1 bis 4 m unter Geländeoberkante (GOK), wobei die jahreszeitliche und mehrjährige Amplitude bei etwa 1,5 bis 2,0 m liegen soll. In lokalen Senken und Tieflagen, punktuell auch im Haldenumfeld, sowie vorfluternah sollen jedoch teilweise Beträge von 1,0 m noch unterschritten werden. Die Prüfung des hydrogeologischen Gutachtens ist Gegenstand des laufenden Planfeststellungsverfahrens . 8. In welchem Bereich (Abstand in cm zur GOK) schwankt das Grundwasser im Jahresverlauf rund um die Halde Niedersachsen? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/763 5 9. Welchen Grundwasserflurabstand, bezogen auf die jahreszeitlichen Schwankungen vor Ort, hat die Halde derzeit, bzw. steht selbiger bereits dauerhaft oder zeitweilig im grundwasserbeeinflussten Bereich? In den Antragsunterlagen wird aufgrund der statistischen Auswertungen des bisherigen Verlaufs der Grundwasserstände in den Messstellen im Umfeld der Halde davon ausgegangen, dass auch bei selteneren, extremen Grundwasserhochständen (z. B. 50-jähriger Grundwasserhöchststand) die Unterkante des Salzes nicht erreicht wird (vgl. Antragsunterlage F-1.1a, Hydrogeologisches Gutachten, S. 27-29). Die Prüfung des hydrogeologischen Gutachtens ist Gegenstand des laufenden Planfeststellungsverfahrens . 10. Welchen Grundwasserflurabstand, bezogen auf die jahreszeitlichen Schwankungen vor Ort, wird die Halde nach der geplanten Haldenabdeckung erreichen, bzw. steht sie dann ganzjährig oder zeitweilig im grundwasserbeeinflussten Bereich? Die Prüfung der Entwicklung des Grundwasserflurabstandes ist Gegenstand des laufenden Planfeststellungsverfahrens . 11. Welcher Schutzabstand zwischen der Haldenbasis und dem bodennahen Grundwasser bzw. grundwasserbeeinflussten Bodenhorizont ist gesetzlich vorgeschrieben? Die bestehende Halde Niedersachsen genießt Bestandsschutz. Jedoch ist die beantragte Abdeckung mit einer Erweiterung der Halde und damit auch mit einer Vergrößerung der Haldenbasis verbunden. Daher sind für diesen Bereich u. a. die Technischen Regeln des Länderausschusses Bergbau „Anforderungen an die Verwertung von bergbaufremden Abfällen im Bergbau über Tage“ zu beachten. Sowohl gemäß der alten Version vom 30.03.2004 als auch nach dem aktuellen und weit fortgeschrittenen Entwurf dieser Technischen Regel soll der Abstand zwischen der Schüttkörperbasis und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand mindestens 1 m betragen. 12. Welche Kenntnis hat die Landesregierung, ob dieser Schutzabstand ganzjährig bzw. dauerhaft unter der Halde und im Haldenumfeld eingehalten wird bzw. werden kann? Die Prüfung der Grundwasserverhältnisse an der Haldenbasis ist Gegenstand des laufenden Planfeststellungsverfahrens . 13. Teilt die Landesregierung die Einschätzung, dass die „derzeitige Haldenkruste erosionsfest und standsicher ist“ (Geotechnischer Bericht, Seite 13)? Die Prüfung des geotechnischen Berichtes ist Gegenstand des laufenden Planfeststellungsverfahrens . 14. Wie beurteilt die Landesregierung die „Machbarkeitsstudie zur Erstellung eines nummerischen Modells für das Grundwasser im Bereich der Halde Niedersachsen in Wathlingen “ (Fugro Consult GmbH, Magdeburg, 28.02.2017) mit Bezug auf die Aussagen und deren Aussagekraft? 15. Wie bewertet die Landesregierung die Aussage: „Nach Prüfung der zur Verfügung stehenden Daten ist die Erstellung eines Grundwasserstofftransportmodells am Standort der Halde Niedersachsen zwar grundsätzlich möglich, aber nicht zur Bewertung der Wirksamkeit der geplanten Abdeckung der Halde Niedersachsen zur Verminderung des Haldenwasseranteils geeignet“ (Gutachten Fugro Consult, Seite 29)? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 14 und 15 gemeinsam beantwortet. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/763 6 Die „Machbarkeitsstudie zur Erstellung eines numerischen Modells für das Grundwasser im Bereich der Halde Niedersachsen in Wathlingen“ ist Bestandteil der Antragsunterlagen und wird im laufenden Planfeststellungsverfahren geprüft. 16. Gibt es eine zusammenfassende Betrachtung bezüglich der Menge und der chemischen Zusammensetzung der geogenen und anthropogenen Salzwässer unterschiedlicher Herkunft im Bereich der Halde Niedersachsen? Nach derzeitigem Kenntnisstand liegt der Landesregierung eine derartige Betrachtung nicht vor. 17. Kommt es aufgrund der Vorbelastungen des Standortes auch nach einer erfolgreichen Haldenabdeckung weiterhin zur Neubildung mineralisierter Wässer im Bereich der Halde Niedersachsen? Die mögliche Neubildung von mineralisierten Wässern aufgrund der Vorbelastung des Standorts ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren. 18. Wenn ja, welche Quellen und Ursachen sorgen für eine fortwährende Neubildung mineralisierter Wässer, und in welchen Mengen fallen diese voraussichtlich an? Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen. 19. Was passiert mit den aus unterschiedlichen Quellen auch nach der Haldenabdeckung künftig entstehenden mineralisierten Wässern an der Erdoberfläche, im Bereich des anstehenden Bodenkörpers (A- und B-Horizonte bzw. G-Horizont) und im Bereich des sich anschließenden Ausgangsgesteins (C-Horizont) bis zum Hutgestein? Dies ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren. 20. Mit welchen „gewissen Anreicherungen z. B. von Sulfat“ (UVS, Unterlage E-1, Seite 169) im späteren Haldensicherwasser ist „durch die zu erwartende Zusammensetzung des Haldenabdeckmaterials“ (ebenda) zu rechnen? Die Antragsunterlagen enthalten eine „Auswertung der Baufeldanalysen 2015 und des baubegleitenden Monitorings des Haldenwassers“ für die Halde Friedrichshall in Sehnde (Unterlage F-9.1). Der Vorhabenträger schreibt im hydrogeologischen Gutachten (Unterlage F-1.1a, S. 70), dass über die Bermenwässer keine Schadstoffe wie z. B. Schwermetalle in relevanten Größenordnungen aus der Haldenabdeckung ausgetragen würden. Potenziell kritische Größenordnungen von im Mittel 1 500 bis 1 000 mg/l seien danach nur für den Parameter Sulfat nachweisbar. Die Prüfung der genannten Unterlagen ist Gegenstand des laufenden Planfeststellungsverfahrens. 21. Welche Auflast erzeugt eine Säule aus monolitischem Salzgestein mit einer Höhe von 85 m, und welche Auswirkungen hat dies auf die anstehenden Bodenarten mit Bezug auf deren Volumenänderung (Kompression)? Eine Salzsäule von 85 m Höhe hat über den Höhenverlauf eine unterschiedliche Dichteverteilung. Im Bereich der Haldenoberfläche beträgt die Dichte vermutlich etwa 1 500 kg/m³ und an der Haldenbasis infolge der Verdichtung unter Eigenlast vermutlich etwa 2 000 kg/m³. Setzt man einen Mittelwert der Dichte von 1 800 kg/m³ über die Höhe von 85 m an, ergibt sich für die Salzsäule eine Auflast von etwa 1 530 kN/m². Prinzipiell erfahren anstehende Böden durch Belastung mit monolithischem Salzgestein eine Kompression und werden verdichtet. Die Größenordnung der entstehenden Setzungen hängt von der Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/763 7 Auflast sowie der Steifigkeit und Verteilung der jeweiligen Bodenarten ab. Grundsätzlich lassen sich Setzungen mit entsprechenden Berechnungsverfahren ermitteln. Setzungen für Flächenbauwerke wie beispielsweise eine Rückstandshalde werden jedoch nicht mit einem Modell in Form einer Säule berechnet. Ein so stark vereinfachtes Berechnungsmodell berücksichtigt Flächenwirkung und Einflusstiefe der Auflast nicht angemessen. 22. Ist der Haldenkörper (Fläche: 25 ha, Höhe: 85 m, Maße: 22 Millionen t) durch Setzungen des Untergrunds in den vergangenen Jahrzehnten in den Boden eingedrungen? Dies ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren. 23. In welchem Ausmaß (Bezug auf die Geländeoberkante) hat sich die Kalihalde während der Betriebsphase gesetzt bzw. ist sie in den Untergrund eingedrungen? Dies ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren. 24. Trifft es zu, dass die Abdeckung der Halde Niedersachsen zu weiteren auflastbedingten Setzungen führen wird? Entsprechend den Antragsunterlagen wurde für die Abdeckung im Bereich des aktuellen Haldenfußes eine Sohlspannung von 900 kN/m² berechnet (Geotechnischer Bericht für die Abdeckung der Halde Niedersachsen, Unterlage F-3, S. 12). Hier rechnet der Gutachter mit den größten Setzungen von ca. 45 cm. Für die Fläche der bestehenden Halde prognostiziert der Gutachter aus der zusätzlichen Auflast der Anschüttung auch bei lokal größeren Überschütthöhen Setzungen von weniger als 10 cm. Die Prüfung des geotechnischen Berichts ist Gegenstand des laufenden Planfeststellungsverfahrens . 25. In welchem Ausmaß wird sich die Kalihalde durch die geplante Abdeckung voraussichtlich weiter in den anstehenden Untergrund absenken? Auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen. 26. Hat die Landesregierung eine abstrakte oder konkrete Vorstellung, z. B. einen Schnitt oder eine schematische Darstellung, wie sich der Haldenkörper aktuell unterhalb der Geländeoberkante in den anstehenden Boden darstellt? Zum Aufbau der Halde im Bereich der Basis sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine detaillierten Angaben, wie z. B. ein Schichtenschnitt oder Materialanalysen, in den Antragsunterlagen enthalten . 27. Kann die Landesregierung ausschließen, dass an der Haldenbasis der Kali-Rückstandshalde Niedersachsen Mineralisierungsvorgänge unter Grundwassereinfluss stattfinden? Bitte mit Begründung. Ob Mineralisierungsvorgänge unter Grundwassereinfluss stattfinden und diese eine Relevanz für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens haben, wird Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren sein. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/763 8 28. Wenn nicht, wie gestalten sich diese Mineralisierungsvorgänge in Bezug auf die Grundwasserstände und Grundwasserschwankungen im Jahresmittel im Bereich der Halde Niedersachsen? Auf die Antwort zu Frage 27 wird verwiesen. 29. Wenn ja, wie fallen diese zusätzlichen auflastbedingten Setzungen im Profil (schematischer Schnitt durch die Halde) der Halde aus? Auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen. 30. An welchen Stellen in den zur Genehmigung vorgelegten Unterlagen lassen sich Detailinformationen zum Haldenkörper unterhalb der Geländeoberkante nachlesen oder nachvollziehen? Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen. 31. Was bedeutet die Formulierung „Das geländenäher anstehende höher mineralisierte Wasser, z. B. im unmittelbaren Umfeld und Abstrombereich der Halde, ist dagegen offenkundig sehr wohl am Grundwasserströmungsgeschehen beteiligt“ (UVS, Seite 88) in Bezug auf heutigen Haldenkontakt zum Grundwasser? Die Prüfung der Umweltverträglichkeitsstudie ist Gegenstand des laufenden Planfeststellungsverfahrens . 32. Was bedeutet die Formulierung „Bzgl. der UK Salz kann nach derzeitiger Datenlage davon ausgegangen werden, dass, auch unter Berücksichtigung der o. g. 45 cm künftiger Setzung, das Salz, selbst bei hohen Grundwasserständen, auch künftig nicht mit dem Grundwasser in Berührung kommt“ (Hydrogeologisches Gutachten, Seite 71)? Die Prüfung des hydrogeologischen Gutachtens ist Gegenstand des laufenden Planfeststellungsverfahrens . 33. Kann man aufgrund der Topologie der Haldenbasis, verursacht durch auflastbedingte Setzungen der vergangenen Jahrzehnte, quasi von einem „unterirdischen Salzstreuer“ in Wathlingen sprechen, der auch nach erfolgter Abdeckung des Haldenkörpers, bedingt durch hochanstehenden Grundwasserstände weiter mineralisiert - sprich Salze an das Grundwasser durch Auflösung abgibt? Dies ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren. 34. Welche technischen Möglichkeiten oder sonstigen Maßnahmen sieht die Landesregierung in diesem Fall, um einen solchen „unterirdischen Salzstreuer“ trockenzulegen bzw. die Auslaugung zu stoppen? Dies ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren. 35. In welcher Höhe über GOK befindet sich die genehmigte Müllablagerung „innerhalb der Kali-Rückstandshalde“ (UVS-Studie, Unterlage E-1, Seite 83) im Haldenkörper? Dies ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/763 9 36. Wenn sich die genehmigte Müllablagerung innerhalb des Haldenkörpers befindet: Ist es zutreffend, dass die Müllhalde der Gemeinde Wathlingen (Betrieb: 1957 - 1975) mit ihren heutigen und künftigen Auswirkungen während der Betriebsphase der Aufhaldung der Kali-Rückstände mit behördlicher Genehmigung des Landkreises Celle entstanden ist? Die in der Kalihalde befindliche Altablagerung wurde im Rahmen der gezielten Nachermittlung von der zuständigen Abfallbehörde des Landkreises Celle im Jahr 1992 erkundet, dokumentiert und in das Altlastenprogramm des Landes Niedersachsen aufgenommen. Auf Antrag der Gemeinde Wathlingen hatte der Landkreis Celle mit Datum vom 07.12.1964 den Betrieb der Müllablagerung an der Halde Niedersachsen genehmigt. Auf Grundlage der Verordnung über die Abfallbeseitigung im Regierungsbezirk Lüneburg vom 22.12.1972 erteilte der Landkreis Celle der Gemeinde Wathlingen mit Datum vom 08.03.1972 die Zulassung zur Weiterführung der Müllablagerung. 37. Welche schädlichen Wirkungen können von der „eingeschlossenen früheren Hausmülldeponie “ (Hydrogeologisches Gutachten, Seite 70) der Gemeinde Wathlingen zukünftig noch ausgehen, und wie kann sich die beantragte Haldenabdeckung hierauf auswirken? Dies ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren. 38. Hält die Landesregierung sowohl das derzeitige als auch das künftige Verfahren des Grundwassergütemonitorings im Bereich der Halde Niedersachsen für ausreichend und sachgerecht? Dies ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren. 39. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des aktuellen Landschaftsrahmenplans des Landkreises Celle zur Fuhse und Aue: Wie beurteilt die Landesregierung die beantrage Einleitung von bis zu 50 000 l salzhaltigem Niederschlagswasser pro Stunde bzw. 120 000 m3/a (Rahmenbetriebsplan, Seite 13) in die Fuhse bei Wathlingen? Dies ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren. 40. Teilt die Landesregierung die Ergebnisse der biologisch-ökologischen Untersuchungen zur Abschätzung von Auswirkungen geplanter Haldenwassereinleitungen auf die aqautische Flora und Fauna der Fuhse bei Wathlingen? Dies ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren. 41. Wie wird sich die beantragte Einleitung von 50 000 l pro Stunde (Rahmenbetriebsplan, Seite 137), das sind mehr als 800 l oder vier gefüllte Badewannen pro Minute, salzhaltigen Niederschlagswassers der Halde Niedersachsen in die Fuhse bei Wathlingen auf das Ziel „Verringerung der Salzfrachten, hohe Priorität“ (Rahmenbetriebsplan, Seite 20) und „Verbesserung der Gewässergüte“ (ebenda) auswirken? Dies ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/763 10 42. Wie wird sich die beantragte Einleitung der Regelleistung von 25 000 l pro Stunde (Rahmenbetriebsplan, Seite 138), das sind 7 l pro Sekunde oder zwei gefüllte Badewannen pro Minute, salzhaltigen Niederschlagswassers der Halde Niedersachsen in die Fuhse bei Wathlingen auf das Ziel „Verringerung der Salzfrachten, hohe Priorität“ (Rahmenbetriebsplan, Seite 20) und „Verbesserung der Gewässergüte“ (ebenda) auswirken ? Dies ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren. 43. Vor dem Hintergrund der Bewertung der Einleitmengen: Wie beurteilt die Landesregierung das Verhältnis der beantragten durchschnittlichen Einleitmenge von 6,5 l pro Sekunde zu den gemessenen Abflussmengen im Sommer von 1 000 bzw. 620 l pro Sekunde (Rahmenbetriebsplan, Seite 140)? Dies ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren. 44. Ist es, mit Bezug auf die Aussagen im Rahmenbetriebsplan (Seite 141), zutreffend, dass mit der durchschnittlichen Abgabe von 400 l Haldenwasser pro Minute in die Fuhse zeitgleich durchschnittliche Salzkonzentrationen von 200 g Chlorid, 1 200 g Sulfat sowie je 40 g Kalium und Magnesium minütlich in die Fuhse eingeleitet werden? Dies ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren. 45. Wie wirkt sich eine durchschnittliche Salinität des abzuführenden Haldenwassers von 200 g Chlorid, 1 200 g Sulfat sowie 40 g Kalium und 40 g Magnesium pro Minute Einleitmenge auf die langjährig festgestellte Abflussmenge von 4 240 l pro Sekunde an der Fuhse aus? Dies ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren. 46. Wie wirkt sich eine durchschnittliche Salinität des abzuführenden Haldenwassers von 200 g Chlorid, 1 200 g Sulfat sowie 40 g Kalium und 40 g Magnesium pro Minute (durchschnittliche Einleitmenge 400 l pro Minute) auf die festgestellten Abflussmengen von 60 000 bzw. 37 200 l pro Minute (Sommerniedrigwasser) an der Fuhse aus? Dies ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren. 47. Ab welcher unteren Abflussmenge der Fuhse in Liter pro Minute stellt die Einleitung von Haldenwässer in Höhe von durchschnittlichen 400 l pro Minute mit durchschnittlicher Salinität (200 g Chlorid, 1 200 g Sulfat, 40 g Kalium, 40 g Magnesium) eine Überschreitung der fachlichen Orientierungswerte dar? Dies ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren. 48. Teilt die Landesregierung die Ausführung im Rahmenbetriebsplan (Seite 140), dass in Trockenphasen mit niedrigem Wasserstand der Fuhse (Sommerniedrigwasser) sich die Wasserabgabe der Rückstandshalde zeitgleich verringert? Bitte mit Begründung. Der vorgelegte Rahmenbetriebsplan ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren . Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/763 11 49. Wie beurteilt die Landesregierung die durchschnittliche Einleitung von 400 Litern pro Minute an der Einleitstelle in die Fuhse bei Niedrigwasser in Bezug auf die Schutzgüter und die Anforderungen an den Lebensraum Fuhse? Dies ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren. 50. Teilt die Landesregierung die Aussage, dass negative Auswirkungen auf die biozönotische Entwicklung der Fuhse aufgrund der Einleitung von salinen Haldenwässern und des damit verbundenen Anstiegs der Salzkonzentration der Fuhse ausgeschlossen werden können (Rahmenbetriebsplan, Seite 142)? Der vorgelegte Rahmenbetriebsplan ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren . 51. Für welchen Zeitraum (Anfang, Ende und Dauer) beantragt der Antragsteller die maximale tägliche Einleitung von 1 200 000 l Salzwasser von der Kali-Rückstandshalde Niedersachsen in die Fuhse? Im „Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 8 WHG zur Einleitung von Haldenwasser der abgedeckten Kalirückstandshalde Niedersachsen in die Fuhse“ (Unterlage H-2.1a, S. 3 bzw. S. 5) heißt es: „Nach Fertigstellung der Haldenabdeckung und nach einer Nachlaufphase von etwa 10 Jahren, spätestens jedoch mit Abschluss der Flutung des Grubengebäudes, soll das dann als Oberflächenabfluss und Drainageaustritt anfallende Wasser in die Fuhse eingeleitet werden. Für die Abdeckung wird eine Dauer von ca. 16 bis 25 Jahren veranschlagt, je nachdem welche Ausführungsvariante realisiert wird. Unter Berücksichtigung der Nachlaufphase bedeutet das, dass die Einleitung in etwa 26 bis 35 Jahren in Anspruch genommen werden soll.“ 52. Bezahlt der Antragsteller Gebühren oder sonstige Abgaben für die geplante dauerhafte Einleitung von täglich bis zu 1 200 000 l Salzwasser in die Fuhse? Die Einleitung der Salzabwässer unterliegt gemäß §§ 1 und 2 des Abwasserabgabengesetzes der Abgabepflicht. 53. Steht die geplante und beantragte Einleitung von salzhaltigen Niederschlagswässern den naturschutzfachlich erforderlichen Zielen für die Fuhse im Landkreis Celle entgegen ? Dies ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren. 54. Wird nach Auffassung der Landesregierung das in der WRRL formulierte Verschlechterungsverbot durch die beantragte Einleitung der salinen Haldenwässer in Höhe von 400 l pro Minute eingehalten? Dies ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren. 55. Inwieweit ist die Einschätzung zutreffend, dass die Abdeckung der Rückstandshalde Niedersachsen mit belasteten Böden u. a. für Staub, Lärm und 20 Jahre Schwerlastverkehr im Zehn-Minuten-Takt vor Ort sorgen wird und im Anschluss dauerhaft durchschnittlich 1,4 kg Salz pro Minute in die Fuhse geleitet werden? Der Vorhabenträger rechnet entsprechend den Antragsunterlagen mit 200 Lkw-Fahrten täglich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 51 verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/763 12 56. Stellt die geplante Maßnahme, bezogen auf sämtliche Schutzgüter, eine zeitweilige oder dauerhafte Beeinträchtigung des angrenzenden FFH-Gebiets Brand oder des FFH-Gebiets 3021-331 dar? Die Frage der Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten durch geplante Maßnahmen ist im Planfeststellungsverfahren zu prüfen und zu bewerten (§ 26 Satz 1 NAGBNatSchG). 57. Welches öffentliche Interesse rechtfertigt die Beeinträchtigung des angrenzenden FFH-Gebiets? Auf die Antwort zu Frage 56 wird verwiesen. Sofern bei erheblichen Beeinträchtigungen von der Ausnahmeregelung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG Gebrauch gemacht werden soll, sind die hierfür einzuhaltenden rechtlichen Rahmenbedingungen (hier: zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art) im Planfeststellungsverfahren zu prüfen und zu bewerten. 58. Könnte ein ausschließlich privatwirtschaftliches Interesse eine Beeinträchtigung des angrenzenden FFH-Gebiets rechtfertigen? Es wird auf die Antwort zu Frage 57 verwiesen. 59. Vor dem Hintergrund der Ausführungen zum Schutzgut „Erholung“ in der UVS: Inwieweit wird die „Freizeit- und Erholungsfunktion“, insbesondere aufgrund der vorhandenen Wegebeziehungen, ausgewiesenen Schutzgebiete und der naturräumlichen Ausstattung , in den nächsten 25 Jahren durch das Vorhaben der Haldenabdeckung beeinträchtigt , und welche positiven Wirkungen können sich bezüglich der Erholungsfunktion unter Umständen ab dem Jahr 2040 einstellen? Die Umweltverträglichkeitsstudie ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren . 60. Wie beurteilt die Landesregierung die Aussage „Es festgestellt (UVS, Kap. A-6.2.2), dass das Vorhaben zur Abdeckung der Kali-Rückstandshalde Niedersachsen sich in Übereinstimmung mit den Zielen des Landschaftsrahmenplans befindet“ (Rahmenbetriebsplan , Seite 21)? Die Umweltverträglichkeitsstudie ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren . 61. Wie beurteilt die zuständige Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Celle diese Aussage? Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Celle stellt fest, dass die geplante Abdeckung und anschließende Rekultivierung der Kalihalde geeignete Maßnahmen sind, um langfristig Salzfrachten in Natur und Landschaft weitestgehend zu minimieren und das Landschaftsbild aufzuwerten. Unter der Voraussetzung, dass eine an den Bedürfnissen von Mensch und Umwelt orientierte maximal schonende Herstellung von Abdeckung und Rekultivierung realisiert werden kann, steht das Vorhaben zur Abdeckung der Kalihalde Niedersachsen in Übereinstimmung mit den Zielen des Landschaftsrahmenplans. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/763 13 62. Wie können Waldrodungen, Salzwassereinleitungen, Grundwasserentnahmen, großmaßstäbige Deponierungen von belasteten Böden und Bauschutt und jahrzehntelange Lkw-Transportfahrten (100 pro Tag) mit Staub- und Lärmbelastungen den Zielen des Landschaftsrahmenplans entsprechen? Dies ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren. 63. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen des Antragsstellers (Rahmenbetriebsplan, Seite 127): Wie viele Tonnen Boden und Bauschutt von den voraussichtlich jährlich angelieferten 600 000 t entfallen auf den Zuordnungswert Z 1-Material und wie viele Tonnen auf den Zuordnungswert Z 2-Material? Entsprechend den Antragsunterlagen (Rahmenbetriebsplan, Unterlage B, S. 127) geht der Vorhabenträger davon aus, pro Jahr bis zu etwa 150 000 t Z 1- und Z 0-Material zu akquirieren. Bei einer Gesamtjahresmenge von etwa 600 000 t entfielen dann rund 450 000 t auf den Zuordnungswert Z2. 64. Teilt die Landesregierung die Auffassung des Antragsstellers, dass der „Einbau von Material mit Zuordnungswerten bis Z 2 … somit zentraler Bestandteil dieses Konzeptes und unverzichtbar (ist)“ (Rahmenbetriebsplan, Seite 127)? Bitte mit Begründung. Dies ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren. 65. Handelt es sich bei der beantragten Abdeckung vorrangig um eine Wiederinbetriebnahme der Kali-Rückstandshalde nach Bergrecht zur Entsorgung von belastetem Bauschutt und Böden mit Zuordnungswerten bis Z 2 oder um vorrangig um die Reduzierung der Neubildung von salzhaltigen Wässern? In den Antragsunterlagen (Rahmenbetriebsplan, Unterlage B, S. 1) hat der Vorhabenträger erklärt, die Rückstandshalde solle mit geeignetem Boden- und Bauschuttmaterial abgedeckt und anschließend begrünt werden, um die Neubildung von salzhaltigen Wässern signifikant zu reduzieren und eine nachhaltige und dauerhafte Verbesserung der Umweltsituation an der Rückstandshalde zu erreichen . 66. Teilt die Landesregierung die Auffassung des Antragstellers, dass die Verwendung von belasteten Böden und Bauschutt der Zuordnungswerte Z 2 für das Ziel der Reduzierung der Neubildung von salzhaltigen Wässern unerlässlich sein soll? Dies ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren. 67. Ist somit eine Renaturierung der Halde Niedersachsen bei Wathlingen nur mit belasteten Böden und Bauschutt der Zuordnungswerte Z 2 möglich? Dies ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren. 68. Vor dem Hintergrund, dass die Verwendung von belasteten Böden und Bauschutt der Zuordnungswerte Z 2 unerlässlich sein soll: Welche Intention verfolgt der Antragsteller nach Auffassung der Landesregierung mit der beantragten Wiederinbetriebnahme und Abdeckung der Halde Niedersachsen? Auf die Antwort zu Frage 65 wird verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/763 14 69. Welches Ziel (Abdeckung des Salzkörpers, Renaturierung durch Begrünung, Erholungsnutzung , Entsorgung von Bauschutt etc.) sollte nach Auffassung der Landesregierung bei der Begrünung der Halde in Wathlingen Vorrang haben? Das ergebnisoffene Planfeststellungsverfahren führt das LBEG entsprechend den bestehenden Vorschriften durch. Seitens der Landesregierung gibt es keine Vorgaben für die Prüfung des Vorhabens im Planfeststellungsverfahren. 70. Was sind die naturschutzfachlichen Vorteile der beantragten Maßnahmen im Verhältnis zum naturschutzfachlichen Status quo einschließlich der bereits durchgeführten und sowieso beabsichtigten Entwicklungsmaßnahmen, und in welchem Verhältnis stehen diese Vorteile zu den mit den Maßnahmen verbundenen Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft? Diese Abwägung ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren. 71. Wie wird sich der Schwerverkehrsanteil zwischen Burgdorf und Wathlingen bezogen auf die Ausgangslage prozentual bei Genehmigung der Haldenabdeckung für die Dauer der Maßnahme (ca. 20 Jahre) entwickeln? Entsprechend den Antragsunterlagen prognostiziert der Gutachter für die L 311 südlich Wathlingen in Richtung Hänigsen und Burgdorf eine Steigerung des Schwerlastverkehrs von täglich 150 Lkw (Stand 2016) um 170 % auf 410 Lkw (Stand 2030), davon sind 100 Lkw bzw. 25 % dem Vorhaben zuzuordnen. 72. Wie wird sich der Schwerverkehrsanteil in Nienhagen und Hänigsen, bezogen auf die heutige Ausgangslage, prozentual bei Genehmigung der Haldenabdeckung für die Dauer der Maßnahme (ca. 20 Jahre) entwickeln? Auf der K 58 zwischen Wathlingen und Nienhagen wurde entsprechend den Antragsunterlagen im Jahr 2016 ein Schwerlastverkehr von 530 Lkw/d gezählt („Verkehrsuntersuchung: Abdeckung der Kalihalde der K+S Baustoffrecycling GmbH in der Gemeinde Wathlingen“, Unterlage F-6). Bei einem geschätzten vorhabenbedingten Schwerlastverkehr von 80 Lkw-Fahrten/d über die K 58 prognostiziert der Gutachter für das Jahr 2030 einen vorhabensbedingten Schwerverkehrsanteil von weniger als 2 %. Zum Schwerlastverkehr in Richtung Hänigsen (L 311) wird auf die Antwort zu Frage 71 verwiesen. 73. Für wen oder was und für welche Dauer stellen Staubemissionen während der geplanten Abdeckung der Halde ein Problem dar? Staubemissionen sind Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren. 74. Aus welchen Gründen hat der Landkreis Celle, in Abstimmung mit dem LBEG, im März 2015 erklärt, auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens zu verzichten? Auf Anfrage des LBEG vom 23.02.2015 hat der Landkreis Celle als Untere Landesplanungsbehörde das Erfordernis für die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens geprüft und mit Schreiben vom 16.03.2015 - 60/RRO - auf ein Raumordnungsverfahren verzichtet. In der Begründung des Landkreises Celle heißt es: „Zu der Prüfung der Raumverträglichkeit des Vorhabens gehörten insbesondere folgende Aspekte: – Die Prüfung der Vereinbarkeit des geplanten Vorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung , wie sie insbesondere im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Celle und in den Programmen der benachbarten Träger der Regionalplanung festgelegt sind. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/763 15 – Die Erhebung und Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen. Nach derzeitigem Stand werde der Großteil des Materials aus der Region Hannover kommen. Man müsse aber auch berücksichtigen , dass in Abhängigkeit von großen Bauvorhaben, zumindest zeitweise, der Großteil des Abdeckmaterials auch aus anderen Regionen, wie Soltau oder Uelzen kommen könne. Erforderlich seien Regelungen, um einen raumverträglichen Transport der Mengen sicherzustellen . In seinem Schreiben vom 23.02.2015 habe das LBEG ausgeführt, dass der Abgleich des Vorhabens mit den Erfordernissen der Landesplanung in dem bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden könne. Bezüglich der verkehrlichen Auswirkungen habe das LBEG geschrieben, dass es diese erheben und bewerten können. Es könne aber im bergrechtlichen Verfahren keine Regelungen treffen, welche den regionalen Transport außerhalb des Vorhabenbereiches steuerten. In § 9 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 NROG seien die Voraussetzungen genannt, unter denen von der Durchführung eines ROV nach § 15 ROG abgesehen werden könne. Bei der Entscheidung über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens handele es sich um eine in jedem Einzelfall zu treffende Ermessensentscheidung. Nach Prüfung des konkreten Einzelfalls komme der Landkreis Celle zu dem Ergebnis, dass von der Sollvorgabe des § 1 RoV abgewichen werden könne, da das LBEG angeboten habe, die raumordnerische Verträglichkeit des Vorhabens im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren weitgehend mit zu prüfen. In dem Ergebnis eines Raumordnungsverfahren, der Landesplanerischen Feststellung, können Maßgaben enthalten sein, um die Raumverträglichkeit eines Vorhabens durch besondere Regeln sicherzustellen, die von der nachfolgenden Genehmigungsbehörde für das Vorhaben umgesetzt werden sollen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens und damit auch der Verzicht auf die Festlegung von Maßgaben zur raumverträglichen Gestaltung des regionalen Transportes von erheblichem Umfang, seien in diesem konkreten Fall auch angemessen. Entsprechende Maßgaben müssten durch das LBEG als genehmigende Behörde umgesetzt werden und wenn ihm dazu die Zuständigkeit fehle, würden die Maßgaben in einer Landesplanerischen Feststellung ins Leere laufen . Für das geplante Rekultivierungsverfahren der Halde Niedersachsen verzichte ich deshalb auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens, und bitte Sie, die oben erwähnten Aspekte für die Prüfung der Raumverträglichkeit des Vorhabens in Ihrem Planfeststellungsverfahren angemessen zu bearbeiten.“ 75. Handelt es sich nach Auffassung der Landesregierung bei den beantragten Maßnahmen zur Abdeckung der Halde Niedersachsen mit Bezug auf Dauer, Umfang und die möglichen Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter um ein Vorhaben mit raumbedeutsamer und überörtlicher Bedeutung oder nicht? Bitte mit Begründung. Raumbedeutsam sind Vorhaben bzw. Planungen, durch die Raum in Anspruch genommen wird oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird (vgl. § 3 Nr. 6 des Raumordnungsgesetzes). Ob Vorhaben bzw. Planungen in diesem Sinne raumbedeutsam sind, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls. Die Frage der Raumbedeutsamkeit von Vorhaben bzw. Planungen wird anlassbezogen geprüft, wie hier im Rahmen der Prüfung zur Erforderlichkeit der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens (ROV) durch den Landkreis Celle als untere Landesplanungsbehörde. Die Zuständigkeit für die Durchführung von ROV und damit eingeschlossen die Beurteilung der Raumbedeutsamkeit liegt gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes (NROG) bei den unteren Landesplanungsbehörden. Die oberste Landesplanungsbehörde (ML) hat mangels Zuständig- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/763 16 keit keine Kenntnis von den tatsächlichen Umständen des in Rede stehenden Vorhabens und kann somit keine Aussage zu dessen Raumbedeutsamkeit machen. 76. Welche städtebaulichen Vor- und Nachteile sind mit der beantragten Haldenabdeckung für die Gemeinden Wathlingen und Nienhagen mittel- und langfristig verbunden bzw. können verbunden sein? Dies ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren. 77. Wie beurteilt die Landesregierung die im Rahmenbetriebsplan beschriebene Nachnutzung in Form der „ruhigen Erholung“ auf der Halde Niedersachsen (Rahmenbetriebsplan , Seite 99 ff)? Dies ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren. 78. Wie wird die dauerhafte Unterhaltung der begrünten Halde Niedersachsen finanziell und organisatorisch geregelt sein, sodass für den Zeitraum der Existenz der begrünten Kali-Rückstandshalde keine Kosten für die öffentliche Hand entstehen? Dies ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren. 79. Sind die langfristig erforderlichen Pflegemaßnahmen, „um den Bewuchs in einem mit den Besonderheiten des Bauwerks verträglichen Zustand zu halten“ (Rahmenbetriebsplan , Seite 100), eine Aufgabe für die Ewigkeit, und werden diese für den erforderlichen Zeitraum vom Antragssteller zuverlässig erbracht? Dies ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren. 80. Teilt die Landesregierung die Einschätzung der Antragsteller, dass die beantragten Maßnahmen bzw. das Vorhaben im überörtlichen Interesse sind und einen höheren Stellenwert als das kommunale Selbstverwaltungsrecht haben (Rahmenbetriebsplan, Seite 25)? Falls ja, warum? Dies ist Gegenstand der Prüfung im laufenden Planfeststellungsverfahren. 81. Hält die Landesregierung die Beteiligung der Gemeinden Wathlingen und Nienhagen, deren Räte und Ausschüsse sowie der Bürgerinnen und Bürger und das Verfahren für ausreichend und den Dimensionen des Vorhabens mit Bezug auf die Dauer und die Belastungen für angemessen? Das Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ist eine besondere Verfahrensart. Projekte in der Planfeststellung sind regelmäßig komplex und berühren vielfältige öffentliche und private Belange. Das gilt z. B. auch für Vorhaben wie Straßen, Eisenbahnlinien, Flughäfen oder Abfalldeponien . Vor diesem Hintergrund hält die Landesregierung für das beantragte Vorhaben der K+S das Planfeststellungsverfahren und die im Verfahren vorgesehenen Beteiligungsmöglichkeiten für geeignet und angemessen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Träger öffentlicher Belange sowie der Naturschutzvereinigungen erfolgt den gesetzlichen Vorschriften entsprechend. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/763 17 82. Wird sich die Landesregierung, bei einer erfolgten Genehmigung des beantragten Vorhabens , für einen permanenten Ansprechpartner für Fragen, Bedenken oder Hinweise aus der Bevölkerung einsetzen, oder bleiben die Betroffenen auf sich gestellt? Den Bürgerinnen und Bürgern stehen bereits jetzt stets Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in den zuständigen Fachbehörden zur Verfügung. Dies gilt vor, während und nach Abschluss von Genehmigungsverfahren. Die Landesregierung plant diesbezüglich keine Änderungen der bewährten Praxis. 83. Wenn sich die Landesregierung für einen geeigneten Ansprechpartner für die Dauer der geplanten Abdeckung der Halde Niedersachsen ausspricht und einsetzt: Wie wird dies bewerkstelligt, bzw. wie könnte dies bewerkstelligt werden? Auf die Antwort zu Frage 82 wird verwiesen. (Verteilt am 26.04.2018) Drucksache 18/763 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jörg Bode (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung Wie tief steht die Halde Niedersachsen bei Wathlingen im Grundwasser?