Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/787 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Dr. Stefan Birkner (FDP) Antwort der Niedersächsischen Staatskanzlei namens der Landesregierung Zustimmungsbedürftigkeit von rundfunkrechtlichen Staatsverträgen nach Artikel 35 Abs. 2 NV Anfrage des Abgeordneten Dr. Stefan Birkner (FDP), eingegangen am 28.03.2018 - Drs. 18/587 an die Staatskanzlei übersandt am 03.04.2018 Antwort der Niedersächsischen Staatskanzlei namens der Landesregierung vom 26.04.2018, gezeichnet Dr. Jörg Mielke Chef der Staatskanzlei Vorbemerkung des Abgeordneten In der 4. Sitzung des Unterausschusses „Medien“ am 14.03.2018 führte der Chef der Staatskanzlei, Dr. Mielke, ausweislich des Vorabauszugs des Protokolls aus: „Das Thema Telemedienauftrag wird, anders als das Thema Datenschutz, den Landtag nicht als Gesetzgeber beschäftigen. Denn anders als im Bereich des Datenschutzes, der die Gesetzgebungskompetenz des Landtags berührt - Stichwort Artikel 35 Abs. 2 -, wird bei dem Thema Telemedienauftrag nirgendwo die Gesetzgebungskompetenz tangiert“ (Seite 1). „Staatsverträge sind ja nicht per se im Landtag zustimmungspflichtig, sondern nach Artikel 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung nur dann, wenn sie die Gesetzgebungskompetenz des Landtages berühren. Das ist an dieser Stelle nach meiner Einschätzung nicht der Fall. Wenn wir an dieser Stelle im Disput sind, müssten wir das miteinander klären. Das ist jedenfalls die Einschätzung , mit der ich heute gekommen bin. Wenn Sie Zweifel haben, können wir das gerne aufklären. Das ist jedenfalls mein Ausgangspunkt, der insoweit mindestens seriös ist“ (Seite 3). Vorbemerkung der Landesregierung Rundfunkangelegenheiten unterfallen der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Länderübergreifende Rundfunkangelegenheiten werden in Staatsverträgen aller oder mehrerer Länder geregelt, insbesondere sofern dort die Kompetenzen länderübergreifender Rundfunkanstalten beschrieben werden. Das gilt auch für den Telemedienauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der aktuell in den §§ 11 e und 11 f des Rundfunkstaatsvertrags geregelt ist. Herr CdS Dr. Mielke hat sich in seiner Ausschussunterrichtung am 14.03.2018 unter Bezugnahme auf entsprechende Kommentarliteratur (vgl. nur Lenz, in: Hannoverscher Kommentar zur Verfassung , 1. Auflage 2012, Art. 35 Rn. 47) bei der Darlegung seiner Rechtsauffassung zur Frage der Mitwirkung des Landesgesetzgebers daran orientiert, ob es für den Vollzug des Staatsvertrags auf die Mitwirkung des Landesgesetzgebers ankomme. Diese Vollzugsnotwendigkeit sah er beim Telemedienauftrag nicht gegeben. Nach näherer Prüfung auf der Grundlage der Ausschussberatung geht auch CdS Dr. Mielke in Fortführung der bestehenden ständigen Praxis von einer Zustimmungspflicht des Landtags zu einem veränderten Rundfunkstaatsvertrag aus, insbesondere weil es zu sämtlichen Rundfunkstaatsverträgen eine Vorbefassung des Landtages gegeben hat. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/787 2 1. Teilt die Landesregierung die Auffassung des CdS, dass in Bezug auf den Telemedienauftrag die Gesetzgebungskompetenz des Landtags nicht berührt und somit insoweit eine Zustimmung des Landtages nach Artikel 35 Abs. 2 NV nicht notwendig sei? Entfällt, siehe Vorbemerkung. 2. Welche Regelungsbereiche des Rundfunkstaatsvertrags, des ARD-Staatsvertrags, des ZDF-Staatsvertrags, des Deutschlandradio-Staatsvertrags, des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags unterliegen nach Auffassung der Landesregierung der Zustimmungsbedürftigkeit nach Artikel 35 Abs. 2 NV und welche nicht? Entfällt, siehe Vorbemerkung. 3. Wäre es nach Auffassung der Landesregierung denkbar, dass bestimmte rundfunkrechtliche Regelungsbereiche durch Staatsverträge geregelt werden, ohne dass der Landtag zustimmen muss? Wenn ja, welche? Entfällt, siehe Vorbemerkung. (Verteilt am 03.05.2018) Drucksache 18/787 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Dr. Stefan Birkner (FDP) Antwort der Niedersächsischen Staatskanzlei Zustimmungsbedürftigkeit von rundfunkrechtlichen Staatsverträgen nach Artikel 35 Abs. 2 NV