Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/864 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Anja Piel und Belit Onay (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung Was ist los in der Abschiebungshaft Langenhagen? Anfrage der Abgeordneten Anja Piel und Belit Onay (GRÜNE), eingegangen am 29.03.2018 - Drs. 18/627 an die Staatskanzlei übersandt am 11.04.2018 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 09.05.2018, gezeichnet Barbara Havliza Vorbemerkung der Abgeordneten Am 22.03.2018 berichtete die Hannoversche Allgemeine Zeitung, dass mehrere Abschiebehäftlinge der Justizvollzugsanstalt (JVA) Hannover „schwere Anschuldigungen“ gegenüber Beamten der Außenstelle Langenhagen erhoben haben. „Sie behaupten, bei der Aufnahme misshandelt und beleidigt worden zu sein.“ Zehn Insassen sollen Anfang März einen Beschwerdebrief formuliert haben, in dem sie in zehn Punkten ihre Sicht der Situation in der Außenstelle Langenhagen schilderten. In dem Schreiben sei u. a. von „Prügeln, Beleidigung und Schlagen“ die Rede. Zwei der zehn Unterzeichner hätten nun Anzeige erstattet. JVA-Leiter Matthias Bormann habe bestätigt, dass die Außenstelle Langenhagen in der Kritik steht. Er wird mit den Worten zitiert: „Die Sache ist aber erstunken und erlogen. (…) Es werden keine Gefangenen gegen ihren Willen festgehalten oder gar geschlagen.“ Eins treffe aber zu: „Die Insassen dürfen ihre Smartphones nicht behalten, sondern bekommen Handys von der JVA.“ Bei denen seien Kamera- und Internetfunktion deaktiviert. In der Neuen Presse vom 23.02.2018 wird der Rechtsanwalt eines Betroffenen mit der Aussage zitiert , es fehle in Niedersachsen die rechtliche Grundlage für die Abschiebungshaft. 1. a) Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zu den Vorkommnissen? b) Welche zehn Punkte enthält der „Beschwerdebrief“ der Insassen? c) Hat die Staatsanwaltschaft Insassen oder in der JVA beschäftigte Bedienstete befragt ? d) Woher nimmt der JVA-Leiter die Erkenntnis, dass „die Sache erstunken und erlogen “ sei? e) Warum sind noch Gefangene in der JVA Hannover Abteilung Langenhagen, wenn dort „keine Gefangenen gegen ihren Willen festgehalten“ werden? f) Aus welchen Gründen und auf welcher Rechtsgrundlage dürfen die Gefangenen keine Kamera- oder Internetfunktion eines Smartphones nutzen? g) Gegen wie viele der in der JVA Hannover Abteilung Langenhagen beschäftigten Bediensteten wurde bereits früher wegen Körperverletzung im Amt oder ähnlicher Straftaten ermittelt? h) Wie viele der in der JVA Hannover Abteilung Langenhagen beschäftigten Bediensteten wurden bereits früher wegen Körperverletzung im Amt oder ähnlicher Straftaten verurteilt? Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/864 2 i) Wie viele der in der JVA Hannover Abteilung Langenhagen beschäftigten Bediensteten sind bereits früher im Bereich politisch motivierte Kriminalität rechts auffällig geworden (bitte gegebenenfalls näher erläutern)? j) Beziehen sich die aktuellen Beschwerden der Inhaftierten auf einen oder mehrere dieser Bediensteten aus den Fragen g) bis i)? k) Welche personellen oder sonstigen Konsequenzen wird die Landesregierung aus den Vorkommnissen ziehen? Zu a: Soweit strafrechtliche Vorwürfe erhoben worden sind, hat die Justizvollzugsanstalt Hannover den Sachverhalt unverzüglich der Staatsanwaltschaft Hannover zur strafrechtlichen Prüfung übermittelt. Deren Ermittlungen dauern noch an. Ergänzend wird auf die Ausführungen zu d) verwiesen. Im Übrigen ist der „Beschwerdebrief“ als Eingabe an das Justizministerium behandelt worden. Zum Ergebnis der Überprüfung durch das Justizministerium wird auf die Ausführungen zu Frage 1 b) verwiesen. Zu b: Das Schreiben enthält neun verschiedene Aspekte. Der Vorwurf der Beleidigung und körperlichen Misshandlung wird zwei Mal angesprochen, wobei die Einsender unterschiedliche Formulierungen gewählt haben (siehe dazu den ersten Spiegelstrich). Im Einzelnen tragen die Einsender vor: – Es gebe Beleidigungen und Schläge; „die verletzen uns mündlich und körperlich“. – Toilettengänge würden nicht ermöglicht. – Die Einsender erhielten über lange Zeit keine saubere Kleidung („Wäschetausch“). – Sie dürften ihre private Kleidung nicht tragen. – Manchmal fände kein Aufenthalt im Freien statt. – Gefangene würden ohne Begründung in „Strafräume“ gebracht. – Sie dürften ihre Mobiltelefone nicht nutzen. – Die Türen seien mit Ausnahme von drei Stunden den ganzen Tag über verschlossen. – Es werde nicht jede Religion respektiert. Die strafrechtlichen Vorwürfe (erster Spiegelstrich) waren nicht Gegenstand der Prüfung durch das Justizministerium, vgl. die Ausführungen zu Buchstabe a). Im Übrigen haben sich die Vorwürfe zum überwiegenden Teil nicht bestätigt. Zutreffend ist lediglich, dass die Abschiebungsgefangenen ihre eigenen Mobiltelefone in der Hafteinrichtung nicht nutzen dürfen. Stattdessen werden ihnen anstaltseigene Mobiltelefone ohne Internet- und Kamerafunktion zum persönlichen Gebrauch überlassen . Zu c: Die Staatsanwaltschaft Hannover hat die polizeiliche Vernehmung zweier Insassen der Justizvollzugsanstalt veranlasst. Die Vernehmungen der Bediensteten der Justizvollzugsanstalt dauern noch an. Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft haben sich die Vorwürfe bisher nicht bestätigt. Zu d: Der Leiter der JVA Hannover hat sich zu der Frage wie folgt geäußert: „Im Rahmen der mir übertragenen Aufgaben führe ich u. a. in der Abt. Langenhagen die Dienstund Fachaufsicht aus, weshalb ich weiß, dass keine Gewalt gegen Gefangene ausgeübt wird. Die in der Abschiebungshaft eingesetzten Bediensteten sind im Umgang mit Abschiebungsgefangenen geschult und die Arbeit mit Gefangenen wird regelmäßig reflektiert. Angesichts der gestie- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/864 3 genen Unterbringungen in Abschiebungshaft war mehr Personal einzusetzen, um einen zweiten Unterkunftsbereich zu betreuen. Dafür wurden extra erfahrene Bedienstete ausgewählt. Gerade in den letzten Jahren wurde mit der Belegschaft eine Wertediskussion über den Umgang mit Gefangenen zum Schwerpunktthema „Gewalt gegen Gefangene‘ geführt. Hintergrund waren zahlreiche (bisher ungerechtfertigte) Strafanzeigen von Gefangenen gegen einzelne Bedienstete. Als Behördenleiter nahm ich umfangreich Stellung zu diesem Thema und veröffentlichte in der Anstaltszeitung ‚Die Drehscheibe‘ einen Artikel für die Gefangenen und die Bediensteten. Die Behörde pflegt einen aufklärenden und transparenten Umgang mit Vorwürfen und Behauptungen , auch gegenüber den Medien. Vorwürfe werden regelmäßig zur Anzeige gebracht, die Verfahren werden auch regelmäßig eingestellt. Der Umgang mit Hinweisen auf strafrechtlich relevante Handlungen ist darüber hinaus geregelt. Danach sind alle Hinweise und alle Vorfälle, die möglicherweise strafbare Handlungen zum Inhalt haben, unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Überprüfung mitzuteilen (Erlass vom 26.02.2018 - 4430 - 304.18). Über eine eigene Entscheidungs- und Prüfungskompetenz verfügt die JVA Hannover nicht. Außerdem sind die Abschiebungsgefangenen im Besitz von Mobilfunkgeräten, mit denen sie jederzeit die Polizei und die Öffentlichkeit über eventuelle Misshandlungen informieren könnten. Es ist kein Fall bekannt, in dem sich ein Abschiebungsgefangener unmittelbar an die Polizei oder Staatsanwaltschaft gewandt hat.“ Zu e: Der Leiter der JVA Hannover hat sich zu der Frage wie folgt geäußert: „Die Einlassung ‚Es werden keine Gefangenen gegen ihren Willen festgehalten oder gar geschlagen ‘ wurde von mir während des Telefoninterviews so nicht geäußert. Es handelt sich um eine fehlerhafte Darstellung des Gesagten.“ Zu f: Handys mit Kamera- und Internetfunktion sind aus Gründen der Sicherheit und Ordnung nicht zugelassen . Es soll insbesondere verhindert werden, dass Bild- oder Videoaufnahmen von Bediensteten , von Mitgefangenen und von sicherheitsrelevanten Bereichen der Abteilung aufgenommen und weitergegeben bzw. veröffentlicht werden. Die Gefangenen können ihre eigene SIM-Karte in einem von der Anstalt zur Verfügung gestellten Handy nutzen. Darüber hinaus steht den Gefangenen ein Freizeitraum mit einem Computer samt Internetzugang zur Verfügung. Die Anstalt plant, in einem weiteren Freizeitraum ebenfalls einen Computer samt Internetzugang einzurichten. Für den Vollzug der Abschiebungshaft im Anwendungsbereich des § 62 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, namentlich die Ausgestaltung der Haftbedingungen in den „speziellen Hafteinrichtungen“, setzen Artikel 16 RüFüRL und Artikel 10 AufnRL den unionsrechtlichen Rahmen, der zunächst einzuhalten ist. Zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben galten schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht und gelten auch weiterhin primär die - sehr allgemein gehaltenen - Vorgaben des Bundesgesetzgebers in § 62 a Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie Absätze 2 bis 5 AufenthG. Ergänzend hierzu sind die Länder ermächtigt, die Details zum Vollzug der Abschiebungshaft in eigenen Landesgesetzen zu regeln (Keßler in: Hofmann [Hrsg.], Ausländerrecht , 2. Aufl. 2016, § 62a Rn. 1; vgl. auch Kluth in: Kluth/Heusch, Beck-OK AuslR, 15. Edition August 2017, § 62a Rn. 6; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 B 128/17 -, zit. nach juris Rn. 29). Von dieser Befugnis hat das Land Niedersachsen bislang keinen Gebrauch gemacht. Die Hausordnung und das Konzept für den Vollzug der Abschiebungshaft wurden gemäß §§ 62, 62 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG sowie gemäß §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) konzipiert. Dabei wurde die Anwendbarkeit des StVollzG gemäß § 422 Abs. 4 FamFG für den Vollzug der Abschiebungshaft gesehen. Inzwischen sind die verantwortlichen Ressorts zur gemeinsamen Auffassung gelangt, dass ein eigenes Gesetz für den Vollzug der Abschiebungshaft geschaffen werden soll, in dem voraussichtlich auch Regelungen zur Telekommunikation enthalten sein werden. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/864 4 Zu g und h: Zu allen derzeit in der Abteilung Langenhagen tätigen Bediensteten wurde die Staatsanwaltschaft Hannover gebeten, entsprechende Voreintragungen wegen früherer Ermittlungsverfahren oder Verurteilungen wegen der genannten Straftaten zu überprüfen. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens setzt voraus, dass die Staatsanwaltschaft den sogenannten Anfangsverdacht i. S .d. § 152 StPO (zureichende tatsächliche Anhaltspunkte) bejaht. Anderenfalls wird die Aufnahme von Ermittlungen gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgelehnt. Ein Anfangsverdacht setzt aber lediglich eine geringe Wahrscheinlichkeit voraus, bei der Zweifel an der Richtigkeit des Verdachts sogar überwiegen dürfen (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 152 Rn. 23). Dies vorangestellt teile ich mit, dass entsprechende Ermittlungsverfahren gegen insgesamt elf Bedienstete geführt und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. Zu i: Dem Justizministerium liegt ein anonymes Schreiben vor, in dem behauptet wird, dass die „Vorfälle “ in Langenhagen sich ereignet hätten, nachdem ein bestimmter Bediensteter dort eingesetzt worden sei. Dieses anonyme Schreiben nimmt Bezug auf einen Mitarbeiter, der in der Vergangenheit ebenfalls durch anonyme Schreiben bezichtigt wurde, rechtsradikales Gedankengut in der JVA Hannover zu verbreiten, indem er sich als „mein Führer“ bezeichnen lasse. Außerdem wurde anonym mitgeteilt, dass dieser Bedienstete Gefangene misshandle. Der Bedienstete, auf den damit angespielt wurde, war in dem Zeitraum vom 24.04.2017 bis zum 25.02.2018 in der Abt. Langenhagen eingesetzt. Seit dem 26.02.2018 ist er in der Hauptanstalt (Schulenburger Landstr. 145) eingesetzt. Der Unterausschuss für Justizvollzug und Straffälligenhilfe ist über die gegen diesen Bediensteten erhobenen Vorwürfe zunächst in einer vertraulichen Sitzung am 14. September 2016 unterrichtet worden. Eine ergänzende vertrauliche Unterrichtung erfolgte mit Schreiben vom 22. September 2016. Eine weitere mündliche Unterrichtung erfolgte in dem nicht öffentlichen Sitzungsteil am 19. Oktober 2016. Des Weiteren wurde der Unterausschuss mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 und mündlich am 17. Januar 2018 in dem nicht öffentlichen Sitzungsteil unterrichtet. Vor dem Hintergrund des in den anonymen Schreiben vorgeworfenen strafrechtlich relevanten Verhaltens hat die Staatsanwaltschaft Hannover zwei Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das Verfahren wegen Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen wurde sogleich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil ein Straftatbestand dadurch, dass sich jemand als „Führer“ bezeichnen lässt, nicht erfüllt wird. Auch die konkreten Vorwürfe der Körperverletzung zum Nachteil von Gefangenen ließen sich nicht bestätigen, sodass die Staatsanwaltschaft Hannover auch das entsprechende Verfahren nach umfangreichen Ermittlungen mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt hat. Dabei wurden die vernommenen Zeugen auch zu der Frage, ob der Bedienstete verlange, mit „Mein Führer“ angesprochen zu werden, befragt. Diese Behauptung konnte jedoch weder von Gefangenen noch von Kollegen des Beschuldigten bestätigt werden. Allerdings ergab sich im Rahmen dieser Ermittlungen ein Anfangsverdacht für andere Körperverletzungsdelikte . Insoweit hat die Staatsanwaltschaft Hannover gesonderte Verfahren eingeleitet, deren Ermittlungen noch andauern. Zu j: Die Inhaftierten konnten, soweit dies hier bekannt wurde, keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter namentlich benennen. Zu k: Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hannover sind noch anhängig. Da derzeit keine konkreten Personen bekannt sind, denen Straftaten zur Last zu legen sind, können keine personellen Konsequenzen gezogen werden. Sollten sich ein Verdacht konkretisieren, wird ein Disziplinarverfahren gegen die oder den Bediensteten einzuleiten sein. Je nach Schwere des zur Last gelegten Verhal- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/864 5 tens werden dann die vom Disziplinarrecht eröffneten Möglichkeiten (bis hin zur Suspendierung und Entfernung aus dem Amt) zu prüfen sein. Gegen den anonym angezeigten Mitarbeiter ist ein solches Disziplinarverfahren anhängig, das bis zum Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ausgesetzt bleibt. 2. a) Wie viele Anstaltsbeiräte mit jeweils welcher Zusammensetzung und Zuständigkeit für welche Justizvollzugsanstalten und deren Abteilungen gibt es in Niedersachsen ? b) Welche rechtliche Grundlage gibt es für diese Beiräte? c) Welche Schritte müssten unternommen werden, um wieder einen für die Abteilung Langenhagen zuständigen und funktionierenden Anstaltsbeirat zu schaffen? d) Wann wird die Landesregierung diese Schritte unternehmen (bitte begründen)? Zu a: Entsprechend § 186 NJVollzG in Verbindung mit § 2 JVollzBeirVO wurde bei jeder niedersächsischen Justizvollzugseinrichtung ein Beirat gebildet, d. h. es gibt hier insgesamt 14 Anstaltsbeiräte. Gemäß § 2 Abs. 2 und 3 JVollzBeirVO richtet sich die Anzahl der Beiratsmitglieder pro Anstalt nach der Zahl der vorhandenen Haftplätze einschließlich der Unterkunftsbereiche für Sicherungsverwahrte . Demzufolge sind insgesamt 74 Beiratsmitglieder berufen worden. Diese verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Anstalten: JVA Bremervörde vier Mitglieder, JVA Celle drei Mitglieder, JA Hameln acht Mitglieder, JVA Hannover sechs Mitglieder, JVA Lingen acht Mitglieder, JVA Meppen fünf Mitglieder, JVA Oldenburg fünf Mitglieder, JVA Rosdorf vier Mitglieder, JVA Sehnde sieben Mitglieder, JVA Uelzen vier Mitglieder, JVA Vechta (Männer) fünf Mitglieder, JVA Vechta f. Frauen vier Mitglieder, Jugendarrestanstalt Verden sechs Mitglieder, JVA Wolfenbüttel fünf Mitglieder. Die einzelnen Personen werden als Mitglied des Beirats einer Anstalt berufen, d. h. die Berufung ist nicht mit einer Zuständigkeit für eine Abteilung verbunden. Wenn eine Anstalt Standorte in mehreren Gemeinden hat, soll allerdings mindestens ein Mitglied aus jeder Gemeinde berufen werden (§ 2 Abs. 4 JVollzBeirVO). Zu b: Gesetzliche Regelungen über die Bildung und Tätigkeit der Beiräte finden sich in den §§ 186 bis 188 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes (NJVollzG) und in den §§ 77 bis 79 des Niedersächsischen Jugendarrestvollzugsgesetzes (NJAVollzG). § 122 des Niedersächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (Nds. SVVollzG) trifft eine Regelung für Anstalten, die ausschließlich für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorgesehen sind; im Übrigen gelten die §§ 186 Abs. 2 bis 188 NJVollzG entsprechend. Die Bildung der Beiräte bei den für den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe, der Untersuchungshaft und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bestimmten Anstalten des Landes Niedersachsen (Justizvollzugsanstalten), ausgenommen Anstalten, die ausschließlich für den Voll- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/864 6 zug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorgesehen sind, und bei den Jugendarrestanstalten richtet sich nach der Verordnung über die Beiräte bei den Justizvollzugseinrichtungen und den Jugendarrestanstalten (JVollzBeirVO). Zu c: Es bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die die Bildung eines Beirats bei einer Abschiebungshaftvollzugseinrichtung vorsieht. Zu d: Das Ministerium für Inneres und Sport und das Justizministerium als inhaltlich betroffene Ressorts haben vereinbart, einen Entwurf für ein Niedersächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz zu erarbeiten . Die Arbeit am Gesetzentwurf soll zeitnah aufgenommen werden. Wann der Gesetzentwurf fertiggestellt sein und in den Landtag eingebracht werden wird, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht konkret abschätzen. 3. a) Welche rechtlichen Grundlagen bestehen für die Abschiebungshaft und deren Vollzug und praktische Ausgestaltung? b) Welche Bundesländer haben ein Gesetz, das explizit die Abschiebungshaft regelt (Abschiebungshaftvollzugsgesetzes? c) Wird die Landesregierung einen Entwurf für ein Abschiebungshaftvollzugsgesetz vorlegen, gegebenenfalls wann (bitte begründen)? Zu a: Der Bund hat in Umsetzung zwingender Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG („Rückführungsrichtlinie “) bundeseinheitliche Regelungen geschaffen. Die §§ 62, 62 a AufenthG regeln die Voraussetzungen der Inhaftnahme und enthalten einige Bestimmungen zur Durchführung des Vollzugs. Wird Abschiebungshaft im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, so gelten nach § 422 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend, soweit in § 62 a AufenthG nichts Abweichendes bestimmt ist. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Frage 1 f) verwiesen. Zu b: Baden-Württemberg, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen. Zu c: Auf die Antwort zu Frage 2 d) wird verwiesen. (Verteilt am ) (Verteilt am 11.05.2018) Drucksache 18/864 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Anja Piel und Belit Onay (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums Was ist los in der Abschiebungshaft Langenhagen?