Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/886 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Belit Onay und Christian Meyer (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Perspektive Bleiberecht - Abschaffung von Kettenduldungen Anfrage der Abgeordneten Belit Onay und Christian Meyer (GRÜNE), eingegangen am 10.04.2018 - Drs. 18/665 an die Staatskanzlei übersandt am 12.04.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 14.05.2018, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung der Abgeordneten Die Landesregierung hat in der vergangenen Wahlperiode per Erlass Regelungen für ein Bleiberecht langjährig in Niedersachsen lebender Migrantinnen und Migranten getroffen; so in den Erlassen zu § 25 b AufenthG vom 21.10.2015 und 27.09.2016 sowie im Erlass zu § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Artikel 8 EMRK vom 27.04.2015. Die Ausländerbehörden sind dadurch u. a. dazu angehalten , die Betroffenen vor einer Abschiebung oder freiwilligen Ausreise über das humanitäre Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Artikel 8 EMRK zu informieren und vor Beendigung des Aufenthalts alle aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Duldung, insbesondere die Einschaltung der Härtefallkommission, § 25 Abs. 5 AufenthG und vergleichbaren Bleiberechtsregelungen, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und des Stellenwertes von Artikel 6 GG und Artikel 8 EMRK, zu prüfen. Vorbemerkung der Landesregierung Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.2011 wurde der § 25 a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) neu in das AufenthG eingefügt, welcher in der Folgezeit insbesondere mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 umfassend überarbeitet wurde und damit geduldeten Jugendlichen und Heranwachsenden den Zugang zu einem Bleiberecht unter erleichterten Voraussetzungen ermöglicht. § 25 a Abs. 1 AufenthG eröffnet gut integrierten geduldeten Jugendlichen und Heranwachsenden die Möglichkeit eines stichtagsunabhängigen Bleiberechts bereits nach vierjährigem ununterbrochenem erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn die Betroffenen im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besuchen oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben und auch für die Zukunft eine positive Integrationsprognose gestellt werden kann. Entscheidend sind allein die eigenen Integrationsleistungen des Jugendlichen ohne Rücksicht auf das Verhalten der übrigen Familienmitglieder. Darüber hinaus können gemäß § 25 a Abs. 2 AufenthG auch die Eltern der gut integrierten Jugendlichen , ihre (weiteren) mit ihnen in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder, die minderjährigen Kinder eines gemäß § 25 a Abs. 1 AufenthG begünstigten Ausländers sowie dessen Ehe- bzw. Lebenspartner, wenn sie mit diesem in familiärer Lebensgemeinschaft leben, begünstigt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/886 2 Mit dem durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung in das AufenthG eingefügten und am 01.08.2015 in Kraft getretenen § 25 b AufenthG wurde erstmals eine stichtagsunabhängige und auf Dauer angelegte Bleiberechtsregelung nach langjährigem Aufenthalt wirksam. Danach soll einem geduldetem Ausländer nach einem ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet von mindestens acht Jahren, bei häuslicher Gemeinschaft mit einem ledigen minderjährigen Kind nach sechs Jahren, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder, die mit einem Begünstigten in familiärer Lebensgemeinschaft leben und ebenfalls nachhaltige Integrationsleistungen im Sinne des § 25 b Abs. 1 Satz 2 AufenthG erbracht haben, sollen auch dann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn die Mindestaufenthaltszeiten noch nicht erfüllt sind (§ 25 b Abs. 4 AufenthG). Vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern, deren Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unverschuldet unmöglich ist, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG sind stets die individuellen Umstände, die eine Ausreise rechtlich oder tatsächlich unmöglich machen, darzustellen, zu prüfen und zu bewerten. Soweit sich aus den geschilderten Umständen insbesondere eine subjektive Unmöglichkeit der Ausreise, z. B. aus Gründen der Artikel 6 des Grundgesetzes und Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Schutz der Familie und des Privatlebens) oder aus gesundheitlichen Gründen, ergibt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Das Ministerium für Inneres und Sport hat den Ausländerbehörden mit Erlass vom 27.04.2015 zur Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Artikel 8 EMRK einen Leitfaden zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des § 25 Abs. 5 AufenthG im größtmöglichen Sinne der Betroffenen an die Hand gegeben. Die Regelung ermöglicht auch Ausländerinnen und Ausländern, die über einen langjährigen - geduldeten - Aufenthalt im Bundesgebiet und einen hohen Integrationsgrad verfügen, ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Ein rechtmäßiger Voraufenthalt ist zur Eröffnung des Schutzbereichs nicht mehr (grundsätzlich) erforderlich. Die Landesregierung hat ein großes Interesse daran, auch Ausländerinnen und Ausländern, die während eines langjährigen Aufenthaltes gute Integrationsleistungen gezeigt haben, eine langfristige Aufenthaltsperspektive zu bieten. Die niedersächsischen Ausländerbehörden sind in der Vergangenheit mehrfach im Rahmen von Dienstbesprechungen aufgefordert worden, bestehende Spielräume zu nutzen und die humanitären Regelungen im Sinne der Betroffenen großzügig anzuwenden. Aufgrund bestehenden Regelungsbedarfs zum Umgang mit strafrechtlichen Vergehen und zur Berechnung der geforderten ununterbrochenen Aufenthaltszeiten wurden zwecks einheitlicher Rechtsanwendung zudem mit Datum vom 21.10.2015 und 27.09.2016 Hinweise zur Anwendung und Auslegung des § 25 b AufenthG an die niedersächsischen Ausländerbehörden herausgegeben. 1. Wie viele Menschen leben in Niedersachsen mit einer Duldung? Bitte aufschlüsseln nach a) Herkunftsstaaten, b) Zugehörigkeit zu religiösen/ethnischen Minderheiten (auch zur Gruppe der sogenannten Mahalmi), c) zuständigen Ausländerbehörden, d) Aufenthaltsdauer, e) Alter (Kinder, Jugendliche, Erwachsene, Senioren über 65). Die nachstehenden Übersichten und Daten basieren auf der statistischen Aufbereitung der Daten des Ausländerzentralregisters (AZR), welche durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführt wird. Dabei handelt es sich zum Teil um sogenannte Sonderauswertungen, Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/886 3 welche nicht mit der monatlich durch das BAMF zur Verfügung gestellten Statistik übermittelt werden . Zum Stichtag 28.02.2018 lebten in Niedersachsen insgesamt 16 935 Personen, bei denen der Vollzug der Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist (Duldung). Diese schlüsseln sich wie folgt auf: a) Herkunftsstaaten, Staatsangehörigkeit Anzahl der Duldungen Afghanistan 600 Ägypten 17 Albanien 1 433 Algerien 346 Angola 10 Äquatorialguinea 1 Armenien 200 Aserbaidschan 134 Äthiopien 18 Bangladesch 11 Benin 3 Bhutan 4 Bolivien 3 Bosnien und Herzegowina 375 Brasilien 6 Bulgarien 8 Burkina-Faso 4 Burundi 7 Chile 1 China 32 Dominikanische Republik 4 El Salvador 1 Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) 386 Eritrea 74 Estland 1 Frankreich 1 Gabun 11 Gambia 68 Georgien 311 Ghana 231 Griechenland 5 Großbritannien mit Nordirland 1 Guinea 73 Haiti 5 Honduras 2 Indien 100 Indonesien 3 Irak 753 Iran, Islamische Republik 202 Israel 8 Italien 6 Jemen 8 Jordanien 19 Jugoslawien (ehemals) 48 Kambodscha 1 Kamerun 39 Kasachstan 22 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/886 4 Staatsangehörigkeit Anzahl der Duldungen Kenia 12 Kirgisistan 1 Kolumbien 19 Kongo 7 Kongo, Dem. Republik 13 Korea, Dem. Volksrepublik 3 Kosovo 1 697 Kroatien 34 Kuba 1 Lettland 1 Libanon 794 Liberia 67 Libyen 11 Litauen 3 Madagaskar 4 Malawi 1 Mali 35 Marokko 255 Mauretanien 2 Mauritius 1 Mazedonien 686 Mexico 3 Moldau (Republik) 4 Mongolei 4 Montenegro 1 154 Mosambik 1 Nepal 46 Neuseeland 1 Niederlande 1 Niger 8 Nigeria 153 Ohne Angabe 14 Ohne Bezeichnung 50 Pakistan 560 Peru 6 Philippinen 16 Polen 6 Portugal 1 Ruanda 11 Rumänien 14 Russische Föderation 801 Saudi Arabien 4 Senegal 18 Serbien 1 726 Serbien (ehemals) 52 Serbien und Montenegro (ehemals ) 69 Sierra Leone 13 Simbabwe 36 Slowenien 1 Somalia 278 Sonstige afrikanische Staatsangehörigkeiten 44 Sonstige asiatische Staatsangehörigkeiten 123 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/886 5 Staatsangehörigkeit Anzahl der Duldungen Sonstige europäische Staatsangehörigkeiten 1 Sowjetunion (ehemals) 3 Spanien 3 Sri Lanka 22 Staatenlos 76 Südafrika 3 Sudan (ehemals) 25 Sudan (ohne Südsudan) 400 Südsudan 30 Syrien 597 Tadschikistan 1 Tansania 2 Thailand 11 Togo 10 Tschad 2 Tunesien 39 Türkei 477 Uganda 2 Ukraine 74 Ungeklärt 611 Usbekistan 1 Venezuela 2 Vereinigte Staaten von Amerika 7 Vietnam 60 Weißrussland 15 b) Zugehörigkeit zu religiösen/ethnischen Minderheiten (auch zur Gruppe der sogenannten Mahalmi), Hierzu liegen der Landesregierung keine Daten vor. c) zuständigen Ausländerbehörden, Aktenführende Behörde Anzahl der Duldungen LAB NI 808 Landkreis Ammerland 145 Landkreis Aurich 405 Landkreis Celle 232 Landkreis Cloppenburg 158 Landkreis Cuxhaven 253 Landkreis Diepholz 591 Landkreis Emsland 518 Landkreis Friesland 288 Landkreis Gifhorn 255 Landkreis Goslar 328 Landkreis Göttingen 528 Landkreis Grafschaft Bentheim 328 Landkreis Hameln-Pyrmont 177 Landkreis Harburg 668 Landkreis Heidekreis 263 Landkreis Helmstedt 295 Landkreis Hildesheim 295 Landkreis Holzminden 92 Landkreis Leer 203 Landkreis Lüchow-Dannenberg 88 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/886 6 Aktenführende Behörde Anzahl der Duldungen Landkreis Nienburg/Weser 228 Landkreis Northeim 285 Landkreis Oldenburg 153 Landkreis Osnabrück 371 Landkreis Osterholz 242 Landkreis Peine 257 Landkreis Rotenburg 349 Landkreis Schaumburg 488 Landkreis Stade 607 Landkreis Uelzen 151 Landkreis Vechta 135 Landkreis Verden 223 Landkreis Wesermarsch 234 Landkreis Wittmund 110 Landkreis Wolfenbüttel 320 Region Hannover 1 478 Stadt Braunschweig 136 Stadt Celle 107 Stadt Cuxhaven 107 Stadt Delmenhorst 125 Stadt Emden 116 Stadt Göttingen 427 Stadt Hameln 214 Landeshauptstadt Hannover 1 155 Stadt Hildesheim 253 Stadt Lingen 146 Hansestadt Lüneburg 366 Stadt Oldenburg 198 Stadt Osnabrück 391 Stadt Salzgitter 211 Stadt Wilhelmshaven 201 Stadt Wolfsburg 228 Außenstellen des BAMF 5 Gesamt 16 935 Da die Datenlage aus dem AZR zugrunde gelegt wird, werden Personen, welche sich in der Landesaufnahmebehörde befinden, zum Teil auch noch der jeweiligen Außenstelle des BAMF zugeordnet , sofern diese als aktenführende Behörde eingetragen ist. d) Aufenthaltsdauer, Nicht berechenbar 0 bis 1 Jahr 2 bis 3 Jahre 4 bis 6 Jahre 7 bis 8 Jahre 9 und 10 Jahre länger als 10 Jahre 8 3 611 7 790 2 679 539 242 2 072 Die Sonderauswertung zur Aufenthaltsdauer wurde durch das BAMF zu einem wenige Tage späteren Zeitpunkt vorgenommen, wodurch die Gesamtsumme geringfügig von der Beantwortung der übrigen Teilantworten zu Ziffer 1 abweicht. e) Alter (Kinder, Jugendliche, Erwachsene, Senioren über 65). Alter Bis 16 16 bis 18 18 bis 25 25 bis 35 35 bis 45 45 bis 55 55 bis 65 Ab 65 k. A. Anzahl der Personen 4 981 629 2 543 4 188 2 574 1 307 522 188 3 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/886 7 2. Wie viele Anträge auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Artikel 8 EMRK wurden jeweils in den Jahren seit 2015 a) gestellt, b) bewilligt, c) abgelehnt - aus welchen Gründen? Das vom BAMF als Registerbehörde geführte AZR enthält keine Angaben über die Beantragung, Erteilung oder Ablehnung bestimmter Aufenthaltstitel in bestimmten Zeiträumen, sondern bildet nur den zu einem bestimmten Stichtag vorhandenen Bestand ab. Andere Datenbanken stehen nicht zur Verfügung. Der Landesregierung ist deshalb nicht bekannt, wie viele Personen jeweils in den Jahren seit 2015 unter Hinweis auf eine Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse Anträge gestellt haben und wie viele davon bewilligt oder abgelehnt wurden. Da für die erfragten Angaben auch keine gesetzliche oder sonstige statistische Aufzeichnungspflicht besteht, erfolgte die Ermittlung dieser sowie der zu den folgenden Fragen 3 und 4 angefragten Daten durch eine anlassbezogene Umfrage bei den 52 kommunalen Ausländerbehörden und der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI). An der Umfrage beteiligten sich 40 kommunale Ausländerbehörden und die LAB NI. Die Ergebnisse der Umfrage können der als Anlage beigefügten Tabelle entnommen werden. Sechzehn Ausländerbehörden teilten mit, dass zu den zu den Fragen 2 bis 4 zu dieser Anfrage abgefragten Zahlen keinerlei statistische Daten vorlägen oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu ermitteln seien. Im Übrigen wurde weitestgehend übereinstimmend erklärt, dass keine Statistik zur Gesamtheit der Anträge sowie zur Anzahl und zum Hintergrund von Ablehnungen geführt würden und entsprechende Zahlen auch nicht über das jeweils verwendete Fachverfahren ermittelt werden könnten. Vereinzelt wurde auch darauf hingewiesen, dass die Rechtsgrundlage § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. mit Artikel 8 EMRK („Verwurzelung“) in der benutzten Fachanwendung nicht als eigenständiger Punkt hinterlegt und folglich nicht gesondert auswertbar sei. Hinsichtlich der Zahl der angegebenen bewilligten Anträge, die der beigefügten Tabelle zu entnehmen sind, wurde durch mehrere Ausländerbehörden darauf hingewiesen, dass ausschließlich Ersterteilungen und keine Verlängerungen aufgeführt worden seien. Inwieweit auch Verlängerungsentscheidungen mit in die angegebenen Zahlen der bewilligten Anträge eingeflossen sind, ist nicht bekannt. So wies eine Ausländerbehörde explizit darauf hin, dass im Rahmen der statistischen Auswertung keine Trennung vorgenommen werde und es daher auch zu Doppelerfassungen kommen könne. Hingewiesen wurde auch darauf, dass aus den Fachverfahren immer nur eine tagesaktuelle Auswertung abgefragt werden könne, sodass zwischenzeitliche Wegzüge (z. B. Erteilung im Jahr 2016, aber Wegzug im Jahr 2017) nicht berücksichtigt würden. Spezifische jahresbezogene Ablehnungsgründe zu den einzelnen Erteilungsgrundlagen konnten mangels statistischer Erfassung überwiegend nicht genannt werden. Soweit sich Ausländerbehörden hierzu äußerten, wurde darauf hingewiesen, dass die Erteilung oftmals an der Nichterfüllung der Passpflicht, den fehlenden Identitätsnachweisen, der fehlenden Unterhaltssicherung sowie mangelnden Integrationsleistungen (z. B. Vorstrafen) oder den unzureichenden Aufenthaltszeiten scheitere. In Einzelfällen wurde auch auf die Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 AufenthG hingewiesen . Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/886 8 3. Wie viele Anträge auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a AufenthG („Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden“) wurden jeweils in den Jahren seit 2015 a) gestellt, b) bewilligt, c) abgelehnt - aus welchen Gründen? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. Wie viele Anträge auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b AufenthG („Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration“) wurden jeweils in den Jahren seit 2015 a) gestellt, b) bewilligt, c) abgelehnt - aus welchen Gründen? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 5. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung darüber, inwiefern die Ausländerbehörden die in den eingangs genannten Erlassen dargelegten Kriterien für Integration und die Interessenabwägung sowie das zweistufige Prüfverfahren zu § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Artikel 8 EMRK berücksichtigen und gegebenenfalls warum sie sie nicht berücksichtigen ? Die Ausländerbehörden wurden mehrfach im Rahmen von Dienstbesprechungen aufgefordert, bestehende Spielräume zu nutzen und die humanitären Regelungen im Sinne der Betroffenen großzügig anzuwenden. Es liegen zum derzeitigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die o. g. gesetzliche Regelungen oder Erlassregelungen grundsätzlich nicht beachtet würden. Soweit Einzelfälle bekannt werden, in denen gesetzliche Regelungen nicht oder nicht richtig angewandt oder geltende Erlassregelungen nicht beachtet werden, wird im Einzelfall im Rahmen der Fachaufsicht auf eine rechtsfehlerfreie und einheitliche Rechtsanwendung hingewirkt. 6. a) Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung darüber, inwiefern seitens der Ausländerbehörden eine Berücksichtigung der besonderen sozialen und finanziellen Situation von Minderheitenangehörigen bei ihren Entscheidungen über Aufenthaltserlaubnisse stattfindet? Entsprechende Erkenntnisse liegen nicht vor. Weder die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen noch die einschlägigen Erlasse sehen spezifische Anforderungen für spezielle Minderheitenangehörige vor. Die Ausländerbehörden prüfen die Anträge auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltsrechts unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles, gegebenenfalls auch unter Würdigung besonderer Erschwernisse, die sich aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Minderheit möglicherweise ergeben können. Bestehende Spielräume können hierbei genutzt werden , die gesetzlichen Regelungen finden jedoch uneingeschränkt Anwendung. 6. b) Welche gezielten Bildungs- und Arbeitsmarktprojekte zur Verbesserung der Situation der Minderheitenangehörigen - möglicherweise auch in Kooperation mit den Organisationen der Minderheiten - gibt es oder hält die Landesregierung für möglich? Das Land Niedersachsen beginnt mit integrationsvorbereitenden Maßnahmen bereits im Rahmen der Erstaufnahme in der LAB NI. Wegweiserkurse mit den Modulen „Erstorientierung Sprache“ und „Erstorientierung Leben in Deutschland“ werden an den Erstaufnahmestandorten der LAB NI angeboten ; die Teilnahme an dem fünftägigen Kursangebot steht allen Bewohnerinnen und Bewohnern Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/886 9 während ihres Aufenthalts in der Aufnahmeeinrichtung unabhängig von ihrer Bleibeperspektive offen . Die Wegweiserkurse verstehen sich nicht als Sprachkurse, sondern dienen der Erstorientierung. Dabei wird auf die Vermittlung von verbindlichem und nachhaltigem Wissen zu dem in der Bundesrepublik geltenden Rechts- und Wertesystem besonderer Wert gelegt (z. B. zum Thema Gleichberechtigung von Frauen und Männern). Die Wegweiserkurse sind der erste Schritt der gut durchdachten Sprachförderkette des Landes Niedersachsen. Sie werden auch durch die Erstorientierungskurse des BAMF sowie gegebenenfalls auch durch ehrenamtliche Sprachangebote ergänzt. Die vom Land geförderten Sprachkurse, Grundbildungsmaßnahmen und Maßnahmen des Zweiten Bildungsweges für Geflüchtete stehen allen Geflüchteten offen, auch Minderheitenangehörigen. Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die die Maßnahmen durchführen, können die Kurse auf den Bedarf und die persönliche Situation der Teilnehmenden ausrichten, also auch auf die Situation von Minderheitenangehörigen besonders eingehen, wenn dies erforderlich ist. Seit November 2015 ist im berufsbildenden Bereich das Projekt SPRINT eingeführt worden. Der Schulversuch ist ein Sprach- und Integrationsprojekt für jugendliche Flüchtlinge und dient zur Erprobung eines neuen pädagogischen und organisatorischen Konzeptes für zugewanderte Jugendliche . Das Konzept ist in enger Zusammenarbeit mit der Regionaldirektion Niedersachsen/Bremen der Bundesagentur für Arbeit erarbeitet worden und wird in den einzelnen Teilprojekten durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt. Die Zusammenarbeit zwischen dem Kultusministerium, der Regionaldirektion Niedersachsen/Bremen und der Wirtschaft ist im Rahmen einer Vereinbarung öffentlichkeitswirksam dokumentiert. Die Dauer eines Durchgangs beträgt maximal ein Jahr. Der Start eines Durchgangs erfolgt bedarfsorientiert und ist nicht vom Schuljahr abhängig. Der Wechsel in ein Regelangebot, z. B. ein Berufsvorbereitungsjahr (BVJ), eine Berufseinstiegsklasse oder eine Berufsfachschule, ist jederzeit möglich. Die Inhalte gliedern sich in drei Fördermodule: Modul I: Spracherwerb, Modul II: Einführung in die regionale Kultur- und Lebenswelt, Modul III: Einführung in das Berufs- und Arbeitsleben. Die Vermittlung der deutschen Sprache steht im Zentrum, somit bildet Modul I den Schwerpunkt des Projekts. Die Module II und III sind sprachoffensiv zu gestalten, sodass die erworbene Sprachkompetenz anwendungsbezogen trainiert und gefestigt werden kann. Das Folgeprojekt SPRINT-Dual gibt es seit August 2016 für neu eingereiste Jugendliche, die eine betriebliche Ausbildung anstreben. Aufgenommen werden kann, wer – eine SPRINT-Maßnahme besucht hat. Darüber hinaus kann auch aufgenommen werden, wer ein BVJ oder eine außerschulische (Perspektiven für junge Flüchtlinge - PerjuF) Integrationsmaßnahme erfolgreich absolviert hat, – im Rahmen einer Berufsberatung die Empfehlung zum Besuch der Maßnahme erhalten hat, – eine Zusage eines Ausbildungsbetriebs für einen Einstiegsqualifizierungsplatz besitzt. Die Dauer eines Durchgangs beträgt sechs bis neun Monate. Die individuelle Verweildauer der Teilnehmenden in der Maßnahme richtet sich nach dem Vertrag mit dem Ausbildungsbetrieb und nach der Laufzeit bzw. dem Ende der SPRINT-Maßnahme. Die Inhalte gliedern sich in drei Fördermodule: – Modul IV: Vertiefung Spracherwerb, – Modul V: Förderung Grundlagenwissen, insbesondere Mathematik, – Modul VI: Praktische Einführung in das Berufs- und Arbeitsleben. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/886 10 Die Praxisorientierte Einführung in das Berufs- und Arbeitsleben steht im Zentrum, somit bildet Modul VI den Schwerpunkt des Projekts. Die Module IV und V werden berufsübergreifend vermittelt. Der gesamte Schulversuch (SPRINT und SPRINT-Dual) ist bis zum 31.07.2019 genehmigt. Grundsätzlich sind alle Bildungsangebote auch allen schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe zugänglich, so auch hier den Minderheitenangehörigen. Zusätzlich gelten auch hier die Regelungen des Erlasses „Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nicht-deutscher Herkunftssprache“ vom 01.07.2014. Der Landesregierung ist ein großes Anliegen, dass bereits Kinder und Jugendliche in den Erstaufnahmeeinrichtungen der Landesaufnahmebehörde, auch wenn sie nicht der Schulpflicht unterliegen , Bildungsangebote erhalten. Deshalb wird die Interkulturelle Lernwerkstatt 2.0 flächendeckend in allen Erstaufnahmeeinrichtungen für alle dortigen Kinder und Jugendlichen zum 01.08.2018 fest etabliert. Die Interkulturelle Lernwerkstatt 2.0 basiert - wie die Sprachintensivmaßnahmen für neu Zugewanderte an den Regelschulen - auf den curricularen Vorgaben für den Unterricht Deutsch als Zweitsprache des Kultusministeriums und ist für bis zu sechs Monate ausgelegt. Neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler an den Regelschulen erhalten in der Regel mindestens über einen Zeitraum von ca. einem Jahr Sprachintensivmaßnahmen (DaZ), wobei der Anteil des Regelunterrichts kontinuierlich steigt. In den spracharmen Fächern wie Sport und Kunst nehmen diese Schülerinnen und Schüler möglichst von Anfang an am Regelunterricht teil. Zur Interkulturellen Lernwerkstatt 2.0 gehört auch die Verzahnung der anderen Angebote in den Erstaufnahmeeinrichtungen wie Sportangebote in Zusammenarbeit mit den Vereinen oder andere musisch/künstlerische Arbeitsgemeinschaften. Die Kinder und Jugendlichen in den Erstaufnahmeeinrichtungen haben, wie die Schülerinnen und Schüler an den Regelschulen, neben der Sprachförderung DaZ auch die Möglichkeit zur Teilnahme an Sport, Musik und/oder Kunst je nach standortspezifischen Angeboten. Die Lehrkräfte, welche die Bildungsangebote in den Erstaufnahmeeinrichtungen durchführen, verfügen über mehrjährige jahrgangs- und schulformübergreifende Berufserfahrungen an Regelschulen (nach Kerncurricula und Standards). Mit diesem Hintergrundwissen und diesen Erfahrungen fördern sie individuell (binnendifferenziert) auch die Kinder und Jugendlichen im Rahmen der Interkulturellen Lernwerkstatt 2.0 z. B. in Mathematik, dabei hat der Spracherwerb DaZ wie auch bei den neu Zugewanderten an den Regelschulen natürlich Vorrang Demokratie stärken sowie der Abwertung von Sinti und Roma und anderen Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit entgegenzuwirken, ist ein wichtiges Thema der historisch-politischen Bildung in Niedersachsen. Hierzu sind auch Maßnahmen gegen Diskriminierung und Ausgrenzung von Roma und Sinti zu rechnen. Schulen bearbeiten die Themen Antirassismus und Antiromaismus nicht nur im Unterricht, sondern auch in unterschiedlicher Weise im Rahmen der Schulkultur und durch Projekte. Besonders hervorzuheben ist das von der Stiftung niedersächsische Gedenkstätten gestartete Modellprojekt „Kompetent gegen Antiziganismus/Antiromaismus (KogA) - in Geschichte und Gegenwart “, das im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ gefördert wird. Mit dem aus dem Modellprojekt resultierenden Kompetenzprogramm, das von 2016 bis 2019 durchgeführt wird, beschreitet die Stiftung niedersächsische Gedenkstätten innovative Wege in der historisch-politischen Bildungsarbeit. Diese verbindet aktuelle Forschungsarbeiten und -ergebnisse mit Methoden und Ansätzen der Gedenkstättenpädagogik sowie mit Demokratie- und Menschenrechtsbildung, antirassistischer Bildungsarbeit, der Arbeit gegen gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit, Antisemitismus und Antiromaismus im Sinne von Inklusion und inklusiver Entwicklung. Darüber hinaus wird das Thema gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit sowie der Abwertung von Sinti und Roma im Besonderen in Lehrerfortbildungen berücksichtigt. Durchgeführt wurden und werden außerdem Tagungen für Lehrkräfte und in der Bildungsarbeit Tätige. So fand am 25.10.2017 in der Gedenkstätte Ahlem der „Landesfachtag zur Teilhabe von Roma und Sinti in Niedersachsen“ statt. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/886 11 Unterstützt wurde zudem die vom Netzwerk (in Gründung) der Sinti- und Roma-Organisationen in Niedersachsen veranstaltete Tagung „Bedarf, Qualifizierung und Beschäftigung von Sinti und Roma - Bildungsmediatoren/Bildungsberater“, die am 09.12.2016 in der Gedenkstätte Ahlem in Hannover stattfand. Mit den verschiedenen Vereinen und der Beratungsstelle der Sinti und Roma findet darüber hinaus ein regelmäßiger Austausch statt. Am 03.12.2017 hat die erste Ausbildungsgruppe des Sinti-Vereins in Leer ihre Qualifizierung abgeschlossen. Die ersten Absolventinnen haben ihre Tätigkeit als Bildungsbegleiterinnen aufgenommen. Geduldete können grundsätzlich von den Arbeitsmarktmaßnahmen der Agenturen für Arbeit und/oder Jobcenter profitieren, sofern Sie eine Arbeitserlaubnis besitzen/beantragen können und sich arbeitsuchend/arbeitslos melden. Darüber hinaus können Arbeitslose und erwerbsfähige Leistungsberechtigte dieser Personengruppe auch an den mit Landes-/ESF-Mitteln geförderten Arbeitsmarktmaßnahmen teilnehmen. Spezielle Maßnahmen für diese Personengruppe sind hier nicht bekannt. (Verteilt am 16.05.2018) Anlage zu Frage 2 Ausländerbehörde 2015 2016 2017 2018 2015 2016 2017 2018 2015 2016 2017 2018 LK Ammerland LK Aurich 10 29 60 37 Stadt BS 10 10 6 1 LK Celle 48 37 26 18 48 37 26 18 4 7 11 0 Stadt Celle LK Cloppenburg LK Cuxhaven Stadt Cuxhaven 18 31 23 6 Stadt Delmenhorst LK Diepholz 14 35 75 19 Stadt Emden 5 7 19 8 5 6 14 8 0 1 5 0 Landkreis Emsland 31 62 45 16 LK Friesland LK Gifhorn LK Goslar Stadt Göttingen LK Göttingen LK Grafschaft-Bentheim Stadt Hameln 8 8 4 0 8 8 4 0 0 0 0 0 LK Hameln-Pyrmont 7 23 20 21 Stadt Hannover Region Hannover LK Harburg LK Heidekreis 29 12 18 2 2 LK Helmstedt 5 1 2 3 LK Hildesheim Stadt Hildesheim LK Holzminden LK Leer Stadt Lingen 10 13 12 LK Lüchow-Dannenberg Stadt Lüneburg 36 30 19 11 LK Nienburg 10 12 7 7 LK Northeim 54 66 66 15 LK Oldenburg Stadt Oldenburg 1 1 LK Osnabrück 5 28 41 50 Stadt Osnabrück LK Osterholz 22 25 30 3 LK Peine LK Rotenburg Stadt Salzgitter LK Schaumburg LK Stade 1 4 37 12 LK Uelzen LK Vechta LK Verden LK Wesermarsch Stadt Wilhelmshaven LK Wittmund 6 0 6 4 6 0 6 4 0 0 0 0 LK Wolfenbüttel Stadt Wolfsburg 98 102 101 47 Landesaufnahmebehör de Nds. Gesamt 67 52 56 30 427 534 612 281 4 10 16 0 Legende: Keine Rückmeldung § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK Die Ausländerbehörden führen keine Statistiken/ Daten liegen nicht vor und könnten nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden/ Fehlanzeige gestellte Anträge bewilligte Anträge abgelehnte Anträge Anlage 1 zu Frage 3 Ausländerbehörde 2015 2016 2017 2018 2015 2016 2017 2018 2015 2016 2017 2018 LK Ammerland LK Aurich 0 7 8 5 Stadt BS 0 0 1 0 0 0 1 0 0 0 0 0 LK Celle 2 3 6 2 2 3 6 2 0 0 0 0 Stadt Celle LK Cloppenburg LK Cuxhaven Stadt Cuxhaven 3 5 1 0 Stadt Delmenhorst LK Diepholz 2 4 4 0 Stadt Emden 0 2 5 4 0 2 5 4 Landkreis Emsland 9 5 3 6 LK Friesland 5 6 6 1 LK Gifhorn LK Goslar Stadt Göttingen LK Göttingen LK Grafschaft-Bentheim Stadt Hameln 2 3 0 0 2 3 0 0 0 0 0 0 LK Hameln-Pyrmont 1 1 2 Stadt Hannover Region Hannover LK Harburg LK Heidekreis 1 5 1 1 1 LK Helmstedt 9 3 7 1 LK Hildesheim Stadt Hildesheim LK Holzminden LK Leer Stadt Lingen 7 7 13 2 LK Lüchow-Dannenberg Stadt Lüneburg 1 4 5 1 LK Nienburg 3 1 0 0 LK Northeim 4 6 7 1 LK Oldenburg Stadt Oldenburg 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 LK Osnabrück 0 4 11 5 Stadt Osnabrück LK Osterholz 1 1 1 0 LK Peine LK Rotenburg Stadt Salzgitter LK Schaumburg LK Stade 0 3 1 3 LK Uelzen LK Vechta 0 0 6 0 0 0 6 0 0 0 0 0 LK Verden LK Wesermarsch Stadt Wilhelmshaven LK Wittmund 1 7 0 0 1 7 0 0 0 0 0 0 LK Wolfenbüttel Stadt Wolfsburg 12 9 7 5 Landesaufnahmebehörde Nds. Gesamt: 5 15 18 6 63 86 95 36 1 1 0 0 Legende: Keine Rückmeldung § 25a Abs. 1 AufenthG Die Ausländerbehörden führen keine Statistiken/ Daten liegen nicht vor und könnten nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden/ Fehlanzeig gestellte Anträge bewilligte Anträge abgelehnte Anträge Anlage 2 zu Frage 3 Ausländerbehörde 2015 2016 2017 2018 2015 2016 2017 2018 2015 2016 2017 2018 LK Ammerland LK Aurich 1 2 2 0 Stadt BS 0 0 2 0 0 0 2 0 0 0 0 0 LK Celle 2 2 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 Stadt Celle LK Cloppenburg LK Cuxhaven Stadt Cuxhaven 0 0 0 0 Stadt Delmenhorst LK Diepholz 0 1 2 0 Stadt Emden 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Landkreis Emsland 1 0 0 0 LK Friesland 0 3 2 0 LK Gifhorn LK Goslar Stadt Göttingen LK Göttingen LK Grafschaft-Bentheim Stadt Hameln 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 LK Hameln-Pyrmont Stadt Hannover Region Hannover LK Harburg LK Heidekreis 4 LK Helmstedt 0 0 0 0 LK Hildesheim Stadt Hildesheim LK Holzminden LK Leer Stadt Lingen 8 10 9 7 LK Lüchow-Dannenberg Stadt Lüneburg 0 0 4 0 LK Nienburg 1 0 0 0 LK Northeim 0 0 0 0 LK Oldenburg Stadt Oldenburg 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 LK Osnabrück 0 0 1 5 Stadt Osnabrück LK Osterholz 0 3 0 0 LK Peine LK Rotenburg Stadt Salzgitter LK Schaumburg LK Stade 0 0 0 0 LK Uelzen LK Vechta 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 LK Verden LK Wesermarsch Stadt Wilhelmshaven LK Wittmund 0 4 4 0 0 4 4 0 0 0 0 0 LK Wolfenbüttel Stadt Wolfsburg 5 3 7 7 Landesaufnahmebehör de Nds. Gesamt: 2 6 6 0 22 28 33 19 0 0 0 0 Legende: Keine Rückmeldung § 25a Abs. 2 AufenthG Die Ausländerbehörden führen keine Statistiken/ Daten liegen nicht vor und könnten nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden/ Fehlanzeige gestellte Anträge bewilligte Anträge abgelehnte Anträge Anlage 1 zu Frage 4 Ausländerbehörde 2015 2016 2017 2018 2015 2016 2017 2018 2015 2016 2017 2018 LK Ammerland LK Aurich 0 4 5 5 Stadt BS 0 2 1 0 0 2 1 0 0 0 0 0 LK Celle 0 0 5 2 0 0 5 2 0 0 0 0 Stadt Celle LK Cloppenburg LK Cuxhaven Stadt Cuxhaven 0 2 5 1 Stadt Delmenhorst LK Diepholz 5 4 3 0 Stadt Emden 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Landkreis Emsland 2 9 4 2 LK Friesland 0 0 0 0 LK Gifhorn LK Goslar Stadt Göttingen LK Göttingen LK Grafschaft-Bentheim Stadt Hameln 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 LK Hameln-Pyrmont Stadt Hannover Region Hannover LK Harburg LK Heidekreis 2 5 5 3 LK Helmstedt 0 0 3 0 LK Hildesheim Stadt Hildesheim LK Holzminden LK Leer Stadt Lingen 3 1 LK Lüchow-Dannenberg Stadt Lüneburg 0 0 0 0 LK Nienburg 2 4 0 0 LK Northeim 1 8 4 0 LK Oldenburg Stadt Oldenburg 1 2 4 1 1 2 4 1 1 LK Osnabrück 0 0 4 2 Stadt Osnabrück LK Osterholz 5 1 0 0 LK Peine LK Rotenburg Stadt Salzgitter LK Schaumburg LK Stade 0 1 2 2 0 0 1 0 LK Uelzen LK Vechta 0 2 1 0 0 2 1 0 0 0 0 0 LK Verden LK Wesermarsch Stadt Wilhelmshaven LK Wittmund 0 1 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 LK Wolfenbüttel Stadt Wolfsburg 1 6 3 2 Landesaufnahmebehör de Nds. Gesamt: 1 7 11 3 19 54 50 16 0 3 2 1 Legende: Keine Rückmeldung § 25b Abs. 1 AufenthG Die Ausländerbehörden führen keine Statistiken/ Daten liegen nicht vor und könnten nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden/ Fehlanzeige gestellte Anträge bewilligte Anträge abgelehnte Anträge Anlage 2 zu Frage 4 Ausländerbehörde 2015 2016 2017 2018 2015 2016 2017 2018 2015 2016 2017 2018 LK Ammerland LK Aurich 0 5 1 2 Stadt BS 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 LK Celle 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Stadt Celle LK Cloppenburg LK Cuxhaven Stadt Cuxhaven 0 3 5 0 Stadt Delmenhorst LK Diepholz 4 0 6 0 Stadt Emden 0 0 0 0 0 0 0 0 Landkreis Emsland 0 3 0 0 LK Friesland 0 0 0 0 LK Gifhorn LK Goslar Stadt Göttingen LK Göttingen LK Grafschaft-Bentheim Stadt Hameln 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 LK Hameln-Pyrmont Stadt Hannover Region Hannover LK Harburg LK Heidekreis 3 LK Helmstedt 0 0 0 0 LK Hildesheim Stadt Hildesheim LK Holzminden LK Leer Stadt Lingen LK Lüchow-Dannenberg Stadt Lüneburg 0 0 0 0 LK Nienburg 0 0 0 0 LK Northeim 0 3 6 0 LK Oldenburg Stadt Oldenburg 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 LK Osnabrück 0 0 9 1 Stadt Osnabrück LK Osterholz 0 0 0 0 LK Peine LK Rotenburg Stadt Salzgitter LK Schaumburg LK Stade 0 0 0 0 LK Uelzen LK Vechta 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 LK Verden LK Wesermarsch Stadt Wilhelmshaven LK Wittmund 0 6 0 0 0 6 0 0 0 0 0 0 LK Wolfenbüttel Stadt Wolfsburg 0 5 5 0 Landesaufnahmebehör de Nds. Gesamt: 0 6 0 0 4 28 32 3 0 0 0 0 Legende: Keine Rückmeldung Die Ausländerbehörden führen keine Statistiken/ Daten liegen nicht vor und könnten nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden/Fehlanzeige gestellte Anträge bewilligte Anträge abgelehnte Anträge § 25b Abs. 4 AufenthG 18-00886 Drucksache 18/886 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Belit Onay und Christian Meyer (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Perspektive Bleiberecht - Abschaffung von Kettenduldungen 18-00886_Anlage Anlage zu Frage 2 Anlage 1 zu Frage 3 Anlage 2 zu Frage 3 Anlage 1 zu Frage 4 Anlage 2 zu Frage 4