Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/941 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz, Björn Försterling und Jan-Christoph Oetjen (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung Umsetzung des Pflegeberufegesetzes (PflBG) in Niedersachsen Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz, Björn Försterling und Jan-Christoph Oetjen (FDP), eingegangen am 20.04.2018 - Drs. 18/747 an die Staatskanzlei übersandt am 25.04.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 22.05.2018, gezeichnet Dr. Carola Reimann Vorbemerkung der Abgeordneten Nach zuvor jahrelang geführten Diskussionen um die Chancen und Risiken einer generalisierten Pflegeausbildung beschloss der Deutsche Bundestag im Juni 2017 das neue Pflegeberufereformgesetz . Kernstück ist das Pflegeberufegesetz. Dieses ist in Teilen bereits in Kraft getreten und fasst künftig die drei bisher voneinander getrennten Pflegeberufe Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zusammen. Teile des Gesetzes entfalten allerdings schon eher seine Wirkung. Beispielsweise tritt der Abschnitt 3 - Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege - mit den §§ 26 bis 33 des Artikels 1 - Pflegeberufereformgesetz - bereits zum 01.01.2019 in Kraft. Demnach müssen z. B. das Land und die Interessenvertretung der öffentlichen und freien Pflegeschulen im Land, die Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen sowie die des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenkassen bis zum 30.04.2019 eine Vereinbarung über die Pauschale der Kosten der Schulen festlegen. I. Allgemein 1. Welche geltenden Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Rahmenrichtlinien sind in Niedersachsen bis zum Inkrafttreten des PflBG zu ändern oder neu zu fassen, und bis zu welchem Zeitpunkt ist hiermit jeweils spätestens zu rechnen? Im Geschäftsbereich des Kultusministeriums sind das Niedersächsische Schulgesetz, die Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO), die Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS), das Niedersächsische Gesetz über Schulen für Gesundheitsberufe (NSchGesG), die Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO) und der Erlass zur Praxisanleitung nach dem Altenpflegegesetz, dem Krankenpflegegesetz und dem Notfallsanitätergesetz anzupassen. Die Rahmenrichtlinien für die Ausbildung in der Altenpflege und nach dem Krankenpflegegesetz bleiben in Kraft, bis keine Ausbildungen nach diesen Gesetzen im Rahmen der Übergangsfrist mehr durchgeführt werden. Der Veränderungsprozess wird sich an den vom Bund noch vorzunehmenden Schritten orientieren. Für das Gesetzgebungsverfahren ist das Jahr 2019 vorgesehen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/941 2 Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sind das Niedersächsische Pflegegesetz (NPflegeG), das Kammergesetz für die Heilberufe in der Pflege (Pflege KG), die Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen, die Niedersächsische Altenpflegeausgleichsverordnung (NAltPflAusglVO), die Verordnung zur Förderung von Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft und die Heimpersonalverordnung (HeimPersV), anzupassen. Die Änderungen bezüglich der letztgenannten Vorschrift müssten spätestens in Kraft treten, wenn die ersten Pflegefachkräfte ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Für den Veränderungsprozess ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass die bisherigen Ausbildungen in der Alten-, Gesundheits- und Kranken- sowie in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege noch für eine Übergangszeit zum Abschluss gebracht werden können. Zudem haben die Personen, die generalistisch ausgebildet werden, die Option, ihre Ausbildung alternativ in der Altenpflege oder in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zum Abschluss zu bringen. Gemäß § 49 PflBG ist die zuständige Behörde zu bestimmen . Zu Regelungen nach den § 34 Abs. 6 PflBG kann nach dem jetzigen Verfahrensstand keine Aussage getroffen werden. Für die Gesetzgebungsverfahren ist das Jahr 2019 vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu den Fragen I. 3, I. 4 und II. 3 a verwiesen. 2. Wo wird in Niedersachsen die nach § 26 PflBG zuständige Stelle angesiedelt werden? Eine abschließende Entscheidung liegt hierzu noch nicht vor. 3. Plant die Landesregierung, gemäß § 7 Abs. 6 PflBG eine Ombudsstelle einzurichten? Wenn ja, wo wird diese angesiedelt sein? Über die Einrichtung einer Ombudsstelle wird es noch Gespräche mit den relevanten Verbänden geben. Nach der gesetzlichen Vorschrift kann die Ombudsstelle bei der zuständigen Stelle nach § 26 Abs. 4 PflBG eingerichtet werden. 4. Gemäß § 36 Abs. 5 PflBG werden die Landesregierungen dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnungen das Nähere zur Bestellung der Mitglieder einer Schiedsstelle und zu den Verfahrensgebühren zu bestimmen. 4. a) Was und in welchem Zeitraum plant die Landesregierung hierzu? § 36 Abs. 5 PflBG ermächtigt die Landesregierung, durch Rechtsverordnung das Nähere insbesondere über die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung der Mitglieder der Schiedsstelle, die Führung der Geschäfte der Schiedsstelle sowie das Verfahren und die Verfahrensgebühren zu bestimmen . Diese Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen werden. Die Landesregierung plant den Erlass einer entsprechenden Schiedsstellenverordnung, wobei noch nicht entschieden ist, ob die Verordnung von der Landesregierung selbst oder dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung erlassen werden soll. Im Hinblick auf die im Pflegeberufegesetz vorgesehenen Fristen (§§ 30 Abs. 2, 31 Abs. 3 PflBG) wird angestrebt, diese Verordnung im Frühjahr 2019 in Kraft zu setzen. 4. b) Aus welchen Mitteln sollen die Vertreterinnen und Vertreter der freien Pflegeschulen die anteiligen Kosten für die Schiedsstelle aufbringen? Die Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege erfolgt nach Abschnitt 3 des PflBG und der noch vom Bund zu verabschiedenden Finanzierungsverordnung. Die Beträge decken die Aktivitäten der Schulen ab. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/941 3 4. c) Auf welche Kosten werden sich die Vertreterinnen und Vertreter der freien Pflegeschulen einzustellen haben? Hierzu liegen keine verlässlichen Einschätzungen vor. Die Summe dürfte im Wesentlichen von der Häufigkeit etwaiger Schiedsgerichtsverfahren abhängen. 5. Gemäß § 6 Abs. 4 PflBG wirken die Pflegeschulen, die Träger der praktischen Ausbildung und die weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen bei der Ausbildung auf Grundlage entsprechender Kooperationsverträge zusammen. Was plant die Landesregierung hierzu als Unterstützungsangebot für Pflegeschulen und kleinere Krankenhäuser, um Kooperationspartnerschaften zu schließen? Es ist primär Aufgabe der Partner vor Ort und in der Region, sich gemeinsam auf die neue Ausbildung einzustellen. Die Landesregierung wird mit einem Fachgremium und Handreichungen den Prozess unterstützen. 6. Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen ergeben sich für Pflegefachkräfte, die die Ausbildung mit einem Vertiefungseinsatz gemäß §§ 60 oder 61 PflBG erfolgreich absolviert haben? Die Rechte und Pflichten der Pflegefachkraft und des Arbeitgebers bestimmen sich, wie bei allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, nach dem Arbeitsvertrag, konkretisiert durch gesetzliche Vorschriften, einschlägige Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und betriebliche Übung. § 4 Abs. 3 PflBG enthält insoweit einen arbeitsvertraglichen Bezug, als dass der Arbeitgeber einer Person, die zur Führung der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ nicht nach § 1 PflBG befugt ist, keine Tätigkeiten übertragen darf, die gemäß § 4 Abs. 2 PflBG den Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern vorbehalten sind. Auch die Durchführung dieser vorbehaltenen Tätigkeiten durch Unbefugte darf er nicht dulden. Verstöße gegen diese Vorschrift können gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 3 PflBG als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zur Höhe von 10 000 Euro geahndet werden. Normadressat ist die Person, die die Aufgabe überträgt oder duldet. Geahndet werden soll somit ein Fehlverhalten des Arbeitgebers, nicht die Erbringung der vorbehaltenen Tätigkeiten durch Pflegekräfte, die zum geforderten Führen der Berufsbezeichnung nicht befugt sind. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind folglich nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 PflBG nicht bußgeldbedroht. Die Bußgeldvorschrift des § 57 Abs. 1 Nr. 1 PflBG betrifft jede natürliche Person, die die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ ohne die gemäß § 1 erforderliche Erlaubnis führt, und zwar unabhängig davon, ob die missbräuchliche Führung innerhalb oder außerhalb eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. Sie steht daher in keinem arbeitsrechtlichen Kontext. 6. a) Können diese Pflegefachfrauen/Pflegefachmänner künftig ausschließlich in dem Arbeitsgebiet des Vertiefungseinsatzes arbeiten? Personen, die von ihrem Wahlrecht nach § 59 Abs. 2, 3 PflBG Gebrauch machen, absolvieren eine Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger , zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger und erhalten, wenn sie sämtliche Voraussetzungen erfüllen, die Berechtigung zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung. Dies schließt die Aufnahme einer Tätigkeit außerhalb des Vertiefungseinsatzes nicht aus. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 b verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/941 4 6. b) Sind die Vorbehaltenen Tätigkeiten gemäß § 4 Abs. 2 beschränkt auf das Gebiet der Pflege nach den §§ 60 und 61 Abs. 1 zu verstehen? § 58 Abs. 3 PflBG regelt u. a., dass § 4 PflBG bei den Berufsbezeichnungen „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“, „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“, „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger “ entsprechend anzuwenden ist. Folglich geht die Landesregierung davon aus, dass kinderkrankenpflegerische Aufgaben i. S. des § 4 Abs. 2 PflBG nur von Pflegefachfrauen, Pflegefachmännern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern erbracht werden. Altenpflegerische Ausgaben i. S. des § 4 Abs. 2 PflBG dürfen nur von Pflegefachfrauen , Pflegefachmännern, Altenpflegerinnen und Altenpflegern erbracht werden. Im Übrigen dürfen Personen mit einer Berufsbezeichnung nach § 58 Abs. 1, Abs. 2 PflBG keine vorbehaltenen Tätigkeiten gemäß § 4 Abs. 2 PflBG ausüben. 7. Bis wann ist damit zu rechnen, dass der Rahmenlehrplan gemäß § 53 Abs. 1 PflBG vorliegt ? Hierzu liegen durch den Bund noch keine Angaben vor. 8. Wird sich die Landesregierung auf Bundesebene dafür einsetzen, die endgültige Einführung des PflBG um 12 Monate auf den 01.01.2021 zu verschieben? Sofern die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und die Finanzierungsverordnung in Kürze verschiedet werden, besteht kein Anlass für eine Verschiebung. II. Finanzierung 1. Welche Behörde wird die Landesregierung im Sinne des § 30 PflBG zur zuständigen Behörde bestimmen (gemäß § 26 Abs. 6 PflBG)? Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung wird zu gegebener Zeit entscheiden, welche Behörde die Aufgaben der zuständigen Behörde des Landes i. S. der §§ 26 Abs. 6 Satz 2, 30 Abs. 1 PflBG übernehmen wird. 2. Gemäß § 26 Abs. 2 PflBG sollen die Ausgleichsfonds auf Landesebene organisiert und verwaltet werden. Welche konkrete Umsetzung plant die Landesregierung hierbei? Eine abschließende Entscheidung liegt hierzu noch nicht vor. 3. Gemäß § 26 Abs. 4 PflBG soll die zuständige Stelle im Land den Finanzierungsbedarf nach § 32 PflBG ermitteln und die Ausgleichszuweisungen u. a. an die Träger der Pflegeschulen auszahlen. 3. a) Plant die Landesregierung „ergänzende Bestimmungen“ gemäß § 26 Abs. 6? Wenn ja, welche? Eine verlässliche Bestimmung ergänzender Regelungen ist zur Vermeidung von Doppelregelungen erst möglich, wenn die Finanzierungsverordnung des Bundes nach § 56 Abs. 3 PflBG vorliegt. Da der Inhalt dieser Verordnung bislang noch nicht bekannt ist, kann der Umfang eventuell notwendiger ergänzender Regelungen aktuell nicht bestimmt werden. 3. b) Nach welchem Verfahren wird die zuständige Stelle den konkreten Finanzierungsbedarf der Pflegeschulen ermitteln? Da die hierfür notwendige Finanzierungsverordnung des Bundes nach § 56 Abs. 3 PflBG noch nicht vorliegt, kann diese Frage aktuell nicht beantwortet werden. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/941 5 4. Plant die Landesregierung bezüglich der Höhe des Finanzierungsbedarfs Differenzierungen zwischen den öffentlichen und den freien Pflegeschulen? Wenn ja, auf welcher Grundlage? Der Finanzierungsbedarf ist nach Einschätzung der Landesregierung nicht davon abhängig, ob es sich um eine öffentliche oder freie Pflegeschule handelt. 5. Gemäß § 27 Abs. 1 PflBG zählen Investitionskosten der Pflegeschulen nicht zu den Ausbildungskosten und sind somit nicht erstattungsfähig. Plant die Landesregierung auf Landesebene eine entsprechende Kompensation dieser Kosten zugunsten der Pflegeschulen? Wenn nein, wie sollen künftig die Investitionskosten der freien Pflegeschulen finanziert werden? Die Finanzierung etwaiger Investitionskosten ist Aufgabe des Schulträgers. 6. Das Ausbildungsbudget der Pflegeschulen soll nach § 29 Abs 5 PflBG entweder als Pauschal- oder als Individualbudget erfolgten. Welche Variante wird seitens der Landesregierung favorisiert? Die Landesregierung favorisiert derzeit die Vereinbarung von Pauschalbudgets. 7. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 PflBG soll eine Vereinbarung der Pauschalen zu den Ausbildungskosten der Pflegeschulen durch verschiedene Institutionen, darunter auch die Interessenvertretungen der öffentlichen und privaten Pflegeschulen auf Landesebene, getroffen werden. 7. a) Wer kommt aus Sicht der Landesregierung als derartige Interessenvertretung der Pflegeschulen in Betracht? Es kommen grundsätzlich alle Verbände, in denen die Pflegeschulen organisiert sind, in Betracht sowie die kommunalen Spitzenverbände. 7. b) Wenn mehrere Interessenvertretungen in Betracht kommen, welche werden an den Verhandlungen zu den Ausbildungskosten beteiligt? Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 PflBG sind mangels entsprechender Regelungen alle Interessenvertretungen zu beteiligen. III. Pflegeschulen 1. Welchen schulrechtlichen Status werden die Pflegeschulen in Niedersachsen ab dem 1. Januar 2020 innehaben? Der schulrechtliche Status wird derzeit geprüft. Es wird sichergestellt, dass alle Schulen, die bisher eine Ausbildung nach dem Alten- oder Krankenpflegegesetz anbieten, dies auch nach dem Stichtag fortsetzen können, sofern die Voraussetzungen nach dem PflBG vorliegen. 2. Behalten die bisherigen Altenpflegeschulen ihren anerkannten Ersatzschulstatus? Siehe Beantwortung zu Frage 1 (Satz 1). Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/941 6 3. Welche Regularien gelten für etwaige Neugründungen von Pflegeschulen in freier Trägerschaft , und inwieweit könnten derartige Neugründungen begrenzt werden? Es gelten die im PflBG vorgesehenen Regularien. Der Bund hat keine Begrenzung von Neugründungen vorgesehen. 4. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 PflBG können die Länder unter Beachtung der Ausbildungsund Prüfungsverordnung einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen erlassen. Wie sehen hierzu die Planungen der Landesregierung aus? Hierzu wird nach Vorlage der Rahmenpläne durch den Bund entschieden. 5. Gemäß § 9 Abs. 1 sowie Abs. 2 PflBG müssen die Pflegeschulen fachlich und pädagogisch qualifizierte Lehrkräfte mit abgeschlossener pflegepädagogischer Hochschulausbildung im Unterricht einsetzen, wobei für 20 Pflegeschülerinnen und Pflegeschüler mindestens eine derartig qualifizierte hauptberufliche Vollzeitlehrkraft vorhanden sein muss. 5. a) Wie viele Lehrkräfte mit einer entsprechenden Ausbildung unterrichteten im Schuljahr 2017/2018 an den öffentlichen und freien Pflegeschulen in Niedersachsen (bitte differenziert nach den drei Bereichen angeben)? An den Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegeschulen unterrichten derzeit 565 Lehrkräfte und an den Altenpflegeschulen 543 Lehrkräfte, jeweils mit unterschiedlichen Stellenanteilen. 5. b) Wie viele Lehrkräfte mit einer entsprechenden Ausbildung unterrichteten im Schuljahr 2017/2018 an den öffentlichen und freien Pflegeschulen bundesweit (bitte differenziert nach den drei Bereichen angeben)? Hierzu liegen keine statistischen Erhebungen vor. 5. c) Wie viele Lehrkräfte mit entsprechender Qualifikation müssten aktuell an den öffentlichen und freien Pflegeschulen mindestens vorhanden sein, wenn die Vorgaben von § 9 Abs. 2 PflBG bereits für das Schuljahr 2018/2019 gelten würden? Bei derzeit 14 365 Schülerinnen und Schülern an öffentlichen und freien Pflegeschulen müssten 718 hauptberufliche Lehrkräfte mit einer Vollzeitstelle vorhanden sein. 5. d) Welche Schritte plant die Landesregierung zur zukünftigen Gewinnung einer ausreichenden Zahl von entsprechend qualifizierten Lehrkräften? Der Lehrkräftebedarf im Bereich des berufsbildenden Schulwesens ist in allen Fachgebieten äußerst hoch. Daher wurden die Bewerbungs- und Einstellungsmöglichkeiten im Rahmen des Quereinstiegs erweitert. Ziel der Landesregierung ist es, die sogenannten Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger optimal in den Studienseminaren und Ausbildungsschulen zu qualifizieren. Darüber hinaus werden Werbemaßnahmen für die grundständige Lehrerausbildung gefördert, und es sind weitere Maßnahmen im Rahmen der Attraktivitätskampagne des Kultusministeriums geplant. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/941 7 5. e) Welche Schritte plant die Landesregierung, um vorhandene Lehrkräfte an den öffentlichen und an freien Pflegeschulen nachzuqualifizieren, sofern diese nicht den Mindestanforderungen nach § 9 Abs. 1 PflBG entsprechenden? Nach § 65 Abs. 4 des PflBG bestehen für diese Personen weitreichende individuelle Übergangsregelungen , die eine Nachqualifizierung nicht erforderlich machen. Gleichwohl werden diese Personen Möglichkeiten erhalten, um eine Nachqualifizierung anzugehen. 5. f) Wer trägt die Kosten für die Nachqualifizierung für die öffentlichen und die freien Pflegeschulen ? Aus der Beantwortung zu Frage 5 e) ergibt sich, dass die Verantwortung im Rahmen der individuellen Fort- und Weiterbildung bei den einzelnen Lehrkräften oder den Schulträgern liegt. 5. g) Welche Fortbildungsangebote plant die Landesregierung hierzu? Siehe Beantwortung zu 5.e). 5. h) Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 PflBG können die Länder für die Durchführung des theoretischen Unterrichts befristet bis zum 31.12.20129 regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss. Was plant die Landesregierung diesbezüglich? Die Landesregierung begrüßt, dass der Bund mit den rechtlichen Vorgaben an die Lehrkräfte die Ausbildungen in den Pflegeberufen an die Standards der beruflichen Bildung heranführt. Diesen Prozess wird die Landesregierung unterstützen. 5. i) Was gilt aus Sicht der Landesregierung für die Lehrkräfte, die ab dem 01.01.2020 im praktischen Unterricht eingesetzt werden müssen? Es gelten die rechtlichen Bestimmungen des PflBG. 5. j) Welche Anforderungen werden bisher an die Lehrkräfte gestellt, die z. B. an den öffentlichen und freien Altenpflegeschulen im fachpraktischen Unterricht eingesetzt werden? Es gelten die in § 9 NLVO-Bildung genannten Voraussetzungen. 6. Wird es bundes- oder landeseinheitliche Vorgaben zum Inhalt der vorgegebenen berufspädagogischen Qualifizierungen/Fortbildungen gemäß § 4 Abs. 3 der Ausbildungsund Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) geben? Zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des Bundes liegt bisher nur ein Referentenentwurf vor. Inwieweit es einheitliche Vorgaben geben wird, ist nach Inkrafttreten der Verordnung zu entscheiden . 6. a) Welche Voraussetzungen müssen die Anbieter dieser Qualifizierungen/Fortbildungen erfüllen, um den Vorgaben des § 4 Abs. 3 PflAPrV zu entsprechen? Siehe Beantwortung zu 6. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/941 8 6. b) Falls ein Praxisanleiter beispielsweise den Berufsabschluss „Diplom-Medizinpädagoge “ aufweisen sollte: Müsste auch dieser einen berufspädagogischen Qualifizierungskurs durchlaufen? Die Landesregierung wird sich an der bisher bewährten Praxis zur pädagogischen Qualifizierung von Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern orientieren, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des Bundes derartige Möglichkeiten zulässt. 7. Gemäß § 9 Abs. 3 PflBG können die Länder das Nähere zu den Mindestanforderungen an die Pflegeschulen bestimmen und weitere Anforderungen festlegen. 7. a) Was plant die Landesregierung diesbezüglich? Sobald die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des Bundes vorliegt, wird die Landesregierung prüfen, ob und in welchem Umfang die Mindestanforderungen zu konkretisieren sind. 7. b) Bis wann sollen die entsprechenden Regelungen den Pflegeschulen bekannt gemacht werden? Die Regelungen werden veröffentlicht, wenn der Gesetzgebungsprozess und der Verordnungsgebungsprozess abgeschlossen sind. 8. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PflBG können im Rahmen von Modellvorhaben Teile des theoretischen Unterrichts ab dem 01.01.2020 als Fernunterricht erteilt werden. Plant die Landesregierung ein solches Modell? Die Landesregierung wird sich zunächst auf die Umsetzung des PflBG konzentrieren, bevor einzelne Modellvorhaben initiiert werden. 9. Gemäß § 30 Abs. 4 PflBG sollen die Pflegeschulen jeweils im Vorfeld der zuständigen Stelle ihre voraussichtlichen Schülerzahlen mitteilen und näher begründen. Die zuständige Stelle darf nach Prüfung nicht plausible Schülerzahlen zurückweisen. 9. a) Wie schätzt die Landesregierung den mit der Begründung der Schülerzahlen verbundenen Aufwand ein? Nach § 30 Abs. 4 Sätze 1, 3 PflBG hat die Pflegeschule der zuständigen Stelle die voraussichtlichen Schülerzahlen mitzuteilen und dabei die angenommenen Schülerzahlen näher zu begründen. Die zuständige Stelle weist unplausible Schülerzahlen zurück. Die hierfür notwendigen Vorschriften in der Finanzierungsverordnung nach § 56 Abs. 3 PflBG sind noch nicht bekannt. 9. b) In welcher Form soll diese Begründung erfolgen? Es wird auf die Antwort zu Frage 9 a) verwiesen. 9. c) Nach welchen Maßgaben soll die Plausibilitätsprüfung erfolgen? Die Finanzierungsverordnung des Bundes nach § 56 Abs. 3 PflBG enthält möglicherweise auch Vorgaben für die Prüfung der Plausibilität der mitgeteilten Schülerzahlen. Weitere Angaben können nicht gemacht werden. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/941 9 10. Werden die Pflegeschulen verpflichtet sein, neben der generalisierten Ausbildung auch beide Spezialisierungsrichtungen gemäß §§ 60 und 61 PflBG anzubieten? Nein. Die Pflegeschulen werden aber in der Lage sein, durch Binnendifferenzierungen im Unterricht Spezialisierungsrichtungen anzubieten. (Verteilt am 23.05.2018) Drucksache 18/941 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz, Björn Försterling und Jan-Christoph Oetjen (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Umsetzung des Pflegeberufegesetzes (PflBG) in Niedersachsen