Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/964 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Belit Onay (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung Unterbringung, Versorgung und Integration von Geflüchteten Anfrage des Abgeordneten Belit Onay (GRÜNE), eingegangen am 19.04.2018 - Drs. 18/739 an die Staatskanzlei übersandt am 25.04.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 25.05.2018, gezeichnet In Vertretung Heiger Scholz Vorbemerkung des Abgeordneten Die Unterbringung, Versorgung und Integration der Geflüchteten findet in den Ländern und Kommunen statt. Die bisherige finanzielle Entlastung der Länder und Kommunen fußt auf verschiedenen Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern (u. a. Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur Asyl- und Flüchtlingspolitik vom 24. September 2015 [https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/06/2016-06-16- bund-laender-treffen.html], 16. Juni 2016 [https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Statische Seiten/Breg/Fluechtlings-und-Asylpolitik/Artikel/2015-09-24-fluechtlinge-kanzleramt-sonderseite. html] und 7. Juli 2016 [https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/07/2016-07-07- bund-laender-treffen-integrationskosten.html]). Laut dem Koalitionsvertrag der Großen Koalition im Bund soll den Ländern und Kommunen weiterhin bei der Integration unter die Arme gegriffen werden. Dafür wurden in der Übersicht prioritärer Ausgaben insgesamt 8 Milliarden Euro vorgesehen. Weiter heißt es: „Wir stellen die weitere Finanzierung der laufenden Maßnahmen zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei den Flüchtlingskosten (Integrationspauschale, Kosten der Unterkunft, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) in den Jahren bis 2021 mit insgesamt weiteren 8 Milliarden Euro sicher und gestalten sie gemeinsam - wo erforderlich - effizienter neu aus.“ Zur Verfügung gestellt werden 8 Milliarden Euro bis 2021. Allein die Fortführung der bis 2018 laufenden Integrationspauschale bis 2021 würde 6 Milliarden Euro in Anspruch nehmen. Auch der Bundesanteil an den Kosten der Unterkunft für anerkannte Geflüchtete läuft 2018 aus. Dasselbe gilt für die Asylkostenbeteiligung ab 2019, welche laut dem Bundesinnenministerium neu verhandelt werden müsse. Ob die nicht an die direkten Integrationskosten andockenden zusätzlichen Mittel, beispielsweise im Bereich der Kita und Wohnraumförderung, weiterhin zur Verfügung stehen und in welchem Umfang, ist noch ungewiss. Den tatsächlichen Finanzbedarf bei Weiterführung der laufenden Programme beziffert der Landkreistag auf ca. 14,5 Milliarden Euro (https://www.land kreistag.de/presseforum/nachrichten/2247-kurzmeldung-vom-27-januar-2018.html). Die Bundesländer hatten seinerzeit einen Finanzbedarf von 20 Milliarden Euro errechnet. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/964 2 Vorbemerkung der Landesregierung Die Aufnahme, Unterbringung und Integration von Flüchtlingen stellt die Kommunen und das Land Niedersachsen vor große fach- und finanzpolitische Herausforderungen. Wille und Notwendigkeit, den Schutzsuchenden in Niedersachsen die erforderliche Hilfe zuteilwerden zu lassen, fordern gleichzeitig die vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen des Landes und der Kommunen in erheblichem Maß. Um alldem gerecht zu werden, hat das Land Niedersachsen seine Ausgaben für Maßnahmen zur Bewältigung dieser historisch einmaligen Flüchtlingsbewegung enorm aufgestockt. Fachlich stand dabei anfänglich eine schnelle und angemessene Erstaufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Vordergrund. Mittlerweile rückt das Ziel einer erfolgreichen Integration immer stärker in den Fokus. Soziale und berufliche Eingliederung führen zu einer erfolgreichen Integration. Nachdem die flüchtlingsbezogenen Ausgaben als Leistungen an die Kommunen , für die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen sowie für Hochbau- und Integrationsmaßnahmen - insbesondere für Sprachförderung - bereits 2015 deutlich gegenüber dem Vorjahr erhöht wurden, traten 2016 nochmals hohe Steigerungsraten ein. Auch wenn die Zugangszahlen in Niedersachsen seit Beginn des Jahres 2016 infolge der international getroffenen Maßnahmen rückläufig sind, bleiben die Bedarfe insbesondere auch mit Blick auf die erforderlichen Integrationsmaßnahmen der bereits zugereisten Menschen hoch. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die flüchtlingsbedingten Ausgaben des Landes seit 2015. Dabei ist Folgendes zu beachten: Aus haushaltssystematischen Gründen lassen sich nicht für alle Maßnahmen und Erstattungen die entsprechenden Ist-Zahlen auswerten. Das liegt darin begründet, dass oftmals vorhandene Haushaltsansätze um flüchtlingsbedingte (Mehr-)Ausgabebedarfe verstärkt wurden. Im Haushaltsvollzug lässt sich in diesen Fällen ohne besonderen Rechercheaufwand nicht nachvollziehen, ob eine Ausgabe aus flüchtlingsbedingten oder anderen Gründen geleistet wird. Diese Einschränkung gilt nicht hinsichtlich der großen Ausgabeblöcke Kostenabgeltungspauschale nach dem Niedersächsischen Aufnahmegesetz, Erstattung aufgewendeter Kosten der Kinder- und Jugendhilfe (unbegleitete minderjährige Asylbewerberinnen und Asylbewerber) und Landesaufnahmebehörde Niedersachsen, für die anhand einer entsprechenden Veranschlagung eine Zuordnung der Ist-Ausgaben - auch nach Empfängerkreis - möglich ist. Zur Verbesserung der Datenqualität wird seit 2016 im Haushaltswirtschaftssystem des Landes ein gesondertes Kennzeichen verwendet, das es ermöglicht, entsprechende (Mehr-)Ausgaben im Haushalt zu identifizieren. Anhand dieses Kennzeichens ist es möglich, Ist-Zahlen für flüchtlingsbedingte Ausgaben näherungsweise herzuleiten. Derzeit bereitet die Landesregierung im Rahmen interner Willensbildung den Haushaltsplanentwurf 2019 (HPE 2019) und die Mittelfristige Planung 2018 bis 2022 (Mipla 2018 bis 2022) vor. Beides erstellt sie im Einklang mit den Bestimmungen des Haushaltsgrundsätzegesetzes und der Landeshaushaltsordnung und wird sie rechtzeitig vorlegen. Die Beschlussfassung ist für die Klausurtagung vom 24./25. Juni 2018 vorgesehen. Soweit sich die Anfrage auf Zahlen der Mittelfristigen Finanzplanung bezieht, beruhen die Angaben daher auf der Mittelfristigen Planung 2017 bis 2021 (Mipla 2017 bis 2021), die am 21. Februar 2017 von der Landesregierung beschlossen wurde. 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 - in Mio. Euro - (2. NHP) (Ist) (Ist) (NHP) (Mipla 2017 bis 2021) Erstattungen an die Kommunen (einschl. Vorauszahlung und Soforthilfe) 489,4 852,0 688,1 487,2 633,7 563,7 563,7 Unbegleitete minderjährige Ausländer - Zahlungen an die Kommunen 44,0 189,2 261,0 311,2 168,2 158,2 148,2 Landesaufnahmebehörde Niedersachsen 224,5 471,9 163,3 229,4 297,2 298,0 298,5 Hochbau Landesaufnahmebehörde Niedersachsen 80,0 11,7 5,9 11,2 5,4 0,8 - Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/964 3 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 - in Mio. Euro - (2. NHP) (Ist) (Ist) (NHP) (Mipla 2017 bis 2021) Sonstiges (insbesondere Bildung, Sprachförderung ) 28,6 125,8 191,6 333,9 101,3 101,2 101,2 Summen 866,5 1.650,6 1.309,9 1.372,9 1.205,8 1.121,9 1.111,6 Auf Grundlage entsprechender Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern beteiligt sich der Bund an den gesamtstaatlichen Kosten, die durch die Unterbringung, Versorgung und Integration von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und Flüchtlingen entstehen. Durch Anpassungen in der Umsatzsteuerverteilung nach dem Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (FAG) entlastet der Bund die Länder hierzu bei den Kosten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber , unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sowie bei der Kinderbetreuung und stellt eine sogenannte Integrationspauschale bereit. Diese Kostenbeteiligungen erfolgen über den Weg zusätzlicher Umsatzsteueranteile, sodass sie den Landeshaushalt in Form zusätzlicher Umsatzsteuereinnahmen erreichen. Im Sinne der haushaltsrechtlichen Bestimmungen handelt es sich somit nicht um zweckgebundene Einnahmen, sondern um allgemeine Deckungsmittel. Infolgedessen lassen sich die Bundesmittel nicht einzelnen Ausgabepositionen zuordnen. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Kostenbeteiligung des Bundes seit 2015. Dabei ist Folgendes zu beachten: Soweit sich die Anfrage auf Zahlen der Mittelfristigen Finanzplanung bezieht, beruhen die Angaben aus den o. g. Gründen auf der Mipla 2017 bis 2021, die am 21. Februar 2017 von der Landesregierung beschlossen wurde. Hinsichtlich der zwischen Bund und Ländern vereinbarten pauschalen Zahlung des Bundes in Höhe von 670 Euro pro Person und Monat ist die Umsetzung im Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern bisher nur bis zum Jahr 2017 erfolgt. Sowohl für die Spitzabrechnung für 2017 als auch für die Festlegung eines neuen Abschlags für 2018 bedarf es noch einer gesetzgeberischen Umsetzung durch den Bundesgesetzgeber. Bereits vor Abschluss der Koalitionsvereinbarung auf Bundesebene für die laufende Legislaturperiode war davon auszugehen, dass sich der Bund weiterhin an den flüchtlingsbedingten Kosten der Länder und Kommunen beteiligen würde. Demzufolge wurde bereits in die Mipla 2017 bis 2021 für die Jahre 2019 und 2020 eine Beteiligung des Bundes in Höhe von jeweils 60 Millionen Euro zur anteiligen Kompensation der vom Land zu tragenden flüchtlingsbedingten Ausgaben eingestellt. Nachdem im Koalitionsvertrag (Bund) konkret eine „weitere Finanzierung der laufenden Maßnahmen “ unter Nennung eines Zeitraums (bis 2021) und eines Betrages (8 Milliarden Euro) vereinbart wurde, kann im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum HPE 2019 und zur Mipla 2018 bis 2022 für die Jahre 2019 bis 2021 davon ausgegangen werden, dass eine Bundesbeteiligung erfolgen wird. Im weiteren Aufstellungsverfahren ist die Etatreife zu konkretisieren. 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 - in Mio. Euro - (2. NHP) (Ist) (Ist) (NHP) (Mipla 2017 bis 2021) Pauschale Entlastung der Länder 180,0 - - - - - Beteiligung des Bundes an den Ausgaben der Länder für Asylsuchende von der Registrierung bis zur Erteilung eines Bescheides durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und pauschale Zahlung in Höhe von 670 Euro je abgelehnten Flüchtling - 530,8 112,0 - - - - Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/964 4 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 - in Mio. Euro - (2. NHP) (Ist) (Ist) (NHP) (Mipla 2017 bis 2021) Entlastungspauschale des Bundes für die Ausgaben der Länder für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge - 33,8 33,7 33,0 33,0 33,0 33,0 Bundesmittel zur weiteren Verbesserung der Kinderbetreuung (aus dem Wegfall des Betreuungsgeldes ) - 32,7 74,5 82,0 - - - Integrationspauschale - 192,9 192,6 190,0 - - - Globale Mehreinnahme in Erwartung einer weiteren Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Ausgaben - - - - 60,0 60,0 - Summen 180,0 790,1 412,8 305,0 93,0 93,0 33,0 Aus der Gesamtschau der beiden Tabellen ergibt sich, dass die flüchtlingsbedingten Ausgaben des Landes um ein Vielfaches über der Beteiligung des Bundes liegen. Somit dienen die Bundesmittel zur lediglich anteiligen Kompensation der flüchtlingsbedingten Ausgaben des Landes. Allein die flüchtlingsbedingten Ausgaben des Landes zugunsten der Kommunen waren bisher signifikant höher als die Beteiligung des Bundes und werden dies aller Erwartung nach auch weiterhin bleiben. Auch bei einer Fokussierung auf den Begriff „Integration“ liegen die Ausgaben (unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, Bildung, Sprachförderung) über der Integrationspauschale des Bundes. Insofern werden die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel vollumfänglich entsprechend der politischen Intention verwendet, vollständig an die Kommunen weitergeleitet und noch durch eigene Anstrengungen des Landes zugunsten der Kommunen ergänzt. Im Lichte der im Aufstellungsverfahren zum HPE 2019 und zur Mipla 2018 bis 2022 weiter zu konkretisierenden Etatreife wird die Landesregierung nach sorgfältiger Analyse und Abwägung über die weitere Verwendung der Bundesmittel entscheiden. Darüber hinaus bietet die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) den kommunalen und staatlichen Einrichtungen rasch und unbürokratisch Hilfestellung bei der Suche nach Objekten zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und Flüchtlingen und stellt ihnen die benötigten Objekte für den Zeitraum der Unterbringung mietzinsfrei zur Verfügung. Zusätzlich erstattet die BImA - auf der Grundlage des Haushaltsvermerks Nr. 3.6 zu Kapitel 60 04 Titel 121 01 des Bundeshaushalts - den Bedarfsträgern die Erstinstandsetzungskosten, die zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in den seit 1. Januar 2015 mitzinsfrei überlassenen Liegenschaften notwendig und angemessen sind. 1. Von welchen Kosten für die Unterbringung, Versorgung und Integration von Geflüchteten geht die Landesregierung aktuell insgesamt in den Jahren 2015 bis 2018 für Niedersachsen aus? Bitte an dieser Stelle ohne Verweis auf andere Drucksachen aufschlüsseln nach Aufenthaltsstatus. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Zur Höhe der Kosten für Leistungen bzw. Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und damit für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG verweise ich auf die Antwort zu Frage 5. Eine weitergehende Aufschlüsselung der Aufwendungen nach Aufenthaltsstatus (z. B. Aufenthaltsgestattung , Geduldete etc.) ist nicht möglich. Die Erhebungen der Einnahmen und Ausgaben nach den Leistungsgesetzen (beispielsweise Asylbewerberleistungsgesetz) und dem Aufenthaltsstatus der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger können innerhalb der Leistungsstatistiken nicht miteinander verknüpft werden. Eine entsprechende Darstellung ist daher nicht möglich. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/964 5 2. Mittel in welcher Höhe erhielt das Land in den Jahren 2015 bis 2018 für die Unterbringung , Versorgung und Integration von Geflüchteten vom Bund? Bitte an dieser Stelle ohne Verweis auf andere Drucksachen zusätzlich nach Art und Höhe der verschiedenen Unterstützungsleistungen des Bundes aufschlüsseln. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 3. Welche Kosten sind in den Jahren 2015 bis 2018 insgesamt für den Bereich der Erstaufnahme von Geflüchteten entstanden? Bitte zusätzlich nach Art (Personal, Miete, Instandsetzung und so weiter) an dieser Stelle ohne Verweis auf andere Drucksachen aufschlüsseln. Das Land Niedersachsen hat nach dem Asylgesetz und Aufenthaltsgesetz für die Erstaufnahme von um Asyl nachsuchenden und unerlaubt eingereisten ausländischen Staatsangehörigen sowie Personen, denen aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Union vorübergehender Schutz gewährt wird, die erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu unterhalten und während dieser Zeit für die Unterbringung und Versorgung dieser Personen zu sorgen. Diese Aufgabe nimmt die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) wahr. Die Ausgaben dafür sind im Einzelplan 03, Kapitel 0328, veranschlagt. Für die Aufnahme, Versorgung und soziale Betreuung in der LAB NI sind bis zur Verteilung der Ausländerinnen und Ausländer auf die Kommunen oder deren Aufenthaltsbeendigung folgende Ausgaben entstanden: Jahr Ausgaben Insg. in 1 000 Euro Von den Ausgaben insgesamt entfallen davon (jeweils in 1 000 Euro) auf davon: Personalaus - gaben Mieten und Nutzungsentgelte Bauunterhaltung Sonstige Sachausgaben AsylbLG- Leistungen Sonstige Ausgaben 2015 1 201 811 15 635 12 774 3 721 152 060 16 412 1 209 2016 471 902 21 233 61 429 7 100 368 611 10 157 3 372 2017 163 317 25 075 9 349 3 462 120 064 3 974 1 393 Daneben sind weitere Ausgaben für Baumaßnahmen in der LAB NI entstanden, die aus Einzelplan 20 bzw. 13 finanziert worden sind. Für das laufende Haushaltsjahr 2018 sind folgende Ansätze einschließlich Nachtrag 2018 im Haushalt vorgesehen: Jahr Haushaltsan - satz insg. in 1 000 Euro Vom Haushaltsansatz insgesamt entfallen davon (jeweils in 1 000 Euro) auf davon: Personalaus - gaben Mieten und Nutzungsentgelte Bauunterhaltung Sonstige Sachausgaben AsylbLG- Leistungen Sonstige Ausgaben 2018 229 388 30 877 17 005 1 260 165 114 11 750 3 382 Darüber hinaus werden auch im laufenden Haushaltsjahr 2018 Baumaßnahmen in der LAB NI aus Einzelplan 20 bzw. 13 finanziert. 1 Abweichungen zur ersten Tabelle in den Vorbemerkungen resultieren aus den unterschiedlichem Soll-/Ist- Vergleich. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/964 6 4. In welcher Höhe und nach welcher Vereinbarung ist der Bund daran jeweils in welcher Höhe beteiligt? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 5. Welche Kosten sind in den Jahren 2015 bis 2018 insgesamt für den Bereich der Folgeunterbringung von Geflüchteten entstanden? Bitte zusätzlich nach Art (Personal, Miete, Instandsetzung und so weiter) an dieser Stelle ohne Verweis auf andere Drucksachen aufschlüsseln. Die Frage wird dahin gehend verstanden, dass es sich bei der Folgeunterbringung um eine solche nach Abschluss der Erstaufnahme handelt. Soweit es sich dabei um ausländische Staatsangehörige handelt, die nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, können die Aufwendungen für Asylbewerberleistungen sowohl beim Land als auch bei den örtlichen Leistungsträgern entstehen. Für Ausländerinnen und Ausländer, die nach Abschluss der Erstaufnahme in der LAB NI auf die niedersächsischen Städte und Gemeinden verteilt werden, sind nach dem derzeit geltenden Niedersächsischen Aufnahmegesetz die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte und die Städte Hannover und Göttingen für die Unterbringung und Versorgung, somit auch für die Durchführung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig. Die jährlichen (tatsächlichen) Aufwendungen der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden mit der Asylbewerberleistungsstatistik als Ausgaben- und Einnahmenstatistik erhoben. Daher können zunächst die Nettoausgaben nach der Asylbewerberleistungsstatistik herangezogen werden. Diese ermöglicht aber keine gesonderte Darstellung der Unterbringungskosten . Darüber hinaus erfasst die Asylbewerberleistungsstatistik keine Personal- und Verwaltungskosten sowie Investitionskosten - wie den Erwerb von Wohncontainern etc. Hierzu führt das Land auch keine laufenden gesonderten Erhebungen in den Kommunen durch, sodass der Landesregierung Informationen über eine über die in der Asylbewerberleistungsstatistik hinaus gehende Aufschlüsselung der Kosten oder die Höhe weiterer Kostenpositionen auf kommunaler Ebene nicht unmittelbar zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund war hierzu eine Abfrage bei den Kommunen erforderlich. Dafür wurden bei den 47 kommunalen Kostenträgern, die für die Unterbringung und Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig sind, – die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entsprechend der Asylbewerberleistungsstatistik insgesamt sowie um Aufschlüsselung der darin enthaltenen Unterkunftskosten und – die internen und externen Personalkosten sowie Investitionskosten für den Erwerb oder zur Herstellung von Unterkünften für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erfragt. 39 kommunale Kostenträger haben eine Rückmeldung erteilt. Danach stellen sich die Nettoausgaben der örtlichen Kostenträger - ohne LAB NI - entsprechend der Asylbewerberleistungsstatistik wie folgt dar: Jahr Nettoausgaben der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entsprechend der Asylbewerberleistungsstatistik der örtlichen Kostenträger - ohne LAB NI 2015 rund 425,5 Millionen Euro 2016 rund 848 Millionen Euro 2017* lediglich bei 39 von insgesamt 47 befragten kommunalen Trägern: rund 364,825 Millionen Euro * Da die Asylbewerberleistungsstatistik für die Jahre 2017 noch nicht vorliegt, wurden diese Angaben bei den Kommunen abgefragt. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/964 7 Von einer Darstellung der Nettoausgaben für das laufende Haushaltsjahr 2018 wurde abgesehen, da die Rückmeldungen unvollständig und nicht einheitlich waren, sodass eine valide Zusammenführung nicht möglich erscheint. Von den 39 vorliegenden Rückmeldungen haben weitere sechs kommunale Kostenträger keine Angaben zu den Ausgaben im Jahr 2018 machen können. Weitere fünf der kommunalen Träger gaben die tatsächlichen Ausgaben bis 30.04.2018 oder 08.05.2018 an, während die übrigen ihre Haushaltsansätze für 2018 anführten oder Hochrechnungen oder Schätzungen vornahmen. Die Auswertung zur Aufschlüsselung der Unterkunftskosten und zu den weiteren abgefragten Kostenarten stellte sich als noch schwieriger dar. Im Ergebnis konnten lediglich sechs der 39 antwortenden kommunalen Träger die Unterkunftskosten der Ausgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entsprechend der Asylbewerberleistungsstatistik aufschlüsseln. 20 kommunale Träger gaben an, dass eine Aufschlüsselung nicht möglich sei, da hierzu keine differenzierte Erfassung oder Kontierung im Haushalt erfolge. Bei weiteren zehn Rückmeldungen erfolgten die Nichtangaben ohne Begründung. Zwei kommunale Träger gaben an, dass ihnen eine Aufschlüsselung der Unterbringungskosten in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich war. Ein kommunaler Träger meldete geschätzte Daten, da diese nicht erhoben werden. Aus vorgenannten Gründen erscheint eine zusammenfassende Darstellung dieser Kostenarten mangels einer validen Aussagefähigkeit nicht zielführend. Hinsichtlich der Abfrage zu Personal- und Investitionskosten für den Erwerb oder zur Herstellung von Unterkünften sahen die Rückläufe im Ergebnis wie folgt aus: 31 kommunale Kostenträger haben hierzu eine vollständige Rückmeldung gegeben. Acht kommunale Kostenträger, die keine Angaben machten, führten aus, dass ihnen die Ermittlung dieser Angaben nicht oder nur mit einem erheblich hohen Personalaufwand möglich und somit nicht leistbar sei. Dies begründeten einige Kommunen ergänzend damit, dass die aufenthaltsrechtliche und sozialleistungsrechtliche Bearbeitung nicht nur für Aufgaben im direkten Bezug zum Asylbewerberleistungsgesetz erfolgt und eine Anteilsbezifferung bei Mischarbeitsplätzen nicht möglich sei sowie sich Aufgabenanteile infolge von Schwankungen bei den Zugangszahlen der Schutzsuchenden verschieben würden. Weitere nicht in der Asylbewerberleistungsstatistik erfasste Leistungen für Empfängerinnen und Empfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Jahr Personalkosten bei 31 von insgesamt 47 abgefragten kommunalen Trägern: Interne2 in Euro externe3 in Euro 2015 rund 17,212 Millionen Euro rund 6,187 Millionen Euro 2016 rund 39,914 Millionen Euro rund 20,032 Millionen Euro 2017 rund 41,241 Millionen Euro rund 14,673 Millionen Euro 2 Hier wurden die für die sozialleistungs- und aufenthaltsrechtliche Bearbeitung aufgewendeten Personalausgaben erfragt. Darüber hinaus sollten Personalausgaben für die soziale (Erst-)betreuung durch die Übernahme aus der landesrechtlichen Zuständigkeit und innerhalb kommunaler Einrichtungen (aber ohne integrative Maßnahmen wie Sprachkurse, Orientierungskurse etc.) und Bewachungskosten für kommunale Einrichtungen , soweit diese von kommunalen Bediensteten wahrgenommen werden, erfasst werden. 3 Hier wurden Personalausgaben für die soziale (Erst-)betreuung durch die Übernahme aus der landesrechtlichen Zuständigkeit und innerhalb kommunaler Einrichtungen (aber ohne integrative Maßnahmen wie Sprachkurse, Orientierungskurse etc.) und Bewachungskosten für kommunale Einrichtungen, soweit diese extern vergeben wurden, abgefragt. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/964 8 Investitionskosten für den Erwerb oder zur Herstellung von Unterkünften: Keine Rückmeldung und keine Angaben: 15 kommunale Träger Beantwortung nicht möglich 12 kommunale Träger Abfrageteil ausgefüllt: 20 kommunale Träger davon, weil diese Kostenart nicht anfiel: 7 kommunale Träger Als Gründe wurden für die nicht mögliche Beantwortung angesichts der Kürze der Frist u. a. mangelnde zeitliche und personelle Ressourcen - insbesondere beim Erfordernis einer händischen Ermittlung der Daten -, keine EDV-technischen Möglichkeiten, Unmöglichkeit der Datenermittlung bei rechtskreisübergreifender Belegung angegeben. Vor diesem Hintergrund ist eine Zusammenfassung der gemeldeten Daten zu Investitionskosten für den Erwerb oder zur Herstellung von Unterkünften mangels einer validen Aussagefähigkeit nicht sachgerecht. Im Zusammenhang mit der vorgenannten Abfrage merkten einige kommunale Kostenträger an, dass die sehr detaillierten Fragestellungen ebenso Abfragen bei den herangezogenen Städten und Gemeinden erforderten, sodass sich in der Folge beispielsweise allein bei einem kommunalen Kostenträger die zuständigen Fachleute aus den Bereichen Sozialhilfe, Personal, Finanzen und Gebäudewirtschaft mit mindestens 80 Personen mit der Beantwortung dieser Anfrage auseinandergesetzt haben. Gleichzeitig erfolgte der Hinweis, dass es sich in diesem Jahr um die vierte Datenabfrage im Rahmen einer Kleinen Landtagsanfrage im Kontext zur Unterbringung von Flüchtlingen und deren Kosten handele. Nach dem Niedersächsischen Aufnahmegesetz zahlt das Land den Landkreisen, der Region Hannover , den kreisfreien Städte und den Städten Hannover und Göttingen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben eine jährliche Kostenabgeltungspauschale (Ausnahme: Der finanzielle Ausgleich der Personal- und Verwaltungsaufwendungen für die aufenthaltsrechtliche Bearbeitung erfolgt über den kommunalen Finanzausgleich). Die Höhe der Pauschale beträgt ab dem Zahlungsjahr 2016 10 000 Euro und ab dem Jahr 2017 mindestens 10 000 Euro pro Person. Aufgrund der normierten Dynamisierung betrug die Höhe der Kostenabgeltungspauschale im Jahr 2017 tatsächlich 11 192 Euro. Insgesamt wurden folgende Beträge gezahlt: Jahr Ausgleich für erhöhte Ausgaben bei der Aufnahme von geflüchteten Personen Vorauszahlungen auf Folgejahre Kostenabgeltung nach Abzug der Vorauszahlung Ausgaben insgesamt 2015 120 Millionen Euro 250 Millionen Euro 117,52 Millionen Euro 487,52 Millionen Euro 2016 531,9 Millionen Euro 320,12 Millionen Euro 852,02 Millionen Euro 2017 688,15 Millionen Euro 688,15 Millionen Euro Für das laufende Haushaltsjahr 2018 sind folgende Ansätze einschließlich Nachtrag 2018 im Haushalt vorgesehen: Jahr Kostenabgeltung nach Abzug der Vorauszahlung Ansatz insgesamt 2018 487,2 Millionen Euro Auch in der LAB NI kann sich nach Abschluss der Erstaufnahme eine Folgeunterbringung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern ergeben, da diese nach Maßgabe des Asylgesetzes nicht auf die Kommunen verteilt werden und auch nach negativer Bescheidung ihres Asylantrages bis zur Aufenthaltsbeendigung in der LAB NI verbleiben. Die Kosten hierfür werden jedoch nicht gesondert erfasst und sind in den Ausgaben für die Erstunterbringung enthalten (siehe Antwort zu Frage 3). Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/964 9 6. In welcher Höhe und nach welcher Vereinbarung ist der Bund daran jeweils in welcher Höhe beteiligt? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Soweit die Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz betroffen sind, wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 7. Welche Kosten in welcher Höhe sind für Asylbewerberleistungen in den Jahren 2015 bis 2018 entstanden? Unter den Kosten für Asylbewerberleistungen werden Leistungen bzw. Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und damit für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG verstanden. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 8. In welcher Höhe sind Mittel für die mittelfristige Finanzplanung eingeplant? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 9. In welcher Höhe und nach welcher Vereinbarung ist der Bund daran jeweils in welcher Höhe beteiligt? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 10. Wie werden die den Ländern vom Bund erstatteten 670 Euro pro Person im Asylverfahren und für abgelehnte Asylsuchende pro Monat eingesetzt? Bitte an dieser Stelle ohne Verweis auf andere Drucksachen zusätzlich nach Art und Höhe der verschiedenen Posten für die Jahre 2016 bis 2018 aufschlüsseln. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Der Erstattungszeitraum umfasst sowohl den Aufenthalt für die Durchführung der Erstaufnahme und gegebenenfalls weitere Unterbringung in den Landesaufnahmeeinrichtungen als auch die Anschlussunterbringung in den Kommunen. Für abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber wird die Pauschale für einen weiteren Monat gezahlt. Bei der Ermittlung der Höhe von 670 Euro monatlich hat der Bund die durchschnittlichen Nettoausgaben pro Leistungsempfängerin und Leistungsempfänger nach der Asylbewerberleistungsstatistik 2013 aller Länder zuzüglich einer angenommenen Steigerung von insgesamt 4 % zugrunde gelegt. Diese Annahme entspricht auch den tatsächlichen Aufwendungen nach der Asylbewerberleistungsstatistik 2014. Diese Erstattungen werden über eine entsprechende Erhöhung des Länderanteils an der Umsatzsteuer an die Länder weitergegeben. Der finanzielle Ausgleich des Landes gegenüber den kommunalen Trägern erfolgt durch die Kostenabgeltungsregelung nach dem Aufnahmegesetz. Dabei wird die Kostenabgeltungspauschale den Kommunen für die Dauer des Bezuges von Asylbewerberleistungen - unabhängig von der Erteilung eines Bescheides durch das BAMF oder des Aufenthaltsstatus der Ausländerin und des Ausländers - gewährt. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen . Eine Zuordnung nach Art und Höhe der verschiedenen Posten ist aus den vorgenannten Gründen nicht möglich. 11. Wie viele unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge lebten in Niedersachsen jeweils in den Jahren 2015 bis 2018? Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) am 1. Novem- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/964 10 ber 2015, mit dem u. a. das bundesweite Verteilverfahren der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen (umA) durch Änderung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) neu geregelt wurde, gab es weder auf Bundes- noch auf Landesebene eine Meldepflicht der Kommunen für diese Personengruppe. Daher liegen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2015 keine diesbezüglichen Daten vor. Ab dem 1. November 2015 mussten die Jugendämter dem Bundesverwaltungsamt (BVA) täglich die Anzahl der bei ihnen aufgenommenen umA melden und dabei auch Dateien über den jeweiligen Bestand an umA pflegen. Das BVA erstellte auf Grundlage der gemeldeten Daten regelmäßig eine Übersicht über die Gesamtzahl der umA, aufgegliedert u. a. nach Bundesländern sowie „Altfällen “ und „Neufällen“. Unter „Altfälle“ wurden die umA erfasst, die bereits vor dem 1. November 2015 eingereist waren. Seit dem 1. Mai 2017 berücksichtigt das BVA bei der umA-Verteilung der neu eingereisten umA die bisherigen „umA-Bestände“ aufgrund des Beschlusses der Jugend- und Familienministerkonferenz vom 27. April 2017 nicht mehr. Die entsprechenden Bestanddateien werden jedoch von den Kommunen weitergeführt, zumal bei der Verteilung innerhalb Niedersachsens weiterhin auch der jeweils aktuelle Gesamtbestand berücksichtigt wird. Die Anzahl der im Zeitraum von November 2015 bis April 2018 in Niedersachsen lebenden umA ist in der nachfolgenden Übersicht monatsweise dargestellt. Die Zahl der umA in den Kommunen schwankt täglich durch Zu- und Abgänge. Um die Vergleichbarkeit der Zeiträume zu gewährleisten, wurden jeweils die Daten der BVA-Übersichten der letzten Woche bzw. der jeweiligen zweiten Monatshälfte eines jeden Monats herangezogen. Zwischen November 2015 und März 2016 wurde bei den „Neufällen“ noch keine Hilfe für junge Volljährige durch das BVA erfasst. Erst ab Mai 2016 umfasst die Zahl alle am Stichtag registrierten ehemaligen umA, die Hilfen nach § 41 SGB VIII erhielten bzw. erhalten. Die „Sprünge“ zu den Jahreswechseln ab 2016 sind insbesondere darin begründet , dass bei umA, bei denen nur das Jahr und nicht der Monat oder Tag der Geburt feststeht, der jeweils 1. Januar als Geburtstag eingetragen wird, sodass der Jahreswechsel auch zu vermehrten „Volljährigkeiten“ führt. Monat/ Jahr umA gesamt davon Hilfe für junge Volljährige 2015 Nov 3.469 164 In diesen Monaten wurde noch keine Hilfe für junge Volljährige bei den Neufällen ausgewiesen . Dez 4.330 246 2016 Jan 5.070 246 Feb 5.308 266 März 5.393 286 April Umstellung der IuK-Erfassung, daher keine belastbaren Zahlen Mai 5.325 535 Jun 5.328 562 Jul 5.309 639 Aug 5.331 663 Sep 5.341 703 Okt 5.327 737 Nov 5.340 799 Dez 5.364 828 2017 Jan 5.246 1.235 Feb 5.236 1.283 Mär 5.156 1.460 April 5.136 1.563 Mai Umstellung des seit dem 1. November 2015 geltenden bundesweiten Verteilverfahrens Jun 5.105 1.774 Jul 5.030 1.837 Aug 4.953 1.950 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/964 11 Monat/ Jahr umA gesamt davon Hilfe für junge Volljährige Sep 4.871 1.951 Okt 4.790 1.975 Nov 4.713 2.031 Dez 4.656 2.032 2018 Jan 4.509 2.243 Feb 4.440 2.273 Mär 4.372 2.304 April 4.262 2.274 12. Welche Kosten in welcher Höhe sind durch die Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter, minderjähriger Flüchtlinge in diesen Jahren insgesamt entstanden ? Für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen und jungen ausländischen Volljährigen sind in den Haushaltsjahren 2015, 2016 und 2017 insgesamt rund 494,2 Millionen Euro verausgabt worden. Die Ausgaben für 2018 sind mit 311 Millionen Euro veranschlagt; in welcher Höhe die Mittel in 2018 abfließen, bleibt abzuwarten. Das Land Niedersachen ist gemäß § 89 d SGB VIII verpflichtet, die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Unterbringung, Versorgung und Betreuung von Jugendlichen nach der Einreise aufwendet, zu erstatten. Insoweit treten die Kommunen in Vorleistung und beantragen die Kostenerstattung beim Niedersächsischen Landesjugendamt (LJA), nachdem sie die Jugendhilfeleistung erbracht haben. Die Kostenerstattung ist der eigentlichen Leistungserbringung nachgelagert. Das Kostenerstattungsgeschehen ist daher u. a. auch vom Abrechnungsverhalten der Kommunen abhängig . Daher korrespondieren die Ausgaben eines Jahres in der Kostenerstattung des Landes nicht zwingend mit den Jahren, in denen die Kosten bei den Kommunen angefallen sind. Das LJA ist derzeit intensiv damit befasst, insbesondere alle Kostenerstattungsanträge der Kommunen , die sich auf Jugendhilfeleistungen der Vorjahre beziehen, bis zum Jahresende 2018 abzurechnen . Erst danach können detaillierte Controlling-Daten für die Jahre 2015 bis 2017 ermittelt werden. Auch die Kosten für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII, die unter Ziffer 19 erfragt werden , können noch nicht gesondert ausgewiesen werden und sind daher in der oben genannten Gesamtsumme enthalten. 13. In welcher Höhe sind Mittel für die mittelfristige Finanzplanung eingeplant? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 14. Nach welcher Vereinbarung ist der Bund daran jeweils in welcher Höhe beteiligt? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 15. Wie hoch waren die Personal- und Vormundschaftskosten für unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge in den Jahren 2015 bis 2018? Bitte an dieser Stelle ohne Verweis auf andere Drucksachen aufschlüsseln. Für den Bereich der Jugendämter werden die Personal- und Vormundschaftskosten für unbegleitete ausländische Minderjährige statistisch nicht erfasst. Im Rahmen der Kalkulation der Verwaltungskostenpauschale wurde in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden Niedersachsens versucht, eine Aufschlüsselung zu erarbeiten. Dieses ist jedoch nicht gelungen, weil die Strukturen in den Jugendämtern und den Einrichtungen der freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe zu heterogen sind. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/964 12 Auf Basis der Personalbedarfsberechnung nach PEBB§Y und der Durchschnittssätze für die Veranschlagung der Personalausgaben in 2018 wurden für den Zeitraum 2016 bis 2018 bisher ca. 1 947 900 Euro im Zusammenhang mit der Bearbeitung der eingehenden Vormundschaftsverfahren unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge für Personal aufgewendet. PEBB§Y wurde in den Jahren 2001 und 2002 für die deutsche Justiz entwickelt, um den Personalbedarf der Gerichte und Staatsanwaltschaften zu berechnen. Das System beruht auf einer einheitlichen , mathematisch-analytischen Grundlage und ist fortschreibungsfähig. Ziel ist die Umrechnung des Geschäftsanfalls in den Personalbedarf mithilfe von Bewertungszahlen. Diese Bewertungszahlen werden Basiszahlen genannt und sollen Durchschnittswerte wiedergeben. Der Personalbedarf errechnet sich der nach folgender Formel: 𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃 = 𝑀𝑀𝑃𝑃𝑃𝑃𝑀𝑀𝑃𝑃 ∗ 𝐵𝐵𝑃𝑃𝑃𝑃𝐵𝐵𝑃𝑃𝐵𝐵𝑃𝑃ℎ𝑃𝑃 𝐽𝐽𝑃𝑃ℎ𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝐵𝐵𝑟𝑟𝑃𝑃𝐵𝐵𝑃𝑃𝐵𝐵𝑟𝑟 Mit einer bundesweiten, Vollerhebung der Bearbeitungszeiten an ausgewählten Erhebungsdienststellen wurden zuletzt im Jahr 2014 die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten erhoben. Die Mengen werden über die Geschäftsstatistiken ermittelt. Die Jahresarbeitszeit wird laufbahnbezogen auf der Grundlage der gültigen Wochenarbeitszeit in Stunden abzüglich von Fehlzeiten bestimmt. Der Personalbedarf wird laufbahnbezogen und nach sogenannten Produkten aufgeteilt berechnet. Dabei ist ein PEBB§Y-Produkt die Zusammenfassung der Tätigkeiten eines bestimmten Aufgabengebietes . z. B. Vormundschaftssachen oder Nachlasssachen. Die Übernahme einer Vormundschaft für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling kann durch einen Amtsvormund (Jugendamt), einen Berufsvormund oder einen ehrenamtlichen Vormund erfolgen mit jeweils anderer Kostenfolge. Ein Berufsvormund erhält nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz eine Vergütung für den nachgewiesenen Zeitaufwand, die von der beruflichen Bildung des Berufsvormunds abhängt. Wird die Vormundschaft hingegen im Ehrenamt ausgeübt, hat der Vormund Anspruch auf zusätzlichen Aufwendungsersatz für die im Rahmen der Vormundschaft getätigten Aufwendungen. Der Vormund kann entweder jeden Posten einzeln nachweisen oder eine Aufwendungspauschale in Höhe von 399 Euro beanspruchen (§ 1835 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Ist der Mündel mittellos, kann der Vormund die Vergütung und den Aufwendungsersatz aus der Staatskasse beanspruchen. In welcher Höhe tatsächlich Vergütungen oder Aufwendungsersatz für die Übernahme einer Vormundschaft für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling seit dem Jahr 2015 aus der Staatskasse geltend gemacht wurden, wird nicht erfasst, sodass eine Bezifferung der diesbezüglichen Kosten nicht möglich ist. Seit dem Jahr 2016 werden aber die Vormundschaftsverfahren für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge statistisch erfasst, sodass zumindest ein Überblick über die Vormundschaftsbestellung möglich ist. Amtsvormundschaft Berufsvormundschaft Sonstige Vormundschaft Gesamt 2016 2.995 433 749 4.177 2017 581 56 170 807 2018 159 19 46 224 16. In welcher Höhe und nach welcher Vereinbarung ist der Bund daran beteiligt? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 17. Wurde/Wird den Kommunen für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter , minderjähriger Flüchtlinge in den Jahren 2015 bis 2018 eine Verwaltungspauschale erstattet? Wenn ja, in welcher Form erfolgt die Kostenabgeltung mit den Kommunen ? Das Land Niedersachsen übernimmt als freiwillige Leistung seit dem 1. November 2015 nach der zwischen den kommunalen Spitzenverbänden Niedersachsens und dem Land Niedersachsen ge- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/964 13 troffenen Vereinbarung über die Zuweisung unbegleiteter ausländischer Kinder oder Jugendlicher vom 4. November 2015 und Erlass des MS vom 30. November 2016 (Az.: 51092/1) längstens bis zu einer entsprechenden Regelung im AG SGB VIII oder bis zum Abschluss einer darauf beruhenden und die Höhe konkretisierenden neuen Vereinbarung eine einmalige Pauschalzahlung an die örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe in Höhe von 2 000 Euro für jeden zugewiesenen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen. Die Kostenabgeltung erfolgt im Rahmen des Kostenerstattungsgeschehens . 18. Wie viele unbegleitete und minderjährig eingereiste Geflüchtete lebten in Niedersachsen als Volljährige in Hilfen für junge Volljährige nach dem SGB VIII in den Jahren 2015 bis 2018? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 19. Kosten in welcher Höhe sind hier in den Jahren 2015 bis 2018 entstanden? Bitte an dieser Stelle ohne Verweis auf andere Drucksachen aufschlüsseln. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 20. In welcher Höhe und nach welcher Vereinbarung war/ist der Bund in den jeweiligen Jahren daran beteiligt? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 21. Wie wird die auf der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vom 7. Juli 2016 basierende Integrationspauschale in Niedersachsen eingesetzt? Bitte nach Art und Höhe der verschiedenen Posten an dieser Stelle ohne Verweis auf andere Drucksachen aufschlüsseln . Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 22. Welche Anteile fließen direkt an die Kommunen, welche Mittel werden an öffentliche sowie private Träger oder andere Einrichtungen weitergeleitet, und wie viele Mittel verbleiben beim Land? Bitte an dieser Stelle ohne Verweis auf andere Drucksachen für die Jahre 2015 bis 2018 nach den verschiedenen Posten aufschlüsseln. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. (Verteilt am 29.05.2018) Drucksache 18/964 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Belit Onay (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Unterbringung, Versorgung und Integration von Geflüchteten