Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/968 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Christopher Emden (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsländern Anfrage des Abgeordneten Christopher Emden (AfD), eingegangen am 26.04.2018 - Drs. 18/777 an die Staatskanzlei übersandt am 02.05.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 28.05.2018, gezeichnet In Vertretung Stephan Manke Vorbemerkung des Abgeordneten In der Celleschen Zeitung vom 24.03.2018 war zu lesen, dass in der Flüchtlingseinrichtung „Hohe Wende“ in Celle 195 Personen untergebracht seien. Davon seien 101 Personen aus Montenegro, 24 Personen aus Mazedonien und 34 aus Serbien. Bei diesen drei Ländern handelt es ich um sichere Herkunftsländer. Vorbemerkung der Landesregierung Nach § 29 a Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und die in der Anlage II vom 20.10.2015 bezeichneten Staaten - Albanien, Bosnien und Herzegowina , Ghana, Kosovo, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik), Montenegro, Senegal und Serbien - sichere Herkunftsstaaten. Die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 und 5 erfolgt grundsätzlich jeweils zweigeteilt: Der jeweils erste Teil der Antworten bezieht sich auf die Erstaufnahme in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI), der zweite Teil jeweils auf die Unterbringung in den niedersächsischen Kommunen . 1. Wie viele Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsländern wurden von 2015 bis 2017 in Niedersachsen (aufgeschlüsselt nach Jahren) untergebracht? In der LAB NI wurden im Jahr 2015 13 597 Personen aus sicheren Herkunftsstaaten aufgenommen . Im Jahr 2016 waren es 2 066 Personen, im Jahr 2017 2 167 Personen. Für Ausländerinnen und Ausländer, die nach Maßgabe der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Asyl- und Aufenthaltsgesetzes sowie des Niedersächsischen Aufnahmegesetzes auf die Städte und Gemeinden verteilt werden, sind die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte, die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen für die Unterbringung und Versorgung zuständig . Soweit diese ausländischen Staatsangehörigen im Falle der Hilfebedürftigkeit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, werden Daten über die Anzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz differenziert nach Herkunftsländern mit der Asylbewerberleistungsstatistik erhoben. Danach wurden Empfängerinnen und Empfänger von Asylbewerberleistungen von den örtlichen Trägern - ohne LAB NI - wie folgt untergebracht: Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/968 2 Asylbewerberleistungsstatistik zum Stichtag Anzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger bei örtlichen Trägern aus sicheren Herkunftsstaaten entsprechend der Anlage II zu § 29 a AsylG vom 20.10.2015 31.12.2014 13 200 31.12.2015 22 603 31.12.2016 10 525 Zum Stichtag 31.12.2017 können keine Angaben gemacht werden, da die Asylbewerberleistungsstatistik derzeit noch nicht vorliegt. 2. Aus welchen Herkunftsländern stammen diese Flüchtlinge konkret? Die in der Antwort zu Frage 1 genannten Personen, die in der LAB NI aufgenommen worden sind, stammen aus: 2015: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik ), Montenegro, Senegal, Serbien sowie den Mitgliedstaaten der EU - Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Litauen und Rumänien. 2016: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik ), Montenegro, Senegal, Serbien sowie den Mitgliedstaaten der EU - Italien, Kroatien, Rumänien und Spanien. 2017: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik ), Montenegro, Senegal und Serbien sowie den Mitgliedstaaten der EU - Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Italien, Kroatien und Ungarn. Die in der Antwort zu Frage 1 aufgeführten ausländischen Staatsangehörigen in den Kommunen stammen aus: Zum Stichtag 31.12.2014: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik ), Montenegro, Senegal und Serbien sowie den Mitgliedstaaten EU - Bulgarien, Estland, Finnland , Griechenland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Malta, Niederlande, Polen, Rumänien, Slowakei , Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Vereinigtes Königreich. Zum Stichtag 31.12.2015: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik ), Montenegro, Senegal und Serbien sowie den Mitgliedstaaten EU - Bulgarien, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei und Tschechische Republik. Zum Stichtag 31.12.2016: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik ), Montenegro, Senegal und Serbien sowie den Mitgliedstaaten EU - Bulgarien, Dänemark, Estland, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Litauen, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Schweden, Slowakei, Spanien und Tschechische Republik. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/968 3 3. Welche Verweildauer weisen die Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsländern auf (bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln)? Die aktuell (Stand: 03.05.2018) in der LAB NI aufhältigen ausländischen Staatsangehörigen aus sicheren Herkunftsstaaten weisen folgende Verweildauer (Mittelwert in Tagen) auf: Herkunftsstaat Verweildauer Albanien 120 Bosnien und Herzegowina 117 Ghana 103 Kosovo 160 Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik) 126 Montenegro 188 Senegal 125 Serbien 147 Zu den auf die Kommunen verteilten Asylbewerberinnen und Asylbewerbern liegen keine validen Informationen vor, da Daten in Verbindung mit Herkunftsstaat und Verweildauer bzw. Aufenthaltsdauer in Deutschland nicht statistisch erhoben werden. Diese lassen sich auch nicht kurzfristig ermitteln . Ebenso können anhand der Daten der Asylbewerberleistungsstatistik keine Aussagen über eine Verweildauer getroffen werden, da keine Auswertung über die Gesamtbezugsdauer der Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz möglich ist. Diese Bundesstatistik erfasst nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d AsylbLG) lediglich den Beginn der Leistungsgewährung . Das Ende der Leistungsgewährung wird nicht erfasst. 4. Was ist der Grund dafür, dass diese Flüchtlinge nicht umgehend ausgewiesen und, falls es zu keiner freiwilligen Ausreise kommt, abgeschoben werden? Es ist zu unterscheiden zwischen einer Ausweisung, mit der ein gegebenenfalls bestehendes Aufenthaltsrecht entzogen wird, und einer Abschiebung, die eine Vollzugsmaßnahme zur zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht ist. Die Ausweisung ist in §§ 53 ff. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geregelt. Eine Ausländerin oder ein Ausländer, deren oder dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt . Diese gesetzliche Regelung gilt für alle Drittstaatsangehörige, unabhängig vom Herkunftsland und setzt immer eine individuelle Prüfung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Maßgaben des § 54 AufenthG zum Ausweisungsinteresses einerseits und des § 55 AufenthG zum Bleibeinteresses andererseits voraus. Generalpräventive Aspekte sind nicht zu berücksichtigen. Eine pauschale Ausweisung abgelehnter Asylsuchender aus sicheren Herkunftsstaaten verbietet sich daher. In diesen Fällen ist eine Ausweisung im Regelfall allerdings auch nicht erforderlich, da kein Aufenthaltstitel zu entziehen ist. Abgelehnte Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten erhalten eine einwöchige Frist für eine freiwillige Ausreise. Nach Ablauf der Frist wird die Ausreiseverpflichtung vollziehbar und die Abschiebung ist einzuleiten. Im Rahmen der Einleitung einer Abschiebung prüft die Ausländerbehörde, ob dem tatsächlichen Vollzug inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen könnten, die zur Erteilung einer Duldung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen führen hätten. Diese können sich beispielsweise aus der noch ausstehenden Klärung der Identität, fehlenden Dokumenten für die Rückführung oder einer aktuellen Reiseunfähigkeit der abzuschiebenden Person ergeben. Auch hier werden von den Ausländerbehörden individuelle Prüfungen im Einzelfall vorgenommen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/968 4 5. Wie hoch sind die jährlichen Kosten (2015, 2016 und 2017, bitte aufschlüsseln) für das Land im Zusammenhang mit der Unterbringung und Alimentierung dieser Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsländern? Die LAB NI ist ein budgetierter Landesbetrieb mit einem globalisierten Haushalt. Daher ist für den Bereich der Erstaufnahme eine Aufschlüsselung der in der Frage genannten Kosten für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten und Personen aus anderen Herkunftsstaaten nicht möglich. Für die auf die Kommunen verteilten Asylbewerberinnen und Asylbewerber gilt: Nach dem Niedersächsischen Aufnahmegesetz zahlt das Land den Landkreisen, der Region Hannover, den kreisfreien Städten, der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes eine jährliche Kostenabgeltungspauschale. Ab dem 1. Januar 2015 betrug die Höhe der Pauschale 6 195 Euro pro Person. Ab dem Jahr 2016 wurde die Kostenabgeltungspauschale auf 10 000 Euro und ab dem Jahr 2017 auf mindestens 10 000 Euro pro berücksichtigungsfähiger Person angehoben. Über den Mindestbetrag hinaus wird eine höhere Kostenabgeltungspauschale gezahlt, wenn die Summe der landedurchschnittlichen Ausgaben pro Person laut Asylbewerberleistungsstatistik zuzüglich eines pauschalierten Betrages den Betrag von 10 000 Euro übersteigt. Aufgrund dieser normierten Dynamisierung betrug die Höhe der Kostenabgeltungspauschale im Jahr 2017 tatsächlich 11 192 Euro. Für die Berechnung der für die Kostenabgeltung zu berücksichtigenden Personenanzahl waren für das Abrechnungsjahr 2015 die in der Asylbewerberleistungsstatistik erfassten Empfängerinnen und Empfänger des vorvergangenen Jahres (Mittelwert der Anzahl am 31.12.2012 und 31.12.2013) maßgeblich. Ab dem Abrechnungsjahr 2016 wurde diese Berechnungsgrundlage auf das vergangene Jahr vorgezogen. Während der vorgenannte Berechnungsmaßstab nach dem Aufnahmegesetz zur Ermittlung der zu berücksichtigenden Personenanzahl nicht nach Herkunftsstaaten differenziert bzw. danach aufgeschlüsselt erhoben und angewandt wird, sind in der Asylbewerberleistungsstatistik die Personengruppen aus sicheren Herkunftsstaaten im Einzelnen aufgeführt. Auf dieser Grundlage kann für die Jahre 2015 und 2016 rechnerisch ermittelt werden, in welcher Höhe die Kostenabgeltungspauschale für Menschen aus sicheren Herkunftsländern ausgefallen wäre. Für das Jahr 2017 ist eine entsprechende rechnerische Ermittlung der Höhe der Kostenabgeltungspauschale für Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten nicht möglich, da der Berechnungsmaßstab nach dem Aufnahmegesetz ab diesem Jahr zusätzliche Quartalsstichtage beinhaltet, für welche jedoch keine Aufschlüsselung zu sicheren Herkunftsstaaten vorliegt. Ermittlung der Höhe der Kostenabgeltungszahlungen für Personengruppen aus sicheren Herkunftsstaaten Jahr Mittelwert der berücksichtigungsfähigen Personenanzahl aus sicheren Herkunftsstaaten Höhe der Kostenabgeltungspauschale Höhe der Kostenabgeltungszahlung für Personengruppen aus sicheren Herkunftsstaaten 2015 6 168,5 6 195 38,214 Millionen Euro 2016 17 901,5 10 000 179,015 Millionen Euro Mit dem Gesetz zur Entlastung der Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern vom 14. Juli 2015 (Nds. GVBl. S. 130) wurden die kommunalen Träger im Jahr 2015 über die Kostenabgeltung hinaus mit einer ergänzenden Zuweisung in Höhe von 120 Millionen Euro kurzfristig entlastet. Da die Anzahl der Personengruppe aus sicheren Herkunftsstaaten einen Anteil von etwa 37,955 % hinsichtlich der für die Verteilung der vorgenannten einmaligen Ergänzungsleistungen zugrunde gelegten Asylbewerberleistungsstatistik zum Stichtag 31.12.2014 betrug, entfielen auf diese Personengruppe im Jahr 2015 etwa 45,546 Millionen Euro der ergänzenden Zuweisung. (Verteilt am 29.05.2018) Drucksache 18/968 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Christopher Emden (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsländern