Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/971 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung Schließung von Notfallambulanzen in Niedersachsen Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD), eingegangen am 03.05.2018 - Drs. 18/799 an die Staatskanzlei übersandt am 07.05.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 29.05.2018, gezeichnet Dr. Carola Reimann Vorbemerkung des Abgeordneten Der für den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen zuständige Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 19.04.2018 eine Neuordnung der Notfallversorgung in Krankenhäusern beschlossen. Demnach werden über 600 Kliniken die Gelder für die Notfallversorgung gestrichen. In Zukunft bekommen Kliniken für die Notaufnahme nur dann zusätzliches Geld, wenn sie mindestens über die Fachabteilungen Chirurgie/Unfallchirurgie sowie innere Medizin verfügen. Außerdem muss gewährleistet sein, dass in der Notaufnahme innerhalb von 30 Minuten ein Facharzt verfügbar ist, und es muss eine Intensivstation mit mindestens sechs Betten zur Verfügung stehen1. Deutschlandweit sollen nach Berechnungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nur 736 ambulante Notfallzentren ausreichend sein. Vorbemerkung der Landesregierung Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Aufgabe, ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern, einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung , zu entwickeln. Für jede Stufe der stationären Notfallversorgung hat der G-BA Mindestanforderungen festzulegen, insbesondere zu – der Art und der Anzahl von Fachabteilungen, – der Anzahl und der Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals sowie – dem zeitlichen Umfang der Bereitstellung von Notfallleistungen. Der G-BA hat am 19.04.2018 seinem gesetzlichen Auftrag entsprechend die Erstfassung der Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern (§ 136 c Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) beschlossen. Der Beschluss des G-BA bildet die Grundlage der nun folgenden Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien auf Bundesebene über Zu- und Abschläge für die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an der Notfallversorgung. Vertragsparteien sind der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung, der Verband der privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft. 1 Pressemitteilung des G-BA Nr. 16/2018 vom 19.04.2018: https://www.g-ba.de/downloads/34-215-744/16- 2018-04-19_Notfallstrukturen.pdf Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/971 2 Das System der Notfallstrukturen hat drei Stufen für die Teilnahme an der Notfallversorgung, die einen Zuschlag ermöglichen: – Stufe I - Basisnotfallversorgung, – Stufe II - erweiterte Notfallversorgung, – Stufe III - umfassende Notfallversorgung. Welche Kliniken an der stationären Notfallversorgung teilnehmen, steht erst nach den Verhandlungen über die Zu- und Abschläge für die Teilnahme an der stationären Notfallversorgung zwischen den Vertragsparteien auf Bundesebene gemäß § 9 Abs. 1 a Nr. 5 des Krankenhausentgeltgesetzes fest. Krankenhäuser, die im entgeltrechtlichen Sinne nicht an der Notfallversorgung teilnehmen, dürfen auch weiterhin Notfallversorgung anbieten. Auch die allgemeine Hilfeleistungspflicht dieser Krankenhäuser bleibt unberührt. Das neue Notfallstufensystem soll dazu führen, dass diejenigen Krankenhäuser, die die Anforderungen der Regelung erfüllen und sich unter Einhaltung der Mindeststandards an der stationären Notfallversorgung beteiligen, durch Vergütungszuschläge finanziell unterstützt werden. Die neuen Regelungen berücksichtigen spezielle Notfallversorgungangebote wie die Schwerverletztenversorgung in Traumazentren, die Kindernotfallversorgung, die Versorgung von Schlaganfällen sowie die Versorgung von Durchblutungsstörungen am Herzen. Zur Gewährleistung der Versorgung in der Fläche ist vorgesehen, dass alle Krankenhäuser, die einen Sicherstellungszuschlag erhalten, wie Notfallversorgungskrankenhäuser der Basisstufe behandelt werden, sofern sie eine internistische und chirurgische Abteilung vorhalten. Gegenwärtig steht also noch nicht endgültig fest, welche Krankenhäuser in Niedersachsen zukünftig an der stationären Notfallversorgung teilnehmen werden. 1. Welche Auswirkungen wird diese Reduzierung der Zahl der Notfallzentren für die Versorgung medizinischer Notfälle in Niedersachsen haben? Auch zukünftig wird voraussichtlich der weit überwiegende Teil der Krankenhäuser an der Notfallversorgung teilnehmen, negative Auswirkungen auf die Versorgung sind daher nicht absehbar. 2. Sind die personellen Ressourcen der verbleibenden Notfallzentren ausreichend, um zusätzliche Notfälle nach Schließung betroffener Notfallzentren mit zu behandeln? Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Wie kann sichergestellt werden, dass die Behandlungsqualität für die betroffenen Patienten beibehalten wird? Es sind keine Gründe ersichtlich, warum das neue Notfallstufensystem sich nachteilig auf die Behandlungsqualität auswirken sollte. Vielmehr ist durch die Definition von Mindeststandards eine weitere Verbesserung der Versorgungsqualität zu erwarten. (Verteilt am 30.05.2018) Drucksache 18/971 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Schließung von Notfallambulanzen in Niedersachsen