LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/10084 28.10.2015 Datum des Originals: 27.10.2015/Ausgegeben: 02.11.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3892 vom 22. September 2015 der Abgeordneten Susanne Schneider FDP Drucksache 16/9829 Zahnmedizinische Approbation für Flüchtlinge – wie werden fachliche und sprachliche Kenntnisse überprüft? Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter hat die Kleine Anfrage 3892 mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Zu den in Deutschland ankommenden Flüchtlingen zählen auch etliche Ärzte und Zahnärzte. Dabei stellt sich die Herausforderung, diesen Menschen einen Weg in ihren Beruf zu eröffnen , ohne dabei auf das von inländischen Absolventen geforderte Qualitätsniveau an Kenntnissen und Fertigkeiten zu verzichten. Zunächst kann für maximal zwei Jahre eine befristete Berufserlaubnis erteilt werden. Dabei ist in der Regel aber nur eine Tätigkeit unter Aufsicht von approbierten Ärzten bzw. Zahnärzten zulässig. Für eine dauerhafte Berufsausübung der Zahnheilkunde in Deutschland ist die Approbation erforderlich. Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation sind insbesondere die Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung mit der zahnärztlichen Ausbildung in Deutschland sowie die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache. Während Abschlüsse der Zahnheilkunde innerhalb der EU als gleichwertig anerkannt sind, muss bei anderen Abschlüssen die Gleichwertigkeit je nach Einzelfall überprüft und festgestellt werden. Zuständige Behörden sind die Bezirksregierungen. Zu prüfen ist dabei, ob wesentliche Unterschiede gegenüber einer inländischen Ausbildung bestehen, die auch nicht durch die bisherige Berufserfahrung ausgeglichen wurden. In dem Fall muss der Zahnarzt in einer Prüfung nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlich sind. Diese Prüfung wird vor einer Kommission der jeweiligen Zahnärztekammer abgelegt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10084 2 1. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Abschluss der Zahnmedizin z. B. aus Syrien ggf. in Kombination mit einschlägiger Berufserfahrung als gleichwertig zu einer Ausbildung in Deutschland anerkannt werden? Wer in der Bundesrepublik Deutschland als Zahnärztin oder Zahnarzt tätig werden möchte, benötigt entweder eine Approbation oder eine widerruflich erteilte Berufserlaubnis. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen – Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – können Zahnärztinnen und Zahnärzte aus Drittstaaten nunmehr unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit die Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt beantragen, wenn sie über eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung verfügen. Um die Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt erhalten zu können, muss zunächst ein Nachweis über die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes erbracht werden, siehe § 2 Absatz 3 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde. Ein ausländisches Studium ist nur dann als gleichwertig anzusehen, wenn es keine wesentlichen Unterschiede gegenüber einer deutschen Ausbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede liegen z.B. vor, wenn die Studiendauer weniger als 5 Jahre beträgt oder sich die unterrichteten Fächer hinsichtlich Dauer und Inhalten unterscheiden. Um dies zweifelsfrei feststellen zu können, muss in der Regel eine Gutachterin/ein Gutachter eingeschaltet werden, die oder der überprüft, ob und gegebenenfalls in welchen Fächern die Ausbildung Defizite aufweist. Hierfür werden Unterlagen benötigt, die für einen Vergleich zwischen der Ausbildung in einem Drittstaat und der zahnärztlichen Ausbildung in Deutschland herangezogen werden können. Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, die nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden können, ist spätestens vier Monate nachdem alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, hierüber ein rechtsmittelfähiger Bescheid verbunden mit dem Angebot einer Kenntnisprüfung zu erteilen. Können die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragstellenden liegen (z. B. bei Asylsu-chenden, denen von ihrem Heimatstaat die Herausgabe der Doku-mente verweigert wird), von diesen nicht vorgelegt werden, besteht ebenfalls die Möglichkeit, eine Kenntnisprüfung zu absolvieren. 2. Welche Kenntnisse bzw. Fertigkeiten werden konkret überprüft, falls für die Erteilung der Approbation eine gesonderte Nachweisprüfung erforderlich ist? Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht, siehe § 2 Absatz 3 Satz 3 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde. Der Ablauf des Prüfungsverfahrens ergibt sich aus der Anlage 3c des Runderlasses des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter - 232 - 0400.3.0/0402.1/ 0430.2 - vom 17.11.2014 zur Durchführung der Bundesärzteordnung, der Bundes-Apothekerordnung und des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (MBl. NRW. S. 762). In dieser Anlage sind die "Verfahrensgrundsätze der Prüfungskommissionen der Zahnärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe zur Ermittlung der Gleichwertigkeit des zahnärztlichen Kenntnisstandes" geregelt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10084 3 Danach besteht die Prüfung aus drei Teilen: 1. einem schriftlich-theoretischen, 2. einem praktischen und 3. einem mündlichen Teil. In der praktischen Prüfung haben die Antragstellenden unter den simulierten Bedingungen einer Zahnarztpraxis zahnärztliche Leistungen zu erbringen. Die praktische Prüfung soll Verrichtungen aus den Bereichen der konservierenden Maßnahmen, endodontischen Behandlung, Prothetik, Paradontologie und Chirurgie umfassen. Die praktische Prüfung dauert maximal vier Stunden. Während dieser Zeit steht Hilfspersonal für die Betreuung und Einweisung an vorhandenen technischen Geräten, jedoch nicht zur Behandlungsassistenz, zur Verfügung. Die theoretische Prüfung erfolgt schriftlich und mündlich. Modelle, prothetische Arbeiten, Röntgenbilder etc. werden zur Prüfung hinzugezogen. Im Rahmen der theoretischen Prüfung haben die Antragstellenden auf Grundlage bestimmter anamnestischer Angaben und vorhandener Modellunterlagen, eines Röntgenbefundes, des Parodontalstatus und unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel innerhalb von 45 Minuten unter Aufsicht für eine Befundsituation differenzial-therapeutische Vorschläge zu entwickeln und schriftlich zu begründen. Die Vorschläge sind vor Beginn der praktischen Prüfung abzugeben. Sie können im Rahmen der mündlichen Prüfung erörtert werden. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 40 der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten, mithin auch in der staatlichen Abschlussprüfung geprüften Fächer. Sie dauert in der Regel 45 Minuten pro Bewerberin/Bewerber. 3. Welche allgemeinen und fachbezogenen Sprachkenntnisse sind Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation? Nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde kann eine Approbation nur erteilt werden, wenn die Antragstellenden über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Dies wird in Nr. 2.1.9 des o.g. Runderlasses wie folgt konkretisiert: "Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen ihre Patientinnen und Patienten inhaltlich ohne wesentliche Rückfragen verstehen und sich insbesondere so spontan und fließend verständigen können, dass sie in der Lage sind, sorgfältig die Anamnese zu erheben, Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörige über erhobene Befunde sowie eine festgestellte Erkrankung zu informieren, die verschiedenen Aspekte des weiteren Verlaufs darzustellen und Vor- und Nachteile einer geplanten Maßnahme sowie alternativer Behandlungsmöglichkeiten erklären zu können, ohne öfter deutlich erkennbar nach Worten suchen zu müssen. In der Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen sowie Angehörigen anderer Berufe müssen sie sich so klar und detailliert ausdrücken können, dass bei Patientenvorstellungen sowie ärztlichen oder zahnärztlichen Anordnungen und Weisungen Missverständnisse sowie hierauf beruhende Fehldiagnosen, falsche Therapieentscheidungen und Therapiefehler ausgeschlossen sind. Darüber hinaus müssen sie die deutsche Sprache auch schriftlich angemessen beherrschen, um Krankenunterlagen ordnungsgemäß führen und ärztliche oder zahnärztliche Bescheinigungen ausstellen zu können." LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10084 4 Soweit die erforderlichen allgemeinen Sprachkenntnisse nicht beispielsweise durch den Abschluss einer zahnärztlichen Ausbildung in deutscher Sprache als nachgewiesen gelten (siehe Nr. 2.1.9.1 des o.g. Runderlasses), müssen die Antragstellenden auf der durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikats nachgewiesenen Grundlage des Niveaus GER B2 über Fachsprachenkenntnisse orientiert am Sprachniveau C1 verfügen. Die für die Berufsausübung erforderlichen fachbezogenen Sprachkenntnisse gelten als nachgewiesen durch Vorlage einer Bescheinigung über einen erfolgreich abgelegten Sprachtest , der nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf. Der Ablauf des Sprachtests, in dem vor allem das Hörverstehen sowie der mündliche und schriftliche Ausdruck – nicht jedoch Fachwissen – überprüft werden sollen, ergibt sich aus der Anlage 3d des o.g. Runderlasses. Danach findet der Fachsprachentest als Einzelüberprüfung statt und umfasst ein simuliertes Zahnärztin/Zahnarzt-Patientinnen/Patienten-Gespräch (20 Minuten), das Anfertigen einer schriftlichen Information, z.B. eines Arztbriefes (20 Minuten) und ein interkollegiales Gespräch (20 Minuten). Die Zahnärztekammern sind nach § 3 Abs. 5 Zuständigkeitsverordnung Heilberufe (ZustVO HB) vom 20.5.2008 (SGV. NRW. 2122) für die Überprüfung der Fachsprachkenntnisse zuständig . 4. Welche Angebote gibt es in Nordrhein-Westfalen, mit denen Flüchtlinge sich soweit qualifizieren können, dass sie die fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation erfüllen können? Zur Erlangung einer ausreichenden Qualifikation im Hinblick auf die allgemeinen Sprachkenntnisse existiert eine Vielzahl von Kursangeboten, z.B. beim Goethe-Institut, bei den Inlingua -Sprachschulen etc. Für die Erlangung der fachlichen und fachsprachlichen Voraussetzungen bieten sich sämtliche zahnmedizinischen Kurse an, die sowohl vom Fortbildungszentrum der Zahnärztekammer Nordrhein als auch der Akademie für Fortbildung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe sowie von verschiedenen privatwirtschaftlichen Fortbildungsinstituten angeboten werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10084 5 5. Wie sieht die zahlenmäßige Entwicklung bei den Anträgen auf Erteilung einer Approbation für Zahnärzte aus den Hauptherkunftsländern der Asylbewerber im Jahr 2014 und im laufenden Jahr aus (bitte aufschlüsseln nach Jahr, nach Herkunftsländern sowie nach gestellten Anträgen, positiven und negativen Bescheiden)? Jahr 2014 Jahr 2015 Herkunftsland Anträge Positiver Bescheid Negativer Bescheid Anträge Positiver Bescheid Negativer Bescheid Syrien 9 1 7 16 2 6 Afghanistan 0 0 0 0 0 0 Irak 1 0 1 0 0 0 Eritrea 0 0 0 0 0 0 Anträge, die sich noch in Bearbeitung befinden, oder Antragsrücknahmen bei Wechsel in ein anderes Bundesland wurden lediglich in der ersten Spalte aufgeführt. Grundlage sind die Meldungen der Bezirksregierungen Düsseldorf, Detmold, Köln und Münster. Aufgrund der gegenwärtigen Belastung der Bezirksregierung Arnsberg konnte diese kurzfristig keine zuverlässige Datengrundlage ermitteln. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/10084