LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/10086 28.10.2015 Datum des Originals: 27.10.2015/Ausgegeben: 02.11.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3910 vom 24. September 2015 der Abgeordneten Monika Pieper und Michele Marsching PIRATEN Drucksache 16/9857 Welche Folgerungen zieht die Landesregierung aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zur Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen? Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 3910 mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 29. Juli 2015 hat sich das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen (BVerwG 6 C 33.14, BVerwG 6 C 35.14) zu Hinweisen auf Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen in bayerischen Abiturzeugnissen grundlegend zu Fragen des Notenschutzes für Schülerinnen und Schüler mit Lese-Rechtschreib-Schwächen geäußert. Das Bundesverwaltungsgericht stellt dabei fest, der Gesetzgeber habe zu entscheiden, ob die Rechtschreibleistungen legasthener Schüler mit Rücksicht auf deren Behinderung bei der Notengebung insbesondere in der Abiturprüfung nicht bewertet werden sollen. Ein bloßer Erlass reiche dafür nicht aus. Als Reaktion auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts fordert der Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie, dass die Länder schnellstmöglich die notwendigen Gesetzesgrundlagen schaffen, um die Rechtsbasis für einen Notenschutz zu verankern. Mit Änderungen der Schulgesetze müsse es den Schulen ermöglicht werden, die individuellen Belange der Schülerinnen und Schüler anforderungsgerecht zu berücksichtigen. Die Gewährung eines Notenschutzes bis einschließlich der Abschlussprüfung sei dabei zielführend, um eine Chancengleichheit zu schaffen und die Berufswahl nicht einzuschränken. Auch in Nordrhein-Westfalen erlaubt der Runderlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS) Maßnahmen des Notenschutzes. Doch eine gesetzliche Grundlage für einen Notenschutz fehlt bislang im Schulgesetz NRW. Die AO-GOst ermöglicht zwar Nachteilsausgleiche bei den zentralen Prüfungen zum Abitur, sieht hier aber keine Maßnahmen zum Notenschutz vor. In der Arbeitshilfe „Gewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und/oder besonderen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10086 2 Auffälligkeiten für die Gymnasiale Oberstufe sowie für die Abiturprüfung – Eine Orientierungshilfe für Schulleitungen“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung wird ausgeführt , die Genehmigung eines Notenschutzes in besonders schweren Beeinträchtigungen des Lesens und Rechtschreibens sei in der Sekundarstufe II nicht möglich, da dies mit einem KMK-Beschluss unvereinbar sei. Vorbemerkung der Landesregierung Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Leitsätzen zu den Urteilen zur Nichtbewertung von Rechtschreibeleistungen festgestellt, dass aus dem Gebot der Chancengleichheit Ansprüche auf Änderung der Prüfungsbedingungen (Nachteilsausgleich), nicht aber Ansprüche auf eine Änderung des Maßstabs der Leistungsbewertung (Notenschutz) folgen. Das Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG rechtfertigt Notenschutz , gebietet ihn aber regelmäßig nicht. Die „Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 4.12.2003 i.d.F. vom 15.11.2007) sind dadurch nicht tangiert, sondern werden in ihren Aussagen noch bestätigt. 1. Welche schulrechtlichen Änderungen plant die Landesregierung zum Notenschutz ? Schulrechtliche Änderungen zum Notenschutz sind nicht geplant. 2. In welchem Zeitraum plant die Landesregierung die erforderlichen schulrechtlichen Änderungen zum Notenschutz? Siehe Frage 1. 3. Wie bewertet die Landesregierung im Hinblick der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts die bestehende KMK-Empfehlung, welche Notenschutz in der Sekundarstufe II und im Abitur ausschließt? Die bestehenden KMK-Beschlüsse stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und wurden in § 17 Abs. 7 APO-GOSt (BASS 13-32 Nr. 3.1) umgesetzt. Da das Gebot der Chancengleichheit zwar Nachteilsausgleiche (Modifizierung der äußeren Prüfungsbedingungen) vorsieht, aber keinen Anspruch auf Notenschutz vermittelt, besteht aus Sicht der Landesregierung keine Veranlassung, eine Änderung der KMK-Beschlusslage zu initiieren und die APO-GOSt zu ändern. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/10086