LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/10138 04.11.2015 Datum des Originals: 03.11.2015/Ausgegeben: 09.11.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3914 vom 28. September 2015 des Abgeordneten Dirk Wedel FDP Drucksache 16/9871 Wer ist für die Unterstützung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge zuständig? Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Kleine Anfrage 3914 mit Schreiben vom 3. November 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales und dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Dem Vernehmen nach bestehen in einzelnen nordrhein-westfälischen Kommunen Unsicherheiten bezüglich des Umgangs und der finanziellen Unterstützung dort lebender minderjähriger Flüchtlinge. Insbesondere scheint sich nach den Berichten aus verschiedenen Kommunen die Zuständigkeitsfrage dann zu stellen, wenn minderjährige Flüchtlinge als anerkannte Asylbewerber eine Schule besuchen und von einem Vormund betreut werden. Mitunter soll es zu Kompetenzkonflikten kommen, ob Jugendamt, Sozialamt oder Job-Center für die Leistungen zum Lebensunterhalt aufkommen müssen. Oftmals scheint auch die Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII nicht bekannt zu sein. 1. Inwieweit liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, dass in Kommunen hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit für Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Unsicherheiten bestehen? Der Landesregierung liegen auch nach Beteiligung der Landesjugendämter keine entsprechenden Erkenntnisse vor. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10138 2 2. Welche öffentliche Stelle ist für finanzielle Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zuständig, insbesondere bei Besuch einer Schule und Betreuung durch einen Vormund (ggfs. nach Verfahrensständen differenziert)? Maßgeblich für Unterbringung, Versorgung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sind die Vorgaben des Achten Sozialgesetzbuches. Dies umfasst auch Leistungen für den Lebensunterhalt, bzw. sonstige mit den Grundleistungen nach § 3 AsylbLG vergleichbare Leistungen. In aller Regel werden für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge entsprechende Leistungen der Jugendhilfe gewährt. Zuständig für die Inobhutnahme und Hilfegewährung ist das Jugendamt. Sofern nach der Beendigung der Inobhutnahme keine Leistungen der Jugendhilfe gewährt werden, beispielsweise für den Fall, dass die Minderjährigen bei Verwandten untergebracht werden, weil glaubhaft ist, dass diese seitens der Eltern des oder der Minderjährigen mit der Sorge beauftragt wurden, können Leistungen nach dem AsylbLG greifen. Die Zuständigkeit für die Gewährung liegt bei den Gemeinden. 3. Auf welchen jeweiligen Rechtsgrundlagen basiert diese Leistungspflicht? Rechtsgrundlage für Leistungen der Jugendhilfe ist das Achte Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Ersten Ausführungsgesetz des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. AG KJHG). Rechtsgrundlage für Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz ist das Asylbewerberleistungsgesetz. 4. Wie kann ein minderjähriger unbegleiteter Flüchtling seinen Anspruch auf Sozialleistungen geltend machen, während die Behörden noch die Zuständigkeit intern klären? Es wird auf die Antworten zu den Fragen zwei und drei verwiesen. 5. Inwieweit gedenkt die Landesregierung den Kommunen eine Darstellung der einschlägigen Regelungen vor dem Hintergrund der manchen Kommunen offenbar unklaren Kompetenz für Leistungen an unbegleitete minderjährige Flüchtlinge an die Hand zu geben? Die Landesregierung hat im Juni 2013 eine Handreichung zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen veröffentlicht. In der Handreichung wird auch zu den Fragen der Kostenerstattung und Zuständigkeiten der Jugendhilfe umfassend informiert. Beratung in Fragen der Kostenerstattung für Leistungen der Jugendhilfe erfolgt darüber hinaus auf Anfrage durch die Landesjugendämter. Sollten sich darüber hinaus landesweit relevante Fragestellungen ergeben, werden diese in den Prozess der Qualifizierung des Umgangs mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen einbezogen. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/10138