LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/10139 04.11.2015 Datum des Originals: 30.10.2015/Ausgegeben: 09.11.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3944 vom 8. Oktober 2015 des Abgeordneten Werner Jostmeier CDU Drucksache 16/9950 Metropolraum Nordrhein-Westfalen vs. Metropolregionen in Nordrhein-Westfalen Der Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und Chef der Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage 3944 mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Derzeit überarbeitet die Landesregierung den Landesentwicklungsplan (LEP). Der LEP regelt die vielfältigen Nutzungsanforderungen an den begrenzten Raum und seine Ressourcen in Nordrhein-Westfalen. Nach der ersten Aufstellung des LEP im Juni 2013 wurden im Juni 2015 zahlreiche Änderungen beschlossen, die nun diskutiert und beraten werden. Neu ist in der Beschlusslage vom Juni 2015 im Grundsatz 5.2 unter dem Titel „Europäischer Metropolraum Nordrhein-Westfalen“ die Nennung zweier Metropolregionen. Erstmals werden zwei Metropolregionen genannt, in denen Synergien durch eine verstärkte Kooperation und funktionale Arbeitsteilung ausgeschöpft werden sollen. „Das Land wird solche Kooperationen besonders unterstützen“ (Vgl. Seite 41 des LEP-Entwurfes). Trotz zahlreicher Erläuterungen im LEP bleibt offen, wie die Landesregierung über den LEP die geografische Aufteilung der genannten neuen Metropolregionen definiert. Zudem fehlen Erläuterungen, wie aus Sicht der Landesregierung die weiteren Landesteile von NRW, die nicht als Metropolregion ausgewiesen sind, an dem Gesamtinteresse des Landes mitwirken können, die Metropolfunktion Nordrhein-Westfalens zu stärken und die gute Position im Wettbewerb mit anderen führenden Wirtschaftsräumen Europas auszubauen, wenn sie nicht als mögliche Metropolregionen aufgeführt werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10139 2 Vorbemerkung der Landesregierung Grundsatz 5-2 des LEP-Entwurfs ist vor dem Hintergrund eines Leitbildes der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) für die Raumentwicklung in Deutschland zu sehen. In diesem Leitbild wird Deutschland flächendeckend in Metropolregionen gegliedert, wobei die Nordrhein-Westfalen betreffende Metropolregion einen Kernbereich Rhein-Ruhr hat, mit ihrem weiteren Verflechtungsbereich in der Darstellung des MKRO-Leitbildes aber ganz Nordrhein-Westfalen umfasst. Dabei wird im MKRO-Leitbild angedeutet, dass auch im weiteren Verflechtungsbereich weitere, z.T. grenzüberschreitende metropolitane Ansätze bestehen. Vor diesem Hintergrund war im Entwurf des LEP Stand 25.06.2013 formuliert worden, dass die regionalen Kooperationen sowie das Land Nordrhein-Westfalen "die Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen" entwickeln sollen. Zum Zeitpunkt der Erarbeitung des LEP-Entwurfs war dabei unklar, wie sich die Region ‚Düsseldorf/Niederrhein/Bergische Städte‘ zwischen den Regionen Ruhrgebiet und Köln/Bonn positionieren will. Im ersten Beteiligungsverfahren zum LEP-Entwurf haben sich zahlreiche Beteiligte in ihren Stellungnahmen mit dem Thema Metropolregion auseinandergesetzt. I.d.R. wird das Konzept, ganz Nordrhein-Westfalen als Metropolregion zu deklarieren, abgelehnt. Angeregt wird eine engere Fassung als Metropolregion Rhein-Ruhr bzw. als deren Unterteilung in eine "Metropolregion Ruhr“ und eine „Metropolregion Rheinland“. Durch zahlreiche Stellungnahmen (u.a. eine gemeinsame Stellungnahme der Regionalräte Düsseldorf und Köln) ist dabei auch belegt, dass eine eindeutige Mehrheit im Raum Düsseldorf für eine "Metropolregion Rheinland" eintritt. Dies wurde durch Änderung des LEP-Entwurfs aufgegriffen. 1. Welche Rechts- und Förderwirkungen entfaltet der LEP mittel- beziehungsweise langfristig mit der Nennung der Metropolregion Ruhr als auch der Metropolregion Rheinland? Der LEP-Grundsatz 5-2 ist gemäß § 4 Abs. 1 ROG zu berücksichtigen. Er entfaltet keine Förderwirkungen. Eine Bevorzugung der Metropolregionen bei Förderprogrammen des Landes ist nicht vorgesehen. Die "Metropolregion Ruhr" und die "Metropolregion Rheinland" sollen durch regionale Kooperation und funktionale Arbeitsteilungen Synergien ausschöpfen. Das Land wird diesen Prozess unterstützen; beispielsweise durch den von den Regierungspräsidentinnen Köln und Düsseldorf angestoßenen „strukturierten Prozess“ zur Entwicklung der Metropolregion Rheinland. 2. Wie definiert die Landesregierung die geografischen Grenzen der Metropolregion Ruhr? 3. Wie definiert die Landesregierung die geografischen Grenzen der Metropolregion Rheinland? Das Land will die regionale Abgrenzung von Metropolregionen nicht top-down vorgeben, sondern dem Kooperationswillen der Beteiligten in der Region überlassen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10139 3 Im LEP wird insofern keine Abgrenzung dieser Metropolregionen vorgenommen, um regionale Kooperationen – wie geschehen – auf freiwilliger Basis flexibel von unten wachsen zu lassen. 4. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die Landesteile von NRW, die nicht zu den Metropolregionen Ruhr und Rheinland gehören, den Verfassungsgrundsätzen gemäß und dem eigenen Politikanspruch entsprechend gleiche Entwicklungschancen zur EU-weiten Wahrnehmbarkeit erhalten? Die Landesregierung verfolgt das Ziel, dass unser Land auf internationaler Ebene insgesamt als "Metropolraum Nordrhein-Westfalen" wahrgenommen wird bzw. sich als solcher darstellen kann. Von der engeren Fassung der Metropolregionen bleibt insofern unberührt, dass auch in den übrigen Regionen Nordrhein-Westfalens eine engere regionale Kooperation angestrebt werden soll und dass auch dort bestehende Ansätze von Metropolfunktionen gestärkt werden sollen. Dabei kann (wie derzeit im Raum Bielefeld angestrebt) ggf. das Konzept der "Regiopolen" aufgegriffen werden. Relativ klein gefasste Regiopolen sollten aber nicht als Endziel der regionalen Kooperation gesehen werden. Um auch hier benachbarte Gebiete nicht auszuschließen , bietet es sich z.B. an, regionale Kooperationsräume in Übereinstimmung mit den im Landesplanungsgesetz vorgegebenen regionalen Planungsgebieten zu wählen. Dies würde es erleichtern, informell kooperativ entwickelte Konzepte zur Regionalentwicklung in der verbindlichen (staatlichen) Regionalplanung aufzugreifen. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/10139