LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/10169 06.11.2015 Datum des Originals: 05.11.2015/Ausgegeben: 11.11.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3922 vom des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/9905 Kommunal-Soli 2014 bis 2016 Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3922 mit Schreiben vom 5. November 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In den Jahren 2014 bis 2022 müssen nach geltender Rechtslage finanzstärkere Kommunen in Nordrhein-Westfalen insgesamt rund 775 Millionen Euro zur Kofinanzierung des Stärkungspaktes aufbringen. Für das Jahr 2016 ist vorgesehen, dass 81 Städte und Gemeinden zur Zahlung des Kommunal-Solis herangezogen werden. Die Solidaritätsumlage in Höhe von 90.789.000 Euro in den Jahren 2014 bis 2020 und 70.000.000 Euro in den Jahren 2021 und 2022 erbringen Gemeinden, bei denen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt und in mindestens zwei der vier vorangegangenen Jahre überstiegen hat. Die Höhe des Anteils an der Solidaritätsumlage für die jeweilige Gemeinde bestimmt sich nach einem jährlich zu errechnenden Prozentsatz des Betrages, um den die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt (überschießende Steuerkraft). Der jährlich zu errechnende Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Betrags der Solidaritätsumlage zu der Summe der überschießenden Steuerkraft aller Gemeinden nach Satz 1. Der Prozentsatz beträgt maximal 25 Prozent und wird durch das für Kommunales zuständige Ministerium bekanntgegeben. Soweit 25 Prozent in den Jahren 2014 bis 2020 nicht ausreichen, um die Solidaritätsumlage zu erbringen, wird der fehlende Betrag aus dem LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10169 2 Landeshaushalt aufgestockt. Gemeinden, die nach § 3 oder § 4 am Stärkungspakt teilnehmen, werden nicht zur Solidaritätsumlage herangezogen. 59 betroffene Kommunen klagen gegen den Kommunal-Soli. Die Kläger-Gemeinden sehen in dem vor für das Jahr 2014 gesetzlich eingeführten Kommunal-Soli einen Verstoß gegen die Landesverfassung und gegen das Grundgesetz. Deswegen werde die Klage sowohl beim Landesverfassungsgericht in Münster als auch vorsorglich beim Bundesverfassungsge richt in Karlsruhe eingereicht. Die Kläger sehen darin einen Eingriff in die kommunale Finanzhoheit und damit einen Verstoß gegen Artikel 78 der Landesverfassung. Außerdem werden aus Sicht der Kläger die in Artikel 106 des Grundgesetzes festgelegten Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden verletzt. Sie argumentieren, das Land dürfe nicht in die Steuererträge der Kommunen eingreifen. 1. In welcher Gesamthöhe wurden bislang Städte und Gemeinden in den Jahren 2014 bis 2016 zur Zahlung des Kommunal-Solis herangezogen? Seit 2014 wird von überdurchschnittlich finanzstarken Kommunen in Nordrhein-Westfalen eine Solidaritätsumlage erhoben. Das Umlageaufkommen beläuft sich gemäß § 2 Absatz 3 Satz 4 Stärkungspaktgesetz auf 90 789 000 Euro jährlich. Bezogen auf den Zeitraum 2014 bis 2016 ergibt sich demzufolge ein Gesamtbetrag in Höhe von 272 367 000 Euro. 2. Wie viele unterschiedliche Gemeinden mussten bislang den Kommunal-Soli zahlen? 79 Gemeinden wurden entweder in einem der beiden Jahre 2014 bzw. 2015 oder in beiden genannten Jahren zur Zahlung der Solidaritätsumlage herangezogen. 3. Wie viele der Kommunen, die in den Jahren 2014 bis 2016 jeweils zum Kommunal-Soli herangezogen wurden, befanden sich selbst in der Haushaltssicherung? Von den 59 Gemeinden, die im Jahr 2014 zur Solidaritätsumlage herangezogenen wurden, mussten 14 Gemeinden ein Haushaltssicherungskonzept nach § 76 Absatz 2 GO NRW aufstellen (Haushaltsstatus Stand 31.12.2014). Abschließende Zahlen für das Jahr 2015 werden erst mit der Abfrage des Haushaltsstatus zum Stichtag 31.12.2015 vorliegen. 4. In § 2 Absatz 4 letzter Satz des Stärkungspaktgesetzes heißt es: „Gemeinden, die nach § 3 oder § 4 am Stärkungspakt teilnehmen, werden nicht zur Solidaritätsumlage herangezogen.“ Welche Kommunen wurden bislang in den Jahres 2014 bis 2016 aufgrund dieser Ausnahme von der Zahlung des Kommunal-Solis befreit, weil sie selbst Empfänger des Stärkungspaktes sind? Es handelt sich um Sprockhövel (2014 und 2015) sowie Engelskirchen und Korschenbroich (jeweils nur 2015). Eine Aussage über das Eingreifen der Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 4 Satz 6 Stärkungspaktgesetz im Jahr 2016 ist erst möglich, wenn feststeht, welche Gemeinden im Jahr 2016 zur Solidaritätsumlage herangezogen werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10169 3 5. Kommt es mit dem Kommunal-Soli im Jahr 2016 zur Möglichkeit der Anwendung der Ausnahme des § 2 Absatz 4 des Stärkungspaktgesetzes, dass eine Gemeinde, die in drei aufeinander folgenden Jahren für die Solidaritätsumlage und die allgemeine Kreisumlage mehr als 90 Prozent ihrer Einnahmen aus der Gewerbesteuer - abzüglich der Gewerbesteuerumlage, zuzüglich der Grundsteuer A und B, ihres Anteils an der Einkommensteuer sowie der den Gemeinden nach dem jeweils geltenden Gemeindefinanzierungsgesetz zufließenden sonstigen Kompensationsleistungen und ihres Anteils an der Umsatzsteuer - aufbringen muss, im dritten Jahr die 90 Prozent übersteigenden Beträge bis zur Höhe ihres Anteils an der Solidaritätsumlage auf Antrag erstattet werden? Durch die in § 2 Absatz 6 Stärkungspaktgesetz festgelegte Ausnahmeregelung wird sichergestellt, dass die Heranziehung zur Solidaritätsumlage zusammen mit der Kreisumlage nicht zu einer unzumutbaren strukturellen und dauerhaften Belastung führt. Die Vorschrift setzt nach ihrem Wortlaut voraus, dass der Tatbestand für drei aufeinander folgende Jahre vorliegt. Da die Solidaritätsumlage erstmals im Jahr 2014 erhoben wurde, kann die Norm frühestens nach Ablauf des Jahres 2016 eingreifen. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/10169