LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/10171 09.11.2015 Datum des Originals: 09.11.2015/Ausgegeben: 12.11.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3940 des Abgeordneten Jens-Peter Nettekoven CDU Drucksache 16/9945 Kostenerstattung für den Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtungen im Rahmen der Amtshilfe gegenüber dem Land NRW – Wann ist mit einer vollständigen Erstattung der tatsächlichen Kosten zu rechnen? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3940 mit Schreiben vom 9. November 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf vom 20. Juli 2015 erfolgte die Inanspruchnahme der Stadt Remscheid im Rahmen der Amtshilfe nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz NRW; seitdem stellt die Stadt Remscheid eine Notunterkunft für 150 Personen an der bisherigen Pestalozzischule zur Verfügung. Mit Schreiben vom 25. August 2015 erfolgte durch die Bezirksregierung die Ankündigung der erneuten Inanspruchnahme der Stadt Remscheid im Rahmen der Amtshilfe. Seit dem 09. September 2015 erfolgt ergänzend die Unterbringung von weiteren 300 Flüchtlingen in der ehemaligen Hauptschule Hölterfeld sowie in der benachbarten Sporthalle. Seit Mitte September 2015 ist zusätzlich die Anforderung an die Stadt Remscheid gestellt worden, eine weitere Notunterkunft zur kurzfristigen Aufnahme von Flüchtlingen zur Verfügung zu stellen. Der Schulstandort Tersteegenstraße wird nun entsprechend hegerichtet, sodass mit seiner Fertigstellung dort weitere 210 Plätz zur Verfügung stehen werden. Durch die Amtshilfe wird die Stadt Remscheid verpflichtet, eine Betreuung und Versorgung der Personen, sowie die Bewachung der Einrichtung rund um die Uhr sicherzustellen. Insgesamt entstehen der Stadt Remscheid bis zum Jahresende Gesamtkosten zum Betrieb der drei Einrichtungen in Höhe von 5 Millionen Euro. Die Kostenerstattung für die Amtshilfe richtet sich nach dem VwVfG NRW. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10171 2 Die Bezirksregierung Arnsberg hatte zunächst entschieden, Abschläge an die Kommunen zu leisten. Die Stadt Remscheid hatte für den Betrieb der beiden Erstaufnahmeeinrichtungen für den Zeitraum 21. Juli bis Ende September 2015 zwei Abschläge mit einer Gesamthöhe von 1,17 Millionen Euro angefordert. Die Bezirksregierung Düsseldorf teilte mit Schreiben vom 16. September 2015 mit, dass zur Verfahrensvereinfachung auf die Abschlagszahlungen verzichtet wird und stattdessen monatlich die entstandenen Kosten gegen Vorlage der Rechnungen geltend gemacht werden können. Die fehlende Kostenerstattung für städtisches Personal sowie die Kosten beim Errichten und Betrieb einer Notunterkunft im Wege der Amtshilfe werden künftig über eine Pauschale abgerechnet: Pauschale Erstattung der Personalkosten für den Zeitraum 01. September bis 29. Februar 2016 (im August entstandene Mehrkosten werden mitberücksichtigt), für Notunterkünfte von bis zu ca. 150 Plätzen erfolgt eine monatliche Erstattung in Höhe von 20.000 Euro pro Monat und Notunterkunft; bei Notunterkünften mit höherer Platzzahl erhöht sich die Pauschale entsprechend im gleichen Umfang. Allerdings deckt diese Pauschale nicht die tatsächlichen Personalkosten. Vorbemerkung der Landesregierung Bereits im Rahmen der letzten Bürgermeisterkonferenz am 12. August 2015 hat das Land nochmals zugesichert, dass die notwendigen Kosten der Kommunen, die im Rahmen der Amtshilfe Notunterkünfte des Landes betreiben, erstattet werden. Alle Regierungspräsidenten haben zudem die einzelnen Standortkommunen aufgefordert, den Betrieb der Notunterkünfte bis Ende Februar 2016 aufrechtzuerhalten. In einer Besprechung mit den Kommunalen Spitzenverbänden am 4. September 2015 in meinem Haus ist eine einvernehmliche Lösung erzielt worden, die eine pauschale Kostenerstattung mit einem minimalen bürokratischen Aufwand vorsieht und den Kommunen des Landes die notwendige Planungssicherheit gibt. Im Ergebnis wurden folgende Eckpunkte festgelegt: Die notwendigen Kosten des Verwaltungspersonals der Kommunen in den Notunterkünften werden mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 20.000 Euro pro Monat und Notunterkunft (mit jeweils 150 Plätzen) erstattet. Wird eine Notunterkunft mit einer höheren Platzzahl betrieben, erhöht sich diese Pauschale entsprechend. In Einzelfällen kann es notwendig sein, Personal der Kommunen für Aufgaben der Betreuungs- und Sicherheitsdienstleistungen einzusetzen, wenn hierfür keine externen Kräfte gewonnen werden konnten. Der Kostenersatz dieser Personen wird entsprechend der jeweiligen persönlichen Besoldungs-/Entgeltgruppe anhand der Kostenpauschalen der KGSt erfolgen. Sofern einzelne Kommunen das Land personell insbesondere für die Registrierung von Flüchtlingen und für die Verwaltung einzelner Not- oder Regelunterkünfte unterstützen, soll der Kostenersatz entsprechend dieser Kostenpauschalen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) erfolgen. Die Abrechnung erfolgt über die jeweils zuständige Bezirksregierung. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10171 3 1. In welcher Form werden Personalkosten der städtischen Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb einer Notunterkunft erstattet? 2. Gibt es in Hinblick auf notwendige Investitionen bei einer Notunterkunft Einschränkungen bei der vollständigen Kostenübernahme durch das Land? Die notwendigen Auslagen, die den Kommunen vor dem 01.09.2015 aufgrund der Inanspruchnahme im Wege der Amtshilfe im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb einer Notunterkunft auf ihrem Gebiet entstanden sind, wurden, entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, dass jede Behörde ihren allgemeinen Verwaltungsaufwand selbst trägt, gemäß § 8 VwVfG erstattet. Hinsichtlich der Regelungen zur Kostenerstattung der im Zeitraum 01.09.2015 bis 29.02.2016 entstandenen/entstehenden Personalaufwendungen und Sachauslagen wird auf die anliegende Mustervereinbarung und den dazugehörigen Begleiterlass verwiesen. Hierbei obliegt den Kommunen eine Prüfung hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit der im Rahmen der Amtshilfe vorgenommenen/noch vorzunehmenden Maßnahmen. 3. Erfolgt insbesondere seitens der Landes – oder Bezirksregierung eine Bewertung über die Verhältnismäßigkeit einer Investition z.B. Einbau einer Heizung in einer Turnhalle? Die Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Maßnahme muss durch diejenige Stelle vorgenommen werden, die eine Maßnahme plant. Der Einbau einer Heizung in einer Turnhalle dürfte angesichts sinkender Außentemperaturen als angemessen angesehen werden. 4. Wie werden Heizkosten und weitere winterbedingte, zusätzliche Kosten übernommen? Hierzu verweise ich auf die gemeinsame Antwort zu Frage 1 und 2. 5. Wie beurteilt die Landesregierung die Tatsache, dass die pauschale Erstattung die tatsächlich anfallenden Personalkosten nicht deckt? Personalkosten werden gem. § 4 Abs. 1 der anliegenden Mustervereinbarung entsprechend der von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) empfohlenen Kostenpauschale pro Arbeitsplatz abgerechnet. Im Übrigen verweise ich auf die anliegende, im Einvernehmen mit den Kommunalen Spitzenverbänden erstellte Mustervereinbarung. Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für inneres und Ko unales NRW, 40190 Düsseldorf 9 • Oktober 2015 Seite 1 von 3 -Elektronische PostBezirksregierung Arnsberg Bezirksregierung Detmold Bezirksregierung Düsseldorf Bezirksregierung Köln Bezirksregierung Münster Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben) 123-39.18.11 ORR Huben Telefon 0211 871-2066 Telefax 0211 871- Referatl 23@mik. nrw.de Kostenerstattung im Rahmen der im Auftrag des Landes durch die Kommunen in NRW betriebenen Notunterkünfte Anlage: - Mustervereinbarung über die Erstattung von Kosten, die den Kommunen durch den Betrieb der Notunterkünfte des Landes entstehen - KGSt-Bericht Kosten eines Arbeitsplatzes 2014/2015 Die steigenden Asylbewerberzahlen erfordern außergewöhnliche Kraft¬ anstrengungen auf allen Verwaltungsebenen. Aus diesem Grund müs¬ sen neben der mit Hochdruck betriebenen Schaffung weiterer Unter¬ bringungskapazitäten die im Auftrag des Landes durch die Kommunen betriebenen Notunterkünfte zunächst weiterhin in Anspruch genommen werden. Hierzu haben Sie die einzelnen Standortkommunen gebeten, den Betrieb der Notunterkünfte für ein weiteres halbes Jahr aufrechtzu¬ erhalten. Im Rahmen der letzten Bürgermeisterkonferenz am 12. August 2015 wurde den Kommunen zugesichert, dass ihre hierbei anfallenden not¬ wendigen Kosten erstattet werden. Im Einvernehmen mit den kommuna¬ len Spitzenverbänden sind wir zu einer einvernehmlichen Lösung ge¬ langt, die eine pauschale Kostenerstattung mit einem minimalen büro¬ kratischen Aufwand vorsieht und den Kommunen die notwendige Pla¬ nungssicherheit gibt. Dienstgebäude: Friedrichstr. 62-80 40217 Düsseldorf Lieferanschrift: Fürstenwall 129 40217 Düsseldorf Telefon 0211 871-01 Telefax 0211 871-3355 poststelle@mik.nrw.de www.mik.nnw.de Als Rechtsgrundlage für den Kostenersatz des Landes schließen hierzu alle Bezirksregierungen im Oktober 2015 öffentlich-rechtliche Vereinba¬ rungen auf Grundlage der beigefügten Mustervereinbarung für jede Notunterkunft, die von einer Kommune ihres Bezirks für das Land be¬ trieben wird. Bei dem mit der betreffenden Kommune zu schließenden Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahnlinien 703, 706, 712, 713, 725, 835, 836, NE 7, NE 8 Haltestelle: Kirchplatz Vertrag ist der Text der Mustervereinbarung unverändert zu überneh¬ men. Die Mustervereinbarung, die im Einzelnen mit den kommunalen Spit¬ zenverbänden abgestimmt ist, enthält folgende Eckpunkte: 1. Die notwendigen Kosten des Verwaltungspersonals der Kommunen in Notunterkünften mit bis zu 150 Plätzen werden mit einem Betrag in Höhe von 20.000 Euro pro Monat und Notunterkunft erstattet. Wird eine Notunterkunft mit einer höheren Platzzahl betrieben, erhöht sich die Pauschale in Schritten von 3.250 Euro für jeweils bis zu 25 weite¬ re Plätze. Dies bedeutet, dass für Notunterkünfte mit 151 bis 175 Plätzen 23.250 Euro, mit 176 bis 200 Plätzen 26.500 Euro usw. ge¬ zahltwerden (§ 3 der Mustervereinbarung). 2. Soweit Kommunen in Ausnahmefällen eigene Bedienstete für Auf¬ gaben der Betreuungs- und Sicherheitsdienstleistungen einsetzen, erfolgt der Kostenersatz dieser Personen entsprechend der jeweili¬ gen individuellen Besoldungs-/Entgeltgruppe der Bediensteten an¬ hand der Kostenpauschalen der KGSt (vgl. Anlage „KGSt-Bericht Kosten eines Arbeitsplatzes 2014/2015 ) (§ 4 Absatz 1 der Muster¬ vereinbarung). Für den Regelfall, dass die betreffende Person dem allgemeinen Verwaltungsdienst angehört, ist der maßgebliche Betrag den mit „Bereich 7 gekennzeichneten Spalten der Personalkosten¬ tabellen zu entnehmen. 3. Die Erstattung der sächlichen Auslagen erfolgt entsprechend § 8 Ab¬ satz 1 Satz 2 VwVfG (§ 4 Absatz 2 der Mustervereinbarung). 4. Die Vereinbarung gilt ab dem 1. September 2015 unabhängig davon, ob die jeweilige Notunterkunft bereits vorher in Betrieb genommen wurde (§ 8 der Mustervereinbarung). 5. Die Abrechnung der Personal- und Sachkosten erfolgt über die ört¬ lich zuständige Bezirksregierung jeweils zum Ende eines Monats, erstmalig zum 31.10.2015 (§ 5 der Mustervereinbarung). Die Abrechnung der Kosten des Verwaltungspersonals (Nr. 1 und 2 der o. g. Eckpunkte) erfolgt über die Haushaltsstelle 03 030 633 25. Die Bewirtschaftungsbefugnis für diese Haushaltsstelle wird bis zum 31.10.2015 eingerichtet. Hierzu bitte ich um Ihre Bedarfsmeldungen, um entsprechende Mittelzuweisungen vorzunehmen. Die Abrechnung der sächlichen Auslagen (Nr. 3 der o. g. Eckpunkte) erfolgt wie bisher über die Haushaltsstelle 03 030 547 10. Die Bewirt- 9- Oktober 2015 Seite 3 von 3 schaftungsbefugnis für diese Haushaltsstelle ist bereits eingerichtet. Hierzu bitte ich um Ihre Bedarfsmeldungen, um entsprechende Mittel¬ zuweisungen vorzunehmen. Im Auftrag Burkhard Schnieder Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für inneres und Ko unales NRW, 40190 Düsseldorf 9 • Oktober 2015 Seite 1 von 3 -Elektronische PostBezirksregierung Arnsberg Bezirksregierung Detmold Bezirksregierung Düsseldorf Bezirksregierung Köln Bezirksregierung Münster Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben) 123-39.18.11 ORR Huben Telefon 0211 871-2066 Telefax 0211 871- Referatl 23@mik. nrw.de Kostenerstattung im Rahmen der im Auftrag des Landes durch die Kommunen in NRW betriebenen Notunterkünfte Anlage: - Mustervereinbarung über die Erstattung von Kosten, die den Kommunen durch den Betrieb der Notunterkünfte des Landes entstehen - KGSt-Bericht Kosten eines Arbeitsplatzes 2014/2015 Die steigenden Asylbewerberzahlen erfordern außergewöhnliche Kraft¬ anstrengungen auf allen Verwaltungsebenen. Aus diesem Grund müs¬ sen neben der mit Hochdruck betriebenen Schaffung weiterer Unter¬ bringungskapazitäten die im Auftrag des Landes durch die Kommunen betriebenen Notunterkünfte zunächst weiterhin in Anspruch genommen werden. Hierzu haben Sie die einzelnen Standortkommunen gebeten, den Betrieb der Notunterkünfte für ein weiteres halbes Jahr aufrechtzu¬ erhalten. Im Rahmen der letzten Bürgermeisterkonferenz am 12. August 2015 wurde den Kommunen zugesichert, dass ihre hierbei anfallenden not¬ wendigen Kosten erstattet werden. Im Einvernehmen mit den kommuna¬ len Spitzenverbänden sind wir zu einer einvernehmlichen Lösung ge¬ langt, die eine pauschale Kostenerstattung mit einem minimalen büro¬ kratischen Aufwand vorsieht und den Kommunen die notwendige Pla¬ nungssicherheit gibt. Dienstgebäude: Friedrichstr. 62-80 40217 Düsseldorf Lieferanschrift: Fürstenwall 129 40217 Düsseldorf Telefon 0211 871-01 Telefax 0211 871-3355 poststelle@mik.nrw.de www.mik.nnw.de Als Rechtsgrundlage für den Kostenersatz des Landes schließen hierzu alle Bezirksregierungen im Oktober 2015 öffentlich-rechtliche Vereinba¬ rungen auf Grundlage der beigefügten Mustervereinbarung für jede Notunterkunft, die von einer Kommune ihres Bezirks für das Land be¬ trieben wird. Bei dem mit der betreffenden Kommune zu schließenden Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahnlinien 703, 706, 712, 713, 725, 835, 836, NE 7, NE 8 Haltestelle: Kirchplatz Vertrag ist der Text der Mustervereinbarung unverändert zu überneh¬ men. Die Mustervereinbarung, die im Einzelnen mit den kommunalen Spit¬ zenverbänden abgestimmt ist, enthält folgende Eckpunkte: 1. Die notwendigen Kosten des Verwaltungspersonals der Kommunen in Notunterkünften mit bis zu 150 Plätzen werden mit einem Betrag in Höhe von 20.000 Euro pro Monat und Notunterkunft erstattet. Wird eine Notunterkunft mit einer höheren Platzzahl betrieben, erhöht sich die Pauschale in Schritten von 3.250 Euro für jeweils bis zu 25 weite¬ re Plätze. Dies bedeutet, dass für Notunterkünfte mit 151 bis 175 Plätzen 23.250 Euro, mit 176 bis 200 Plätzen 26.500 Euro usw. ge¬ zahltwerden (§ 3 der Mustervereinbarung). 2. Soweit Kommunen in Ausnahmefällen eigene Bedienstete für Auf¬ gaben der Betreuungs- und Sicherheitsdienstleistungen einsetzen, erfolgt der Kostenersatz dieser Personen entsprechend der jeweili¬ gen individuellen Besoldungs-/Entgeltgruppe der Bediensteten an¬ hand der Kostenpauschalen der KGSt (vgl. Anlage „KGSt-Bericht Kosten eines Arbeitsplatzes 2014/2015 ) (§ 4 Absatz 1 der Muster¬ vereinbarung). Für den Regelfall, dass die betreffende Person dem allgemeinen Verwaltungsdienst angehört, ist der maßgebliche Betrag den mit „Bereich 7 gekennzeichneten Spalten der Personalkosten¬ tabellen zu entnehmen. 3. Die Erstattung der sächlichen Auslagen erfolgt entsprechend § 8 Ab¬ satz 1 Satz 2 VwVfG (§ 4 Absatz 2 der Mustervereinbarung). 4. Die Vereinbarung gilt ab dem 1. September 2015 unabhängig davon, ob die jeweilige Notunterkunft bereits vorher in Betrieb genommen wurde (§ 8 der Mustervereinbarung). 5. Die Abrechnung der Personal- und Sachkosten erfolgt über die ört¬ lich zuständige Bezirksregierung jeweils zum Ende eines Monats, erstmalig zum 31.10.2015 (§ 5 der Mustervereinbarung). Die Abrechnung der Kosten des Verwaltungspersonals (Nr. 1 und 2 der o. g. Eckpunkte) erfolgt über die Haushaltsstelle 03 030 633 25. Die Bewirtschaftungsbefugnis für diese Haushaltsstelle wird bis zum 31.10.2015 eingerichtet. Hierzu bitte ich um Ihre Bedarfsmeldungen, um entsprechende Mittelzuweisungen vorzunehmen. Die Abrechnung der sächlichen Auslagen (Nr. 3 der o. g. Eckpunkte) erfolgt wie bisher über die Haushaltsstelle 03 030 547 10. Die Bewirt- 9- Oktober 2015 Seite 3 von 3 schaftungsbefugnis für diese Haushaltsstelle ist bereits eingerichtet. Hierzu bitte ich um Ihre Bedarfsmeldungen, um entsprechende Mittel¬ zuweisungen vorzunehmen. Im Auftrag Burkhard Schnieder Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/10171