LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/10185 10.11.2015 Datum des Originals: 09.11.2015/Ausgegeben: 13.11.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3953 vom 9. Oktober 2015 der Abgeordneten Peter Biesenbach CDU Drucksache 16/9974 Islamist mit drei Staatsangehörigkeiten in Dortmund festgenommen Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3953 mit Schreiben vom 9. November 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Wie der Hellweger Anzeiger am 09.10.2015 berichtete, soll ein mutmaßlicher islamistischer Terrorist, der am Vortag in Dortmund festgenommen wurde, über drei Staatsangehörigkeiten verfügen. Neben der deutschen Staatsangehörigkeit besitze der 25-Jährige auch einen polnischen und einen libanesischen Pass. Der Mann soll im Oktober 2013 nach Syrien gereist und dort für zwei ausländische terroristische Vereinigungen mit einer radikal-islamistischen Einstellung aktiv gewesen sein. Ende 2013 sei der Mann dann – verletzt – über die Türkei nach Deutschland zurückgekehrt. Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht lässt Mehrfachstaatsangehörigkeiten in unterschiedlichen Konstellationen zu (siehe dazu: http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/FAQs/DE/Themen/Migration/Staatsang/doppelte_staats angehoerigkeit_mehrstaatigkeit_weitere_stag_besitzen.html). Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gilt grundsätzlich auf Dauer. Der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit ist nach dem Grundgesetz verboten. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit darf nur aufgrund eines Gesetzes eintreten. Gegen den Willen des Betroffenen darf der Verlust der Staatsangehörigkeit nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10185 2 1. Welche Staatsangehörigkeitsbehörde ist in Deutschland für den in Dortmund festgenommenen Islamisten zuständig? Zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde ist die Stadt Dortmund. 2. Worauf stützt sich die Mehrfachstaatsangehörigkeit des in Dortmund festgenommenen Islamisten? (Bitte die Arten bzw. Rechtsgrundlagen und Zeitpunkte der Erlangung der jeweiligen Staatsbürgerschaften des Mannes darstellen; sofern der Mann der sog. Optionsregelung unterlag, bitte auch darauf eingehen.) Der Mann hat 1990 mit seiner Geburt durch Abstammung von seinem Vater die libanesische und von seiner Mutter die deutsche sowie die polnische Staatsangehörigkeit erworben. Der Erwerb seiner deutschen Staatsangehörigkeit beruht auf § 4 Absatz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz in der seinerzeit geltenden Fassung. 3. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die Verletzungen vor, mit denen der in Dortmund festgenommene Islamist Ende 2013 aus Syrien zurückgekehrt ist? 4. Auf wessen Kosten hat der in Dortmund festgenommene Islamist seine in Syrien erlittenen Verletzungen in Deutschland behandeln lassen? Der mutmaßliche islamistische Terrorist wurde unmittelbar nach seiner Rückkehr aus der Türkei in die Bundesrepublik am 23.12.2013 von Polizeibeamten des Polizeipräsidiums Dortmund in Empfang genommen und informell befragt. Dabei fielen den Polizeibeamten dessen stark geschwollenen und geröteten Hände auf. Der rechte Handrücken wies oberhalb der beiden mittleren Knöchel eine offene Wunde auf, die sich - im Heilungsprozess befindlich - erst kürzlich geschlossen hatte. Art und Herkunft der Verletzungen sind nicht bekannt. Offensichtliche Verletzungen anderer Art wurden durch die Polizeibeamten nicht wahrgenommen. Bei einem erneuten Kontakt am 06.10.2015 waren die beschriebenen Verletzungen nicht mehr sichtbar. Ob, und wenn ja, wo, von wem und auf wessen Kosten diese Verletzungen behandelt wurden, ist der Landesregierung nicht bekannt. 5. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des in Dortmund festgenommenen Islamisten herbeizuführen, zumal dieser durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit offenkundig nicht staatenlos würde? Nach geltender Rechtslage keine. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/10185