LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/10326 25.11.2015 Datum des Originals: 25.11.2015/Ausgegeben: 30.11.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3971 vom 15. Oktober 2015 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/9998 Kosten der Notfallunterbringung: Wann werden die Rechnungen der Städte gezahlt? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3971 mit Schreiben vom 25. November 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Erftstadts Bürgermeister Volker Erner hat Regierungspräsidentin Gisela Walsken um die Erstattung von 430.000 € gebeten. Seit drei Monaten betreibt die Stadt Erftstadt im Rahmen der Amtshilfe für das Land eine Notfallunterunterkunft mit 150 Plätzen für noch unregistrierte Flüchtlinge, denen ansonsten die Obdachlosigkeit drohen würde. Bisher hat die Bezirksregierung lediglich 17.725 € erstattet, wie der KStA (Ausgabe Rhein- Erft vom 13.10.2015) aus dem Brief des Bürgermeisters zitiert. Die Stadt Erftstadt befindet sich im HSK an der Grenze zum Nothaushaltsrecht. Im Rhein-Erft-Kreis haben neun von zehn Städten Notfallunterkünfte einrichten müssen. Es sind: Bedburg, Bergheim, Brühl, Erftstadt, Frechen, Hürth, Kerpen, Pulheim und Wesseling. Vorbemerkung der Landesregierung Am 09. Oktober 2015 wurde eine mit den Kommunalen Spitzenverbänden abgestimmte „Mustervereinbarung über die Erstattung von Kosten, die den Kommunen durch den Betrieb der Notunterkünfte des Landes entstehen“ erarbeitet, die den Bezirksregierungen mit einem Begleiterlass am 09. Oktober 2015 zuging. Der Begleiterlass enthielt den Auftrag an die Bezirksregierungen diese Vereinbarung mit jeder Kommune, die eine Notunterkunft im Auftrag LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10326 2 des Landes betreibt (unter Beibehaltung des abgestimmten Textes) zu schließen. Die Mustervereinbarung und der Begleiterlass sind als Anlage beigefügt. 1. In welcher Höhe haben die neun betroffenen Städte aus dem Rhein-Erft-Kreis bisher Rechnungen für die Notunterkünfte eingereicht? (Bitte für jede Stadt aufschlüsseln nach Material/Ausstattung, ggf. Miete, Lebensmittel/Getränke, Medizinische Versorgung, Sicherheitspersonal, Dolmetscher, weiteres Personal, Taschengeld für Flüchtlinge, Transportkosten, Sonstiges.) Eine Aufschlüsselung nach den angefragten Kostenarten ist nicht möglich, da diese nicht getrennt erfasst werden. Die im Begleittext zur Kleinen Anfrage genannten Kommunen haben für den Betrieb der Notunterkünfte mit Stand 30.10.2015 folgende Rechnungsbeträge eingereicht: Notunterkunft Eingereichte Rechnungsbeträge Bergheim 661.115,13 Brühl 44.633,69€ Erftstadt 412.867,00€ Hürth 625.167,80€ Pulheim 100.337,98€ Die Städte Bedburg, Frechen, Kerpen und Wesseling haben bisher (Stand: 30.10.2015) noch keine Rechnungen eingereicht. 2. In welcher Höhe wurden die Forderungen der neun betroffenen Städte aus dem Rhein-Erft-Kreis beglichen? (Bitte für jede Stadt einzeln auflisten, was erstattet wurde.) Eine Aufschlüsselung nach den angefragten Kostenarten ist nicht möglich, da diese nicht getrennt erfasst werden. Den angefragten Notunterkünften wurden mit Stand 31.10.2015 folgende Rechnungsbeträge erstattet: Notunterkunft Beglichene Rechnungsbeträge Bergheim 309.338.30 € Brühl 0,00 € Erftstadt 210.830,60 € Hürth wird geprüft Pulheim 20.225,56 € Die Rechnung der Stadt Hürth ging am 30.10.2015 ein und wird geprüft. Zu den Städten Bedburg , Frechen, Kerpen und Wesseling wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Wann werden die restlichen Forderungen beglichen? (Bitte für jede Stadt einzeln auflisten.) Aufgrund von Rückfragen zu einzelnen Rechnungsbeträgen im Rahmen der Vorgangsprüfung kann es vereinzelt zu Verzögerungen kommen. Eventuelle Restforderungen werden nach Erledigung von Rückfragen sukzessive beglichen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10326 3 4. Welche eingereichten Kosten wird das Land den neun Städten im Kreis nicht erstatten? (Bitte für jede Stadt einzeln auflisten, was aus welchem Grund nicht erstattet wird.) Bislang (Stand 31.10.2015) wurden keine der eingereichten Kosten als nicht erstattungsfähig angesehen. 5. Wie wird die Landesregierung zukünftig sicherstellen, dass die Kommunen zeitnah und unbürokratisch das Geld erstattet bekommen, für das sie in Vorleistung getreten sind? Hierzu verweise ich auf die Vorbemerkung der Landesregierung. Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für inneres und Ko unales NRW, 40190 Düsseldorf 9 • Oktober 2015 Seite 1 von 3 -Elektronische Post- Bezirksregierung Arnsberg Bezirksregierung Detmold Bezirksregierung Düsseldorf Bezirksregierung Köln Bezirksregierung Münster Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben) 123-39.18.11 ORR Huben Telefon 0211 871-2066 Telefax 0211 871- Referatl 23@mik. nrw.de Kostenerstattung im Rahmen der im Auftrag des Landes durch die Kommunen in NRW betriebenen Notunterkünfte Anlage: - Mustervereinbarung über die Erstattung von Kosten, die den Kommunen durch den Betrieb der Notunterkünfte des Landes entstehen - KGSt-Bericht Kosten eines Arbeitsplatzes 2014/2015 Die steigenden Asylbewerberzahlen erfordern außergewöhnliche Kraft¬ anstrengungen auf allen Verwaltungsebenen. Aus diesem Grund müs¬ sen neben der mit Hochdruck betriebenen Schaffung weiterer Unter¬ bringungskapazitäten die im Auftrag des Landes durch die Kommunen betriebenen Notunterkünfte zunächst weiterhin in Anspruch genommen werden. Hierzu haben Sie die einzelnen Standortkommunen gebeten, den Betrieb der Notunterkünfte für ein weiteres halbes Jahr aufrechtzu¬ erhalten. Im Rahmen der letzten Bürgermeisterkonferenz am 12. August 2015 wurde den Kommunen zugesichert, dass ihre hierbei anfallenden not¬ wendigen Kosten erstattet werden. Im Einvernehmen mit den kommuna¬ len Spitzenverbänden sind wir zu einer einvernehmlichen Lösung ge¬ langt, die eine pauschale Kostenerstattung mit einem minimalen büro¬ kratischen Aufwand vorsieht und den Kommunen die notwendige Pla¬ nungssicherheit gibt. Dienstgebäude: Friedrichstr. 62-80 40217 Düsseldorf Lieferanschrift: Fürstenwall 129 40217 Düsseldorf Telefon 0211 871-01 Telefax 0211 871-3355 poststelle@mik.nrw.de www.mik.nnw.de Als Rechtsgrundlage für den Kostenersatz des Landes schließen hierzu alle Bezirksregierungen im Oktober 2015 öffentlich-rechtliche Vereinba¬ rungen auf Grundlage der beigefügten Mustervereinbarung für jede Notunterkunft, die von einer Kommune ihres Bezirks für das Land be¬ trieben wird. Bei dem mit der betreffenden Kommune zu schließenden Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahnlinien 703, 706, 712, 713, 725, 835, 836, NE 7, NE 8 Haltestelle: Kirchplatz Vertrag ist der Text der Mustervereinbarung unverändert zu überneh¬ men. Die Mustervereinbarung, die im Einzelnen mit den kommunalen Spit¬ zenverbänden abgestimmt ist, enthält folgende Eckpunkte: 1. Die notwendigen Kosten des Verwaltungspersonals der Kommunen in Notunterkünften mit bis zu 150 Plätzen werden mit einem Betrag in Höhe von 20.000 Euro pro Monat und Notunterkunft erstattet. Wird eine Notunterkunft mit einer höheren Platzzahl betrieben, erhöht sich die Pauschale in Schritten von 3.250 Euro für jeweils bis zu 25 weite¬ re Plätze. Dies bedeutet, dass für Notunterkünfte mit 151 bis 175 Plätzen 23.250 Euro, mit 176 bis 200 Plätzen 26.500 Euro usw. ge¬ zahltwerden (§ 3 der Mustervereinbarung). 2. Soweit Kommunen in Ausnahmefällen eigene Bedienstete für Auf¬ gaben der Betreuungs- und Sicherheitsdienstleistungen einsetzen, erfolgt der Kostenersatz dieser Personen entsprechend der jeweili¬ gen individuellen Besoldungs-/Entgeltgruppe der Bediensteten an¬ hand der Kostenpauschalen der KGSt (vgl. Anlage „KGSt-Bericht Kosten eines Arbeitsplatzes 2014/2015 ) (§ 4 Absatz 1 der Muster¬ vereinbarung). Für den Regelfall, dass die betreffende Person dem allgemeinen Verwaltungsdienst angehört, ist der maßgebliche Betrag den mit „Bereich 7 gekennzeichneten Spalten der Personalkosten¬ tabellen zu entnehmen. 3. Die Erstattung der sächlichen Auslagen erfolgt entsprechend § 8 Ab¬ satz 1 Satz 2 VwVfG (§ 4 Absatz 2 der Mustervereinbarung). 4. Die Vereinbarung gilt ab dem 1. September 2015 unabhängig davon, ob die jeweilige Notunterkunft bereits vorher in Betrieb genommen wurde (§ 8 der Mustervereinbarung). 5. Die Abrechnung der Personal- und Sachkosten erfolgt über die ört¬ lich zuständige Bezirksregierung jeweils zum Ende eines Monats, erstmalig zum 31.10.2015 (§ 5 der Mustervereinbarung). Die Abrechnung der Kosten des Verwaltungspersonals (Nr. 1 und 2 der o. g. Eckpunkte) erfolgt über die Haushaltsstelle 03 030 633 25. Die Bewirtschaftungsbefugnis für diese Haushaltsstelle wird bis zum 31.10.2015 eingerichtet. Hierzu bitte ich um Ihre Bedarfsmeldungen, um entsprechende Mittelzuweisungen vorzunehmen. Die Abrechnung der sächlichen Auslagen (Nr. 3 der o. g. Eckpunkte) erfolgt wie bisher über die Haushaltsstelle 03 030 547 10. Die Bewirt- 9- Oktober 2015 Seite 3 von 3 schaftungsbefugnis für diese Haushaltsstelle ist bereits eingerichtet. Hierzu bitte ich um Ihre Bedarfsmeldungen, um entsprechende Mittel¬ zuweisungen vorzunehmen. Im Auftrag Burkhard Schnieder * Nicht Zutreffendes bitte streichen! - 1 - Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales, dieses vertreten durch die Bezirksregierung _______________________ – nachfolgend „Land“ genannt – und der Gemeinde/der Stadt/dem Kreis* ____________________________________, vertreten durch den (Ober-)Bürgermeister/Landrat* – nachfolgend „Gemeinde/Stadt/Kreis“ genannt – über die Erstattung von Kosten, die der Gemeinde/der Stadt/dem Kreis durch den Betrieb der Notunterkunft des Landes im Sinne von § 44 AsylVfG in __________________________________________________________________________ (genaue Bezeichnung inklusive Anschrift) entstehen. Vorbemerkung Die Parteien sind sich einig, dass die Frage der Flüchtlingsaufnahme und -betreuung Länder und Kommunen vor außergewöhnlich große Herausforderungen stellt. Einigkeit besteht zudem, dass nun alle Kräfte mobilisiert werden müssen, um diese Aufgabe zu bewältigen. Das Land ist aufgrund der hohen Zahl von Flüchtlingen nicht mehr in der Lage, sie alle kurzfristig in seinen Zentralen Unterbringungseinrichtungen sowie Erstaufnahmeeinrichtungen unterzubringen. Um den Flüchtlingen kurzfristig eine menschenwürdige Unterkunft bieten zu können, ist das Land seit Juli 2015 auf eine umfassende Hilfestellung vieler Kommunen angewiesen. Dementsprechend hat das Land die Gemeinde/die Stadt/den Kreis gebeten, für sie umfassend die o. g. Notunterkunft zu betreiben und dabei eigenes Personal für Verwaltung und Koordinationsaufgaben einzusetzen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zum Wohle der Flüchtlinge eine unbürokratische Hilfe zu Gunsten des Landes nicht zu finanziellen Lasten der Gemeinde/der Stadt/dem Kreis gehen darf. Sie sind sich ferner darüber einig, dass mit der folgenden Vereinbarung alle Ansprüche der Gemeinde/der Stadt/des Kreises im Zusammenhang mit der freiwilligen Unterstützung des Landes durch die Gemeinde/die Stadt/den Kreis in Form des Betriebs der o. g. Notunterkunft abgegolten sind. § 1 Gegenstand des Vertrages Das Land erstattet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen der Gemeinde/der Stadt/dem Kreis die Kosten, die ihr/ihm im Rahmen des Betriebs der o.g. Notunterkunft durch den Einsatz eigenen Personals entstehen sowie sonstige Kosten im Sinne von § 4. § 2 Abgegoltene Personalkosten Abgegolten werden mit dieser Vereinbarung solche Personalkosten, die mit dem laufenden Betrieb dieser Notunterkunft verbunden sind. Dazu zählen insbesondere folgende Leistungen: - 2 - Ansprechpartner für Bezirksregierung, Polizei, Feuerwehr oder andere Behörden inkl. Erstellung regelmäßiger Statistiken Organisation/Koordination von Betreuungs-, Sicherheitsdienst, gesundheitlichen Fragestellungen (Röntgen, TBC-Ausschluss, Impfangebot) Verwaltung der Einrichtung (Präsenzzeiten bzw. Bereitschaftsdienst im 24/7 Modus) Aufgaben im BackOffice wie Abrechnung von Betreuungs-/Sicherheitsdienst, Krankheitskosten oder Bus- bzw. Taxitransfer § 3 Kostenregelung (1) Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass ein differenziertes Abrechnungs- und Prüfverfahren bei einer Spitzabrechnung der Personalkosten vermieden werden soll, um den damit verbundenen Verwaltungsaufwand und erhebliche Zeitverzögerungen in der Abrechnung zu vermeiden. Dementsprechend werden die in § 2 des Vertrages genannten Leistungen pauschal wie folgt erstattet: Für jede Notunterkunft mit bis zu 150 Plätzen werden 20.000 Euro pro Monat gezahlt. Wird eine Notunterkunft mit einer höheren Platzzahl betrieben, erhöht sich die Pauschale in Schritten von 3.250 Euro für jeweils bis zu 25 weitere Plätze. Dies bedeutet, dass für Notunterkünfte mit 151 bis 175 Plätzen 23.250 Euro, mit 176 bis 200 Plätzen 26.500 Euro usw. gezahlt werden. (2) Als Platz im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Schlafplatz. Dazu zählen auch Feldbetten, Matratzen oder vergleichbare Schlafmöglichkeiten. Maßgeblich für die Bestimmung der Anzahl der vorzuhaltenden Plätze ist die entsprechende Benennung durch das Land. (3) Ändert sich im Laufe des jeweils abzurechnenden Monats aufgrund entsprechender Benennungen durch das Land die Anzahl der vorgehaltenen Plätze und wird dadurch der in Absatz 1 genannte jeweilige Schwellenwert über- bzw. unterschritten, so ist ab dem Termin der entsprechenden Vorhaltung der dann geforderten Anzahl an Plätzen der jeweilige monatliche Betrag anteilig zu bestimmen. § 4 Sonstige vom Land zu tragende Kosten (1) Nicht von der Pauschale im Sinne von § 3 erfasst sind Personalkosten, die der Gemeinde/der Stadt/dem Kreis für die Betreuung und Sicherheit in der o.g. Notunterkunft durch den Einsatz eigener Bediensteter entstehen. In diesem Fall erfolgt entsprechend dem Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 Satz 1 eine vereinfachte und pauschalierte Abrechnung. Der Abrechnung ist eine Erklärung beizufügen, in der die sachliche und rechnerische Richtigkeit der geltend gemachten Kosten bestätigt wird. Die zu erstattenden Kosten bestimmen sich nach der konkret dafür eingesetzten Person. Dementsprechend ist maßgeblich deren Entgeltgruppe bzw. deren jeweiliges Amt. Auf der Grundlage der entsprechenden KGSt-Sätze für Stellen des mittleren bzw. gehobenen Dienstes bzw. vergleichbarer Tarifbeschäftigter (KGSt: Kosten eines Arbeitsplatzes, Stand 2014/2015) ist der jeweilige Stundensatz zu bestimmen und mit der kaufmännisch gerundeten Anzahl der erbrachten Stunden zu multiplizieren. (2) Für die Erstattung von Auslagen gilt § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW entsprechend. - 3 - (3) Bestehende Verträge zwischen den Vertragsparteien werden durch diese Vereinbarung nicht berührt. Dies gilt zum einen im Falle der entgeltlichen Vermietung der Liegenschaft (Grundstück und bauliche Anlagen) für den entsprechenden Mietzins. Zum anderen gilt dies aber auch für Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten für die Herrichtung der baulichen Anlage für die o.g. Nutzung, ihrer Unterhaltung sowie für Sanierungs- und Rückbaukosten. § 5 Fälligkeit Die nach § 3 sowie § 4 Abs. 1 und 2 zu bestimmenden Beträge sind gebündelt zu jedem Monatsende, erstmalig zum 31.10.2015, abzurechnen und der Gemeinde/der Stadt/dem Kreis innerhalb von 30 Tagen nach dem Monatsende, frühestens aber innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Abrechnung bei der zuständigen Bezirksregierung, zu überweisen. § 6 Haftungsfreistellung Sollte die Gemeinde/die Stadt/der Kreis von einem Dritten einschließlich Nutzern der Einrichtung auf Ersatz eines Schadens in Anspruch genommen werden, der in Ausübung des Betriebs dieser Notunterkunft verursacht wurde, so hat das Land die Stadt/den Kreis/die Gemeinde von den Schadensersatzansprüchen freizustellen. Dies gilt nicht im Falle des Vorsatzes sowie der groben Fahrlässigkeit. § 7 Umsatzsteuerrechtliche Regelung (1) Dieser Vereinbarung liegt die Vorstellung zugrunde, dass die Handlungen der Beteiligten im Rahmen dieser Vereinbarung keinen steuerrechtlich relevanten Sachverhalt für die Beteiligten darstellen. Sollte jedoch eine Behörde auf Grund der Handlungen im Rahmen dieser Vereinbarung eine Steuerpflicht, insb. eine Umsatzsteuerpflicht, feststellen, die von der Stadt/dem Kreis/der Gemeinde zu leisten ist, so ist die Stadt/der Kreis/die Gemeine berechtigt, nachträglich einen um die Höhe der Steuerzahlungspflicht (einschl. steuerliche Nebenleistungen) erhöhten Betrag der zu erstattenden Kosten nach § 3 sowie § 4 Abs. 1 und 2 dieser Vereinbarung geltend zu machen. Dies führt somit dazu, dass die Gemeinde/die Stadt/der Kreis von möglichen Steuerzahlungspflichten vom Land freigestellt wird. (2) Auf die Einrede der Verjährung wird im Hinblick auf mögliche Forderungen nach Absatz 1 verzichtet. § 8 Dauer der Vereinbarung (1) Diese Vereinbarung gilt ab dem 01.09.2015. (2) Für Notunterkünfte, die am 01.09.2015 in Betrieb waren, endet diese Vereinbarung mit Ablauf des Monats Februar 2016. Für Notunterkünfte, deren Betrieb ab dem 02.09.2015 aufgenommen wurde oder wird, gilt diese Vereinbarung sechs Monate nach Betriebsaufnahme bis zum nächsten Monatsende. Diese Vereinbarung verlängert sich jeweils um einen Monat, wenn sie nicht einen Monat vor ihrem jeweiligen Ende gekündigt wird. Im Übrigen endet die Vereinbarung, sobald der Betrieb der Notunterkunft eingestellt wird. § 9 Salvatorische Klausel (1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ebenso bedürfen Nebenabreden der Schriftform. - 4 - (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Beteiligten mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Ort und Datum _______________________________ Für die Bezirksregierung Für die Gemeinde/die Stadt/den Kreis _______________________________ _______________________________ Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/10326