LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/10342 27.11.2015 Datum des Originals: 26.11.2015/Ausgegeben: 02.12.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4028 vom 3. November 2015 der Abgeordneten Christina Schulze Föcking und Rainer Deppe CDU Drucksache 16/10152 Ungeklärte Begrifflichkeiten im Landesnaturschutzgesetz Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 4028 mit Schreiben vom 26. November 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der vorliegende Entwurf zum Landesnaturschutzgesetz greift nicht nur erheblich in die Ausgestaltung der guten fachlichen Praxis ein, sondern beschreibt auch neue gesetzlich geschützte Biotope. Die ohne Beteiligung des Parlaments vorgelegte Biodiversitätsstrategie zeigt bereits, wie die Landesregierung sich die zukünftige Naturschutzpolitik in Nordrhein-Westfalen vorstellt. Der Weg eines kooperativen Ansatzes, wie er stilbildend von Umweltminister Eckhard Uhlenberg (2005-2010) beschritten wurde, wird verlassen und erneut ein konfrontativer Weg eingeschlagen . Die heimische Land- und Forstwirtschaft wird von Seiten der Landesregierung hauptverantwortlich für den seitens des Umweltministeriums postulierten Rückgang an Biodiversität gemacht und in dem vorliegenden Gesetz entsprechend reglementiert. Gerade bei der Ausformulierung von neuen Verboten und der Auflistung neuer schützenswerter Biotope entstehen Ungenauigkeiten hinsichtlich der Begrifflichkeiten und es fehlen klare Definitionen, wodurch schon im Gesetz Rechtsunsicherheiten und weitere Auseinandersetzungen angelegt sind. 1. § 4 LNatSchG sieht ein Umbruchverbot für Dauergrünland vor. Die Definition von Dauergrünland ist durch die Begriffe „auf natürliche Weise entstanden“ und „dauerhaft “ zu unbestimmt und damit nicht rechtssicher geklärt. Wie definiert die Landesregierung den Begriff Dauergrünland? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10342 2 2. Ebenfalls unter § 4 wird das Verbot ausgesprochen, den Grundwasserstand in Nass- und Feuchtgrünland sowie -brachen abzusenken. Wie definiert die Landesregierung die Bezeichnung Nass- und Feuchtgrünland? 3. Gemäß § 4 soll bei der landwirtschaftlichen Nutzung zukünftig auch verboten sein, den Grundwasserstand in Nass- und Feuchtgrünland sowie -brachen abzusenken. Bezieht die Landesregierung das Verbot der Grundwasserabsenkung auch auf bereits vorhandene Absenkungsmaßnahmen (bitte auflisten welche Maßnahmen (alte und neue) hiervon betroffen sind)? 4. Unter § 42 werden die gesetzlich geschützten Biotope aufgelistet. Der Begriff Streuobstbestände (Nr. 5) ist zu unbestimmt. Wie definiert die Landesregierung den Begriff Streuobstbestand (bitte unter Angabe der allgemeinen Begriffserläuterung , der Min-destfläche sowie der Mindestanzahl an Bäumen)? 5. Ebenfalls unter den gesetzlich geschützten Biotopen findet sich die Kategorie „natürliche Felsbildung“. Wie definiert die Landesregierung den Begriff natürliche Felsbildung? Fragen 1 und 5 werden zusammen beantwortet: Die Kleine Anfrage nimmt explizit Bezug auf den Entwurf des Landesnaturschutzgesetzes, den das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz parallel zur eingeleiteten Verbändeanhörung gemäß der zwischen Landtag und Landesregierung geschlossenen Parlamentsinformationsvereinbarung der Präsidentin des Landtags übersandt hat. Die Zuleitung an den Landtag nach Maßgabe der Parlamentsinformationsvereinbarung dient der frühzeitigen Unterrichtung des Parlaments. Vor diesem Hintergrund ist die Willensbildung der Landesregierung zu dem Entwurf noch nicht abgeschlossen. Dies geschieht mit der Beschlussfassung über die Einbringung des Gesetzentwurfes beim Landtag. Insbesondere hat nicht zuletzt mit Blick auf den beschriebenen Verfahrensstand zu den mit der Kleinen Anfrage formulierten Fragen noch keine formalisierte Willensbildung der Landesregierung als Verfassungsorgan stattgefunden. Eine Stellungnahme der Landesregierung zu den (Detail-)fragen kann deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgegeben werden. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/10342