LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/10360 01.12.2015 Datum des Originals: 01.12.2015/Ausgegeben: 04.12.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3995 vom 22. Oktober 2015 der Abgeordneten Henning Höne, Karlheinz Busen, Ralph Bombis, Dietmar Brockes und Holger Ellerbrock FDP Drucksache 16/10037 Fürchtet die Landesregierung das Urteil der Clearingstelle Mittelstand zum Entwurf des Landesnaturschutzgesetzes? Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 3995 mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage § 6 des Mittelstandsfördergesetzes NRW besagt, dass „Gesetzes- und Verordnungsvorhaben der Landesregierung, bei denen eine wesentliche Mittelstandsrelevanz gegeben ist, […] einer Überprüfung und Klärung ihrer Mittelstandsverträglichkeit“ bedürfen. Diese erfolgt durch die Clearingstelle Mittelstand. Mit Vorlage 16/3043 hat die Landesregierung einen Entwurf für ein Landesnaturschutzgesetz veröffentlicht. Der Entwurf sieht umfangreiche Maßnahmen vor, die über das Bundesnaturschutzgesetz aus dem Jahr 2009 hinausgehen. Darüber hinaus sollen zusätzliche Klage- und Beteiligungsmöglichkeiten für anerkannte Naturschutzverbände geschaffen werden. Trotzdem gelangt die Landesregierung zu der Auffassung: „Ökonomische und finanzielle Auswirkungen auf die Wirtschaft oder die privaten Haushalte liegen erkennbar nicht vor“ (Vorlage 16/3043, S. 10). Bereits vorliegende Stellungnahmen von Verbänden kommen zu einem erheblich anderen Eindruck. Exemplarisch sei auf die Stellungnahme der IHK NRW verwiesen. Dort heißt es, dass es zu „erheblichen Nachteilen für die Unternehmen unseres Bundeslandes“ (Stellungnahme der IHK NRW vom 4. Sep. 2015, S. 1) kommen würde, wenn das Gesetz in dieser Form verabschiedet wird. In diesem Zusammenhang verweist die IHK NRW auch auf „direkte Widersprüche zu den bekannt gewordenen Änderungsabsichten der LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10360 2 Landesregierung bei dem in Erarbeitung befindlichen Landesentwicklungsplan“ (Stellungname der IHK NRW vom 4. Sep. 2015, S.1 f.). Zu einem ähnlichen Urteil kommt die Landesvereinigung der Unternehmer Nordrhein- Westfalen e.V. (unternehmer nrw). Unmissverständlich macht sie in ihrer Stellungnahme deutlich: „Auf Grund der hohen Relevanz für den nordrhein-westfälischen Mittelstand, halten wir es im weiteren Verfahren für notwendig, die Clearingstelle Mittelstand mit dem Landesnaturschutzgesetz zu befassen“ (Stellungnahme unternehmer nrw zum Entwurf des Landesnaturschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, S. 2). 1. Wie versucht die Landesregierung die in der o.g. Stellungnahme der IHK NRW erwähnten „direkten Widersprüche“ zu entkräften? 2. Vor dem Hintergrund welcher Begründung kommt die Landesregierung zu ihrer Aussage, dass „erkennbar“ keine ökonomischen und finanziellen Auswirkungen auf die Wirtschaft oder die privaten Haushalte vorliegen? 3. Wann wird die Landesregierung ihrem eigenen Mittelstandsfördergesetz folgen und die Clearingstelle Mittelstand beauftragen, sich mit dem Entwurf zum Landesnaturschutzgesetz zu befassen? 4. Falls Frage drei gänzlich verneint wird: Welche Begründung rechtfertigt die Nichtbefassung? 5. Falls Frage drei gänzlich verneint wird: Inwiefern erkennt die Landesregierung vor dem Hintergrund der in den Stellungnahmen des nordrhein-westfälischen Mittelstandes dokumentierten Bitte, das Gesetz an die Clearingstelle Mittelstand zu geben und ihrer ablehnenden Auffassung dieser zu folgen, einen Zielkonflikt zwischen dem Mittelstandsfördergesetz und dem vorliegenden Entwurf des Landesnaturschutzgesetzes? Die Kleine Anfrage nimmt explizit Bezug auf den Entwurf des Landesnaturschutzgesetzes, den das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz parallel zur eingeleiteten Verbändeanhörung gemäß der zwischen Landtag und Landesregierung geschlossenen Parlamentsinformationsvereinbarung der Präsidentin des Landtags übersandt hat. Die Zuleitung an den Landtag nach Maßgabe der Parlamentsinformationsvereinbarung dient der frühzeitigen Unterrichtung des Parlaments. Vor diesem Hintergrund ist die Willensbildung der Landesregierung zu dem Entwurf noch nicht abgeschlossen. Dies geschieht mit der Beschlussfassung über die Einbringung des Gesetzentwurfes beim Landtag. Insbesondere hat nicht zuletzt mit Blick auf den beschriebenen Verfahrensstand zu den mit der Kleinen Anfrage formulierten Fragen noch keine formalisierte Willensbildung der Landesregierung als Verfassungsorgan stattgefunden. Eine Stellungnahme der Landesregierung zu den (Detail-)fragen kann deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgegeben werden. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/10360