LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/10442 09.12.2015 Datum des Originals: 08.12.2015/Ausgegeben: 14.12.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4039 vom 6. November 2015 der Abgeordneten Christina Schulze Föcking und Rainer Deppe CDU Drucksache 16/10175 Kostenexplosion durch Bürokratiemonster „Landesnaturschutzgesetz“ Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 4039 mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister, dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie , Mittelstand und Handwerk, dem Minister für Inneres und Kommunales und dem Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit der Vorlage des Entwurfs der Landesregierung zum neuen sogenannten Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) kommen eine Vielzahl neuer sowie veränderter Aufgaben auf die Kommunen zu. Zu der oftmals schon sehr angespannten Haushaltsituation in unseren Kommunen werden nun weitere Kosten auf die unterste Ebene abgewälzt. Aufgabe der Landesregierung ist es, bei der Neugestaltung von Gesetzen deren finanzielle Auswirkungen gerade für Gemeinden und Gemeindeverbände klar zu formulieren und die dann getroffenen Entscheidungsgrundlagen transparent zu verdeutlichen. „Wir wollen wissen , wie hoch der Aufwand einer neuen Regelung wirklich ist“, fasste es NRW- Wirtschaftsminister Garrelt Duin (SPD) im Juni diesen Jahres zusammen. In dem vorliegenden Entwurf zum Landesnaturschutzgesetz werden unter Punkt F „Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände “ zu einigen geplanten Neuregelungen grobe Einschätzungen durch die Landesregierung vorgenommen, die zu dem Ergebnis kommen, dass das Gesetzesvorhaben keine spürbaren Auswirkungen auf die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände hat. Da viele Regelungen und neue Vorgaben aber teils sehr tief in die unterschiedlichen Aufgabenbereiche der kommunalen Ebenen eingreifen, sehen wir hier weiteren Klärungsbedarf. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10442 2 1. Wurde bei der Bewertung von möglichen Kosten in Punkt F des Regierungsentwurfs die Fachexpertise der Gemeinden und Gemeindeverbände eingeholt? 2. Wie hoch kalkuliert das MKULNV die Kosten für die im LNatSchG geforderten zusätzlichen Beschilderungen (§§ 58, 59 LNatSchG)? 3. Im Rahmen der Kostenfolgeabschätzung bzgl. der neuen bzw. veränderten Anforderungen an der Führung von Kompensations- und Ersatzgeldverzeichnisse und Verzeichnisse der FFH-Verträglichkeitsprüfung (§ 34 LNatSchG) wird nicht deutlich, wie der Auf-wand für die digitale Einrichtung, den Aufbau und die Führung der Datenbanken unter Beachtung des Datenschutzes berücksichtigt wurde . Wie hoch schätzt das zuständige Ministerium die Kosten für die Führung, Verwaltung und digitale Bereitstellung dieser Verzeichnisse ein? 4. Die §§ 66-68 LNatSchG sehen eine erhebliche Erweiterung der Beteiligungsrechte der anerkannten Naturschutzverbände vor. Es ist nicht nur ein Zeichen von Misstrauen der Landesregierung gegenüber der Fachkompetenz der unteren Landschafts- bzw. Naturschutzbehörden, sondern bedeutet einen erweiterten Behördenaufwand. Wie hoch beziffert das Ministerium die hierdurch entstehenden Kosten? 5. Durch die extreme Ausweitung der Beteiligung von nicht demokratisch legitimierten Verbänden an Planungs- und Regelungsvorhaben wird es gerade im ländlichen Raum zu erheblichen Beschwernissen bei einer zeitnahen Ausgestaltung von z.B. Bauvorhaben kommen. Wie hoch bewertet die Landesregierung den zeitlichen Mehraufwand durch die ausgedehnteren Beteiligungsverfahren? Die Kleine Anfrage nimmt explizit Bezug auf den Entwurf des Landesnaturschutzgesetzes, den das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz parallel zur eingeleiteten Verbändeanhörung gemäß der zwischen Landtag und Landesregierung geschlossenen Parlamentsinformationsvereinbarung der Präsidentin des Landtags übersandt hat. Die Zuleitung an den Landtag nach Maßgabe der Parlamentsinformationsvereinbarung dient der frühzeitigen Unterrichtung des Parlaments. Vor diesem Hintergrund ist die Willensbildung der Landesregierung zu dem Entwurf noch nicht abgeschlossen. Dies geschieht mit der Beschlussfassung über die Einbringung des Gesetzentwurfes beim Landtag. Insbesondere hat nicht zuletzt mit Blick auf den beschriebenen Verfahrensstand zu den mit der Kleinen Anfrage formulierten Fragen noch keine formalisierte Willensbildung der Landesregierung als Verfassungsorgan stattgefunden. Eine Stellungnahme der Landesregierung zu den (Detail-)fragen kann deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgegeben werden. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/10442