LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/10589 23.12.2015 Datum des Originals: 23.12.2015/Ausgegeben: 30.12.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4104 vom 1. Dezember 2015 des Abgeordneten Oliver Bayer PIRATEN Drucksache 16/10371 Flughafen Düsseldorf: Wie verhält sich die Landesregierung zur Flughafenerweiterung ? Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage 4104 mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 20. bzw. 21.11.2015 zitiert die Rheinische Post den Sprecher der Geschäftsführung und Arbeitsdirektor der Flughafen Düsseldorf GmbH, in den Artikeln „Flughafen lockt Billigflieger“ und „Flughafen: Wachstumspläne 2016 auslegen“. Dr. Ludger Dohm hoffe, eine „vorläufige Gestattung“1 bzw. „Vorabgenehmigung“2 für das Jahr 2017 zur Erhöhung der Anzahl der Starts und Landungen zu erhalten, da für die Kapazitätserweiterung keine Umbaumaßnahmen erforderlich seien und die vorläufige Gestattung „genau so rasch wieder kassiert werden könnte“. Mit einer vorläufigen Gestattung als vorgeblicher Übergangslösung würde die Landesregierung jedoch Fakten schaffen und sich einer politischen Debatte über die Folgen zusätzlichen Flugverkehrs für die Stadt Düsseldorf und das Umland – erhöhte Lärm-Emissionen, Luftverschmutzung und Sicherheitsrisiken – entziehen. 1 Rheinische Post vom 21. November 2015: "Flughafen: Wachstumspläne 2016 auslegen"; http://www.rponline .de/nrw/staedte/duesseldorf/flughafen-wachstumsplaene-2016-auslegen-aid-1.5576369 2 Rheinische Post vom 20. November 2015: "Flughafen lockt Billigflieger"; http://www.rponline .de/nrw/staedte/duesseldorf/flughafen-lockt-billigflieger-aid-1.5573431 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10589 2 Vorbemerkung der Landesregierung Die Flughafen Düsseldorf GmbH beabsichtigt eine Änderung bzw. Ausweitung der derzeit gültigen Betriebsregelung sowie die Errichtung zusätzlicher Abstellpositionen für Flugzeuge auf ihrem Betriebsgelände. Sie hat den Antrag auf Durchführung des hierfür erforderlichen Planfeststellungsverfahrens am 27.02.2015 beim Verkehrsministerium (MBWSV NRW) als zuständige Planfeststellungsbehörde eingereicht. Die Prüfung auf „Auslegungsreife“ der eingebrachten Antragsunterlagen durch die Planfeststellungsbehörde wurde im August 2015 abgeschlossen. Zurzeit nimmt die Flughafenbetreiberin erforderliche Anpassungen und Ergänzungen dieser Unterlagen vor. Erst danach kann die noch ausstehende breite Öffentlichkeitsbeteiligung – für betroffene Bürgerinnen und Bürger , Städte und Gemeinden, Umweltverbände und andere Fachbehörden – eingeleitet werden . 1. Wie bewertet die Landesregierung die Forderung nach einer vorläufigen Gestattung des bisher nicht auslegungsreifen Antrags auf Erweiterung der Betriebsgenehmigung des Flughafens Düsseldorf unter Berücksichtigung geltender verwaltungsrechtlicher Vorschriften? Die hier einschlägigen Vorgaben der §§ 8 ff. des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) i.V.m. §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Planfeststellung von (baulichen wie betrieblichen) Änderungen bestehender Flughäfen sehen eine „vorläufige Gestattung“ o.ä. von Antrags- bzw. Verfahrensinhalten nicht vor. 2. Unter welchen Voraussetzungen kann sich die Landesregierung vorstellen, eine entsprechende Kapazitätserweiterung vorläufig zu gestatten? Die Landesregierung ist – im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung auch für die Zulassung von Flugplätzen (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 LuftVG) – an die genannten fachrechtlichen Vorgaben gebunden. Der Bund verfügt über die ausschließliche Gesetzgebung für den Bereich „Luftverkehr“ (Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes). Es gilt somit das zu 1. Ausgeführte. 3. Mit welchem Ergebnis wurden Gespräche zu einer vorläufigen Gestattung unter Beteiligung eines Landesministeriums geführt? Dem MBWSV NRW sind solche Gespräche nicht bekannt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/10589 3 4. Vor dem Hintergrund bereits vollzogener kapazitätserweitender Maßnahmen wie mehrfacher Vorfelderweiterungen, der „Reorganisation“ und „Optimierung“ von Betriebsabläufen mit begleitenden Umbaumaßnahmen, des Ausbaus der Service- Infrastruktur speziell – aber nicht ausschließlich – des Ausbaus des Tanklagers, der „Ertüchtigung“ der Start-/Landebahnen und des Ausbaus eines Terminals für den Flugzeugtyp A380: Wie bewertet die Landesregierung die Behauptung des Flughafens Düsseldorf, für eine „vorläufige Gestattung“ und „für neue Kapazitäten“ seien „keine Umbaumaßnahmen erforderlich“? Die Flughafenbetreiberin hat einen Antrag auf Planfeststellung ihres Vorhabens gestellt (s. Vorbemerkung). Das Planfeststellungsverfahren ist nach den genannten fachrechtlichen Vorschriften (weiter) zu führen. (Siehe Antwort zu 1.) 5. Welche Erweiterungen der Betriebsgenehmigung sind vor dem Hintergrund des geltenden Angerlandvergleichs und der Umweltverträglichkeitsprüfungen aus Sicht der Landesregierung möglich? Die Planfeststellungsbehörde darf mit Blick auf die verbindlichen Vorgaben des Angerlandvergleichs ausschließlich solche Änderungen der gültigen Betriebsgenehmigung für den Flughafen Düsseldorf zulassen, die einen Betrieb der nördlichen Start- und Landebahn allein in den Zeiten der Betriebsunterbrechung der Hauptstartbahn („Südbahn“) und zu den Zeiten des Spitzenverkehrs über Tage ermöglichen. Eine – im beantragten Planfeststellungsverfahren durchzuführende – Umweltverträglichkeitsprüfung dient der sachgerechten Ermittlung, Bewertung und Berücksichtigung der Auswirkungen des Vorhabens auf diverse Umweltgüter. Dazu zählen neben den Auswirkungen auf Umweltmedien wie Boden, Wasser und Luft auch die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Die Umweltauswirkungen des Vorhabens sind im Rahmen der planerischen Abwägung nach dem Grad ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/10589